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Urteil

7 U 111/21

OLG Zweibrücken 7. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:POLGZWE:2023:0524.7U111.21.00
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Leitsätze
Nach erklärtem Widerruf des Verbraucherdarlehensvertrags kommt es für die Bestimmung des Wertersatzanspruchs nicht darauf an, ob die behauptete Abschalteinrichtung tatsächlich verbaut ist oder nicht. Für die Berechnung des Wertersatzanspruchs ist zwar der objektive Marktwert zum Zeitpunkt des Kaufvertrags maßgeblich, aber dieser objektive Wert bestimmt sich nach dem tatsächlich vereinbarten Kaufpreis und im Fall, dass dieser Betrag niedriger sein sollte, nach dem damals üblichen Händlerbruttoverkaufspreis.(Rn.93)
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der Einzelrichterin der 2. Zivilkammer des Landgerichts Kaiserslautern vom 05.05.2021, Az. 2 O 785/20, wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Klage nicht als unzulässig, sondern als unbegründet abgewiesen wird. 2. Die Kosten des Rechtsstreits in 1. Instanz haben die Beklagte zu 3/4, der Kläger zu 1/4 zu tragen, die Kosten des Berufungsverfahrens die Beklagte zu 63/100, der Kläger zu 37/100. 3. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. 4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Nach erklärtem Widerruf des Verbraucherdarlehensvertrags kommt es für die Bestimmung des Wertersatzanspruchs nicht darauf an, ob die behauptete Abschalteinrichtung tatsächlich verbaut ist oder nicht. Für die Berechnung des Wertersatzanspruchs ist zwar der objektive Marktwert zum Zeitpunkt des Kaufvertrags maßgeblich, aber dieser objektive Wert bestimmt sich nach dem tatsächlich vereinbarten Kaufpreis und im Fall, dass dieser Betrag niedriger sein sollte, nach dem damals üblichen Händlerbruttoverkaufspreis.(Rn.93) 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der Einzelrichterin der 2. Zivilkammer des Landgerichts Kaiserslautern vom 05.05.2021, Az. 2 O 785/20, wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Klage nicht als unzulässig, sondern als unbegründet abgewiesen wird. 2. Die Kosten des Rechtsstreits in 1. Instanz haben die Beklagte zu 3/4, der Kläger zu 1/4 zu tragen, die Kosten des Berufungsverfahrens die Beklagte zu 63/100, der Kläger zu 37/100. 3. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Der Kläger begehrte nach Widerruf seiner auf Abschluss eines mit der Beklagten geschlossenen Verbraucherdarlehensvertrages gerichteten Willenserklärung die Feststellung, nicht mehr zu Zins- und Tilgungsleistungen aus dem Darlehensvertrag verpflichtet zu sein. Ergänzend begehrte er die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 13.250,- € Zug um Zug – hilfsweise: nach – Herausgabe des finanzierten Pkw. Inzwischen macht der Kläger nach im Berufungsverfahren erfolgter Annahme des Fahrzeuges durch die Beklagte und teilweiser übereinstimmender Erledigungserklärung lediglich noch einen restlichen Zahlungsanspruch geltend. Der Kläger erwarb im Januar / Februar 2019 bei dem … in … einen gebrauchten Pkw Audi A4 Avant 2.0 TDI, Kilometerstand 107.890 km, zu einem Kaufpreis von 24.000,- €. Auf den Kaufpreis leistete der Kläger aus eigenen Mitteln eine Anzahlung von 10.000,- €. Zur Finanzierung des verbleibenden Kaufpreises schloss er – vermittelt durch die Verkäuferin – mit der Beklagten unter dem 01.02.2019 einen Verbraucherdarlehensvertrag über einen Darlehensnettobetrag von 14.000 €, wegen dessen Einzelheiten auf den von der Beklagten angenommenen Darlehensantrag des Klägers (Bl. 17 ff. eA I) Bezug genommen wird. Das Darlehen war bei einem für die Laufzeit gebundenem Sollzinssatz von 3,92 % p.a. (effektiver Jahreszins 3,99 % p.a.) in 48 Monatsraten zu je 250,- €, beginnend 30 Tage nach Auszahlung des Darlehens, sowie einer mit der letzten monatlichen Rate fällig werdenden Schlussrate von 3.402,94 € zurückzuzahlen; die bei vereinbarungsgemäßer Rückzahlung insgesamt zu leistenden Zinsen beliefen sich auf 1.402,92 €. Der Darlehensvertrag enthielt unter Ziffer 5. der Darlehensbedingungen einen Hinweis auf die Rechtsfolgen bei Zahlungsverzug. Dort formulierte die Beklagte u.a.: „(…) Im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften kann Ihnen bei Zahlungsverzug der der Bank entstandene Verzugsschaden (z.B. etwaige Kosten der Rechtsverfolgung) in Rechnung gestellt werden. Der gesetzliche Verzugszinssatz – als Mindestbetrag – beträgt 5 %-Punkte über dem jeweiligen Basiszinssatz pro Jahr. Der Basiszinssatz wird von der deutschen Bundesbank ermittelt und jeweils zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres festgesetzt. (…)“ Ziffer 7. der Darlehensbedingungen enthielt eine Darstellung der beiderseitigen Kündigungsmöglichkeiten, Ziffer 14. einen Hinweis auf das außergerichtliche Beschwerdeverfahren. Dieser erschöpfte sich auf die Teilnahme der Beklagten am außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahren des Ombudsmannes, dessen Adresse und den Hinweis, dass die Beschwerde in Textform eingelegt werden müsse. Im Übrigen verwies die Beklagte auf die im Internet abrufbare Verfahrensordnung des Ombudsmannes (im Einzelnen wird auf Bl. 19/20 eA I Bezug genommen). Im Anschluss an die Darlehensbedingungen enthielt der Antrag und Vertrag eine Widerrufsinformation, wegen deren Einzelheiten auf Bl. 20 eA I Bezug genommen wird. Hier formulierte die Beklagte u.a. „(…) Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrags, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Absatz 2 BGB (z. B. Angabe zur Art des Darlehens, Angabe zum. Nettodarlehensbetrag, Angabe zur Vertragslaufzeit) erhalten hat. (…)“ Die Beklagte zahlte die Darlehenssumme vereinbarungsgemäß an die Verkäuferin aus. Der Kläger übereignete der Beklagten das erworbene Fahrzeug sicherungsweise und leistete – beginnend mit dem 31.03.2019 und bis zum 31.03.2020 – insgesamt 13 Monatsraten zu je 250,- € (insgesamt 13.250,- €). Auch danach zahlte der Kläger die Raten weiter. Mit eigenem Schreiben vom 14.04.2020 (Anlage K2, Bl. eA I) erklärte der Kläger gegenüber der Beklagten den Widerruf seiner auf Abschluss des Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärung und teilte mit, weitere Zahlungen nur noch unter dem Vorbehalt der Rückforderung nach gerichtlicher Feststellung zu leisten. Die Prozessbevollmächtigten des Klägers forderten die Beklagte mit Schreiben vom 29.07.2020 (Anlage K3, Bl. 23 ff. eA I) unter Fristsetzung zur Rückabwicklung des verbundenen Darlehensvertrages auf und boten unter Aufforderung zur Mitteilung von Zeit und Ort hierfür die Übergabe des erworbenen Fahrzeuges an. Die Beklagte erkannte die Wirksamkeit des Widerrufes nicht an. Der Kläger hat vorgebracht, die Klage sei zulässig, insbesondere sei das Landgericht örtlich zuständig. Denn eine negative Feststellungsklage könne am Ort erhoben werden, wo die gegenläufige Leistungsklage zu erheben sei. Eine Klage der Beklagten auf Zahlung von Raten / Zinsen aus dem Darlehensvertrag sei aber am Wohnsitz des Klägers zu erheben. Der Widerruf des Darlehensvertrages sei wirksam und fristgerecht erfolgt, sodass der Darlehensvertrag einschließlich des verbundenen Geschäfts durch die Beklagte rückabzuwickeln sei. Dies ergebe sich schon daraus, dass die Pflichtangaben unvollständig bzw. fehlerhaft seien oder fehlten. Der Darlehensvertrag enthalte keine klaren und verständlichen Angaben