Urteil
4 U 100/19
Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 4. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSL:2020:0813.4U100.19.00
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Leitsätze
1. Bei einem verbundenen, der Finanzierung des Erwerbs eines Kraftfahrzeugs dienenden Verbraucher-Darlehensvertrag ist das Gericht, in dessen Bezirk der Darlehensnehmer seinen Wohnsitz hat, gemäß § 29 Abs. 1 ZPO sowohl bezüglich der einen Widerruf des Darlehensvertrages betreffenden negativen Feststellungsklage, als auch betreffend aller aus dem Rückgewährschuldverhältnis resultierenden Ansprüche örtlich zuständig.(Rn.121)
(Rn.174)
2. Hat das Erstgericht seine örtliche Zuständigkeit zu Unrecht verneint, kann das Berufungsgericht das angefochtene Urteil gemäß § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 ZPO aufheben und den Rechtsstreit zurückverweisen.(Rn.185)
Tenor
1.
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 04.12.2019 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken (1 O 354/19) aufgehoben und der Rechtsstreit zur Fortsetzung und erneuten Entscheidung – auch über die Kosten des Berufungsverfahrens – an das Landgericht Saarbrücken zurückverwiesen.
2.
Dieses Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei einem verbundenen, der Finanzierung des Erwerbs eines Kraftfahrzeugs dienenden Verbraucher-Darlehensvertrag ist das Gericht, in dessen Bezirk der Darlehensnehmer seinen Wohnsitz hat, gemäß § 29 Abs. 1 ZPO sowohl bezüglich der einen Widerruf des Darlehensvertrages betreffenden negativen Feststellungsklage, als auch betreffend aller aus dem Rückgewährschuldverhältnis resultierenden Ansprüche örtlich zuständig.(Rn.121) (Rn.174) 2. Hat das Erstgericht seine örtliche Zuständigkeit zu Unrecht verneint, kann das Berufungsgericht das angefochtene Urteil gemäß § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 ZPO aufheben und den Rechtsstreit zurückverweisen.(Rn.185) 1. Auf die Berufung der Klägerin wird das am 04.12.2019 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken (1 O 354/19) aufgehoben und der Rechtsstreit zur Fortsetzung und erneuten Entscheidung – auch über die Kosten des Berufungsverfahrens – an das Landgericht Saarbrücken zurückverwiesen. 2. Dieses Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. A. Die Parteien streiten über den Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrages. I. Die Parteien schlossen im Oktober 2016 zu der Nr. ~2 einen Darlehensvertrag über 23.300,-- € mit einem Sollzins von 0,90 % p. a. (Bl. 15 – 19 d. A.). Das Darlehen diente der Finanzierung des Erwerbs des Pkw's Audi Q3 2.0 TDI mit der Fahrgestellnummer .... Die Klägerin erwarb dieses Fahrzeug zu einem Preis von 29.300,-- € bei dem Autohaus D. Automobile GmbH in S2 (Bl. 21 d. A.), dessen Mitwirkung sich die Beklagte zur Vorbereitung und zum Abschluss des Darlehensvertrags bediente. Zur Begleichung des nach Baranzahlung in Höhe von 6.000,-- € sowie Inzahlungnahme des Fahrzeugs der Klägerin verbleibenden Restkaufpreises wurde die Darlehensvaluta in Höhe von 23.300,-- € an den Verkäufer des Fahrzeugs gezahlt. Die Klägerin leistete ab dem Monat November 2016 die darlehensvertraglichen Raten von monatlich 142,42 €. Mit Schreiben vom 06.12.2018 (Bl. 22 d. A.) erklärte die Klägerin den Widerruf ihrer auf Abschluss des Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärung. Nachdem die Beklagte den Widerruf in Abrede gestellt hatte (Bl. 23 d. A.), traten die Prozessbevollmächtigten der Klägerin mit Schreiben vom 29.08.2019 (Bl. 24 f d. A.) ergebnislos in Korrespondenz mit der Beklagten. Im Rahmen ihres verbrieften Rückgaberechts gab die Klägerin das Fahrzeug zwischenzeitlich an den Fahrzeughändler zurück. Das Darlehen wurde vollständig abgelöst. II. Die Klägerin hat behauptet, ihr seien vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in der geltend gemachten Höhe entstanden. Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, das Landgericht Saarbrücken sei gemäß § 29 ZPO örtlich zuständig. In der Sache hat sie die Auffassung vertreten, im Dezember 2018 noch zur Ausübung des Widerrufsrechts berechtigt gewesen zu sein. Die Klägerin hat ihren ursprünglichen Antrag zu 2) mit Blick auf die nach Rechtshängigkeit erfolgten weiteren Zahlungen erweitert. Die Klägerin hatte zuletzt beantragt, 1. festzustellen, dass der Beklagten aus dem Darlehensvertrag Nr. ~2 über nominal 23.300,-- € ab dem 13.12.2018 kein Anspruch mehr auf den Vertragszins und die vertragsmäßige Tilgung zusteht, 2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag von 10.842,28 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit sowie aus einem Betrag in Höhe von 6.000,-- € bis Rechtshängigkeit zu zahlen nach Herausgabe des Fahrzeugs Pkw Audi Q3 2.0 TDI mit der Fahrgestellnummer ... nebst Fahrzeugschlüsseln und Fahrzeugpapieren, 3. