Beschluss
3 W 38/02
OLG ZWEIBRUECKEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Eintragung der Löschung einer GmbH wegen Vermögenslosigkeit kann im Amtslöschungsverfahren nach § 142 FGG nur beseitigt werden, wenn wesentliche Verfahrensvorschriften verletzt wurden.
• Erhebt der gesetzliche Vertreter fristgerecht Widerspruch gegen die beabsichtigte Amtslöschung, muss das Registergericht förmlich über den Widerspruch entscheiden; eine sofortige Beschwerde ist sonst nicht möglich.
• Ist das Registergericht der Pflicht zur Entscheidung über den Widerspruch nicht nachgekommen und hat es stattdessen von Amts wegen gelöscht, rechtfertigt dies die Aufhebung und Zurückverweisung zur Einleitung eines Amtslöschungsverfahrens nach § 142 FGG.
• Die Erstbeschwerde der Gesellschaft gegen die vollzogene Löschung ist zulässig, wenn sie privatschriftlich eingelegt und mit neuen Tatsachen begründet wurde.
Entscheidungsgründe
Aufhebung verfrühter Amtslöschung wegen Verstoßes gegen Widerspruchsverfahren • Die Eintragung der Löschung einer GmbH wegen Vermögenslosigkeit kann im Amtslöschungsverfahren nach § 142 FGG nur beseitigt werden, wenn wesentliche Verfahrensvorschriften verletzt wurden. • Erhebt der gesetzliche Vertreter fristgerecht Widerspruch gegen die beabsichtigte Amtslöschung, muss das Registergericht förmlich über den Widerspruch entscheiden; eine sofortige Beschwerde ist sonst nicht möglich. • Ist das Registergericht der Pflicht zur Entscheidung über den Widerspruch nicht nachgekommen und hat es stattdessen von Amts wegen gelöscht, rechtfertigt dies die Aufhebung und Zurückverweisung zur Einleitung eines Amtslöschungsverfahrens nach § 142 FGG. • Die Erstbeschwerde der Gesellschaft gegen die vollzogene Löschung ist zulässig, wenn sie privatschriftlich eingelegt und mit neuen Tatsachen begründet wurde. Die Geschäftsführung einer GmbH erhielt vom Registergericht Koblenz die Ankündigung, die Gesellschaft wegen Vermögenslosigkeit löschen zu wollen. Innerhalb der gesetzten Frist erhoben die Geschäftsführer fristgerecht Widerspruch und begründeten diesen weiter. Das Registergericht löschte die Gesellschaft jedoch von Amts wegen, ohne den erhobenen Widerspruch förmlich zu entscheiden. Die Gesellschaft legte hiergegen ein Rechtsmittel ein; das Amtsgericht verweigerte Abhilfe und legte die Akten dem Landgericht vor. Das Landgericht wies die Löschungsrüge zurück und lehnte die Aufhebung der Amtslöschung ab. Die Gesellschaft erhob daraufhin Erstbeschwerde beim Oberlandesgericht Zweibrücken. • Zulässigkeit der Erstbeschwerde: Die als "Einspruch" bezeichnete Eingabe ist nach FGG als Erstbeschwerde zu werten, weil sie privatschriftlich eingereicht und mit neuen Tatsachen begründet wurde (§§ 21 Abs.2, 23, 27 Abs.1 FGG). • Zuständigkeit: Der Senat ist als Beschwerdegericht berufen; die Übertragung der letztinstanzlichen Entscheidung begründet Zuständigkeit auch für erstinstanzliche Entscheidungen des Landgerichts in diesem Kontext (§ 4 Abs.3 Nr.2 GOG; höchstrichterliche und obergerichtliche Rechtsprechung). • Fehlerhaftes Verfahren bei der Amtslöschung: Das Registergericht hat gegen §§ 141a Abs.2 Satz3, 141 Abs.3 Satz1 FGG verstoßen, indem es trotz fristgerecht erhobenem Widerspruch nicht förmlich darüber entschieden, sondern sofort löschte; damit war der Weg für eine sofortige Beschwerde versperrt. • Rechtsfolgen der Verfahrensverletzung: Nach einhelliger Auffassung kann die Eintragung der Löschung wegen Vermögenslosigkeit nach § 141a FGG im Verfahren des § 142 FGG nur beseitigt werden, wenn wesentliche Verfahrensvorschriften verletzt wurden; hier liegen solche Verletzungen vor, sodass ein Amtslöschungsverfahren geboten ist. • Ermessensausübung zur Amtslöschung: Obwohl die Einleitung eines Löschungsverfahrens im pflichtgemäßen Ermessen steht, ist sie geboten, wenn das Fortbestehen der Eintragung Verfahrensrechte beeinträchtigt oder dem öffentlichen Interesse widerspricht; hier ist die Verfahrensrechtsbeeinträchtigung erheblich. • Verfahrensfolgen: Wegen der schwerwiegenden Mängel ist die Aufhebung der Entscheidungen des Amtsgerichts und des Landgerichts und die Zurückverweisung an das Registergericht zur erneuten Behandlung und Entscheidung geboten. Der angefochtene Beschluss und der Beschluss des Amtsgerichts Koblenz vom 02.04.2001 werden aufgehoben. Das Verfahren wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Amtsgericht Koblenz zurückverwiesen, damit dort zunächst über den fristgerecht eingelegten Widerspruch förmlich entschieden und gegebenenfalls ein Amtslöschungsverfahren nach § 142 FGG eingeleitet wird. Die Löschung der GmbH durfte nicht vollzogen werden, solange der Widerspruch unbehandelt blieb; deshalb ist die vollzogene Löschung zu überprüfen und gegebenenfalls zu löschen. Eine Kostenentscheidung wurde nicht getroffen.