zur Fälligkeit der einzelnen Teilzahlungen. Schon die erste Teilzahlung „30 Tage nach Auszahlung“ sei nicht klar und verständlich. Dies gelte auch für die weiteren Ratenzahlungen, bei denen lediglich die Angabe „monatlich“ erfolgt sei. Daraus werde nicht deutlich, an welchem Tag des jeweiligen Monats die Raten fällig würden. Bei der Pflicht zur Zahlung der jeweils fälligen Darlehensraten handele es sich aber um die zentrale Pflicht des Darlehensnehmers, weshalb hierzu klare und eindeutige Angaben erforderlich seien. Es handele sich zudem um ein Fernabsatzgeschäft i.S.d. § 312c BGB, sodass dem Kläger auch ein fernabsatzrechtliches Widerrufsrecht zugestanden habe, über das er durch die Widerrufsinformation nicht informiert worden sei. Der Vertrag sei – insoweit unstreitig – von der Verkäuferin vermittelt worden. Diese habe allerdings keine Vollmacht des Klägers gehabt, der vielmehr die entsprechende Willenserklärung selbst gegenüber der Beklagten abgegeben habe, ohne je in deren Geschäftsräumen gewesen oder zu deren Mitarbeitern persönlichen Kontakt gehabt zu haben. Der Vertragsschluss sei somit unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln zustande gekommen. Die Beklagte habe auch über ein für den Fernabsatz von Darlehensverträgen organisiertes Betriebssystem als auch ein für den Fernabsatz organisiertes Dienstleistungssystem verfügt. Der Kläger hat zuletzt beantragt, 1. festzustellen, dass er wegen des Widerrufs vom 14.04.2020 nicht mehr aus dem mit der Beklagten geschlossenen Darlehensvertrag vom 01.02.2019 (Nettodarlehensbetrag in Höhe von 14.000,00 €, Anzahlung in Höhe von 10.000,00 €, Externe Vorgangsnummer …) verpflichtet ist, Zinszahlungen und Tilgungsleistungen zu erbringen, 2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 13.250,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf diesen Betrag seit Rechtshängigkeit zu zahlen Zug-um-Zug gegen [hilfsweise: nach] Herausgabe des mit dem unter Ziff. 1. genannten Darlehen finanzierten Pkws Audi A4 Avant mit der Fahrzeugidentifikationsnummer … nebst Fahrzeugschlüssel, 3. festzustellen, dass sich die Beklagtenpartei mit der Rücknahme des unter Ziffer 2 genannten Fahrzeugs nebst Fahrzeugschlüssel in Annahmeverzug befindet, hilfsweise hinsichtlich der vorgenannten Hauptanträge: festzustellen, dass der Kläger wegen des Widerrufs vom 14.04.2020 nicht mehr aus dem mit der Beklagten geschlossenen Darlehensvertrag vom 01.02.2019 (Nettodarlehensbetrag in Höhe von 14.000,00 €, Anzahlung in Höhe von 10.000,00 € Externe Vorgangsnummer …) verpflichtet ist, Zinszahlungen und Tilgungsleistungen zu erbringen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen, sowie hilfsweise widerklagend für den Fall, dass das Gericht von einem wirksamen Widerruf des Klägers ausgeht, festzustellen, dass die Klagepartei im Falle eines wirksamen Widerrufs verpflichtet ist, der Beklagten Wertersatz für den Wertverlust des PKW Audi A4 Avant Sport s-tronic 2.0 TDI mit der Fahrgestellnummer: … zu leisten, der auf einen Umgang mit dem Fahrzeug zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise nicht notwendig war. Der Kläger hat beantragt, die Hilfswiderklage abzuweisen. Die Beklagte hat vorgebracht, das angerufene Landgericht Kaiserslautern sei örtlich bereits unzuständig und die Klage damit unzulässig. Die Klage müsse am allgemeinen Gerichtsstand der Beklagten erhoben werden. Die Klage sei aber auch unbegründet. Die Widerrufsfrist sei zum Zeitpunkt der Widerrufserklärung bereits abgelaufen gewesen, sodass kein wirksamer Widerruf vorliege. Bezüglich der Widerrufsinformation könne sich die Beklagte auf die Gesetzlichkeitsfiktion gemäß Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB berufen. Ohnehin sei der sog. „Kaskadenverweis“ nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes gesetzeskonform. Die abweichende Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union ändere daran nichts, da die nationalen Umsetzungsbestimmungen nicht richtlinienkonform auslegbar seien. Die Belehrung über die Widerrufsfolgen sei weder falsch noch einseitig und entspreche ebenfalls dem gesetzlichen Muster. Die von der Beklagten verwendete Belehrung sei formal als auch inhaltlich zutreffend. Die Beklagte habe alle erforderlichen Pflichtangaben im Darlehensvertrag in ordnungsgemäßer und ausreichender Form erteilt. Die Angaben zum bei der Kündigung einzuhaltenden Verfahren, zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung sowie zur Fälligkeit der ersten Rate seien ordnungsgemäß. Auch die Ratenzahlungen seien ausreichend angegeben. Die zu Grunde liegende Richtlinie verlange nicht, dass diese mit Daten angegeben würden; ausreichend sei die Anzahl der Raten, ihr Beginn sowie ihre Periodizität. Diese Pflichtangaben könnten auch in weiteren Vertragsunterlagen enthalten sein. Im Übrigen könne eine unvollständige oder fehlerhafte Pflichtangabe nicht von vornherein einer vollständig fehlenden Pflichtangabe gleichgestellt werden. Insofern müsse der Kläger zumindest darlegen, dass und inwiefern die von ihm als fehlerhaft monierte Pflichtangabe generell geeignet sei, den Verbraucher von seinem Widerrufsrecht abzuhalten. Ein fernabsatzrechtliches Widerrufsrecht habe dem Kläger nicht zugestanden. Die Verkäuferin habe den vorliegenden Darlehensvertrag vermittelt. Im Rahmen der Vertragsanbahnung habe die Verkäuferin als Verhandlungsgehilfin der Beklagten den Kläger über die grundsätzlich möglichen Finanzierungsangebote der Beklagten informiert. Auch die möglichen Finanzierungskonditionen seien besprochen worden. Zudem sei der Kläger über die Möglichkeiten zur Absicherung der Verpflichtung zur Rückzahlung des Darlehens durch Abschluss einer Restschuldversicherung KSB (Basis) und KSB Plus aufgeklärt worden, was er aber nicht gewünscht habe. In einer solchen Konstellation liege kein Fernabsatzgeschäft vor. Zudem sei ein fernabsatzrechtliches Widerrufsrecht schon durch das (grundsätzlich) bestehende darlehensvertragliche Widerrufsrecht ausgeschlossen. Annahmeverzug bestehe schon deshalb nicht, weil der Kläger gemäß § 357 Abs. 4 BGB vorleistungspflichtig sei. Sollte das Gericht von einem wirksamen Widerruf ausgehen, schulde der Kläger jedenfalls Wertersatz für den durch die Nutzung des Fahrzeuges entstandenen Wertverlust am Fahrzeug. Dies gelte auch für den Zeitraum nach der Widerrufserklärung bis zur Rückgabe des Fahrzeuges. Dies mache die Beklagte hilfsweise in Form des widerklagenden Feststellungsantrages geltend. Dieser Wertverlust sei auch nicht mit dem Nutzungsersatz im Fall des § 346 BGB gleichzusetzen. Er trete auch durch bestimmungsgemäße Nutzung des Fahrzeuges ein. Maßgebend sei die Vergleichswertmethode. Mit Urteil vom 07.05.2021, auf dessen Entscheidungsgründe wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, hat das Landgericht – im erklärten Einverständnis der Parteien im schriftlichen Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO – die Klage als unzulässig abgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgeführt: Das Landgericht Kaiserslautern sei örtlich nicht zuständig. Der Klageantrag Ziffer 2) betreffe eine Zahlungsverpflichtung, die nach allgemeinen Regeln am Sitz der Beklagten zu erfüllen sei und für die es folglich an einer örtlichen Zuständigkeit des Landgerichts Kaiserslautern fehle. Anderes ergebe sich auch nicht aus dem hier vorliegenden verbundenen Geschäft und dem vom Kläger erklärten Widerruf seiner auf Abschluss des Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärung. Das Rückabwicklungsverhältnis führe zu keinem einheitlichen Erfüllungsort, vielmehr sei dieser für jede der Rückabwicklungsverbindlichkeiten gesondert zu bestimmen. Der Feststellungsantrag Ziffer 1) ändere daran nichts. Zwar sei für negative Feststellungsklagen anerkannt, dass sie an dem Gerichtsstand erhoben werden können, an dem die streitige Leistungsverpflichtung zu erfüllen sei. Das könne aber in der hier gegebenen Situation nicht überzeugen. Der Feststellungsantrag gebe nicht das eigentliche Ziel des Klägers wieder, sondern erfasse nur eine gesetzliche Nebenfolge des Widerrufes. Er diene nur dazu, am Wohnort des Darlehensnehmers einen (zusätzlichen) Gerichtsstand zu schaffen, für den es weder eine Notwendigkeit noch ein Bedürfnis gebe. Auch soweit der Kläger den Feststellungsantrag hilfsweise isoliert stelle, gelte nichts Anderes. Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit seiner Berufung, mit der er sein Klagebegehren zunächst – mit Ausnahme des Antrages auf Feststellung des Annahmeverzuges – weiterverfolgt hat. Im Lauf des Berufungsverfahrens, zu einem vor dem 24.11.2021 liegenden Zeitpunkt, hat die Beklagte das Fahrzeug vom Kläger angenommen und diesem gegenüber mit Schreiben vom 24.11.2021 (Anlage B45 = Bl. 387 ff. eA II) nach den Grundsätzen, wie sie für die Abwicklung nach wirksamem Widerruf verbundener Geschäfte gelten, abgerechnet. Dies führte nach der Berechnung der Beklagten – unter Ansatz eines nach der Vergleichsmethode berechneten Wertersatzanspruches der Beklagten in Höhe von 7.817,- € - zu einer Auszahlung der Beklagten an den Kläger von 9.288,67 €. In der Folge haben die Parteien den Rechtsstreit überwiegend übereinstimmend für erledigt erklärt; der Kläger verfolgt nunmehr noch einen aus seiner Sicht verbleibenden Restzahlungsanspruch weiter. Der Kläger bringt vor, das Landgericht sei (auch) für den Zahlungsantrag örtlich zuständig gewesen. Dies ergebe sich schon daraus, dass ein gemeinsamer Gerichtsstand des Erfüllungsortes nach § 29 ZPO gegeben sei, der bei Kaufsachen dort liege, wo sich die Kaufsache vertragsgemäß befinde. Für den Feststellungsantrag als negative Feststellungsklage sei ohnehin auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die streitige Verpflichtung zu erfüllen sei. Auch in der Sache sei die Klage begründet, da der Kläger den Widerruf wirksam erklärt habe. Der sog. Kaskadenverweis sei bei Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen unzureichend und mit den Richtlinienvorgaben nicht zu vereinbaren. Auf die Gesetzlichkeitsfiktion, die hier auch nicht gelten könne, könne sich die Beklagte nicht berufen; diese Regelung sei europarechtswidrig. Auch die Darstellung der Möglichkeit der nachträglichen Information über Pflichtangaben sei unzutreffend, da sie mit den gesetzlich geregelten Rechtsfolgen des Fehlens einzelner Pflichtangaben (§ 494 BGB) nicht in Übereinstimmung zu bringen seien. Letztlich enthalte die Widerrufsinformation auch den bei verbundenen Geschäften schlicht unzutreffenden Hinweis auf die Pflicht, das Darlehen im Widerrufsfalle zurückzuzahlen. Dazu sei der Verbraucher bei verbundenen Geschäften gerade nicht verpflichtet. Die Pflichtangaben seien unzutreffend erteilt worden. Der täglich zu zahlende Zinsbetrag sei unzutreffend, da er ab dem Widerruf „0,00“ Euro habe betragen müssen. Die Aufsichtsbehörde sei ebenfalls unzureichend angegeben, da die ebenfalls zuständige Bundesbank fehle. Die Pflichtangaben zur außergerichtlichen Streitbeilegung seien wiederum unzureichend, da die Beklagte bezüglich der Verfahrensordnung und der Zugangsvoraussetzungen lediglich ausgeführt habe, dass diese auf Wunsch zur Verfügung gestellt würden oder im Internet zugänglich seien. Die Angaben zu den Teilzahlungen seien aus den in erster Instanz bereits dargestellten Gründen unzureichend. Die Angaben zum Verzugszinssatz seien ebenfalls unzureichend erfolgt, da die Information über die Art und Weise der Anpassung durch die Bundesbank fehle und zudem zumindest für den Vertragsbeginn die Angabe eines konkreten Zinssatzes erforderlich sei. Die Angaben zur Kündigung seien in gleicher Weise unzureichend; entgegen der Ansicht des Bundesgerichtshofes seien hier alle Kündigungsmodalitäten, die in Betracht kämen, anzuführen, insbesondere das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund nach § 314 BGB. Letztlich seien die zu zahlenden Zinsen mit 1.402,94 € unzutreffend angegeben; richtig seien 1.403,39 €. Auch nach der inzwischen erfolgten Rücknahme des Fahrzeuges und Teilabrechnung durch die Beklagten stünden ihm, dem Kläger, weitere Zahlungsansprüche zu. Denn entgegen der Ansicht der Beklagten habe der objektive Verkehrswert des Fahrzeuges zum Zeitpunkt des Kaufes nicht 24.000,- € betragen, sondern lediglich 15.000,- €. Im Fahrzeug seien nämlich mehrere unzulässige Abschaltvorrichtungen verbaut. Wäre dies zum Kaufzeitpunkt bekannt gewesen, wären Fahrzeuge wie das erworbene nur für 15.000,- € verkäuflich gewesen. Hierzu beantrage der Kläger ggfs. die Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union, da die Berechnungsvorgaben des Bundesgerichtshofs mit Unionsrecht nicht zu vereinbaren seien. Der Kläger hat zunächst beantragt, das Urteil des Landgerichts Kaiserlautern vom 07.05.2021 — 2 O 785/20 — abzuändern und 1. festzustellen, dass der Kläger wegen des Widerrufs vom 14.04.2020 nicht mehr aus dem mit der Beklagten geschlossenen Darlehensvertrag vom 01.02.2019 (Nettodarlehensbetrag in Höhe von 14.000,00 EUR, Anzahlung in Höhe von 10.000,00 EUR, Externe Vorgangsnummer …) verpflichtet ist, Zinszahlungen und Tilgungsleistungen zu erbringen, 2. die Beklagtenpartei zu verurteilen, an die Klagepartei 13.250,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf diesen Betrag seit Rechtshängigkeit zu zahlen Zug-um-Zug gegen [hilfsweise: nach] Herausgabe des mit dem unter 1. genannten Darlehen finanzierten Pkws Audi A4 Avant mit der Fahrzeugidentifikationsnummer … nebst Fahrzeugschlüssel, 3. die Hilfs-Widerklage als unzulässig abzuweisen, sowie hilfsweise hinsichtlich der Hauptanträge: 1. festzustellen, dass der Kläger wegen des Widerrufs vom 14.04.2020 nicht mehr aus dem mit der Beklagten geschlossenen Darlehensvertrag vom 01.02.2019 (Nettodarlehensbetrag in Höhe von 14.000,00 EUR, Anzahlung in Höhe von 10.000,00 EUR, Externe Vorgangsnummer …) verpflichtet ist, Zinszahlungen und Tilgungsleistungen zu erbringen; 2. die Hilfs-Widerklage als unzulässig abzuweisen. Die Beklagte hat beantragt, die Berufung zurückzuweisen, sowie hilfsweise für den Fall, dass das Gericht von einem wirksamen Widerruf ausgehen sollte, festzustellen, dass die Klagepartei im Falle eines wirksamen Widerrufs verpflichtet ist, der Beklagten Wertersatz für den Wertverlust des PKW Audi A4 Avant Sport s-tronic 2.0 TDI mit der Fahrgestellnummer: … zu leisten, der auf einen Umgang mit dem Fahrzeug zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise nicht notwendig war. Der Kläger hat den Rechtsstreit nach Rücknahme des Fahrzeuges durch die Beklagte bezüglich des Feststellungsantrages Ziffer 1. des Haupt- und Hilfsantrages, hinsichtlich des zunächst auf die bis zur Rückgabe des Fahrzeuges geleistete Summe von Anzahlung und Raten erweiterten Hauptantrages Ziffer 2) von 18.250,- € in Höhe eines Teilbetrages von 