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des unter Ziffer 2) genannten Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet, und 4. die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin gegenüber ihren Prozessbevollmächtigten von außergerichtlich angefallenen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 1.358,86 € brutto freizustellen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Hilfsweise für den Fall der Wirksamkeit des Widerrufs hat die Beklagte widerklagend beantragt, 1. festzustellen, dass die Klägerin verpflichtet ist, der Beklagten Wertersatz für den Wertverlust des Fahrzeugs Audi Q3 2.0 TDI mit der Fahrgestellnummer ... zu leisten, der auf einem Umgang mit dem Fahrzeug zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise nicht notwendig war, und 2. festzustellen, dass die Klägerin verpflichtet ist, an die Beklagte den vereinbarten Sollzins in Höhe von 0,90 % p. a. für den Zeitraum zwischen der Auszahlung des Darlehens und der Rückgabe des Fahrzeugs Audi Q3 2.0 TDI mit der Fahrgestellnummer ... zu zahlen. Die Klägerin hat beantragt, die Widerklage abzuweisen. Die Beklagte hat die örtliche Unzuständigkeit des angerufenen Landgerichts Saarbrücken gerügt. In der Sache hat die Beklagte die Auffassung vertreten, dass der Widerruf verfristet sei. Der Ausübung des Widerrufsrechts stehe der Einwand des Rechtsmissbrauchs bzw. der Verwirkung entgegen. Ihr, der Beklagten, stünden im Falle eines wirksamen Widerrufs gegen die Klägerin Wertersatzansprüche sowie ein Anspruch auf den vertraglich vereinbarten Sollzins zu. III. Mit dem am 04.12.2019 verkündeten Urteil (Bl. 86 d. A.) hat das Landgericht Saarbrücken die Klage (als unzulässig) abgewiesen. Der Senat nimmt gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen in dem erstinstanzlichen Urteil Bezug. IV. Hiergegen hat die Klägerin Berufung eingelegt. 1. Die Klägerin ist der Auffassung, das Landgericht habe zu Unrecht seine örtliche Zuständigkeit verneint (Bl. 124 d. A.). Der Erfüllungsort für die vermeintliche Zahlungsverpflichtung der Klägerin gegenüber der Beklagten liege am Wohnort der Klägerin. Der Gerichtsstand des Erfüllungsortes gemäß § 29 ZPO sei somit hinsichtlich einer Zahlungsverpflichtung im Bezirk des Landgerichts Saarbrücken gegeben (Bl. 125 d. A.). Entsprechend sei auch die örtliche Zuständigkeit für die negative Feststellungsklage (gerichtet auf Feststellung des Nichtbestehens des Rechtsverhältnisses) am Wohnort der Klägerin gegeben (Bl. 125 d. A.). Dies ergebe sich aus der Rechtsprechung der Mehrzahl der Oberlandesgerichte (im Einzelnen Bl. 125 – 131, 175 und 177 – 182 d. A.) sowie mehrerer Landgerichte (im Einzelnen Bl. 131 d. A.). Auch in der Literatur werde diese Auffassung vertreten (Bl. 131 f d. A.). Eine Zuständigkeit im Landgerichtsbezirk Saarbrücken ergebe sich auch dann, wenn man auf das durch den Widerruf entstandene Rückgewährschuldverhältnis abstelle. Maßgeblicher Erfüllungsort gemäß § 29 ZPO sei bei der Rückabwicklung von verbundenen Geschäften der Ort, an dem sich die Kaufsache nach Widerruf befinde, hier also der Wohnort der Klägerin. Da es sich im vorliegenden Fall bei Kauf- und Darlehensvertrag um verbundene Verträge handele, sei somit das Landgericht Saarbrücken örtlich zuständig (Bl. 132 d. A.). Mithin sei das angefochtene Urteil aufzuheben und der Rechtsstreit gemäß § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO an das Landgericht Saarbrücken zurück zu verweisen, da dieses ausschließlich über die Zuständigkeit der Klage entschieden habe (Bl. 132 d. A.). 2. Für den Fall, dass der Senat nicht zurückverweisen wolle, würden hilfsweise die Anträge zu Ziffer II. gestellt. Zur Vermeidung von Wiederholungen werde hinsichtlich der Begründetheit vollumfänglich auf die erstinstanzlichen Ausführungen nebst Beweisangeboten Bezug genommen (Bl. 132 d. A.). 3. Die Feststellung des Annahmeverzuges sei nicht mehr erforderlich, da sich das Fahrzeug nicht mehr im Besitz der Klägerin befinde und es insoweit keiner Vollstreckung mehr bedürfe. Der Antrag sei jedoch ursprünglich zulässig und begründet gewesen, so dass Erledigung eingetreten sei (Bl. 132 d. A.). 4. Für den Fall, dass sich der Senat der Rechtsauffassung des Landgerichts anschließen sollte, sei die Revision zum Bundesgerichtshof zuzulassen. Die Frage der örtliche Zuständigkeit betreffend negative Feststellungsklagen sei bisher höchstrichterlich nicht entschieden, es lägen jedoch divergierende obergerichtliche Entscheidungen vor (Bl. 132 d. A.). 