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Beschluss

3 W 51/18

OLG Zweibrücken 3. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:POLGZWE:2020:0528.3W51.18.00
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Leitsätze
1. Der Insolvenzverwalter ist zu einer registermäßigen Anmeldung der von ihm getroffenen Entscheidung, wegen der ihn treffenden handels- und steuerrechtliche Pflichten zur Buchführung und Rechnungslegung zum satzungsmäßigen Geschäftsjahr zurückzukehren, verpflichtet.(Rn.9) 2. Diese Anmeldeverpflichtung des Insolvenzverwalters ist aus dem Schutz des guten Glaubens an die Richtigkeit und Vollständigkeit der Eintragungen im Handelsregister im Wege der Rechtsfortbildung herzuleiten. Wegen des erheblichen Informationsinteresses des Rechtsverkehrs besteht nämlich ein Bedürfnis, die Rückkehr zum vormaligen Geschäftsjahresrhythmus im Handelsregister zu verlautbaren, dem erforderlichenfalls unter Anwendung von Zwangsmitteln Geltung zu verschaffen ist.(Rn.11)
Tenor
1. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Kosten des Zwangsgeldverfahrens nicht von der betroffenen Gesellschaft, sondern von dem Beteiligten zu 2. zu tragen sind. 2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Insolvenzverwalter ist zu einer registermäßigen Anmeldung der von ihm getroffenen Entscheidung, wegen der ihn treffenden handels- und steuerrechtliche Pflichten zur Buchführung und Rechnungslegung zum satzungsmäßigen Geschäftsjahr zurückzukehren, verpflichtet.(Rn.9) 2. Diese Anmeldeverpflichtung des Insolvenzverwalters ist aus dem Schutz des guten Glaubens an die Richtigkeit und Vollständigkeit der Eintragungen im Handelsregister im Wege der Rechtsfortbildung herzuleiten. Wegen des erheblichen Informationsinteresses des Rechtsverkehrs besteht nämlich ein Bedürfnis, die Rückkehr zum vormaligen Geschäftsjahresrhythmus im Handelsregister zu verlautbaren, dem erforderlichenfalls unter Anwendung von Zwangsmitteln Geltung zu verschaffen ist.(Rn.11) 1. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Kosten des Zwangsgeldverfahrens nicht von der betroffenen Gesellschaft, sondern von dem Beteiligten zu 2. zu tragen sind. 2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. I. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Androhung und die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 500 € zur Herbeiführung der Anmeldung der von ihm formlos erklärten Rückkehr zum bisherigen Geschäftsjahr zur Eintragung in das Handelsregister. Mit Beschluss des Amtsgerichts – Insolvenzgericht – Koblenz vom 1. Februar 2017, Az. …, wurde über das Vermögen der Beteiligten zu 1. das Insolvenzverfahren eröffnet und der Beschwerdeführer zum Insolvenzverwalter bestellt. Mit Schreiben vom 10. November 2017 beantragte er für die Gesellschaft die Rückkehr zum vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens geltenden, satzungsmäßigen Geschäftsjahresrhythmus (vgl. § 4 Satz 2 des Gesellschaftervertrages), so dass wieder der 31. Dezember jeden Kalenderjahres der Bilanzstichtag ist. Die Rechtspflegerin wies den Beteiligten zu 2. nachfolgend darauf hin, dass die bloße Mitteilung des Rückkehrwillens zwar zur Wahrung der Frist genüge, jedoch auch eine entsprechende Anmeldung zur Eintragung im Handelsregister erforderlich sei. Dem ist der Beteiligte zu 2 unter Hinweis auf den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 21. Februar 2017 im Verfahren II ZB 16/15 entgegengetreten. Es bestehe keine gesetzliche Pflicht zur Anmeldung dieser Tatsache. Weder bestehe im eröffneten Insolvenzverfahren