9.288,67 € sowie bezüglich des Antrages auf Feststellung des Annahmeverzuges für erledigt erklärt. Dem hat sich die Beklagte angeschlossen (vgl. Bl. 483 / 634 eA II). Der Kläger beantragt nunmehr, das Urteil des Landgerichts Kaiserlautern vom 07.05.2021 – 2 O 785/20 – abzuändern und die Beklagtenpartei zu verurteilen, an die Klagepartei 8.961,33 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf diesen Betrag seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil und bringt ergänzend vor, die Beklagte könne sich aus den bereits dargelegten Gründen auf die Gesetzlichkeitsfiktion der Musterwiderrufsinformation berufen. Diese sei, wie der Bundesgerichtshof bereits klargestellt habe, einer richtlinienkonformen Auslegung nicht zugänglich, sodass sämtliche Rügen des Klägers, die sich auf den gesetzlich vorgesehenen Inhalt der Musterwiderrufsinformation bezögen, schon aus diesem Grund nicht durchgreifen könnten. Die Pflichtangaben seien zutreffend erfolgt. Insoweit sei auch das Standardisierte Europäische Merkblatt, das der Kläger erhalten habe, zu berücksichtigen, da im Vertrag auf dieses verwiesen werde. Die Aufsichtsbehörde sei mit der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht korrekt angegeben. Gleiches gelte für den Gesamtzinsbetrag, den die Beklagte zutreffend berechnet habe; die Berechnung des Klägers werde bestritten. Auch die Angaben zur Vorfälligkeitsentschädigung, zum Namen des Darlehensgebers sowie zur Vorfälligkeitsentschädigung seien ebenso korrekt wie die Angaben zum Verzugszinssatz. Da es sich um einen variablen Zinssatz handele, müsse dessen Höhe zu Vertragsbeginn nicht absolut angegeben werden. Die Angaben zum außergerichtlichen Beschwerdeverfahren seien ebenfalls zutreffend erfolgt. Der Annahmeverzug der Beklagten scheitere sowohl an der Vorleistungspflicht des Klägers als auch an der Negierung von dessen Wertersatzpflicht. Zur Art und Berechnung des Wertersatzes verweise die Beklagte auf ihre diesbezüglichen erstinstanzlichen Ausführungen. Die Beklagte habe inzwischen den Vertrag nach den Grundsätzen, die bei Widerruf eines verbundenen Vertrages gölten, abgerechnet. Für die Berechnung des Wertersatzanspruches sei der objektive Wert des Fahrzeuges zum Erwerbszeitpunkt maßgebend. Dieser belaufe sich auf den Kaufpreis von 24.000,- €. Soweit der Kläger das Vorhandensein unzulässiger Abschaltvorrichtungen behaupte, erfolge dies substanzlos und ersichtlich ins Blaue hinein. Letztlich sei dies aber auch unerheblich, da für den objektiven Verkehrswert zum Zeitpunkt des Kaufes allein die tatsächliche damalige Marktlage und nicht nachträgliche (vermeintliche) Erkenntnisse maßgebend seien. Wegen des weiteren Parteivorbringens wird ergänzend auf die von den Parteien zur Verfahrensakte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. II. Die zulässige Berufung des Klägers hat im nach der übereinstimmenden Teilerledigungserklärung noch verbleibenden Teil – gerichtet auf Zahlung eines Betrages von weiteren 8.961,33 EUR nebst Zinsen – keinen Erfolg. 1. Gegenstand des Berufungsverfahrens ist, nachdem die Parteien den Rechtsstreit bezüglich des ursprünglich – als Haupt- und Hilfsantrag – gestellten Feststellungsantrages, dass der Kläger nach dem Widerruf keine Zins- und Tilgungsraten mehr schuldet, bezüglich des weitergehenden Zahlungsantrages auf Zahlung von 18.250,- € gegen bzw. nach Herausgabe des Fahrzeuges, sowie bezüglich des – allerdings nicht in das Berufungsverfahren gelangten – Antrages auf Feststellung des Annahmeverzuges übereinstimmend für erledigt erklärt haben (§ 91a Abs. 1 S. 1 ZPO), lediglich noch der Antrag des Klägers auf Zahlung eines Betrages von weiteren 8.961,33 € nebst den geltend gemachten Zinsen. Den in erster Instanz noch gestellten Hilfswiderklageantrag verfolgt die Beklagte nicht mehr weiter. 2. Entgegen der Ansicht des Landgerichts war die Klage mit allen gestellten Anträgen zulässig, insbesondere war das Landgericht Kaiserslautern örtlich für alle Anträge zuständig. 2.1. Für den Klageantrag zu 1) ist die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts gegeben (§ 29 Abs. 1 ZPO). Der Klageantrag zu 1) enthielt eine negative Feststellungsklage im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO. Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Kaiserslautern folgte insoweit aus § 29 Abs. 1 ZPO. Danach ist für Streitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis das Gericht des Ortes zuständig, an dem die streitige Verpflichtung zu erfüllen ist. Diese Vorschrift erfasst nach der ganz überwiegenden Ansicht auch negative Feststellungsklagen. Für diese ist daher das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die vom Feststellungskläger geleugnete und vom Feststellungsbeklagten behauptete Verpflichtung im Sinne der §§ 269, 270 BGB zu erfüllen ist. Dies ist bei den hier in Rede stehenden darlehensvertraglichen Verpflichtungen zur Zahlung der vereinbarten Zins- und Tilgungsraten aus § 488 Abs. 1 S. 2 BGB mangels eines bei Darlehensverträgen bestehenden einheitlichen Erfüllungsortes für alle wechselseitigen Verpflichtungen der Wohnsitz des Schuldners (OLG Düsseldorf, Urt. v. 30.06.2017, 17 U 144/16 = BeckRS 2017, 120896 Rdnr. 22 f.; OLG Hamm, Urt. v. 27.11.2019, 31 U 114/18 = BeckRS 2019, 34977 Rdnr. 43 f.; OLG Stuttgart NJW-RR 2019, 1067, 1068; OLG Celle, Urt. v. 26.02.2020, 3 U 157/19; OLG Braunschweig NJOZ 2020, 1321, 1322; OLG Saarbrücken, Urt. v. 13. 08.2020, 4 U 100/19 = BeckRS 2020, 222237 Rdnr. 107 ff.; je m.w.N.; vgl. im Übrigen Stein/Jonas/Roth, ZPO, 23. Auflage, § 29 Rdnr. 20; Anders/Gehle/Bünnigmann, ZPO, 81. Auflage, § 29 Rdnr. 16/18; Prütting/Gehrlein/Wern, ZPO, 14. Auflage, § 29 Rdnr. 13). Maßgebend ist hier somit der im Bezirk des Landgerichts Kaiserslautern liegende Wohnsitz des Klägers. Von diesem Grundsatz abzugehen besteht weder wegen Rechtsmissbrauches noch wegen der vom Kläger – teils bedingt - ursprünglich gestellten weiteren Klageanträge Anlass. Dass damit die Zuständigkeitsregeln durch negative Feststellungsanträge unterlaufen werden können – wie das Landgericht meint –, trifft schon deshalb nicht zu, weil ein negativer Feststellungsantrag und ein Zahlungsantrag (wie hier Klageantrag Ziffer 2)) unterschiedliche Streitgegenstände haben. Ein Rechtsmissbrauch lag in der Auswahl des Klageantrages, der dem Kläger die Anrufung des Gerichts ermöglicht, bei dem er sich bessere Erfolgschancen ausrechnet, nicht. Ein Kläger, der seine Antragstellung - negative Feststellungsklage oder Leistungsklage - daran ausrichtet, mit welchem der jeweils möglichen Klageanträge er die örtliche Zuständigkeit desjenigen Gerichts erreicht, bei dem er sich die größten oder jedenfalls besseren Erfolgsaussichten ausrechnet, handelt allein deshalb nicht rechtsmissbräuchlich. Denn diese Überlegung entspricht den legitimen Interessen eines jeden Klägers. Das ändert sich auch nicht durch den nachgeschalteten Leistungsantrag. Zwar lässt dieser deutlich erkennen, worauf es dem Kläger im Ergebnis tatsächlich ankommt. Das ändert aber an der örtlichen Zuständigkeit für den Feststellungsantrag nichts, sondern führt nur dazu, dass für die weiteren Anträge gesondert zu prüfen ist, ob das Landgericht auch für diesen Antrag örtlich zuständig ist. Einen Gerichtsstand des Sachzusammenhanges gibt es insoweit nicht (vgl. BGH NJW 1996, 1411, 1413; MünchKommZPO/Patzina, 6. Auflage, § 29 Rdnr. 22 m.w.N.). Auch die weiteren Zulässigkeitsvoraussetzungen des Klageantrages zu 1) waren gegeben. Das erforderliche Feststellungsinteresse (§ 256 Abs. 1 ZPO) ist für die negative Feststellungsklage stets dann gegeben, wenn sich der Beklagte des Bestehens der vom Kläger geleugneten Ansprüche berühmt, was hier der Fall war, da die Beklagte - auch nach Annahme des Fahrzeuges - die Wirksamkeit des Widerrufes bestreitet und damit das Fortbestehen der von dem Kläger geleugneten Ansprüche aus § 488 Abs. 1 S. 2 BGB behauptete (vgl. BGH WM 2017, 1258, 1259 f.). Der Vorrang der Leistungsklage gilt für die negative Feststellungsklage nicht (BGH, a.a.O., 1260). 