5. Die Klage sei jedenfalls begründet. Insoweit werde auf die neueste Rechtsprechung des EuGH in dem von der hier entscheidenden Kammer des Landgerichts in die Wege geleiteten Vorabentscheidungsverfahren Bezug genommen (im Einzelnen Bl. 175 d. A.). Nach der Rechtsprechung des OLG Rostock sei diese Rechtsprechung des EuGH auch dann zu beachten, wenn der Darlehensgeber die gesetzliche Musterbelehrung übernommen habe (Bl. 175 d. A.). Die Klägerin beantragt, I. das angefochtene Urteil aufzuheben und das Verfahren nach § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO an das Landgericht Saarbrücken zurück zu verweisen. hilfsweise: II. das angefochtene Urteil abzuändern (fehlerhaft formuliert: aufzuheben) und 1. festzustellen, dass der Beklagten aus dem Darlehensvertrag Nr. ~2 über nominal 23.300,-- € ab dem 13.12.2018 kein Anspruch mehr auf den Vertragszins und die vertragsmäßige Tilgung zustand, 2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 11.269,51 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit sowie aus einem Betrag in Höhe von 6.000,-- € seit dem 25.10.2016 bis Rechtshängigkeit zu zahlen, und 3. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin gegenüber ihren Prozessbevollmächtigten von außergerichtlich angefallenen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 1.358,86 € brutto freizustellen. Den ursprünglich gestellten Antrag auf Feststellung des Annahmeverzugs hat die Klägerin für erledigt erklärt. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte hat ferner erklärt, der in der Klageerwiderung vom 01.11.2019 gestellte Hilfswiderklageantrag zu 1) bleibe aufrecht erhalten. 1. Die Beklagte ist darüber hinaus der Auffassung, der Widerruf sei nicht wirksam (Bl. 143 d. A.). 2. Die Klägerin habe ihr Fahrzeug zwischenzeitlich an das verkaufende Autohaus im Rahmen des verbrieften Rückgaberechts zurückgegeben. Ausgehend von dem Bruttokaufpreis sowie von dem Verkaufswert ergäben sich verschiedene Händlereinkaufswerte und Händlerverkaufswerte, deren arithmetisches Mittel bei 17.066,99 € liege (im Einzelnen Bl. 144 d. A.). Der Wertverlust des Fahrzeugs belaufe sich auf 12.233,01 € (im Einzelnen Bl. 145 d. A.). 3. Die Berufung sei nicht begründet. Die Entscheidung beruhe weder auf einer kausalen Rechtsverletzung i. S. d. § 546 ZPO noch rechtfertigten die gemäß § 529 ZPO zu Grunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung (Bl. 145 d. A.). Das Landgericht Saarbrücken habe zutreffend die Klage als unzulässig abgewiesen (Bl. 191 d. A.), denn es sei örtlich nicht zuständig. Die Beklagte habe ihren allgemeinen Gerichtsstand gemäß § 17 ZPO im Gerichtsbezirk des Landgerichts B. und auch der besondere Gerichtsstand des Erfüllungsortes gemäß § 29 Abs. 1 ZPO liege nicht im Bezirk des Landgerichts Saarbrücken (Bl. 145 d. A.). a) Es sei kein einheitlicher Erfüllungsort gegeben, denn für die verschiedenen Ansprüche und Rechte im Rahmen eines Rückabwicklungsschuldverhältnisses existiere nach einhelliger Ansicht kein einheitlicher Erfüllungsort, insbesondere nicht am Belegenheitsort des mit dem Darlehensvertrag finanzierten Kaufgegenstandes (im Einzelnen Bl. 145 f d. A.). b) Auch aus der von der Klägerin zitierten Kommentierung und der darin in Bezug genommenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ergebe sich nichts Gegenteiliges (im Einzelnen Bl. 146 d. A.). c) Sofern man an die Hauptpflicht aus dem Darlehensvertrag anknüpfen möchte, wäre das Gericht am Sitz der Beklagten örtlich zuständig, denn in diesem Fall sei auf die Pflicht der Beklagten zur Auszahlung der Darlehensmittel als die den Darlehensvertrag prägende Leistung abzustellen. Diese Geldzahlung sei aber am Sitz der Beklagten zu erfüllen (im Einzelnen Bl. 146 d. A.). d) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liege das wirtschaftliche Interesse eines widerrufenden Darlehensnehmers in der Rückgewähr der erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen durch den Darlehensgeber – ggf. zuzüglich der geleisteten Anzahlung. Dies folge aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (im Einzelnen Bl. 146 f d. A.). Zu diesem Ergebnis seien auch mehrere Landgerichte gekommen (Bl. 148 d. A.). e) Der Bundesgerichtshof habe entschieden, dass ein mit einem Leistungsantrag kombinierter negativer Feststellungsantrag keinen Gerichtsstand am Wohnort der Klägerin begründe (im Einzelnen Bl. 148 d. A.). f) Außerdem folge die örtliche Zuständigkeit für eine Zwischenfeststellungsklage der örtlichen Zuständigkeit des