angesichts der fehlenden Gewinnausschüttungen und der Berichts- und Rechnungslegungspflichten des Insolvenzverwalters die Gefahr von Manipulationen durch Änderungen des Geschäftsjahres, noch sei der mit einer solchen Anmeldung verbundene Kostenaufwand gegenüber den Gläubigern der Gesellschaft vertretbar; wegen der Einzelheiten wird auf die Schriftsätze vom 4. Januar 2018 und 21. März 2018 Bezug genommen (Bl. 67 ff, 71 ff d.A.). Mit Schreiben vom 27. März 2018 drohte die Rechtspflegerin dem Beteiligten zu 2. – unter nochmaliger Darlegung ihres Rechtsstandpunktes – gemäß §§ 14 HGB, 388 Abs. 1 FamFG die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 500 € für den Fall an, dass dieser nicht binnen 2 Wochen die Anmeldung der Rückkehr zum satzungsmäßigen Geschäftsjahr vornimmt oder die Unterlassung durch fristgerechten Einspruch rechtfertigt. In seinem Einspruchsschreiben vom 5. April 2018 wies der Beteiligte zu 2. erneut darauf hin, dass eine gesetzliche Pflicht zur Anmeldung nicht bestehe und daher nicht mittels Zwangsgeld durchgesetzt werden könne. Die Dokumentationsfunktion des Handelsregisters sei zudem den Kosteninteressen des Insolvenzverfahrens nachgeordnet (Bl. 81 ff d.A.). Der Beteiligte zu 2. verzichtete auf die Abhaltung eines Erörterungstermins (Bl. 86 ff d.A.). Mit dem angefochtenen Beschluss hat die Rechtspflegerin den Einspruch als unbegründet verworfen, das angedrohte Zwangsgeld in Höhe von 500 € festgesetzt und hinsichtlich der Verwerfung die Beschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 61 Abs. 3 Ziffer 1 1. Alt. FamFG zugelassen (Bl. 87 ff); mit ergänzendem Beschluss vom 8. Juni 2018 hat sie der Beteiligten zu 1. die Kosten des Zwangsgeldverfahrens auferlegt (Bl. 94 f d. A.). Mit seiner Beschwerde vom 23. Mai 2018, im Hinblick auf die nachgeschobene Kostenentscheidung ergänzt durch Schreiben vom 13. Juni 2018, beantragt der Beteiligte zu 1., den Beschluss abzuändern und die Zwangsgeldfestsetzung aufzuheben. Die Rückkehr zum satzungsmäßigen Geschäftsjahr sei eine lediglich eintragungsfähige, nicht eintragungspflichtige Tatsache, so dass § 14 HGB nicht angewendet werden könne. Der Bundesgerichtshof habe es dem Insolvenzverwalter freigestellt, ob eine förmliche Anmeldung oder – wie hier - eine sonstige Mitteilung über diese Rückkehrentscheidung an das Registergericht erfolge. Auch die Rechtsfolge des § 155 Abs. 2 InsO, also der Neubeginn des Geschäftsjahres mit Eröffnung, werde nicht im Handelsregister eingetragen. Es gebe keine sachlichen Gründe dafür, eine diese Folge aufhebende Entscheidung des Insolvenzverwalters als anmeldungspflichtig i.S.d. § 12 HGB zu behandeln. Gläubigerinteressen würden durch diese Entscheidung nicht berührt und eine ausreichende Information über das E-Regis-Portal gewährleistet. Außerdem könne, wenn man infolge der Insolvenzeröffnung eine Unrichtigkeit des Handelsregisters annähme, amtswegig eine Berichtigung gemäß § 17 HRV vornehmen, sobald die Rückkehrmitteilung des Insolvenzverwalters dem Registergericht vorliegt. Eine Kostenbelastung der Insolvenzmasse sei nicht gerechtfertigt. Wegen der weiteren Details der Beschwerdebegründung wird auf die Beschwerdeschreiben Bezug genommen (Bl. 90 ff, 102 d.A.). Die Rechtspflegerin hat der Beschwerde nicht abgeholfen. II. 1. Die gegen die Zurückweisung des Einspruchs und die Festsetzung des Zwangsgeldes gerichtete Beschwerde ist nach §§ 391 Abs. 1, 390 Abs. 4 Satz 1, 58 ff. FamFG i.V.m. § 11 Abs. 1 RPflG statthaft. Sie ist auch im Übrigen zulässig, namentlich fristgerecht i.S.v. § 63 Abs. 1 FamFG