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Beschluss

5 Ws 217/20, 5 Ws 217/20 - 121 AR 230/20

KG Berlin 5. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2020:1210.5WS217.20.00
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Leitsätze
1. Die nach §§ 68a bis 68d StGB zu treffenden Entscheidungen unterliegen der Prüfung durch das Beschwerdegericht nur darauf, ob sie gesetzwidrig sind. Dies ist auch dann der Fall, wenn eine Ausübung des Ermessens durch das Ausgangsgericht überhaupt nicht ersichtlich ist.(Rn.13) 2. Die Beschlussgründe müssen es dem Beschwerdegericht ermöglichen, die Gesetzmäßigkeit einer Weisung nach § 68b StGB und damit auch die Ausübung und Einhaltung des Ermessens zu prüfen. Dazu bedarf es grundsätzlich der Feststellung maßgeblicher Umstände und ihrer Einbeziehung in eine Ermessensabwägung. Offensichtlich gebotene Weisungen können auch ohne nähere Begründung rechtmäßig sein, wenn sich keine Anhaltspunkte für ihre Unverhältnismäßigkeit, Unzumutbarkeit oder sonstige Ermessensfehler ergeben.(Rn.14) 3. Der Grundsatz der bereits durch das Ausgangsgericht zu prüfenden Verhältnismäßigkeit erfordert, dass die erteilte Weisung zur Erreichung des mit ihr angestrebten Zwecks geeignet und erforderlich sowie verhältnismäßig im engeren Sinne ist. Dies bedeutet, dass die Weisung den Betroffenen nicht übermäßig belasten darf, sondern ihm zumutbar sein muss; insoweit bedarf es einer Abwägung zwischen den Sicherungsbelangen der Allgemeinheit einerseits und den Auswirkungen auf die Rechtsgüter des Betroffenen andererseits. Ist eine Vielzahl von Weisungen mit teilweise erheblicher Eingriffsintensität erteilt worden, muss zudem geprüft werden, ob die Anordnungen auch in ihrer Gesamtheit angemessen sind und den Verurteilten nicht über Gebühr belasten.(Rn.15) 4. Gefährderansprachen sind grundsätzlich geeignet, dem Verurteilten im Rahmen der Führungsaufsicht die Strafbewehrtheit bestimmter Verhaltensweisen und deren konsequente Verfolgung nachdrücklich vor Augen zu führen und hierdurch spezialpräventive Wirkung zu entfalten.(Rn.24) 5. Eine Vorstellungsweisung nach § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 StGB setzt nicht voraus, dass bei dem Weisungsadressaten eine Defektquelle vorliegt, die einem Eingangskriterium des § 20 StGB unterfällt; vielmehr genügt jeder Behandlungsbedarf im psychiatrischen, psycho- oder sozialtherapeutischen Bereich, soweit dieser eine spezialpräventive Relevanz hat.(Rn.30) 6. Ein zulässiges Ziel der Vorstellungsweisung ist es, durch den regelmäßigen Kontakt zur forensischtherapeutischen Ambulanz einen Therapiewunsch bei dem Verurteilten zu erzeugen. Die Weisung setzt einen bereits bestehenden Therapiewillen des Betroffenen nicht voraus und kann auch gegen seinen erklärten Willen angeordnet werden.(Rn.32)
Tenor
Auf die Beschwerde des Verurteilten wird der Beschluss des Landgerichts Berlin – Strafvollstreckungskammer – vom 23. Oktober 2020 hinsichtlich seiner Ziffern 3.b) und 3.e-i) aufgehoben. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten der Beschwerde, an das Landgericht Berlin – Strafvollstreckungskammer – zurückverwiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die nach §§ 68a bis 68d StGB zu treffenden Entscheidungen unterliegen der Prüfung durch das Beschwerdegericht nur darauf, ob sie gesetzwidrig sind. Dies ist auch dann der Fall, wenn eine Ausübung des Ermessens durch das Ausgangsgericht überhaupt nicht ersichtlich ist.(Rn.13) 2. Die Beschlussgründe müssen es dem Beschwerdegericht ermöglichen, die Gesetzmäßigkeit einer Weisung nach § 68b StGB und damit auch die Ausübung und Einhaltung des Ermessens zu prüfen. Dazu bedarf es grundsätzlich der Feststellung maßgeblicher Umstände und ihrer Einbeziehung in eine Ermessensabwägung. Offensichtlich gebotene Weisungen können auch ohne nähere Begründung rechtmäßig sein, wenn sich keine Anhaltspunkte für ihre Unverhältnismäßigkeit, Unzumutbarkeit oder sonstige Ermessensfehler ergeben.