vorrangigen Leistungsantrags, um sich widersprechende Entscheidungen zu vermeiden. Auch das lasse sich der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entnehmen (im Einzelnen Bl. 148 f d. A.). g) Die gegenteilige Argumentation der Klägerin widerspreche ferner grundlegenden Prinzipien der Gerichtsstandsregelungen der ZPO. Deren grundlegendes Prinzip sei der Gedanke der prozessualen Waffengleichheit, der es gebiete, seinen Anspruchsgegner grundsätzlich an dessen Sitz gerichtlich in Anspruch zu nehmen. Hiervon abzuweichen bestehe vorliegend kein Bedürfnis (Bl. 150 d. A.). h) Hinzu komme, dass vorliegend der angekündigte negative Feststellungsantrag zu 1) unabhängig von der Frage der Zulässigkeit evident überflüssig sei, denn wenn dem Zahlungsantrag auf Rückgewähr der erbrachten Leistungen stattgegeben würde, würde damit inzident die Feststellung getroffen, dass sich das Darlehensschuldverhältnis in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt habe und somit das Pflichtenprogramm des Darlehensschuldverhältnisses untergegangen sei. Eine prozessual wie materiell-rechtlich überflüssige Folgefeststellung könne aber nicht maßgebend für das Vorliegen von Prozessvoraussetzungen wie der örtlichen Zuständigkeit sein. Einer gesonderten gerichtlichen Feststellung bedürfe es jedenfalls entgegen der Auffassung der Klägerin nicht. Die Klägerin versuche nur, unter Umgehung der einschlägige Gerichtsstandsbestimmungen einen ihr genehmen Gerichtsstand zu begründen, wofür kein geschütztes Interesse bestehe (im Einzelnen Bl. 150 f d. A.). i) Die Rückgabe- bzw. Zahlungsverpflichtungen der Klägerin seien unerheblich, weil im Rahmen des etwaigen Rückabwicklungsverhältnisses etwaige Gegenrechte der Beklagten für die Gerichtsstandsbestimmung keine Rolle spielten. Dies ergebe sich aus § 33 ZPO (im Einzelnen Bl. 151 d. A.). j) Würde man von einer Zuständigkeit des Landgerichts Saarbrücken für den negativen Feststellungsantrag ausgehen, bestünde die Gefahr von divergierenden Entscheidungen, da eine Zuständigkeit für die Leistungsanträge zweifelsfrei nicht gegeben sei. Daher wäre ein zu erlassendes Teilurteil des Landgerichts Saarbrücken unzulässig. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sei es unzulässig, über Hauptanträge durch Teilurteil zu entscheiden (im Einzelnen Bl. 151 d. A.). Mithin sei die Klage insgesamt unzulässig (im Einzelnen Bl. 151 f d. A.). Jedenfalls bestehe keine örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Saarbrücken (Bl. 152 d. A.). 4. Die Klage sei darüber hinaus aber auch unbegründet (Bl. 191 d. A.). a) Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 26.03.2020 (C-66/19) lasse kein anderes Ergebnis zu (Bl. 191 d. A.). Der Hinweis auf die erforderliche Erteilung der Pflichtangaben gemäß § 492 Abs. 2 BGB und die lediglich beispielhafte Aufzählung seien nicht zu beanstanden. Das entspreche der ständigen obergerichtlichen Rechtsprechung (im Einzelnen Bl. 191 f d. A.). Die vorgenannte Entscheidung des EuGH gebe keinen Anlass, zu einem anderen Ergebnis zu gelangen (Bl. 192 d. A.). aa) Dies folge zum einen daraus, dass der streitgegenständlichen Widerrufsinformation nach wie vor die Gesetzlichkeitsfiktion gemäß Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB in der bei Vertragsschluss maßgeblichen Fassung zukomme (Bl. 192 d. A.). Die in der Widerrufsinformation gebrauchte Formulierung entspreche dem Muster der Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB. Da die Beklagte das Muster verwendet habe, könne sie sich gemäß Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB auf den Musterschutz berufen (Bl. 192 d. A.). Das Urteil des EuGH lasse die Gesetzlichkeitsfiktion nicht entfallen, da diese Gesetzesrang habe und das Muster der Anlage 7 wortwörtlich übernommen worden sei. Daher bestehe kein Auslegungsspielraum, so dass auch kein Raum für eine europarechtskonforme Auslegung einer Norm bestehe (Bl. 192 d. A.). Darüber hinaus sei die richtlinienkonforme Auslegung nach der Rechtsprechung des EuGH nur bis zur contra-legem-Grenze möglich (im Einzelnen Bl. 192 f d. A.) und eine richtlinienkonforme Umsetzung im Rahmen der richterlichen Rechtsfortbildung sei in Deutschland auf Grund der gesetzgeberischen Konzeption nicht möglich (im Einzelnen Bl. 193 d. A.). Daher hätten mehrere Oberlandesgerichte, bestätigt vom Bundesgerichtshof, entschieden, dass auf Grund der Erwägungen des EuGH die Gesetzlichkeitsfiktion nicht entfalle (im Einzelnen Bl. 193 -197 d. A.). bb) Zum anderen entspreche die Widerrufsinformation den maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften (Bl. 192 und 197 d. A.). Auch