erhoben worden. Die Frage, ob angesichts der Höhe des festgesetzten Zwangsgeldes der gemäß § 61 Abs. 1 FamFG erforderliche Beschwerdewert erreicht wird oder ob hinsichtlich der regelmäßig zugleich angefochtenen Einspruchsverwerfung ein weiterer Verfahrensgegenstand anzunehmen ist, dessen Wert zu addieren ist (so der Senat in ständiger Rechtsprechung, z.B. im Beschluss vom 20. Juli 2015, Az. 3 W 75/15; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11. Mai 2012, Az. 3 Wx 196/11, zitiert nach Juris), kann dahinstehen. Denn die Beschwerde wurde in dem angefochtenen Beschluss zugelassen; dies ist für den Senat, der gemäß §§ 119 Abs. 1 Nr. 1 b, 23 a Abs. 2 Nr. 3 GVG, 4 Abs. 3 Nr. 2 a GerOrgG Rheinland-Pfalz zur Entscheidung über die Beschwerde berufen ist, bindend. Die Beschwerdebefugnis des im Beschwerdeverfahren anwaltlich vertretenen Rechtsbehelfsführers folgt bereits aus dem gegen ihn angedrohten und festgesetzten Zwangsgeld (§ 59 Abs. 1 FamFG). Soweit auch die nachträgliche Kostengrundentscheidung im Beschluss vom 8. Juni 2018 angefochten wurde, fehlt zwar eine unmittelbare, persönliche Betroffenheit des Beteiligten zu 2., nachdem die Kosten ausdrücklich der Beteiligten zu 1. auferlegt wurden. Als deren Insolvenzverwalter kann er in dem ihm übertragenen Aufgabenkreis (§§ 80 ff InsO) jedoch auch die Rechte der Gesellschaft wahrnehmen und folglich auch die sie bzw. die Masse belastenden Kostenentscheidungen anfechten. 2. In der Sache führt der Rechtsbehelf nicht zum Erfolg. Das Zwangsgeld wurde in rechtlich nicht zu beanstandender Weise gegen den Beschwerdeführer festgesetzt. Dementsprechend sind ihm – und nicht der Gesellschaft – in teilweiser Abänderung der angefochtenen Entscheidung die Kosten des Zwangsgeldverfahrens gemäß § 389 Abs. 2 HGB aufzuerlegen. Das in §§ 388 ff. FamFG geregelte Zwangsgeldverfahren zur Erzwingung von Anmeldungen in Registersachen ist anzuwenden, wenn das Registergericht von einem Sachverhalt glaubhafte Kenntnis erhält, der – wegen Verletzung einer Anmeldepflicht - sein Einschreiten nach §14 HGB rechtfertigt. Es hat dann dem Beteiligten nach § 388 Abs.1 FamFG unter Androhung eines Zwangsgeldes aufzugeben, innerhalb einer bestimmten Frist seiner gesetzlichen Verpflichtung nachzukommen oder die Unterlassung mittels Einspruchs zu rechtfertigen. Wird wie vorliegend der Einspruch nach Durchführung des Einspruchsverfahrens verworfen und in der Einspruchsentscheidung nach § 390 Abs. 4 FamFG zugleich das Zwangsgeld festgesetzt, sind die beachtlichen Beschwerdegründe zwar nicht auf das Verfahren bei der Zwangsgeldfestsetzung beschränkt; vielmehr ergibt sich für das Beschwerdegericht eine unbeschränkte Nachprüfungspflicht im Hinblick auf alle materiellen und formellen Voraussetzungen für die Zwangsgeldandrohung und -festsetzung (Beschluss des Senats vom 20. Juli 2015, Az. 3 W 75/15; OLG Köln, Beschluss vom 26. Mai 2010, Az. 2 Wx 53/10, zitiert nach Juris; Keidel/Heinemann, FamFG, 20. Aufl. 2019, § 391 Rn. 8). Allerdings ergeben sich nach Aktenlage weder Bedenken in die eine noch in die andere Richtung. a. Die Rechtspflegerin bei dem Amtsgericht – Registergericht – Koblenz ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer als Insolvenzverwalter der Beteiligten zu 1 zu einer registermäßigen Anmeldung der von ihm getroffenen Entscheidung, wegen der ihn treffenden handels- und steuerrechtliche Pflichten zur Buchführung und Rechnungslegung zum satzungsmäßigen Geschäftsjahr zurückzukehren, verpflichtet war und dies auch weiterhin ist. Im Wege des Registerzwanges können