(Rn.14) 3. Der Grundsatz der bereits durch das Ausgangsgericht zu prüfenden Verhältnismäßigkeit erfordert, dass die erteilte Weisung zur Erreichung des mit ihr angestrebten Zwecks geeignet und erforderlich sowie verhältnismäßig im engeren Sinne ist. Dies bedeutet, dass die Weisung den Betroffenen nicht übermäßig belasten darf, sondern ihm zumutbar sein muss; insoweit bedarf es einer Abwägung zwischen den Sicherungsbelangen der Allgemeinheit einerseits und den Auswirkungen auf die Rechtsgüter des Betroffenen andererseits. Ist eine Vielzahl von Weisungen mit teilweise erheblicher Eingriffsintensität erteilt worden, muss zudem geprüft werden, ob die Anordnungen auch in ihrer Gesamtheit angemessen sind und den Verurteilten nicht über Gebühr belasten.(Rn.15) 4. Gefährderansprachen sind grundsätzlich geeignet, dem Verurteilten im Rahmen der Führungsaufsicht die Strafbewehrtheit bestimmter Verhaltensweisen und deren konsequente Verfolgung nachdrücklich vor Augen zu führen und hierdurch spezialpräventive Wirkung zu entfalten.(Rn.24) 5. Eine Vorstellungsweisung nach § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 StGB setzt nicht voraus, dass bei dem Weisungsadressaten eine Defektquelle vorliegt, die einem Eingangskriterium des § 20 StGB unterfällt; vielmehr genügt jeder Behandlungsbedarf im psychiatrischen, psycho- oder sozialtherapeutischen Bereich, soweit dieser eine spezialpräventive Relevanz hat.(Rn.30) 6. Ein zulässiges Ziel der Vorstellungsweisung ist es, durch den regelmäßigen Kontakt zur forensischtherapeutischen Ambulanz einen Therapiewunsch bei dem Verurteilten zu erzeugen. Die Weisung setzt einen bereits bestehenden Therapiewillen des Betroffenen nicht voraus und kann auch gegen seinen erklärten Willen angeordnet werden.(Rn.32) Auf die Beschwerde des Verurteilten wird der Beschluss des Landgerichts Berlin – Strafvollstreckungskammer – vom 23. Oktober 2020 hinsichtlich seiner Ziffern 3.b) und 3.e-i) aufgehoben. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten der Beschwerde, an das Landgericht Berlin – Strafvollstreckungskammer – zurückverwiesen. I. Das Landgericht Berlin verurteilte den bis dahin strafrechtlich nicht in Erscheinung getretenen Beschwerdeführer am 5. Mai 2017 wegen versuchter Geiselnahme in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung, Sachbeschädigung, Nötigung, Beleidigung und unerlaubtem Besitz und Führen von Schusswaffen sowie wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit versuchter gefährlicher Körperverletzung und Nötigung sowie wegen Besitzes kinderpornographischer Schriften und wegen unerlaubten Besitzes von Schusswaffen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten. Der Verurteilung lagen die durch den Beschwerdeführer detailliert vorbereitete, aber im Versuch steckengebliebene Geiselnahme eines ihm unbekannten 15-jährigen Mädchens, das Zufahren auf einen Tatzeugen mit dem Auto, der Besitz mehrerer Schusswaffen sowie der Besitz von etwa 4.600 Dateien kinderpornographischen Inhalts zugrunde. In der Nacht vom 31. Mai auf den 1. Juni 2015 hatte der Angeklagte versucht, das auf der Straße ausgewählte Opfer in sein Fahrzeug zu zerren, zu fesseln und in die bereits zuvor von ihm mit „Sexspielzeug“ (u.a. Mundspreizern und diversen Dildos) ausgestattete Laube seines Kleingartens in F. zu verbringen. Dort hatte er das Mädchen längere Zeit einsperren, wiederholt vergewaltigen und das Verbrechen umfassend auf Film- und Fotoaufnahmen festhalten wollen. Aufgrund der heftigen Gegenwehr des Opfers und des Eingreifens von Zeugen scheiterte das Vorhaben. Die Strafe wurde inzwischen vollständig vollstreckt. Mit Beschluss