dies entspreche der ständigen obergerichtlichen und höchstrichterlichen Rechtsprechung, wonach der Verweis auf die Vorschrift des § 492 Abs. 2 BGB mit der beispielhaften Aufzählung einiger Pflichtangaben nach wie vor dem Wortlaut der maßgeblichen Vorschriften für die Unterrichtung über das Widerrufsrecht in Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB entspreche (Bl. 197 d. A.). Dagegen habe die europarechtliche Richtlinie keine horizontale unmittelbare Wirkung zwischen privaten Rechtssubjekten (im Einzelnen Bl. 197 d. A.). Der Bundesgerichtshof habe wiederholt entschieden, dass die Darstellung des Fristbeginns an Hand einer Verweisung auf die Vorschrift des § 492 Abs. 2 BGB und der Aufzählung einiger Pflichtangaben den gesetzlichen Vorgaben und dem ausdrücklichen Willen des deutschen Gesetzgebers entspreche, wie er sich in den Gesetzesmaterialien äußere (im Einzelnen Bl. 197 d. A.). Dagegen sei der EuGH, worauf er selbst hinweise, nicht dazu berufen, die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates auszulegen (im Einzelnen Bl. 198 d. A.). Seine Erwägungen im Hinblick auf die Konformität der streitgegenständlichen Widerrufsinformation mit der Richtlinie 2008/48/EG könnten also allenfalls im Rahmen einer richtlinienkonformen Auslegung nationaler Rechtsvorschriften von Bedeutung sein, die aber nicht in Betracht komme, weil sie zu einem Auslegungsergebnis contra legem führen würde (Bl. 198 d. A.). Dies habe der Bundesgerichtshof bereits mehrfach so entschieden (im Einzelnen Bl. 198 d. A.). Dies habe zur Folge, dass der Unternehmer, der im Rahmen der Widerrufsinformation Formulierungen aus der Musterbelehrung übernehme, jedenfalls insoweit im Vertrauen auf die Gesetzmäßigkeit seiner Widerrufsinformation geschützt sei, zumal er nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht genauer formulieren müsse als der Gesetzgeber (im Einzelnen Bl. 199 f d. A.). Dem hätten sich auch mehrere Oberlandesgerichte angeschlossen (im Einzelnen Bl. 200 f d. A. und Abdrucke Bl. 202 – 215 d. A.). 5. Hilfsweise wäre jedenfalls auch bei Unterstellung eines wirksamen Widerrufs der Hilfswiderklageantrag zu 1) zulässig und begründet, denn die Klägerin wäre im Falle eines erfolgreichen Widerrufs zur Zahlung von Wertersatz für den Wertverlust des Fahrzeugs verpflichtet (Bl. 152 d. A.). a) Das ergebe sich aus § 358 Abs. 4 Satz 1 BGB i. V. m. § 357a Abs. 3 Satz 4 BGB i. V. m. § 357 Abs. 7 BGB, wonach der Verbraucher Wertersatz für den Wertverlust der Ware zu leisten habe, wenn dieser auf einen Umgang mit der Ware zurückzuführen sei, der über die Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise der Ware hinausgehe, und der Verbraucher über sein Widerrufsrecht unterrichtet worden sei (Bl. 152 d. A.). Eine Unterrichtung über das Widerrufsrecht sei unstreitig erfolgt. Inhaltliche Fehler seien, wenn diese im Rahmen des § 357 Abs. 7 BGB überhaupt maßgeblich seien, nicht ersichtlich, zumal die Widerrufsinformation dem Muster der Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB in der geltenden Fassung entspreche. (Bl. 152 d. A.). b) Selbst bei einem Fehler der Widerrufsinformation entfalle nicht der Anspruch der Beklagten auf Wertersatz, denn dies lasse sich nicht dem Gesetzeswortlaut entnehmen, weil § 357 Abs. 7 Nr. 2 BGB lediglich voraussetze, dass der Unternehmer den Verbraucher über sein Widerrufsrecht unterrichtet habe (Bl. 152 d. A.). Zum anderen würde das Entfallen der Wertersatzpflicht zu einer unverhältnismäßigen Benachteiligung des Darlehensgebers führen, denn der Darlehensnehmer könnte dann neben dem ewigen Widerrufsrecht das finanzierte Fahrzeug jahrelang nutzen und dieses nach Erklärung des Widerrufs unter voller Rückerstattung der an die Bank geleisteten Zahlungen sowie einer etwaigen an den Verkäufer geleisteten Anzahlung ohne Ersatz des Wertverlustes zurückgeben. Diese Begünstigung sei weder dem Gesetzeswortlaut noch den Gesetzesmaterialien zu entnehmen. Sie würde auch gegen die Vorgaben des Erwägungsgrundes 57 der Verbraucherrechts-Richtlinie 2011/83 verstoßen und sei daher nicht europarechtskonform (im Einzelnen Bl. 153 d. A.). c) Sie, die Beklagte, habe keine Kenntnis zu dem aktuellen Zustand des Fahrzeugs, insbesondere dem exakten Kilometerstand sowie etwaigen Schäden mit Einfluss auf den Wert des Fahrzeugs. Nach der Lebenserfahrung sei davon auszugehen, dass die Klägerin das auf sie zugelassene Fahrzeug über eine bloße Probefahrt hinaus genutzt habe, was ebenso wie die Eintragung eines weiteren Vorbesitzers zu einem signifikanten Wertverlust führe (im Einzelnen Bl. 153 d. A.). Die Klägerin müsse jedenfalls im