Beschluss
1 W 37/07
OLG ZWEIBRUECKEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Einsatz von Blaulicht und Martinshorn begründet dies ein Wegerecht des Einsatzfahrzeugs, entbindet den Fahrer aber nicht von der Pflicht, vor Einfahren in eine Kreuzung sicherzustellen, dass andere Verkehrsteilnehmer ihn wahrgenommen haben.
• Hat der Fahrer eines Einsatzfahrzeugs die gebotene Sorgfalt außer Acht gelassen und dadurch den Unfall verursacht, kann seine Verantwortung die Betriebsgefahr des anderen Fahrzeugs vollständig zurücktreten lassen.
• Prozesskostenhilfe ist zu bewilligen, wenn der Antragsteller die Kosten nicht tragen kann und die Klage hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Satz 1 ZPO).
• Bei summarischer Prüfung kann der Schadensumfang beschränkt zugesprochen werden, wenn einzelne Schadensposten nicht schlüssig nachgewiesen sind.
Entscheidungsgründe
Einsatzfahrzeug bei Rot: Pflicht zur Sicherstellung der Wahrnehmung vor Kreuzungsüberfahrt • Bei Einsatz von Blaulicht und Martinshorn begründet dies ein Wegerecht des Einsatzfahrzeugs, entbindet den Fahrer aber nicht von der Pflicht, vor Einfahren in eine Kreuzung sicherzustellen, dass andere Verkehrsteilnehmer ihn wahrgenommen haben. • Hat der Fahrer eines Einsatzfahrzeugs die gebotene Sorgfalt außer Acht gelassen und dadurch den Unfall verursacht, kann seine Verantwortung die Betriebsgefahr des anderen Fahrzeugs vollständig zurücktreten lassen. • Prozesskostenhilfe ist zu bewilligen, wenn der Antragsteller die Kosten nicht tragen kann und die Klage hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Satz 1 ZPO). • Bei summarischer Prüfung kann der Schadensumfang beschränkt zugesprochen werden, wenn einzelne Schadensposten nicht schlüssig nachgewiesen sind. Der Kläger verlangt von dem Beklagten Schadenersatz und Schmerzensgeld nach einem Verkehrsunfall. Der Unfall ereignete sich, als ein Polizeiwagen mit Blaulicht und Martinshorn bei roter Ampel in eine Kreuzung einfuhr und mit dem Pkw des Klägers kollidierte. Der Kläger macht geltend, der Polizeiwagen sei rücksichtslos und mit hoher Geschwindigkeit eingefahren, sodass ein rechtzeitiges Reagieren nicht möglich gewesen sei. Der Kläger beantragte Prozesskostenhilfe und forderte Entschädigung für Sach- und Behandlungskosten, Verdienstausfall, verlorene Gegenstände sowie Schmerzensgeld. Das Landgericht hatte die Bewilligung der Prozesskostenhilfe abgelehnt; hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Klägers. Das Oberlandesgericht prüfte die Haftungsfrage und den Umfang des ersatzfähigen Schadens summarisch. • Prozesskostenhilfe: Der Kläger ist nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage, die Prozesskosten zu tragen und die Klage hat mit Einschränkungen hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 Satz 1 ZPO). • Wegerecht und Sorgfaltspflicht: Durch Blaulicht und Martinshorn entsteht Wegerecht (§ 38 Abs.1 S.2 StVO), andere Verkehrsteilnehmer müssen jedoch das Einsatzsignal tatsächlich wahrgenommen haben oder bei gehöriger Aufmerksamkeit wahrnehmen können; der Führer des Einsatzfahrzeugs darf sich nicht allein auf die Gewährung von Vorrang verlassen. Er muss vor Einfahren in eine Kreuzung sicherstellen, dass alle anderen Verkehrsteilnehmer ihn wahrgenommen haben und gegebenenfalls nur mit Schrittgeschwindigkeit vorgehen. • Haftung des Einsatzfahrzeugs: Wenn der Fahrer des Einsatzfahrzeugs die gebotene Vorsicht in völlig unverständlicher Weise außer Acht lässt und dadurch den Unfall verursacht, kann dessen Verhalten die einfache Betriebsgefahr des Pkw des Klägers vollständig zurückdrängen; eine solche Konstellation erscheint hier hinreichend wahrscheinlich. • Schadensumfang summarisch: Die Erfolgsaussicht auf Zahlung von Schadenersatz ist eingeschränkt auf insgesamt 821,32 €, begründet durch nachvollziehbare Positionen (Selbstbeteiligung, Behandlungskosten, Praxisgebühr, Kleiderschaden, verlorene Goldkette, Handy). Andere Positionen wie Verdienstausfall wurden nicht schlüssig dargelegt und sind deshalb zurückgewiesen. • Beweis- und Schätzfragen: Bei Kleiderschaden und Handy kürzte das Gericht die geltend gemachten Beträge, weil schlüssige Beweisangebote zum Anschaffungszeitpunkt und Neuwert fehlen. • Schmerzensgeld: Das geltend gemachte Schmerzensgeld in Höhe von 2.000,00 € erscheint angesichts Unfallhergangs, Primärverletzungen und Heilungsverlauf bei voller Haftung des Beklagten im Rahmen des Möglichen. • Verfahrenskosten der Beschwerde: Für das Beschwerdeverfahren ist keine Gebühr zu erheben. Die sofortige Beschwerde des Klägers hat überwiegend Erfolg. Dem Kläger wird Prozesskostenhilfe ohne Ratenverpflichtung für den in der Beschlussformel genannten Klageantrag bewilligt. Der Beklagte wird zur Zahlung von 821,32 € nebst Zinsen seit Rechtshängigkeit verurteilt; außerdem wird ein Schmerzensgeld zugestanden, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, ebenfalls mit Zinsanspruch. Der weitergehende Antrag des Klägers wird zurückgewiesen, insbesondere weil bestimmte Schadensposten und der geltend gemachte Verdienstausfall nicht schlüssig dargelegt wurden. Eine Gebühr für das Beschwerdeverfahren wird nicht erhoben, und dem Kläger wurde in dem bewilligten Umfang ein Rechtsanwalt beigeordnet.