vom 23. Oktober 2020 hat das Landgericht Berlin – Strafvollstreckungskammer – den Eintritt der Führungsaufsicht mit Entlassung aus dem Strafvollzug festgestellt und von einer Abkürzung der gesetzlich vorgesehenen Regeldauer von fünf Jahren abgesehen. Zugleich hat es den Beschwerdeführer der Aufsicht und Leitung eines hauptamtlichen Bewährungshelfers unterstellt und ihm unter Ziffer 3 der Entscheidungsformel unter anderem die folgenden Weisungen erteilt: „b) sich beim Landeskriminalamt Berlin, LKA 13 Zentralstelle SPREE, (…), zu den von diesem zu bestimmenden Zeitpunkten höchstens vierteljährlich, mindestens jedoch halbjährlich zu melden und Gefährderansprachen eines/r Mitarbeiters/Mitarbeiterin des LKA 13 SPREE zu dulden, […] e) das Land Berlin nicht ohne vorherige Erlaubnis der Führungsaufsichtsstelle zu verlassen sowie seinem/r Bewährungshelfer/in vorab den Zielort sowie die Aufenthaltsdauer mitzuteilen, f) keinen unmittelbaren oder mittelbaren Kontakt zu weiblichen minderjährigen Personen aufzunehmen, nicht mit ihnen zu verkehren, sie nicht zu beschäftigen, auszubilden oder zu beherbergen; dies schließt auch ein Kontaktverbot über digitale Medien ein, g) keine Waffen aller Art – auch erlaubnisfreie – bei sich zu führen oder zu verwahren sowie keine Materialien außerhalb seiner Wohnung mit sich zu führen, die zur Fesselung geeignet sind (insbesondere Handschellen, Kabel, Klebeband mit einer Breite von mehr als 1 cm, Seile, Spanngurte, sowie Kabelbinder und Gürtel oder ähnliche Materialien, die in Stabilität und Beschaffenheit in gleicher Weise zur Fesselung eingesetzt werden können); ausgenommen hiervon sind Materialien, die notwendiger Teil der getragenen Bekleidung sind (z. B. Schnürsenkel) oder wesentlicher Bestandteil sonstiger vom Angeklagten genutzter Gegenstände sind (z. B. Kabel in Elektronikgeräten, Fahrzeugen etc.) sowie Gegenstände, zu deren Mitführung der Verurteilte gesetzlich verpflichtet ist (etwa Mullbinden im Kfz-Verbandskasten); weitere Ausnahmen bedürfen der vorherigen Zustimmung des Gerichts, h) sich in den ersten sechs Monaten nach der Entlassung wöchentlich und danach vierzehntägig bei der Forensisch-Therapeutischen Ambulanz, (…) Berlin, zu den von dieser bestimmten Zeiten vorzustellen, und i) im ersten Jahr nach der Haftentlassung unangekündigte und höchstens vierteljährlich, mindestens jedoch halbjährlich im Tageszeitraum von 08:00 bis 16:00 Uhr durchzuführende Hausbesuche des/r Bewährungshelfers zu dulden.“ Wegen der weiteren Einzelheiten verweist der Senat auf den angefochtenen Beschluss. Mit seinem als sofortige Beschwerde bezeichneten Rechtmittel vom 3. November 2020 wendet sich der Verurteilte ausweislich seiner Beschwerdebegründung vom 23. November 2020 lediglich gegen die ihm zu Ziffer 3.b) und 3.e-i) erteilten Weisungen, die er mit Blick auf ihre Eingriffsintensität im Wesentlichen für unverhältnismäßig, teilweise auch für unzulässig oder zu unbestimmt hält. Wegen der weiteren Einzelheiten des Beschwerdevorbringens verweist der Senat auf das Schreiben des Verurteilten vom 23. November 2020. II. 1. Das als „sofortige Beschwerde“ bezeichnete Rechtsmittel ist gemäß § 300 StPO als (einfache) Beschwerde (§§ 463 Abs. 2, 453 Abs. 2 Satz 1) zu behandeln, da der Beschwerdeführer mit ihm nicht die Nichtanordnung des Entfallens der Führungsaufsicht angreift, sondern lediglich einen Teil der zur Ausgestaltung der Führungsaufsicht erteilten Weisungen. 