Rahmen ihrer sekundären Darlegungslast zu den für die Ermittlung des Wertverlustes maßgeblichen Umständen vortragen. Maßgeblich sei der Verkehrswert zum Zeitpunkt der Herausgabe an die Beklagte. Dieser könne von ihr, der Beklagten, gegenwärtig nicht vollständig beziffert werden, da das Fahrzeug nicht an die Beklagte, sondern an ein Autohaus herausgegeben worden sei (Bl. 153 d. A.). Daher bestehe ein berechtigtes Feststellungsinteresse der Beklagten, so dass der im Wege der Hilfswiderklage geltend gemachte Feststellungsantrag, zulässig sei (Bl. 154 d. A.). d) Der Wertersatz sei zulässigerweise nach der Vergleichswertmethode zu berechnen. Danach sei von einem Wertverlust des Fahrzeugs in Höhe von mindestens 12.233,01 € auszugehen (Bl. 154 d. A.). Für den Fall, dass der Darlehensvertrag wirksam widerrufen worden sei, werde daher mit dem Wertersatzanspruch der Beklagten in Höhe von 12.233,01 € gegen den von der Klägerin mit dem Klageantrag zu II. 2) geltend gemachten Zahlungsanspruch aufgerechnet. Ein Anspruch wegen eines weitergehenden Wertverlustes werde ausdrücklich vorbehalten (Bl. 154 d. A.). e) Hilfsweise für den Fall, dass der Senat die Vergleichswertmethode nicht für anwendbar halte, werde auf die Berechnung nach der Wertverzehrtheorie zurückgegriffen, nach der – wie erstinstanzlich bereits dargelegt – von einem Wertverlust von mindestens 7.081,16 € auszugehen sei. Auch insoweit werde hilfsweise die Aufrechnung erklärt (Bl. 154 f d. A.). Es werde ferner beantragt, der Klägerin aufzugeben, den genauen Stand des Kilometerzählers zum Zeitpunkt der Rückgabe des Fahrzeugs unter Vorlage eines Fotos des Tachometers mit Aufnahmedatum mitzuteilen (Bl. 155 d. A.). Ein Wertersatzanspruch wegen weiterem Wertverlust bleibe auch hier ausdrücklich vorbehalten (Bl. 155 d. A.). 6. Unterstelle man, dass die Widerrufsbelehrung nicht ordnungsgemäß gewesen sei und der Darlehensvertrag wirksam habe widerrufen werden können, hätte die Klägerin an die Beklagte außerdem Nutzungsersatz in Höhe des vertraglichen Zinses zu zahlen, der ausweislich Seite 1 des Darlehensantrags (Anlage B 1 – Bl. 156 ff d. A.) vorliegend 567,24 € betrage (Bl. 155 d. A.). Auch insoweit werde die Aufrechnung erklärt (Bl. 155 d. A.). Die Klägerin beantragt, die Hilfswiderklage abzuweisen. Der von der Beklagten behauptete Wertverlust werde bestritten. Die Klägerin, die weder Kfz-Händlerin noch Kfz-Sachverständige sei, könne hierzu keine Angaben machen (Bl. 176 d. A.). Sie schulde ohnehin keinen Wertersatz. Insoweit werde auf die widersprüchlichen bzw. falschen Informationen in der Widerrufsbelehrung und dem Darlehensvertrag verwiesen (Bl. 176 d. A.). Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Sitzungsniederschriften des Landgerichts vom 22.11.2019 (Bl. 78 d. A.) und des Senats vom 16.07.2020 (Bl. 219 d. A.) sowie auf das am 04.12.2019 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken (Bl. 86 d. A.) Bezug genommen. B. Die Berufung der Klägerin ist nach den §§ 511, 513, 517, 519 und 520 ZPO statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und mithin zulässig. Die Berufung ist auch begründet, da das Landgericht die Klage zu Unrecht wegen örtlicher Unzuständigkeit abgewiesen hat (nachfolgend I.). Folge hiervon ist – auf Grund des Umstands, dass die Klägerin den ursprünglichen Klageantrag zu 1) (negativer Feststellungsantrag) für erledigt erklärt hat -, dass der Senat das angefochtene Urteil auf entsprechenden Antrag der Klägerin aufhebt und den Rechtsstreit insgesamt zur erneuten Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Berufungsverfahrens – an das Landgericht zurückverweist (nachfolgend II.). I. Das Landgericht Saarbrücken ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass es für die streitgegenständliche Klage örtlich unzuständig und damit die Klage unzulässig ist. Richtigerweise ist hingegen davon auszugehen, dass das Landgericht Saarbrücken sowohl für den Klageantrag zu 1) (negative Feststellungsklage) als auch für die übrigen Klageanträge (Zahlungsklage im Rahmen des behaupteten Rückgewährschuldverhältnisses) örtlich zuständig ist. 1. Bezüglich des Klageantrags zu 1) ist das Landgericht Saarbrücken gemäß § 29 Abs. 1 ZPO örtlich zuständig. a) Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Saarbrücken ergibt sich allerdings nicht auf Grund des allgemeinen Gerichtsstandes gemäß § 12 ZPO, an dem Klagen gegen die Beklagte zu erheben sind, denn der insoweit gemäß §§ 13, 17 Abs. 1 ZPO maßgebliche Sitz der Beklagten als GmbH liegt unstreitig in B., dem Sitz der Beklagten (A. Bank als Zweigniederlassung der .....) (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 