grundsätzlich nur öffentlich-rechtliche Anmeldepflichten durchgesetzt werden. Diese werden regelmäßig im Gesetz angeordnet, wenn eine registrierungspflichtige Tatsache außerhalb des Registers eingetreten ist, für die ein Informationsinteresse des Rechtsverkehrs anzuerkennen ist. Dem Beschwerdeführer ist zwar zuzugeben, dass sich weder in der Insolvenzordnung noch im Handelsgesetzbuch bzw. dem GmbH-Gesetz eine ausdrückliche Regelung einer Verpflichtung findet, die Entscheidung, entgegen § 155 Abs. 2 InsO wieder zum satzungsmäßigen Geschäftsjahr zurückzukehren, zur Eintragung im Handelsregister anzumelden. Der Senat teilt insoweit auch die Ansicht des Beschwerdeführers, dass § 54 GmbHG mangels Vorliegens einer Satzungsänderung nicht einschlägig ist (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Oktober 2014 – Az. II ZB 20/13, Rn 12 ff, zitiert nach Juris). § 14 HGB findet jedoch nicht nur auf ausdrücklich normierte Anmeldeverpflichtungen Anwendung, sondern auch auf richterrechtlich begründete Anmeldepflichten, also solche, die aus anderen gesetzlichen Regelungen – durch Analogiebildung, Auslegung oder sonstige Rechtsfortbildung - lediglich abgeleitet werden, insbesondere um das Gebot der Registerwahrheit im Interesse des zu schützenden Rechtsverkehrs durchzusetzen; dies ist verfassungsrechtlich unbedenklich, da das Zwangsgeld ein Beugemittel und keine Strafe darstellt (vgl. Oetker/Preuß, HGB, 6. Aufl. 2019, § 14 Rn. 7; BeckOK HGB/Müther, 28. Edition, Stand 15. April 2020, § 14 Rn 2, 3; Heidel/Schall/Lamsa, HGB, 3. Aufl. 2020, § 14 Rn 7;Koller/Kindler/Roth/Drüen/Roth, 9. Aufl. 2019, HGB § 14 Rn. 2). Hiernach besteht auch in der vorliegenden Fallgestaltung eine Anmeldeverpflichtung des Insolvenzverwalters, die aus dem Schutz des guten Glaubens an die Richtigkeit und Vollständigkeit der Eintragungen im Handelsregister (§ 15 HGB) im Wege der Rechtsfortbildung herzuleiten ist. Wegen des erheblichen Informationsinteresses des Rechtsverkehrs besteht nämlich ein Bedürfnis, die Rückkehr zum vormaligen Geschäftsjahresrhythmus – in Abweichung von § 155 Abs. 2 InsO - im Handelsregister zu verlautbaren, dem erforderlichenfalls unter Anwendung von Zwangsmitteln Geltung zu verschaffen ist. Wenn dem Insolvenzverwalter aus Gründen der Aufwandsminimierung und der Kostenersparnis das Recht zugebilligt wird, im ersten Geschäftsjahr nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch Erklärung gegenüber dem Registergericht die Wirkung des § 155 Abs. 2 InsO abzuwenden und wieder zum satzungsmäßigen Geschäftsjahr zurückzukehren (so die Rechtsprechung des BGH, Beschlüsse vom 14. Oktober 2014 – Az. II ZB 20/13 - und vom 21. Februar 2017 - Az. II ZB 16/15 -, zitiert nach Juris), so hat er im Wege einer formgerechten Anmeldung dieser Tatsache zugleich oder jedenfalls nachfolgend dafür Sorge zu tragen, dass dies zeitnah im Handelsregister eingetragen wird (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Oktober 2014 – Az. II ZB 20/13 – Rn. 15, zitiert nach Juris), um die Registerwahrheit wiederherzustellen. Die mit einer Anmeldung verbundenen Kosten sind im Vergleich zu den ersparten Kosten einer Umstellung der Buchführung und Rechnungslegung auf den durch § 155 Abs. 2 InsO ausgelösten Geschäftsjahresrhythmus marginal. Auch überwiegt das dem Schutz des Rechtsverkehrs dienende Gebot der Registerwahrheit deutlich die seitens des Beschwerdeführers angeführten Interessen der Gläubiger an der Erhaltung der Masse zwecks Befriedigung ihrer angemeldeten bzw. zur Insolvenztabelle festgestellten Forderungen. Im Übrigen bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Anmeldeverpflichtung unter Kostengesichtspunkten tatsächlich unverhältnismäßig sei. Der Annahme einer Anmeldungsverpflichtung steht entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 21. Februar 2017 (Az. II ZB 16/15) nicht entgegen. Zwar hat der Bundesgerichtshof dort (a.a.O., Rn. 10) ausgeführt, dass die – nur im ersten Geschäftsjahr nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zulässige - Entscheidung des Insolvenzverwalters, das Geschäftsjahr umzustellen, nach außen erkennbar werden muss und dies entweder durch eine Anmeldung zur Eintragung im Handelsregister oder durch eine sonstige Mitteilung an das Registergericht geschehen kann. Diese Maßgaben betreffen jedoch nur die Frage der Rechtzeitigkeit und der Form der Rückkehrentscheidung des Insolvenzverwalters – die im dort entschiedenen Fall entscheidungserheblich war -, nicht dagegen die Frage, ob die so erfolgte (erneute) Änderung des Geschäftsjahresrhythmus als eintragungspflichtige Tatsache auch zur Eintragung im Handelsregister anzumelden ist. Hierzu hat der Bundesgerichthof vielmehr in der zitierten Entscheidung unmittelbar nachfolgend dargestellt, dass bei rechtzeitig erfolgter Anzeige der Rückkehrentscheidung gegenüber dem Registergericht eine erst nach Fristablauf erfolgte Stellung des entsprechenden Eintragungsantrags unschädlich ist. Ebenso wie in der in Bezug genommenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 14. Oktober 2014 (Az. II ZB 20/13, Rn 15: „… ist …zu verlangen, dass der Insolvenzverwalter seine Entscheidung nicht nur dem Registergericht mitteilt, sondern sie auch im Handelsregister eintragen lässt…“) geht dieser erkennbar von einer grundsätzlich bestehenden Anmeldeverpflichtung des Insolvenzverwalters – wegen des Grundsatzes der Registerwahrheit – aus. Diese Verpflichtung ist folglich mit den Mitteln des Registerzwangs (§§ 14 HGB, 388 ff FamFG) auch durchzusetzen. Schließlich steht der Anwendung des Registerzwangs die Regelung des § 79 Abs. 2 GmbHG nicht entgegen. Darin werden Anmeldungen zu bestimmten konstitutiven Eintragungen vom Anwendungsbereich des § 14 HGB ausgenommen (Roth/Altmeppen/Altmeppen, 9. Aufl. 2019, GmbHG § 79 Rn. 4;Baumbach/Hueck/Beurskens, 22. Aufl. 2019, GmbHG § 79 Rn. 6) . Nach der vorstehend zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bedarf die Rückkehrentscheidung des Insolvenzverwalters für ihre Wirksamkeit jedoch nicht der Eintragung im Handelsregister; die Eintragung ist somit nicht konstitutiv, sondern nur deklaratorischer Natur und dient vornehmlich der wahrheitsgemäßen Information des Rechtsverkehrs. Demzufolge ist § 79 Abs. 2 GmbHG weder unmittelbar noch analog anzuwenden. Auch der Hinweis des Beschwerdeführers darauf, dass die Registerwahrheit durch eine berichtigende Eintragung des Registergerichts wiederhergestellt werden könne, nachdem dieses durch seine formlose Mitteilung von der seiner Rückkehrentscheidung Kenntnis erlangt hat, geht fehl. Für eine amtswegige Berichtigung des Handelsregisters i.R.d. § 17 HRV besteht keine Veranlassung. Weder liegt ein Schreibversehen noch eine ähnliche offenbare Unrichtigkeit in einer Eintragung vor. Das Handelsregister ist nicht durch ein Versehen des Registergerichts unrichtig geworden, sondern durch eine Willensentschließung des Beteiligten zu 2. als Insolvenzverwalter der betroffenen Gesellschaft. Aufgrund der – gemäß § 65 Abs. Satz 1 GmbHG von Amts wegen erfolgten - Eintragung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht der Rechtsverkehr auf der