2.2. Auch für die Klageanträge zu 2) und 3) – den Antrag auf Feststellung des Annahmeverzuges verfolgt der Kläger im Berufungsverfahren allerdings nicht mehr weiter - besteht der Gerichtsstand des Erfüllungsortes (§ 29 Abs. 1 ZPO) bei dem Landgericht Kaiserslautern. Der Kläger hat nicht nur seine auf Abschluss eines Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung widerrufen. Da der Darlehensvertrag zusammen mit dem finanzierten Kfz-Kaufvertrag ein verbundenes Geschäft gemäß § 358 BGB (i.d.F. vom 21.03.2016 – 27.05.2022, im Folgenden „a.F.“) bildet, entsteht durch einen wirksamen Widerruf gemäß § 358 Abs. 2, 4 a.F., § 355 Abs. 3 BGB ein Rückgewährschuldverhältnis, bei dem der Darlehensgeber – die Beklagte – gemäß § 358 Abs. 4 Satz 5 BGB a.F. im Verhältnis zum Verbraucher hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs in die Rechte und Pflichten des Unternehmers aus dem verbundenen Vertrag – dem Kfz-Kaufvertrag – eintritt. Der Darlehensgeber schuldet deshalb nicht nur die Rückgewähr der vereinnahmten Zins- und Tilgungsleistungen sowie der Anzahlung, sondern er muss auch wie ein Verkäufer den finanzierten Gegenstand – hier: das Fahrzeug – zurücknehmen. Demnach ist die Position des Darlehensgebers bei einem Darlehensvertrag, der mit einem Kaufvertrag verbunden ist, im Falle des Widerrufs der auf den Abschluss des Darlehensvertrags gerichteten Willenserklärung des Verbrauchers vergleichbar mit der Position des Verkäufers selbst.Für die Rückabwicklung eines Fahrzeugkaufvertrages nach erklärtem Rücktritt besteht aber ein einheitlicher Erfüllungsort dort, wo sich die veräußerte Sache – das Fahrzeug – vertragsgemäß befindet. Dies führt dazu, dass der Wohnsitz des Käufers als Erfüllungsort maßgeblich ist für seine Klage auf Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des gekauften Fahrzeugs (vgl. OLG Braunschweig Urt. v. 21.6.2021 – 11 U 67/20, BeckRS 2021, 15609 Rn. 82 m.z.N. aus der obergerichtlichen Rechtsprechung).Ein solcher einheitlicher Erfüllungsort besteht auch in Fällen wie dem vorliegenden, in denen der Darlehensnehmer seine auf den Abschluss des Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung widerruft und der Darlehensgeber in der Folge nicht nur die Zins- und Tilgungsraten zurückzahlen, sondern infolge der gesetzlichen Anordnung des § 358 Abs. 4 Satz 5 BGB a.F. auch das finanzierte Kfz entgegennehmen muss (vgl. Senat, Urt. v. 21.07.2021, 7 U 188/19 u.ö.; ebenso: OLG Hamm Urt. v. 27.11.2019 – 31 U 114/18, BeckRS 2019, 34977 Rn. 52 ff.; OLG Celle Urt. v. 22.7.2020 – 3 U 3/20, BeckRS 2020, 17093 Rn. 42 ff.; OLG Frankfurt a. M. Urt. v. 20.1.2021 – 17 U 492/19, BeckRS 2021, 1774 Rn. 36 ff.; OLG Braunschweig Urt. v. 21.6.2021 – 11 U 67/20, BeckRS 2021, 15609 Rn. 83 ff.; jeweils m.w.N.). 2.3. Die örtliche Zuständigkeit ändert sich durch die übereinstimmende (Teil-) Erledigungserklärung der Parteien nicht. Denn nach Eintritt der Rechtshängigkeit einer Sache wird die Zuständigkeit des Prozessgerichts durch eine Veränderung der sie begründenden Umstände nicht berührt (§ 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO). Ohne Wirkung bleiben demnach z.B. eine Herabsetzung des Streitwerts durch Beschränkung der Klage (§ 264 Nr. 2 ZPO) oder eine Umstellung auf das Interesse (§ 264 Nr. 3 ZPO; vgl. Musielak/Voit/Foerste, 19. Aufl. 2021, ZPO § 261 Rdnr. 14 m.w.N.). Die übereinstimmende Teilerledigungserklärung hat somit keinen Einfluss auf die einmal bestehende örtliche Zuständigkeit. 3. Klage und Berufung sind jedoch mit dem nunmehr in der Hauptsache allein noch verbliebenen Zahlungsantrag, gerichtet auf Zahlung weiterer 8.961,33 EUR nebst den geltend gemachten Zinsen, unbegründet. Zwar war der vom Kläger am 14.04.2020 erklärte Widerruf seiner auf Abschluss des Darlehensvertrages mit der Beklagten gerichteten Willenserklärung wirksam und hat diesen Darlehensvertrag einschließlich des mit ihm verbundenen Kaufvertrages über das Kraftfahrzeug in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt (§§ 491, 495 Abs. 1, 358 Abs. 2, 4 a.F., 355 Abs. 3 BGB). Die sich daraus nach der inzwischen erfolgten Rücknahme des Fahrzeuges ergebenden Ansprüche des Klägers aus § 358 Abs. 4 S. 1, S. 5 BGB a.F. i.V.m. § 355 Abs. 3 S. 1 BGB bzw. aus § 812 Abs. 1 BGB sind indes durch die von der Beklagten bereits vorgenommene Zahlung eines Betrages von 9.288,67 € erfüllt. Weitergehende Zahlungsansprüche stehen dem Kläger nicht zu. 3.1. Dem Kläger stand zunächst das Recht zu, seine auf Abschluss des Darlehensvertrages vom 01.02.2019 gerichtete Willenserklärung innerhalb einer Frist von zwei Wochen zu widerrufen (§§ 491, 495 Abs. 1 BGB i.V.m. § 355 Abs. 1, Abs. 2 BGB). Der Lauf der zweiwöchigen Widerrufsfrist begann mit dem Vertragsschluss (§ 355 Abs. 2 S. 2 BGB), setzte zusätzlich aber voraus, dass der Kläger eine Vertragsurkunde oder seinen schriftlichen Vertragsantrag oder eine Abschrift von einem von beidem (§ 356b Abs. 1 BGB) sowie die Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB a.F. i.V.m. Art. 247 § 6 – 13 EGBGB a.F. (§ 356b Abs. 2 S. 1 BGB) erhalten hatte, wozu gemäß Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB auch eine gesetzeskonforme Widerrufsinformation zählte. 3.2. Der Kläger hat entgegen seiner auch im Berufungsverfahren weiterverfolgten abweichenden Ansicht eine gesetzeskonforme Widerrufsinformation erhalten. 3.2.1. Die von der Beklagten im Darlehensvertrag erteilte Widerrufsinformation entsprach schon deshalb den gesetzlichen Anforderungen, weil sich die Beklagte auf die Schutzwirkung der Musterwiderrufsinformation nach Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB berufen kann. Danach entspricht eine Widerrufsinformation den gesetzlichen Anforderungen, wenn der Vertrag in hervorgehobener und deutlich gestalteter Form eine Widerrufsinformation enthält, die in den Grenzen zulässiger Änderungen nach Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 5 EGBGB dem Muster gemäß Anlage 7 (hier: in der Fassung v. 21.03.2016 – 14.06.2021, im Folgenden „a.F.“) entspricht. Dass die Musterwiderrufsinformation durch die Verwendung des sog. „Kaskadenverweises“ auf „alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB“ nicht den Vorgaben des Art. 10 RL2008/48/EG entspricht (vgl. dazu EuGH BKR 2020, 248 ff.), ändert daran nichts. Jedenfalls die Gesetzlichkeitsfiktion und Schutzwirkung der vom Gesetzgeber mit Gesetzrang im Einzelnen vorgegebenen Musterinformation ist vom Gesetzgeber ausdrücklich mit diesem Inhalt gewollt und schon aufgrund der Eindeutigkeit und Detailliertheit dieser Regelung einer richtlinienkonformen Auslegung dahingehend, sie entspreche dennoch nicht den gesetzlichen Anforderungen, nicht zugänglich; damit würde die klare gesetzliche Regelung in ihr Gegenteil verkehrt und eine Auslegung contra legem vorgenommen, zu der die Gerichte nicht befugt und zu der sie auch im Rahmen der richtlinienkonformen Auslegung nicht verpflichtet sind (BGH BKR 2020, 253, 254 f.; B. v. 23.06.2020, XI ZR 491/19, Rdnr. 10 u.