2. Die Beschwerde hat auch in der Sache (vorläufigen) Erfolg. a) Die nach §§ 68a bis 68d StGB zu treffenden Entscheidungen unterliegen der Prüfung durch das Beschwerdegericht nur darauf, ob sie gesetzwidrig sind (§§ 463 Abs. 2, 453 Abs. 2 Satz 2 StPO). Dies ist dann der Fall, wenn die getroffene Anordnung im Gesetz nicht vorgesehen, unverhältnismäßig, unbestimmt oder unzumutbar ist oder sonst die Grenzen des dem Gericht eingeräumten Ermessens überschreitet (std. Rspr.; OLG Hamm, Beschluss vom 19. März 2009 – 2 Ws 40/09 – juris Rn. 7; OLG Dresden, Beschluss vom 30. September 2009 – 2 Ws 458/09 – juris Rn. 5; Senat, Beschluss vom 10. August 2018 – 5 Ws 126/18 – juris Rn. 9 m.w.N.). Dies gilt auch dann, wenn eine Ausübung des Ermessens überhaupt nicht ersichtlich ist (std. Rspr., vgl. Saarländisches OLG, Beschluss vom 2. Oktober 2013 – 1 Ws 160/13, 1 Ws 194/13 – juris Rn. 19; KG, Beschluss vom 23. Januar 2014 – 2 Ws 592/13 –, juris Rn. 10; Senat, Beschluss vom 19. April 2018 – 5 Ws 43-44/18 –, jeweils m.w.N.). Ansonsten verbleibt es bei dem Grundsatz, die mit den Führungsaufsichtsanordnungen verbundenen Ermessensentscheidungen und Zweckmäßigkeitserwägungen der ersten Instanz zu überlassen. b) Die Beschlussgründe müssen es dem Beschwerdegericht im Rahmen der nach §§ 463 Abs. 3, 453 Abs. 2 Satz 2 StGB vorzunehmenden Würdigung ermöglichen, die Gesetzmäßigkeit der Weisung und auch die Ausübung und Einhaltung des Ermessens zu prüfen (vgl. OLG Nürnberg, Beschluss vom 8. Mai 2014 – 2 Ws 37-38/14 – juris Rn. 28; Senat a.a.O.). Dazu bedarf es grundsätzlich der Feststellung maßgeblicher Umstände und ihrer Einbeziehung in eine Ermessensabwägung (vgl. OLG Hamm a.a.O.; OLG Dresden, a.a.O., Rn. 8). Zwar können offensichtlich gebotene Weisungen auch ohne Begründung – über die Mitteilung der gesetzlichen Grundlage hinaus – rechtmäßig sein, wenn sich keine Anhaltspunkte für ihre Unverhältnismäßigkeit, Unzumutbarkeit oder sonstige Ermessensfehler ergeben (std. Rspr., vgl. Senat, Beschlüsse vom 10. August 2018, a.a.O., Rn. 20 und 19. April 2018 a.a.O., jeweils m.w.N.). Sind aber Darlegungen erforderlich und fehlen diese im Beschluss, kann das Beschwerdegericht die Rechtmäßigkeit der Anordnung – oder deren Ablehnung – nicht überprüfen (vgl. OLG Nürnberg, a.a.O.; KG, Beschluss vom 23. Januar 2014, a.a.O., Rn. 29; Senat, Beschlüsse vom 19. April 2018, a.a.O. und 29. Januar 2018 – 5 Ws 8/18 − juris Rn. 10). c) Der Grundsatz der bereits durch das Ausgangsgericht zu prüfenden Verhältnismäßigkeit erfordert dabei, dass die erteilte Weisung zunächst geeignet sein muss, den mit ihr angestrebten Zweck zu erreichen, wobei die Möglichkeit der Zweckerreichung genügt (BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 30. März 2016 – 2 BvR 496/12 – juris Rn. 18 [zu § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 StGB] m.w.N.). Ferner muss sie erforderlich sowie verhältnismäßig im engeren Sinn (sog. Angemessenheit) sein. Letzteres bedeutet, dass sie den Betroffenen nicht übermäßig belasten darf, sondern diesem zumutbar (§ 68b Abs. 3 StGB) sein muss. Dies setzt eine Abwägung zwischen den Gemeinwohlbelangen, zu deren Wahrnehmung es erforderlich ist, in die Grundrechte einzugreifen, und den Auswirkungen auf die Rechtsgüter des Betroffenen voraus (BVerfG a.a.O., juris Rn. 19 ff. m.w.N.; vgl. zum Vorstehenden auch Senat, Beschluss vom 19. April 2018, a.a.O.). Sind – wie hier – eine Vielzahl von Weisungen mit teilweise erheblicher Eingriffsintensität erteilt worden, hat zudem eine Verhältnismäßigkeitsprüfung dahingehend zu erfolgen, ob die Anordnungen auch in ihrer Gesamtheit angemessen sind und den Verurteilten nicht über Gebühr belasten. d) Diesen Anforderungen wird der Beschluss hinsichtlich der beanstandeten, nicht offensichtlich gebotenen Weisungen nicht gerecht. Denn ausreichende Verhältnismäßigkeitserwägungen lassen sich den Beschlussgründen weder in Bezug auf die einzelnen Weisungen noch hinsichtlich ihrer Gesamtheit entnehmen. aa) Der Beschluss der Strafvollstreckungskammer lässt schon eine ausreichende Feststellung maßgeblicher Umstände vermissen. Im Rahmen der erforderlichen Abwägungsentscheidung hätte es mit Blick auf den