27.11.2019 – 31 U 35/19, juris Rdn. 22). b) Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Saarbrücken ergibt sich jedoch nach zutreffender Auffassung aus § 29 Abs. 1 ZPO. aa) Nach der Vorschrift des § 29 Abs. 1 ZPO ist für Streitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis und über dessen Bestehen das Gericht des Ortes zuständig, an dem die streitige Verpflichtung zu erfüllen ist. Bei dem zu Grunde liegenden Darlehensvertrag, auf dessen Bestehen sich der Klageantrag zu 1) (unbedingt gestellter negativer Feststellungsantrag) bezieht, handelt es sich um ein Vertragsverhältnis. Um ein vertragliches Schuldverhältnis handelt es sich darüber hinaus auch bei dem Rückgewährschuldverhältnis, in welches sich der Darlehensvertrag eventuell durch den Widerruf seitens der Klägerin im Falle von dessen Wirksamkeit umgewandelt hat und dessen Verpflichtungen Gegenstand der Klageanträge zu 2) – 4) sind. bb) Bezüglich des Erfüllungsgerichtsstands gemäß § 29 Abs. 1 ZPO besteht in der Rechtsprechung für auf Grund des Widerrufs von Verbraucherdarlehensverträgen erhobene negative Feststellungsklagen Uneinigkeit: aaa) Der Bundesgerichtshof hat diese Frage bislang nicht entschieden, was angesichts der Vorschrift des § 545 Abs. 2 ZPO nachvollziehbar ist, da die Frage der örtlichen Zuständigkeit oder Unzuständigkeit des erstinstanzlichen Gerichts nicht mit der Revision geltend gemacht werden kann und insoweit eine Befassung des Bundesgerichtshofs auch nicht im Wege der Zulassung der Revision möglich ist (vgl. hierzu im Einzelnen unten B. 3.). bbb) Die ganz überwiegende Mehrzahl der Oberlandesgerichte wendet die sog. Spiegelbildformel bzw. Spiegelbildtheorie an. aaaa) Nach dieser in der Literatur entwickelten und von der Rechtsprechung aufgegriffenen Theorie ist die negative Feststellungsklage dort zu erheben, wo der vom Kläger in Abrede gestellte Anspruch von diesem zu erfüllen wäre. Das ist regelmäßig der Ort, an dem der Kläger der negativen Feststellungsklage von dem Beklagten im Wege einer (gegenläufigen) Klage auf Erfüllung in Anspruch genommen werden könnte. Die örtliche Zuständigkeit für die negative Feststellungsklage ist also "spiegelbildlich" zu der Leistungsklage umgekehrten Rubrums und dem für eine solche Leistungsklage maßgeblichen Erfüllungsort gemäß §§ 269, 270 BGB (vgl. OLG München, Beschl. v. 18.08.2009 – 31 AR 355/09, NJW-RR 2010, 645 – 646, juris Rdn. 6 m. w. N.; OLG Hamm, Urt. v. 16.12.2019 – 31 U 90/19, juris Rdn. 58 m. w. N.; OLG Hamm, Urt. v. 27.11.2019 – 31 U 35/19, juris Rdn. 34; OLG Celle, Urt. v. 26.02.2020 – 3 U 157/19, juris Rdn. 20; MünchKomm(ZPO)-Patzina, 5. Auflage, § 29 ZPO, Rdn. 4 und 71; Zöller-Greger, Zivilprozessordnung, 33. Auflage, § 256 ZPO, Rdn. 20; Zöller-Vollkommer, aaO., § 12 ZPO, Rdn. 3 und § 29 ZPO, Rdn. 17). So komme es bei einer Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Vertragsverhältnisses darauf an, wo die sich aus dem Vertrag ergebenden Hauptpflichten des Beklagten zu erfüllen seien (vgl. BGHZ 185, 241, juris Rdn. 23; Zöller-Vollkommer, aaO., § 29 ZPO, Rdn. 17). bbbb) Hiervon ausgehend argumentieren die Oberlandesgerichte und ein Teil der Literatur dahin, dass für die negative Feststellungsklage des Darlehensnehmers gegen die den Kredit gewährende Bank der Wohnsitz des Darlehensnehmers maßgeblich sei (vgl. jeweils m. w. N.: KG, Beschl. v. 18.02.2016 – 2 AR 6/16, juris Rdn. 10 ff; OLG Stuttgart, Urt. v. 0.07.2019 – 6 U 312/18, NJW-RR 2019, 1067 – 1069, juris Rdn. 31; OLG Hamm, Urt. v. 27.11.2019 – 31 U 114/18, juris Rdn. 66 ff; OLG Hamm, Urt. v. 16.12.2019 – 31 U 90/19, juris Rdn. 58 f; OLG Hamm, Urt. v. 27.11.2019 – 31 U 35/19, juris Rdn. 39 ff; OLG Hamm, Urt. v. 27.11.2019 – 31 U 114/18, juris Rdn. 66 ff: OLG Celle, Urt. v. 26.02.2020 – 3 U 157/19, juris Rdn. 20; Zöller-Vollkommer, aaO., § 29 ZPO, Rdn. 17). ccc) Dagegen vertritt die Mehrzahl der Landgerichte die gegenteilige Auffassung. Danach kommt es nicht auf die formale Antragstellung an, sondern auf das mit dem Widerruf in der Sache verfolgte Interesse. Nach dieser Auffassung ergibt sich die Zuständigkeit nach § 29 Abs. 1 ZPO nicht aus der sog. Spiegelbildformel. Die pauschale Anwendung der Spiegelbildformel führe zu einer Umgehung der allgemeinen Zuständigkeitsregelungen (vgl. LG Köln, Urt. v. 03.05.2018 – 21 O 278/17, juris Rdn. 30; LG Köln, Urt. v. 21.11.2019 – 22 O 225/19, juris Rdn. 30 unter Hinweis auf Thole, NJW 2013, 1192; LG Leipzig, Urt. v. 23.09.2019 – 4 O 2785/18, juris Rdn. 22; LG Regensburg, Urt. v. 29.11.2019 – 83 O 1498/19, juris Rdn. 27 für einen Verbraucherleasingvertrag). § 12 ZPO