ö.). Daran hat sich durch die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, nach der eine solche Auslegungsfähigkeit bei der Richtlinie unterfallenden Allgemeinverbraucherverträgen im Rahmen von Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 1 EGBGB besteht, nichts geändert. Denn diese Rechtsprechung bezieht sich allein auf Widerrufsinformationen, die nicht der Gesetzlichkeitsfiktion und der Schutzwirkung der Musterinformation unterfallen (zum Ganzen BGH, Urt. v. 27.10.2020, XI ZR 498/16, Rdnr. 15 f.). Es bedarf insoweit auch offensichtlich keiner Vorlage an den Europäischen Gerichtshof, da sich die Frage, ob eine richtlinienkonforme Auslegung möglich ist, auch nach dessen Rechtsprechung allein nach nationalem Recht richtet. Hier kann sich die Beklagte auf diese Schutzwirkung der Musterinformation berufen. Die verwendete Widerrufsinformation entspricht wörtlich der Musterinformation gemäß Anlage 7 a.F. zu Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB unter zutreffender Berücksichtigung der Bearbeitungshinweise Ziffern 1), 2), 2a), 3), 5), 5a) – 5c), 5f) und 5g). Der Darlehensvertrag bildete hier mit dem Kaufvertrag ein verbundenes Geschäft i.S.v. § 358 Abs. 3 BGB a.F.. Die Voraussetzungen eines Fernabsatzvertrages lagen aufgrund der Vermittlung / dem Abschluss des Darlehensvertrages durch die Verkäuferin im Rahmen eines im stationären Handel geschlossenen Kaufvertrages nicht vor (vgl. BGH BKR 2020, 253, 254; B. v. 23.06.2020, XI ZR 491/19, Rdnr. 9). Die Angabe des nach Widerruf zu zahlenden Tageszinsbetrages ist mit 1,52 € erfolgt. Die äußere Gestaltung der Widerrufsinformation entspricht der Musterinformation. Das Weglassen der Umrandung ist unschädlich. Durch die in Fettdruck hervorgehobene Überschrift sowie die eingefügten, in Fettdruck gehaltenen Zwischenüberschriften und die vorgenommene Umrandung ist die Widerrufsinformation in deutlich gestalteter und hervorgehobener Form erfolgt (vgl. BGH BKR 2020, 253, 254; auch BGH, B. v. 23.06.2020, XI ZR 491/19). Die vom Kläger in diesem Zusammenhang behaupteten unrichtigen Belehrungen über die Widerrufsfolgen – Rückzahlungs- und Zinszahlungspflicht, angebliche (tatsächlich ohnehin nicht vorliegende) Fehler bei den Rechtsfolgen von mangelhaften Pflichtangaben – sind schon deshalb ohne Belang, weil auch diese Teile der Information der Musterwiderrufsinformation entsprechen und daher an der Gesetzlichkeitsfiktion teilnehmen. 3.2.2. Darauf, dass die verwendete Widerrufsinformation außerhalb der Schutzwirkung der Musterwiderrufsinformation infolge des „Kaskadenverweises“ bei Allgemeinverbraucherdarlehen nicht den – hier richtlinienkonform auslegungsfähigen – gesetzlichen Anforderungen nach Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 1 EGBGB entspricht (BGH, Urt. v. 27.10.2020, XI ZR 525/19), kommt es somit nicht entscheidend an. 3.3. Auch die Anforderungen des § 356b Abs. 1 BGB für den Fristbeginn sind erfüllt. Die Beklagte hat – über die Verkäuferin des Fahrzeuges als Darlehensvermittler - dem Kläger ein Exemplar des Vertragsformulars überlassen, das nach der hier erfolgten Unterschriftsleistung durch den Kläger dessen Antragserklärung dokumentierte. 3.4. Die Widerrufsfrist begann aber deshalb nicht zu laufen, weil der Kläger nicht alle nach § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 §§ 6-13 EGBGB erforderlichen Pflichtangaben in zutreffender Form erhalten hat. 3.4.1. Die Ausführungen im Berufungsverfahren, mit denen der Kläger durchgängig unzutreffend behauptet, die Pflichtangaben zum Kündigungsverfahren (vgl. zu deren Ausreichen BGH WM 2019, 2353, 2356; WM 2020, 1629, 1630 sowie EuGH WM 2021, 1986, 1994), zu den mitgeteilten Ratenzahlungen, zur – ebenfalls ersichtlich zutreffenden - Angabe der Aufsichtsbehörde, zur – wiederum zutreffenden – Angabe von Namen und Anschrift des Darlehensgebers seien unzutreffend, und die Angaben zu den Gesamtkosten seien wegen einer Abweichung beim Gesamtzinsbetrag von 45 Cent (!) unzureichend, können in diesem Zusammenhang dahinstehen. Darauf kommt es hier nicht entscheidend an. 3.4.2. Denn die Beklagte hat ihre aus § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 11 EGBGB folgende Verpflichtung, über den Verzugszinssatz und die Art und Weise seiner etwaigen Anpassung zu unterrichten, nicht ordnungsgemäß erfüllt. Zwar dürfte der hier erfolgte Verweis auf die Ermittlung und Anpassung durch die Deutsche Bundesbank jeweils zum 01. Januar und zum 01. Juli eines jeden Jahres ohne Hinweis darauf, wo der Verbraucher die dann aktuellen Sätze finden kann, den unionsrechtlichen Anforderungen angesichts der allgemeinen Zugänglichkeit dieser Daten noch genügen (vgl. EuGH WM 2021, 1986, 1993). Bei Allgemein-Verbraucherdarlehen ist aber nach der neueren, im Anschluss an die genannte Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union ergangenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes auch nach dem insoweit richtlinienkonform auslegbaren nationalen Recht die Angabe des zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden konkret bezifferten Zinssatzes erforderlich (BGH NJW 2022, 1890, 1891; BGH, Urt. v. 28.06.2022, XI ZR 151/21 Rdnr. 10; BGH, Urt. v. 28.06.2022, XI ZR 281/21). Daran fehlte es hier, sodass die Pflichtangabe nicht vollständig erteilt wurde und die Widerrufsfrist somit nicht zu laufen begann. 3.4.3. Der Wirksamkeit des Widerrufs stehen – was die Beklagte nicht geltend macht, aber von Amts wegen zu prüfen ist – die Grundsätze von Treu und Glauben nicht entgegen. Der Gesichtspunkt der Verwirkung greift vorliegend nicht, da der Kläger den Widerruf im laufenden Darlehensvertrag und zudem nach nur etwas mehr als einem Jahr erklärt hat. Auch ein Rechtsmissbrauch liegt nicht vor. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kann zwar auch einem noch fortbestehenden Widerrufsrecht der Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegenstehen. Dabei kann ein solcher Rechtsmissbrauch – unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles – auch darin liegen, dass der Widerrufende eine formale Rechtsstellung ausnutzt, um sich sachlich nicht gerechtfertigte Vorteile zu verschaffen; das wurde insbesondere dann angenommen, wenn der Verbraucher meint, nach jahrelanger Nutzung das Fahrzeug aufgrund eines nur wegen untergeordneter Informationsfehler fortbestehenden Widerrufsrechts zurückgeben zu können, ohne auf das Darlehen etwas zu zahlen oder für die durch die Nutzung entstandenen Wertverluste am Fahrzeug einen Ausgleich zu leisten (zum Ganzen BGH, Urt. v. 27.10.2020, XI ZR 525/19 Rdnr. 27 f.; Urt. v. 27.10.2020, XI ZR 498/19; je m.w.N.). Ob diese Grundsätze auch nach der dazu ergangenen Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union fortgelten (EuGH WM 2021, 1986, 1995; dies ist Gegenstand der Vorlageentscheidung BGH, B. v. 31.01.2022, XI ZR 113/21), kann hier dahinstehen. Die Voraussetzungen eines Rechtsmissbrauches sind nicht erkennbar. Zum einen hat der Kläger das Fahrzeug bis zum Widerruf nicht „jahrelang“, sondern gerade einmal etwas mehr als ein Jahr genutzt. Zum anderen hat er sich gegen die auf Feststellung der Wertersatzpflicht gerichtete Hilfswiderklage der Beklagten nicht inhaltlich zur Wehr gesetzt, sondern hielt diese nur für unzulässig; im Übrigen stellt der Kläger die Wertersatzpflicht auch inzwischen nicht grundsätzlich in Abrede, sondern nimmt lediglich einen geringeren objektiven Marktwert an. Der damit verbleibende Umstand, dass der Kläger in der Berufungsbegründung mit teils offensichtlich unzutreffenden Ansätzen und regelrecht rabulistischen Begründungen versucht, „auf Biegen und Brechen“ wegen für ihn selbst dann, wenn sie tatsächlich vorgelegen hätten, offenkundig gänzlich irrelevanter „Fehler“ eine Wirksamkeit des Widerrufes zu begründen, genügt allein für einen Rechtsmissbrauch nicht. Dies liefe vor dem Hintergrund, dass die fehlerhafte Angabe zum Verzugszinssatz feststeht, auf einen bloßen „Gesinnungsrechtsmissbrauch“ hinaus, den es in dieser Form nicht gibt und der letztlich auch zu willkürlichen Ergebnissen führen würde. 