speziellen Regelungsgehalt der angeordneten Weisungen hierfür der zusammenfassenden Darstellung der konkreten Tatumstände unter besonderer Berücksichtigung der Tatmotive für die versuchte Geiselnahme, des Vorlebens des Täters, des Vollzugsverlaufs sowie der Legal- und Sozialprognose bedurft. Den Gründen des Beschlusses lassen sich in tatsächlicher Hinsicht indes nur der Tenor des Anlassurteils sowie Angaben zum unauffälligen Vollzugsverhalten des Verurteilten und zum Stand eines in der Justizvollzugsanstalt begonnenen therapeutischen Gesprächsprozesses entnehmen. Ausführungen zum zwingend in die Abwägungsentscheidung einzustellenden konkreten Tatgepräge sowie zur Gefährlichkeitsprognose fehlen vollständig, dabei insbesondere eine Darstellung der für die Kriminalprognose relevanten sachverständigen Stellungnahmen aus dem Erkenntnisverfahren und der in der Justizvollzugsanstalt erhobenen Befunde. bb) Anknüpfend an die mangelnde Feststellung der beachtlichen Umstände enthält der Beschluss der Strafvollstreckungskammer betreffend die einzelnen angefochtenen Weisungen keine (ausreichende) Abwägung dieser Umstände und damit bereits keine Ausübung des Ermessens im Sinne des § 68b Abs. 1 Satz 1 StGB. Es fehlt insgesamt eine nachvollziehbare Begründung für die Weisungen, obwohl diese für die angefochtenen Anordnungen erforderlich war. Auch hat das Landgericht die Zumutbarkeit der einzelnen Weisungen für den Verurteilten im Sinne des § 68b Abs. 3 StGB, der eine einfachgesetzliche Ausprägung der sich aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ergebenden verfassungsrechtlichen Anforderungen darstellt (BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 30. März 2016 – 2 BvR 496/12 – juris Rn. 20), nicht erörtert. Ein solches Vorgehen genügt den Anforderungen an eine zielgerichtete und ermessensfehlerfreie Ausgestaltung der Führungsaufsicht nicht (Senat, Beschluss vom 19. April 2018, a.a.O.). Bereits aufgrund dieser schwerwiegenden Darstellungsmängel kann der Beschluss, soweit er angefochten worden ist, keinen Bestand haben. 3. Dies führt im Umfang der Anfechtung zur Aufhebung und Zurückverweisung der Sache. Denn dem Beschwerdegericht ist es aufgrund der gesetzlichen Regelung des § 453 Abs. 2 Satz 2 StPO aus Rechtsgründen verwehrt, sein Ermessen an die Stelle desjenigen der Strafvollstreckungskammer zu setzen und in der Sache selbst gemäß § 309 Abs. 2 StPO zu entscheiden (std. Rspr.: vgl. OLG Hamm, Beschlüsse vom 8. Mai 2014 – III – 1 Ws 176/14 – juris Rn. 4 und 19. März 2009, a.a.O., Rn. 8; Senat, Beschlüsse vom 16. April 2020 – 5 Ws 31/20 –, 20. Dezember 2019 – 5 Ws 201/19 –, 29. Januar 2018, a.a.O. und 19. April 2018, a.a.O.). Die Strafvollstreckungskammer wird auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden haben. III. Für die im Umfang der Aufhebung neu zu treffende Entscheidung weist der Senat auf Folgendes hin: 1. An der generellen Zulässigkeit der dem Verurteilten unter 3.b) erteilten Weisung, die die Kammer zutreffend auf § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 und Abs. 2 Satz 1 StGB gestützt hat, hegt der Senat keinen Zweifel. Anders als der Verurteilte in seiner Beschwerdebegründung meint, weisen die der Anlassverurteilung zugrundeliegenden Straftaten sehr wohl einen Sexualbezug auf, was schon ohne weiteres für den tenorierten Besitz kinderpornographischer Schriften, aber auch für die versuchte Geiselnahme gilt. Allerdings bedürfte die Geeignetheit der angeordneten Maßnahme zur Erreichung des von der Kammer verfolgten Zwecks näherer Darlegung. Nach dem bisher formulierten Anordnungszweck sollen durch den Kontakt zwischen dem Verurteilten und der Polizeidienststelle aufgrund der fachlichen Qualifikation der Polizeibeamten frühzeitig Fehlentwicklungen erkannt werden. Wie dieses Ziel durch die von dem Verurteilten