Grundlage des § § 155 Abs. 2 InsO davon aus, dass hiermit ein neues Geschäftsjahr begonnen hat und sich dieser Geschäftsjahresrhythmus entsprechend fortsetzt. Da dies eine gesetzlich angeordnete Folge der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist, bedarf es hierfür keiner gesonderten Anmeldung bzw. Eintragung. Erst die Erklärung des Beteiligten zu 2. gegenüber dem Registergericht bewirkte – wenn auch rückwirkend auf den Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung (BGH Beschluss vom 14. Oktober 2014 – Az II ZB 20/13 – Rn 14, zitiert nach Juris) - die erneute Umstellung auf das satzungsmäßige Geschäftsjahr (Kalenderjahr). Diese Änderung ist aus dem Handelsregister für den interessierten Rechtsverkehr derzeit nicht ersichtlich, weshalb der Insolvenzverwalter nunmehr für die korrekte Eintragung der Rechtsverhältnisse der Gesellschaft Sorge zu tragen hat. b. Das Zwangsgeldverfahren richtet sich gegen den richtigen Beteiligten. Adressat der genannten Anmeldungsverpflichtung ist nicht etwa die Geschäftsführung der betroffenen Gesellschaft, sondern der für sie gerichtlich bestellte Insolvenzverwalter. Auf diesen sind mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gemäß § 80 Abs. 1 InsO die das Vermögen betreffende Verwaltungs- und Verfügungsbefugnisse der betroffenen Gesellschaft übergegangen. Er ist daher auch verpflichtet, die in diesem Bereich auftretenden Änderungen der Rechtsverhältnisse der Gesellschaft zur Eintragung im Handelsregister anzumelden (Keidel/Heinemann, FamFG, 20. Aufl. 2020, § 388 Rn. 34; Oetker/Preuß, a.a.O. § 14 Rn 22, Münchner Kommentar zum HGB/ Krafka, 4. Aufl. 2016, § 14 Rn. 8). Dagegen verbleiben solche Anmeldepflichten, die infolge innergesellschaftlicher Willensbildung in Person der Geschäftsführer bzw. Gesellschafter entstehen, auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens in deren Zuständigkeit (vgl. z.B. OLG Rostock, RPfleger 2003, 444; OLG Köln, FGPrax 2001, 214). Die Entscheidung, zum satzungsmäßigen Geschäftsjahr zurückzukehren - die der Beschwerdeführer hier eigenverantwortlich getroffen hat - zählt zu dem ihm mit der Verfahrenseröffnung übertragenen Aufgabenkreis. Die Rückkehrentscheidung dient – da sie die die Insolvenzmasse betreffende Buchführung und Rechnungslegung beeinflusst - den Zwecken des Insolvenzverfahrens und den Befugnissen bzw. Obliegenheiten des Insolvenzverwalters. Somit trifft ihn die vorstehend erörterte Anmeldeverpflichtung. c. Da der Beschwerdeführer dieser Pflicht erklärtermaßen – derzeit - nicht nachzukommen beabsichtigte, war die Rechtspflegerin gehalten, nunmehr im Verfahren nach §§ 14 HGB, 388 ff FamFG gegen ihn vorzugehen, um die Richtigkeit des Registers zu erreichen. Die insoweit erforderliche Zwangsgeldandrohung ist dem Beteiligten ordnungsgemäß zugestellt worden. Verfahrensfehler bzw. Fehler bei der Ermessensentscheidung zur angekündigten Festsetzung und Höhe des Zwangsgeldes liegen nicht vor. Insbesondere stellt sich die vom Amtsgericht – Registergericht – bestimmte Frist von 2 Wochen zur formgerechten Registeranmeldung der bereits getroffenen Entscheidung des weiteren Beteiligten, zum satzungsmäßigen Geschäftsjahr zurückzukehren, nicht als unangemessen kurz dar. Es handelt sich um eine relativ einfach zu bewerkstelligende Anmeldung, da lediglich das durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens gebildete Rumpfgeschäftsjahr bis zum 31.12.2017 festzulegen und für die nachfolgenden Geschäftsjahre auf die satzungsmäßige Bestimmung, Geschäftsjahr sei (wieder) das Kalenderjahr, zu