3.5. Die Klage sowie die Berufung sind allerdings im nach der übereinstimmenden Teilerledigungserklärung verbliebenen Teil deshalb unbegründet, weil die sich aus dem wirksamen Widerruf des Klägers ergebenden Zahlungsansprüche aus § 358 Abs. 4 S. 1, S. 5 BGB a.F. i.V.m. § 355 Abs. 3 S. 1 BGB bzw. aus § 812 Abs. 1 BGB durch die bereits geleistete Zahlung der Beklagten vollständig erfüllt sind. Weitergehende Zahlungsansprüche stehen dem Kläger nicht zu. 3.5.1. Aufgrund des wirksamen Widerrufes stand dem Kläger gegen die Beklagte zunächst ein Anspruch auf Zahlung von 18.250,- € zu. Der Darlehensnehmer hat bei wirksamem Widerruf seiner auf Abschluss eines mit einem Kfz-Kaufvertrag verbundenen Darlehensvertrages gegen den Darlehensgeber Anspruch auf Rückgewähr der auf das Darlehen erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen sowie auf Erstattung einer an den Fahrzeugkäufer etwaig erbrachten Anzahlung. Diese Ansprüche ergeben sich bezüglich bis zum Widerruf erbrachter Zins- und Tilgungsleistungen aus §§ 358 Abs. 4 S. 1 BGB a.F. i.V.m. § 355 Abs. 3 S. 1 BGB, bezüglich nach dem Widerruf erbrachter Zins- und Tilgungsleistungen aus § 812 Abs. 1 S. 1 BGB (BGH BKR 2023, 114, 116), und bezüglich der an den Fahrzeugverkäufer erbrachten Anzahlung aus § 358 Abs. 4 S. 5 BGB a.F. Hier belief sich die vom Kläger geleistete Anzahlung auf 10.000,- €, die von ihm teils vor, teils nach dem Widerruf geleisteten Ratenzahlungen auf insgesamt 8.250,- €, sodass sich zunächst ein unstreitiger Gesamtanspruch von 18.250,- € ergab. Dies entspricht dem Vortrag des Klägers wie der Beklagten. 3.5.2. Dieser Anspruch ist aber in Höhe von 1.144,33 € sowie in Höhe von 7.817,- € durch Aufrechnung der Beklagten mit Gegenansprüchen erloschen (§§ 387, 389 BGB) und im verbleibenden Teil durch die bereits geleistete Zahlung der Beklagten in Höhe von 9.288,67 € erfüllt (§ 362 Abs. 1 BGB). a.) Der Darlehensnehmer hat bei dem hier in Rede stehenden Widerruf von Verträgen über Finanzdienstleistungen trotz Wirksamkeit des Widerrufes den vertraglich vereinbarten Sollzins für den Zeitraum zwischen der Auszahlung des Darlehens und dessen Rückabwicklung zu entrichten (§ 358 Abs. 4 S. 1 BGB a.F. i.V.m. § 357a Abs. 3 S. 1 BGB a.F.; vgl. dazu BGH BKR 2019, 345, 346; BKR 2023, 114, 116). Diese Regelung gilt aufgrund ihres insoweit eindeutigen Wortlautes auch beim Widerruf von verbundenen Geschäften (BGH BKR 2023, 114, 116). Diesen Betrag hat die Beklagte – vom Kläger unwidersprochen und damit unbestritten – mit 1.144,33 € angegeben und insoweit mit ihrem Abrechnungsschreiben vom 24. 11.2021 (konkludent) die Aufrechnung gegen den Zahlungsanspruch des Klägers erklärt. Dieser ist damit in dieser Höhe erloschen (§§ 387, 389 BGB). b.) Weiterhin hat der Darlehensgeber gegen den Darlehensnehmer nach der hier bereits erfolgten Erfüllung des Herausgabe- und Übereignungsanspruches das finanzierte Fahrzeug betreffend (§ 358 Abs. 4 S. 1+5 BGB a.F. i.V.m. § 355 Abs. 3 S. 1 BGB), wenn er wie hier (Bl. 20 eA I) den Darlehensnehmer bei Abschluss des Darlehensvertrages darauf hingewiesen hat, Anspruch auf Wertersatz für die Nutzung des Fahrzeuges aus § 358 Abs. 4 S. 1+5 BGB a.F. i.V.m. § 357 Abs. 7 BGB a.F. (BGH NJW 2021, 307, 309 f.; BKR 2023, 114, 118). Dieser Wertersatz berechnet sich nach der Vergleichswertmethode als die Differenz zwischen (BGH BKR 2023, 114, 118 ff. m.w.N.) dem objektiven Verkehrswert des Fahrzeuges zum Zeitpunkt der Übergabe an den Darlehensnehmer und dem Verkehrswert des Fahrzeuges bei Erwerb. Maßgebend für den Verkehrswert bei Übergabe an den Darlehensnehmer ist der Bruttohändlerverkaufspreis, mithin einschließlich der Umsatzsteuer sowie ohne Abzug von Händlermargen u.Ä. (BGH a.a.O. S. 119/120), wobei Obergrenze der vereinbarte Kaufpreis bleibt. Für den objektiven Verkehrswert bei Rückgabe ist der Händlereinkaufspreis für ein Fahrzeug im konkreten Zustand maßgeblich (BGH a.a.O. S. 121). Demnach beziffert sich der Anspruch der Beklagten auf Wertersatz hier auf 7.817,- €. Der Kaufpreis des Fahrzeuges ist mit 24.000,- € unstreitig. Den objektiven Verkehrswert bei Rückgabe hat die Beklagte – wiederum vom Kläger unwidersprochen und damit unbestritten – mit einem Händlereinkaufspreis von 16.183,- € angegeben. Auch mit dem somit gegebenen Wertersatzanspruch von 7.817,- € hat die Beklagte mit dem Abrechnungsschreiben vom 24.11.2021 (konkludent) die Aufrechnung erklärt, sodass der Anspruch des Klägers auch in dieser Höhe erloschen ist (§§ 387, 389 BGB). Soweit der Kläger nunmehr meint, der objektive Verkehrswert zum Zeitpunkt des Kaufvertrages sei lediglich mit 15.000,- € anzusetzen, da im Motor des Fahrzeuges unzulässige Abschaltvorrichtungen verbaut seien, die – wären sie zum Zeitpunkt des Kaufes bekannt gewesen – dazu geführt hätten, dass das Fahrzeug nur noch für 15.000,- € am Markt zu veräußern gewesen wäre, vermag er damit nicht durchzudringen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die behaupteten Abschaltvorrichtungen tatsächlich verbaut sind oder nicht. Denn maßgebend für die Berechnung des Wertersatzanspruches ist zwar der objektive Marktwert zum Zeitpunkt des Kaufvertrages. Dieser objektive Wert bestimmt sich allerdings – wie dargestellt – nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nach dem tatsächlich vereinbarten Kaufpreis sowie im Übrigen, falls dieser Betrag niedriger sein sollte, nach dem damals üblich gewesenen Händlerbruttoverkaufspreis. Maßgebend für letzteres ist allerdings allein die tatsächliche damalige Marktlage, mithin also die Händlerbruttoverkaufspreise, zu denen solche Fahrzeuge damals tatsächlich verkauft wurden. Denn maßgebend für den objektiven Marktwert ist dann, wenn dieser Zeitpunkt – wie hier – in der Vergangenheit liegt, allein, wie der damalige Markt den Wert solcher Fahrzeuge tatsächlich ansetzte, und nicht, wie er ihn hypothetisch bei Vorliegen erst später erworbener (hier unterstellter), damals aber nicht vorhandener Kenntnisse bestimmt hätte. Ein objektiv vorhanden gewesener damaliger Marktpreis ändert sich durch solche späteren Erkenntnisse nicht rückwirkend. Auf die somit maßgeblichen tatsächlichen Werte bezogenen Vortrag hält der Kläger nicht. Nur ergänzend kommt es daher darauf an, dass der Vortrag des Klägers zu den behaupteten unzulässigen Abschaltvorrichtungen auch ohne jede Substanz ins Blaue hinein erfolgt. Der Kläger trägt nicht einmal den im Fahrzeug verbauten Motortyp vor. In der somit allein verbleibenden Höhe von 9.288,67 € ist der Zahlungsanspruch des Klägers durch die unstreitige Zahlung der Beklagten durch Erfüllung erloschen (§ 362 Abs. 1 BGB). Zur vom Kläger mit Schriftsatz vom 11.05.2023 beantragten Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union besteht kein Anlass; die Rechtsfolgen des Widerrufes im verbundenen Geschäft richten sich nach nationalem Recht und sind durch die genannten Entscheidungen des Bundesgerichtshofes geklärt. 