allein zu duldenden Gefährderansprachen erreicht werden soll, erschließt sich dem Senat nicht ohne weiteres. Denn die Einschätzung von Fehlentwicklungen dürfte regelmäßig einen Einblick in die Erlebnis- und Gedankenwelt des Verurteilten und damit ein beidseitig geführtes Gespräch voraussetzen, worauf der Beschwerdeführer zu Recht hinweist. Dies gilt umso mehr, als der Verurteilte keine nach außen sichtbaren psychopathologischen Besonderheiten aufweist. Gefährderansprachen, die ihre gesetzliche Grundlage in § 17 ASOG Bln finden, sind aber grundsätzlich geeignet, um dem Verurteilten im Rahmen der Führungsaufsicht die Strafbewehrtheit bestimmter Verhaltensweisen und deren konsequente Verfolgung nachdrücklich vor Augen zu führen und hierdurch spezialpräventive Wirkung zu entfalten. Sollte die Strafvollstreckungskammer vor diesem Hintergrund weiterhin an der erteilten Weisung festhalten wollen, wird sie im Rahmen der zu treffenden Abwägungsentscheidung deren Erfordernis – auch hinsichtlich der Anzahl der Gefährderansprachen – darzulegen haben, wobei für die relevante Gefährlichkeitsprognose neben den Erhebungen der Justizvollzugsanstalt auch sonstige Verhaltensweisen oder Äußerungen des Verurteilten berücksichtigungsfähig sind, etwa Bagatellisierungstendenzen hinsichtlich der Anlassverurteilung, wie sie der Verurteilte in seiner Beschwerdebegründung ausweislich der oben dargestellten Äußerungen zum Wesensgehalt der Anlasstaten erkennen lässt. Zweifel an der grundsätzlichen Zumutbarkeit der Melde- und Duldungsanordnung ergeben sich mit Blick auf deren geringe Eingriffsintensität indes nicht. 2. Auch das unter 3.e) angeordnete Mobilitätsverbot ist grundsätzlich nach § 68b Abs. 1 Satz Nr. 1 StGB zulässig. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers bestehen keine Bedenken dagegen, dass über die Erlaubnis, den Wohnort zu verlassen, die Führungsaufsichtsstelle entscheidet. Denn diese Zuständigkeitszuweisung ergibt sich bereits aus dem Gesetz. Indes genügt zur Begründung der – zumal in der konkreten Ausprägung – eingriffsintensiven Weisung nicht der bloße Hinweis darauf, dass der Verurteilte der intensiven Kontrolle bedarf. Sollte die Kammer weiterhin an dieser Weisung festhalten wollen, wird sie auf der Grundlage tatsächlicher Feststellungen, insbesondere anhand des Tatgepräges der Anlassdelinquenz, unter besonderer Berücksichtigung der beabsichtigten Verbringung des Opfers über die Stadtgrenze hinweg, und der aus ihrer Sicht bestehenden Rückfallgefahr, konkret darlegen müssen, woraus sich der von ihr angenommene Kontrollbedarf hinsichtlich des Aufenthaltsortes des Verurteilten ergibt und warum die Mobilitätsbeschränkung auch in der konkreten Ausgestaltung, nicht etwa nur in Fällen (mehrtägiger) auswärtiger Übernachtungen, angemessen ist. Denn nach dem derzeitigen Wortlaut der Weisung müsste der Verurteilte für jede beabsichtigte Übertretung der Landesgrenze ein Genehmigungsverfahren bei der Führungsaufsichtsstelle in Gang setzen, um sicher einer Strafbarkeit nach § 145a StGB zu entgehen (vgl. KG, Beschlüsse vom 23. Januar 2014, a.a.O., Rn. 15 und 11. Juni 2015 – 2 Ws 124/15 – juris Rn. 8). Dass ihm dies im konkreten Fall auch bei auswärtigen Aufenthalten von weniger als 24 Stunden zumutbar sein soll, bedürfte eingehender Begründung. 