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Urteil

4 U 133/08

OLG ZWEIBRUECKEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Wer sein Konto zur Verfügung stellt und offensichtliche Unregelmäßigkeiten ignoriert, kann sich nicht auf Entreicherung berufen und ist zum Ersatz des aus rechtswidrigen Überweisungen erlangten Geldes verpflichtet. • Bei Vorliegen typischer Umstände (unübliche Zahlungsanweisungen, anonyme Kommunikation, Aufforderung zur sofortigen Weiterleitung/Stückelung, hohes Entgelt) kann dem Empfänger die Kenntnis der rechtswidrigen Herkunft des Geldes zugerechnet werden; § 819 BGB tritt ein. • Ein Bereicherungsanspruch der geschädigten Bank bzw. ihrer Versicherungsnachfolger nach § 812 Abs.1 2. Alt. BGB besteht gegenüber dem Empfänger falsch angewiesener Überweisungen. • Ersatz außergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten kann aus deliktischen Ansprüchen nach §§ 823 Abs.2, 826 i.V.m. §§ 261 Abs.2, 263a Abs.1 StGB geschuldet sein, wenn die Beklagten leichtfertig mit der Herkunft des Geldes umgegangen sind.
Entscheidungsgründe
Haftung des Kontoempfängers für aus Phishing stammende Überweisungen • Wer sein Konto zur Verfügung stellt und offensichtliche Unregelmäßigkeiten ignoriert, kann sich nicht auf Entreicherung berufen und ist zum Ersatz des aus rechtswidrigen Überweisungen erlangten Geldes verpflichtet. • Bei Vorliegen typischer Umstände (unübliche Zahlungsanweisungen, anonyme Kommunikation, Aufforderung zur sofortigen Weiterleitung/Stückelung, hohes Entgelt) kann dem Empfänger die Kenntnis der rechtswidrigen Herkunft des Geldes zugerechnet werden; § 819 BGB tritt ein. • Ein Bereicherungsanspruch der geschädigten Bank bzw. ihrer Versicherungsnachfolger nach § 812 Abs.1 2. Alt. BGB besteht gegenüber dem Empfänger falsch angewiesener Überweisungen. • Ersatz außergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten kann aus deliktischen Ansprüchen nach §§ 823 Abs.2, 826 i.V.m. §§ 261 Abs.2, 263a Abs.1 StGB geschuldet sein, wenn die Beklagten leichtfertig mit der Herkunft des Geldes umgegangen sind. Der Kläger verlangt Schadensersatz aus abgetretenem Recht der Bank, nachdem unbekannte Täter im August 2007 mittels Phishing über Online‑Banking 7.563,94 € und 4.995,73 € von seinem Girokonto auf das Konto der Beklagten überwiesen hatten. Die Beklagten betrieben ein Reisebüro und hatten sich per E‑Mail als „Treuhänder“ anbieten lassen, dafür 7 % Provision zu erhalten; sie leiteten eingegangene Beträge noch am selben Tag per Bargeldtransfer ins Ausland weiter. Die Bank des Klägers erstattete dem Kontoinhaber nach Rechtshängigkeit die 7.563,94 € und ihre Versicherung trat die Rückforderungsansprüche an den Kläger ab. Das Landgericht sprach den Beklagten lediglich die von ihnen erhaltene Provision zu; der Kläger legte Berufung ein und begehrt Zahlung der restlichen Beträge sowie außergerichtlicher Anwaltskosten. Der Senat prüft, ob die Beklagten wegen Verschleierung und Weiterleitung der aus einer Straftat stammenden Gelder haften. • Die Beklagten sind zur Rückzahlung aufgrund eines Bereicherungsanspruchs nach § 812 Abs.1 Satz1 2. Alt. BGB verpflichtet, weil die Banken das Risiko falscher Drittauszahlungen tragen und die fehlerhafte Belastung korrigiert werden muss. • Die Voraussetzungen des § 819 BGB sind erfüllt, weil den Beklagten der rechtswidrige Herkunftsgrund der Zahlungen aufgrund mehrerer auffälliger Umstände (anonyme Kontaktaufnahme per E‑Mail, ungewöhnlich hohe und häufige Geldeingänge, Anweisung zur sofortigen Abhebung und Stückelung, unverhältnismäßig hohe Provision, Widerspruch von Verwendungszweck und behauptetem Geschäftsfeld) erkennbar war. • Die Beklagten handelten mindestens leichtfertig im Sinne des § 261 Abs.5 StGB und machten sich damit schadensersatzpflichtig nach §§ 823 Abs.2, 826 BGB i.V.m. §§ 261 Abs.2, 263a Abs.1 StGB, da sie sich der Erkenntnis über die kriminelle Herkunft des Geldes aus wirtschaftlichem Interesse bewusst verschlossen haben. • Die Weiterleitung und Verwahrung der Gelder durch die Beklagten war kausal mitverursachend für den beim Kläger eingetretenen Schaden, sodass die Ersatzpflicht auch die entstandenen Rechtsverfolgungskosten umfasst. • Die Zinsforderungen sind unstreitig und die Nebenentscheidungen (Kosten, Vollstreckung, Zurückweisung der Revision) folgen aus den einschlägigen zivilprozessualen Vorschriften. Die Berufung des Klägers wird teilweise erfolgreich; die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, über das vorangegangene Teilanerkenntnis hinaus weitere 6.699,94 € nebst Verzugszinsen seit dem 30.08.2007 sowie 661,16 € nebst Zinsen seit dem 06.10.2007 zu zahlen. Die Beklagten können sich nicht auf Entreicherung berufen, weil sie die offensichtlichen Anzeichen für die rechtswidrige Herkunft der Gelder kannten oder sich dieser Erkenntnis bewusst verschlossen haben. Die Haftung stützt sich auf einen Bereicherungsanspruch der Bank bzw. ihrer Versicherungsnachfolger und auf deliktische Ersatzansprüche nach §§ 823 Abs.2, 826 i.V.m. §§ 261 Abs.2, 263a Abs.1 StGB; daher sind auch die außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten zu ersetzen. Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits; die Revision wird nicht zugelassen.