3.5.3. Anspruch auf Zahlung der begehrten Zinsen bis zum Zeitpunkt der Aufrechnungen bzw. der Erfüllung hat der Kläger nicht, da sich die Beklagte mit diesen Zahlungen aufgrund ihres bestehenden Zurückbehaltungsrechts entsprechend § 322 BGB nicht in Verzug befand. Mangels Fälligkeit besteht daher auch kein Anspruch auf Rechtshängigkeitszinsen (§§ 291, 288 BGB). Der Darlehensnehmer ist bei der Geltendmachung seiner sich aus dem Rückabwicklungsverhältnis ergebenden Zahlungsansprüche – wenn der Unternehmer, wofür vorliegend weder etwas vorgetragen noch sonst ersichtlich ist, nicht zugesagt hat, das Fahrzeug abzuholen – im Rückabwicklungsverhältnis vorleistungspflichtig (§§ 358 Abs. 4 S. 1, 357 Abs. 4 S. 1 BGB a.F.). Denn dem Darlehensgeber steht ein Zurückbehaltungsrecht an den geltend gemachten Zahlungsbeträgen zu, bis er das finanzierte Fahrzeug erhalten hat oder dessen Absendung an den Darlehensgeber durch den Darlehensnehmer nachgewiesen ist (BGH NJW 2021, 307, 308; BKR 2023, 114, 117 u.ö.). Dieses Zurückbehaltungsrecht bestand hier bis zur Rückgabe des Fahrzeuges durch den Kläger und steht der Fälligkeit des Anspruches des Klägers sowie einem Verzugseintritt auf Seiten der Beklagten entgegen. Die Beklagte befand sich insoweit auch mit der Entgegennahme des Fahrzeuges nicht in Annahmeverzug (§§ 293 ff. BGB). Denn der Annahmeverzug erfordert, da es sich bei der Herausgabe des Fahrzeuges um eine Bring- bzw. Schickschuld handelt, grundsätzlich ein tatsächliches Angebot der Herausgabe des Fahrzeuges am Sitz des Darlehensgebers (BGH NJW 2021, 307, 308; BKR 2023, 114, 117). Das ist hier bis zur tatsächlichen Rückgabe des Fahrzeuges weder dargetan noch sonst ersichtlich. Ein wörtliches (schriftsätzliches) Angebot nach § 295 BGB, das sich wiederum auf Herausgabe am Sitz des Darlehensnehmers beziehen muss, ist nur dann ausreichend, wenn der Darlehensgeber bereits vor diesem Angebot erklärt hat, er werde die Leistung nicht annehmen (BGH NJW 2017, 1823, 1826; BKR 2023, 114, 117 f.). Dazu bedarf es aber einer bestimmten und eindeutigen Erklärung des Darlehensnehmers, die Leistung nicht anzunehmen. Diese liegt noch nicht allein im (vor-) prozessualen Bestreiten der Wirksamkeit des Widerrufes oder in Klageabweisungsanträgen, wenn ansonsten Ausführungen des Darlehensgebers zum Angebot des Darlehensnehmers auf Herausgabe am Sitz des Darlehensgebers fehlen (BGH, Urt. v. 21.06.2021, XI ZR 149/20 = BeckRS 2021, 16899 Rdnr. 17; BGH NJW 2022, 2540, 2541; BKR 2023, 114, 118). Auch zu einer solchen Erklärung verhält sich der Kläger nicht. Das mit Schreiben der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 29.07.2020 erfolgte bloße Übergabeangebot an einem von der Beklagten mitzuteilenden Ort und einer von der Beklagten mitzuteilenden Zeit genügt dafür nicht. Im Übrigen ließ diese außergerichtliche Aufforderung auch keine Bereitschaft erkennen, einen Wertersatz zu leisten, womit im Kontext der geforderten Rückabwicklung aller geleisteten Zahlungen eine erhebliche Zuvielforderung vorlag, die den Annahmeverzug ausschließt. 4. Im Rahmen der zu treffenden Kostenentscheidung sind unter Berücksichtigung der Grundsätze des § 91a Abs. 1 S. 1 ZPO für den übereinstimmend für erledigt erklärten Teil sowie im Übrigen unter Berücksichtigung des Unterliegens des Klägers (§ 97 Abs. 1 ZPO) die Kosten im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zu quoteln. Maßgebend für die nach übereinstimmender Erledigungserklärung zu treffende Kostenentscheidung nach § 91a Abs. 1 S. 1 ZPO ist, wer bei streitiger Fortführung der Sache ohne das erledigende Ereignis voraussichtlich obsiegt hätte (BGHZ 123, 264, 265 f.; BGH NJW 2007, 3429; NJW 2013, 2686, 2687 m.w.N.). Dies zugrunde gelegt ergibt sich das Folgende: Mit dem ursprünglichen Feststellungsantrag zu 1) hätte der Kläger obsiegt. Dieser Antrag war – wie dargelegt – zulässig und wäre aufgrund der Wirksamkeit des Widerrufes auch begründet gewesen. Mit dem Klageantrag Ziffer 2) – gerichtet auf Zahlung von zunächst 13.250,- €, dann 18.250,- € an erbrachten Anzahlungs- sowie darlehensvertraglichen Leistungen – hätte die Klage, soweit dieser Antrag teilweise für erledigt erklärt wurde, hingegen keinen Erfolg gehabt. In der Hauptvariante – gerichtet auf Zahlung von 13.250,- € Zug-um-Zug gegen Herausgabe des erworbenen Pkw – war dieser Klageantrag seit der Klageerhebung bis zur Annahme des Fahrzeuges durch die Beklagte im November 2021 mangels Fälligkeit derzeit unbegründet, da der Beklagten das dargelegte Zurückbehaltungsrecht zustand. Mit der hilfsweise geltend gemachten Variante – Zahlung „nach“ Herausgabe des Fahrzeuges - hätte sie bis zur Annahme des Fahrzeuges durch die Beklagte ebenfalls keinen Erfolg gehabt. Denn auch dieser Antrag wäre nur dann begründet gewesen, wenn in entsprechender Anwendung von § 322 Abs. 2 BGB die Beklagte sich mit der Entgegennahme des Fahrzeuges in Annahmeverzug befand (BGH NJW 2021, 307, 308; BGH, Urt. v. 28.06.2022, XI ZR 151/21 Rdnr. 12; BGH, Urt. v. 28.06.2022, XI ZR 281/21). Das war aus den bereits beim Zinsantrag dargelegten Gründen, auf die verwiesen wird, hier nicht der Fall. Den in erster Instanz noch gestellten Antrag auf Feststellung des Annahmeverzuges der Beklagten hat der Kläger im Berufungsverfahren nicht mehr weiterverfolgt; insoweit geht die übereinstimmende Erledigungserklärung ohnehin ins Leere. Der Antrag wäre allerdings nach Vorgesagtem auch unbegründet gewesen. Mit dem verbliebenen weitergehenden Zahlungsantrag unterliegt der Kläger. Daraus ergibt sich für die erste Instanz eine Kostenquote von ¾ zu Lasten der Beklagten und ¼ zu Lasten des Klägers. Der Streitwert von 37.250,- € wurde hier allein durch den Feststellungsantrag, mit dem der Kläger obsiegt hätte, bestimmt; der Zahlungsantrag, mit dem der Kläger unterlegen gewesen wäre, bleibt aufgrund wirtschaftlicher Identität unberücksichtigt, ist aber für die Kostenentscheidung zur Bildung eines fiktiven Gesamtstreitwertes zu berücksichtigen, sodass sich die genannte Quote ergibt. Für die zweite Instanz, in der sich der Streitwert auf bis zu 16.000,- € ab dem 28.02.2023 aufgrund der teilweisen übereinstimmenden Erledigungserklärung reduzierte, ergibt sich unter Berücksichtigung des überwiegenden Unterliegens des Klägers bezüglich des verbliebenen Streitwertes sowie des Umstandes, dass die Terminsgebühren nur noch aus diesem reduzierten Streitwert anfielen, eine Quote von 63/100 zu Lasten der Beklagten und von 37/100 zu Lasten des Klägers. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Zulassung der Revision ist nicht veranlasst, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Beschluss Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren wird wie folgt festgesetzt: - bis zum 27.02.2023 auf 37.250,00 €, - ab dem 28.02.2023 (übereinstimmende Teilerledigungserklärung) auf bis zu 16.000,- € (verbliebener Zahlungsantrag zzgl. Kosteninteresse bezüglich des erledigten Teils).