3. Das von der Strafvollstreckungskammer unter 3.f) ausgesprochene Kontakt-, Verkehrs-, Beschäftigungs-, Ausbildungs- und Beherbergungsverbot gegenüber minderjährigen weiblichen Personen ist grundsätzlich nach § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StGB zulässig. Allerdings bedarf auch dessen Anordnung wegen der damit verbundenen Eingriffsintensität grundsätzlich der hier fehlenden Begründung. Zudem begegnet die Weisung in ihrer bisherigen Ausgestaltung durchgreifenden rechtlichen Bedenken, soweit sie das Verbot auch auf Kontakte mit Minderjährigen erstreckt, die in ununterbrochener Gegenwart der Personensorgeberechtigten stattfinden. Gleiches gilt für jugendliche weibliche Personen, die in Ausübung ihrer legalen beruflichen Tätigkeit mit dem Betroffenen in Kontakt kommen, etwa in Arztpraxen oder als Verkäuferinnen. Sollte die Kammer an der vorgenannten Weisung im Grundsatz festhalten wollen, wird sie unter Berücksichtigung des konkreten Tatgepräges der Anlassdelinquenz darlegen müssen, warum die Anordnung hier erforderlich ist. Zweifel an ihrer Zumutbarkeit ergäben sich aus Sicht des Senats jedenfalls nicht, da der kinderlose Verurteilte, soweit ersichtlich, weder über familiäre Bindungen zu minderjährigen weiblichen Personen verfügt noch aus eigenen beruflichen oder sonstigen Gründen unvermeidbar mit dieser Personengruppe in Kontakt gerät. Dass die Festlegung von Altersgrenzen in diesem Zusammenhang mit Unwägbarkeiten für den Angewiesenen verbunden ist, liegt in der Natur der Sache und steht der Anordnung nicht entgegen. Diesen hat der Verurteilte mit zumutbaren Mitteln, gegebenenfalls auch durch Erkundigung nach dem Alter des Gegenübers zu begegnen. Ohnehin setzt eine Verurteilung nach § 145a StGB stets einen vorsätzlichen Weisungsverstoß des Verurteilten voraus. 4. Die unter 3.g) erteilte Weisung hat die Kammer zutreffend auf § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 gestützt. Sollte sie an dem Umgangsverbot mit bestimmten Gegenständen festhalten wollen, wird sie dessen Angemessenheit unter Berücksichtigung der bei den Anlasstaten verwendeten Tatmittel und der Gefährlichkeitsprognose darzulegen haben. Soweit der Beschwerdeführer auf straßenverkehrsrechtliche Pflichten verweist, die das Mitführen eines Abschleppseils oder von Spanngurten zur Ladungssicherung gebieten, ist diesen Belangen durch die bisherige Formulierung der Weisung ausreichend Rechnung getragen worden. Zum einen hat die Kammer Gegenstände vom Umgangsverbot ausgeschlossen, zu deren Mitführung der Verurteilte gesetzlich verpflichtet ist, zum anderen soll der Verurteilte Ausnahmegenehmigungen beim Gericht einholen können. 5. Hinsichtlich der unter 3.h) erteilten und von der Strafvollstreckungskammer zutreffend auf § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 StGB gestützten Vorstellungsweisung wird die Kammer ihre Entscheidung, sollte sie daran festhalten wollen, maßgeblich auf das Erfordernis des Therapiebedürfnisses hin zu überprüfen haben (vgl. dazu Groß/Ruderich in: Münchener Kommentar, StGB 4. Aufl., § 68b Rn. 23). Zwar setzt die Vorstellungsweisung nicht voraus, dass bei dem Weisungsadressaten eine Defektquelle vorliegen muss, die einem Eingangskriterium des § 20 StGB unterfällt (vgl. OLG Zweibrücken, Beschluss vom 11. Dezember 2018 – 1 Ws 266/17 – juris). Vielmehr genügt – wie sich auch aus dem Zusammenhang mit § 68b Abs. 2 Satz 2 StGB ergibt – jeder Behandlungsbedarf im psychiatrischen, psycho- oder sozialtherapeutischen Bereich (vgl. zu diesem Erfordernis Groß/Ruderich, a.a.O., § 68b Rn. 23, 27). Dieser ist indes hinsichtlich seiner spezialpräventiven Relevanz darzulegen. Ein besonderes Begründungserfordernis ergibt sich vorliegend daraus, dass bei dem Verurteilten weder durch die am Erkenntnisverfahren beteiligten medizinischen Sachverständigen noch durch die behandelnde Psychologin K. in der Justizvollzugsanstalt eine tatursächliche Defektquelle im Sinne einer psychischen Erkrankung diagnostiziert worden ist. Die von der Psychologin im Protokoll zur Fallkonferenz vom 11. Mai 2020 in Bezug genommene Verdachtsdiagnose eines sexuellen Sadismus lässt sich den in den Urteilsgründen wiedergegebenen Ausführungen der Sachverständigen M. indes nicht entnehmen. Vielmehr hatte sie einen krankheitswertigen Sadomasochismus letztlich