verweisen ist. Auch die Kontaktaufnahme mit einem Notar zwecks formgerechter Einreichung der Anmeldung kann binnen dieser Frist erfolgen. Der fristgerechte Einspruch des Beschwerdeführers gegen die Zwangsgeldandrohung wurde sodann in rechtlich nicht zu beanstandender Weise gemäß § 390 Abs. 4 FamFG verworfen. Zwar wurde entgegen § 390 Abs. 1 FamFG ein Erörterungstermin nicht durchgeführt. Die diesbezügliche Ermessensentscheidung der Rechtspflegerin lässt jedoch keine Fehler erkennen. Eine mündliche Erörterung war ausnahmsweise entbehrlich, nachdem der Beteiligte zu 2. hierauf verzichtet hat und die rechtlichen Argumente für bzw. gegen eine Anmeldepflicht des Insolvenzverwalters bereits schriftlich ausführlich dargelegt wurden. Von einem Termin war weder eine weitere Sachaufklärung zu erwarten noch bestand weiterer Erörterungsbedarf; vielmehr war lediglich Rechtsfragen offen, deren Entscheidung letztlich dem Gericht oblag (Bumiller/Harders/Schwamb, FamFG 12. Aufl. 2019, § 390 Rn 3; OLG Köln FGPrax 2013, 272 ff sub II.2.b), so dass sich die Durchführung eines Termins als bloße Formalie dargestellt hätte. Die Festsetzung des Zwangsgeldes in Höhe von 500 € erscheint angesichts der Bedeutung der geforderten Registeranmeldung nicht als überhöht. Dass das Registergericht sein Ermessen hinsichtlich der Höhe des Zwangsgeldes innerhalb des in § 14 S. 2 HGB vorgegebenen Rahmens (bis zu 5.000,00 €) fehlerhaft ausgeübt hätte, ist nicht ersichtlich und wird auch von dem Beschwerdeführer nicht geltend gemacht. Dementsprechend besteht für den Senat keine Veranlassung, im Rahmen des Beschwerdeverfahrens die Entscheidung über die Zwangsgeldfestsetzung abzuändern. d. Die der Zwangsgeldfestsetzung gemäß § 389 Abs. 2 FamFG zwingend beizufügende Kostenentscheidung war jedoch abzuändern, da Kostenschuldner insoweit der zur Anmeldung verpflichtete Beteiligte – hier also nach dem Vorstehenden der zu 2. beteiligte Insolvenzverwalter - ist, nicht jedoch die betroffene Gesellschaft (Keidel/Heinemann,a.a.O., § 389 Rn 12; Münchner Kommentar FamFG/Krafka, 3. Aufl. 2019, § 389 Rn 3). Diese ist nicht Beteiligte des Zwangsgeldverfahrens i.S.d. § 389 Abs. 2 FamFG, sondern haftet allenfalls für die Gerichtskosten gemäß § 23 Nr. 7 GNotKG gesamtschuldnerisch neben dem Beteiligten zu 2. Die Entscheidung des Senats, dem Beschwerdeführer in Abänderung der erstinstanzlichen Kostengrundentscheidung die Kosten des Zwangsgeldverfahrens aufzuerlegen, verstößt nicht gegen das sogenannte Verschlechterungsverbot (reformatio in peius). Zwar wird er hierdurch erstmals im Rahmen des von ihm initiierten Beschwerdeverfahrens mit einer weiteren ihm nachteiligen Zahlungspflicht belastet. Doch gilt das genannte Verbot im Beschwerdeverfahren hinsichtlich der Kosten(grund)entscheidung nicht (vgl. Keidel/Sternal, FamFG, 20. Aufl. 2019, § 69 Rn 18 m.w.N.). Diese folgt vielmehr der hier erfolglos angefochtenen Entscheidung in der Hauptsache (Zwangsgeldfestsetzung), für die § 389 Abs. 2 FamFG die Kostentragungspflicht des mit dem Zwangsgeld belasteten Beteiligten zwingend festschreibt. III. Entscheidungen über die Gerichtskosten und den Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens sind nicht veranlasst, da sich die Kostentragungsverpflichtung des Rechtsmittelführers aus dem Gesetz ergibt (§ 22 Abs. 1 GNotKG) und insoweit eine Festgebühr entsteht (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GNotKG - KV Nr. 13320). Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht veranlasst, da keine Gründe i. S. d. § 70 Abs. 2 FamFG hierfür vorliegen.