ausgeschlossen. Gleiches gilt für eine Tatursächlichkeit der ebenfalls von der Psychologin K. angesprochenen organischen Persönlichkeitsstörung. Nach dem bisherigen Erkenntnisstand käme daher lediglich ein sozialtherapeutischer Behandlungsbedarf bezüglich der noch nicht abgeschlossenen Deliktbearbeitung hinsichtlich des Sexualbezugs der versuchten Geiselnahme in Betracht. Sollte die Kammer die beanstandete Weisung erneut anordnen, gibt der Senat zudem Folgendes zu bedenken: Sollte die Weisung keine – gegebenenfalls auf § 68b Abs. 2 Satz 1 StGB zu stützende – Regelung darüber enthalten, dass der Verurteilte selbst den Nachweis seiner regelmäßigen Vorstellung bei der Einrichtung im Sinne des § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 StGB zu erbringen hat, wird die Kammer die diesbezüglichen Auskünfte selbst bei der forensisch-therapeutischen Ambulanz der Charité einholen müssen. Mit Blick auf die Beschwerdebegründung merkt der Senat zudem an, dass bei erneuter Anordnung eine nähere Ausgestaltung der Vorstellungweisung hinsichtlich eines etwaigen Therapieinhalts oder einer Therapiedauer nicht erforderlich ist, da es sich bei ihr nicht – wie von dem Beschwerdeführer offenbar angenommen – um eine Therapieweisung im Sinne des § 68b Abs. 2 Satz 2 StGB handelt (vgl. Kinzig in: Schönke/Schröder, StGB 30. Aufl., § 68b Rn. 14b). Die getroffene Anordnung beinhaltet lediglich die Pflicht zur Vereinbarung regelmäßiger Termine, bei denen der Verurteilte einem Therapeuten beziehungsweise Arzt gegenübertreten muss (Groß/Ruderich a.a.O., Rn. 23). Ein zulässiges Ziel der Vorstellungsweisung ist es, durch den regelmäßigen Kontakt zur forensisch-therapeutischen Ambulanz einen Therapiewunsch bei dem Verurteilten zu erzeugen (vgl. Senat, Beschluss vom 16. April 2020, a.a.O.; Groß/Ruderich a.a.O.). In Ausübung des verfassungsrechtlich noch zulässigen Initialzwangs ist es dabei auch erlaubt, innerhalb der Vorstellungsweisung auf den Verurteilten mit der Zielsetzung der Therapieaufnahme einzuwirken (vgl. Senat, Beschluss vom 16. April 2020, a.a.O., m.w.N.; Kinzig a.a.O.). Gleichzeitig soll mit dieser Weisung den Fachleuten ermöglicht werden, sich von der verurteilten Person regelmäßig einen Eindruck zu verschaffen und Krisen schneller zu erkennen (Senat, Beschluss vom 16. April 2020, a.a.O.; Schneider in: Leipziger Kommentar, StGB 12. Aufl., § 68b Rn. 37). Einen bestehenden Therapiewillen setzt die Weisung somit gerade nicht voraus und kann daher auch gegen den erklärten Willen des Verurteilten angeordnet werden (vgl. Kinzig a.a.O.). 6. Gegen die Zulässigkeit der unter 3.i) erteilten und zutreffend auf § 68b Abs. 2 Satz 1 StGB gestützten Weisung bestehen grundsätzlich keine Bedenken (vgl. Senat, Beschluss vom 20. Dezember 2019, a.a.O., mit zahlreichen weiteren Nachweisen). Sie ist nicht strafbewehrt und ihre Durchsetzung kann nicht erzwungen werden (vgl. Senat a.a.O.). Vielmehr kann der Verurteilte im jeweiligen Einzelfall selbst darüber entscheiden, ob er den Zutritt zu seiner Wohnung gewährt oder nicht, so dass auch keine Grundrechtsverletzung ersichtlich ist. Vor diesem Hintergrund ist die erteilte Weisung in ihrer konkreten Ausgestaltung auch nicht unzumutbar, da sie mit Blick auf die begrenzte Anordnungsdauer überschaubare Anforderungen an den Verurteilten stellt. Sollte die Kammer an der Weisung festhalten wollen, wird sie indes deren Erfordernis unter Berücksichtigung der konkreten Tatumstände näher darzulegen haben. Dabei darf sie mit Blick auf das von ihr formulierte Kontrollziel des frühzeitigen Erkennens von Vorbereitungshandlungen zu neuen Straftaten auch in den Blick nehmen, dass der Verurteilte bei Planung der Anlasstat von ihm privat genutzte Räume umfangreich mit Videotechnik, Sexspielzeugen und Dekorationsmaterialien ausgestattet hatte.