fungiere als zentrale Zuständigkeitsnorm der ZPO und beinhalte einen wesentlichen Grundgedanken des Prozessrechts. Die Verknüpfung zwischen örtlicher Zuständigkeit und allgemeinem Gerichtsstand des jeweiligen Prozessgegners basiere nicht nur auf Zweckmäßigkeitserwägungen, sondern sei ebenso Ausdruck des allgemeinen Prinzips der Gerechtigkeit im Prozessrecht. Die Norm diene nämlich der prozessualen Waffengleichheit (vgl. LG Köln, Urt. v. 21.11.2019 – 22 O 225/19, juris Rdn. 30; LG Köln, Urt. v. 03.05.2018 – 21 O 278/17, juris Rdn. 31 f unter Bezugnahme auf OLG Bamberg, Urt. v. 21.12.2009 – 4 U 156/09). Bei einer positiven Feststellungsklage, die auf die Rückabwicklung des in ein Rückabwicklungsverhältnis umgewandelten Darlehensverhältnisses in Folge des Widerrufs gerichtet sei, wäre keine Zuständigkeit des Landgerichts am Wohnsitz des Darlehensnehmers gegeben (vgl. LG Köln, Urt. v. 21.11.2019 – 22 O 225/19, juris Rdn. 32 m. w. N.; LG Leipzig, Urt. v. 23.09.2019 – 4 O 2785/18, juris Rdn. 17 ff). Der Erfüllungsort gemäß § 29 Abs. 1 ZPO sei nämlich für jede Schuld gesondert zu bestimmen und richte sich nach §§ 269, 270 BGB. Aus einer Zug-um-Zug-Leistung folge nicht notwendigerweise ein gemeinsamer Erfüllungsort des Austauschorts (vgl. LG Köln, Urt. v. 21.11.2019 – 22 O 225/19, juris Rdn. 32; LG Köln, Urt. v. 03.05.2018 – 21 O 278/17, juris Rdn. 28; Palandt-Grüneberg, Bürgerliches Gesetzbuch, 79. Auflage, § 269 BGB, Rdn. 13). Mithin sei die streitgegenständliche Geldschuld mangels anderweitiger Abreden durch den Darlehensgeber zu erbringen. Allein der Umstand, dass die Klagepartei den Antrag negativ formuliert habe, könne nicht dazu führen, die allgemeinen Zuständigkeitsregelungen zu umgehen (vgl. LG Köln, Urt. v. 21.11.2019 – 22 O 225/19, juris Rdn. 32; LG Leipzig, Urt. v. 23.09.2019 – 4 O 2785/18, juris Rdn. 23). Bei der negativen Feststellungsklage im Falle des Widerrufs von Verbraucherdarlehensverträgen würden bei Anwendung der Spiegelbildformel die Besonderheiten der Fallkonstellation verkannt (vgl. LG Regensburg, Urt. v. 29.11.2019 – 83 O 1498/19, juris Rdn. 30 m. w. N.). Bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtung ergebe sich als maßgeblicher Erfüllungsort einer auf die Rückabwicklung eines Verbraucherkreditvertrags abzielenden Feststellungsklage unabhängig von deren konkreter Fassung der Sitz der Beklagten, also des Darlehensgebers (vgl. LG Regensburg, Urt. v. 29.11.2019 – 83 O 1498/19, juris Rdn. 31; LG Leipzig, Urt. v. 23.09.2019 – 4 O 2785/18, juris Rdn. 19). Die auf die Feststellung, dass der Kläger der Beklagten ab dem Zeitpunkt des Widerrufs keine Raten zu leisten habe, gerichtete negative Feststellungsklage sei betreffend das Klageziel vergleichbar mit der positiven Feststellung der in Folge des wirksamen Widerrufs erfolgten Umwandlung des Vertrags in ein Rückgewährschuldverhältnis (vgl. LG Regensburg, Urt. v. 29.11.2019 – 83 O 1498/19, juris Rdn. 32). Das wirtschaftliche Interesse des Klägers an der Rückabwicklung des Vertrags gehe im Schwerpunkt auf den Rückerhalt der geleisteten Raten und nicht auf die Befreiung von der Verpflichtung zur Erbringung weiterer Raten. Daher könne die Vorschrift des § 29 Abs. 1 ZPO weder nach ihrem Wortlaut noch nach ihrer historischen Auslegung noch im Rahmen der objektiv-teleologischen Auslegung nach ihrem Sinn und Zweck Anknüpfungspunkt für die Spiegelbildtheorie sein (vgl. LG Regensburg, Urt. v. 29.11.2019 – 83 O 1498/19, juris Rdn. 34; LG Köln, Urt. v. 03.05.2018 – 21 O 278/17, juris Rdn. 33 und 36). Hinzu komme, dass es der Klagepartei neben der negativen Feststellungsklage zumindest gleichrangig auch um einen Zahlungsantrag gehe, gerade weil dieser bedingt gestellt sei. Der negative Feststellungsantrag solle diesen Zahlungsantrag vorbereiten. Dieser stelle den eigentlichen Hauptantrag dar, gleich in welcher prozessualen Einkleidung. Die streitgegenständliche, unter einer innerprozessualen Bedingung geltend gemachte Geldschuld sei daher am Sitz der Beklagten zu erbringen und stelle wirtschaftlich das eigentliche Klageziel dar. Dort sei der Leistungsort der eingeklagten Zahlungsverpflichtung (vgl. LG Köln, Urt. v. 21.11.2019 – 22 O 225/19, juris Rdn. 33; LG Köln, Urt. v. 03.05.2018 – 21 O 278/17, juris Rdn. 34 f). Gehe es der Klagepartei nach diesen Erwägungen zumindest auch um die Rückzahlung, müsse aber auch der vorbereitende Feststellungsantrag, soweit die Zuständigkeit betroffen sei, dem Zahlungsantrag folgen. Dabei sei der dem § 25 ZPO zu Grunde liegende Gedanke des Sachzusammenhangs maßgebend (vgl. LG Köln, Urt. v. 21.11.2019 – 22 O 225/19, juris Rdn. 34). Entscheide das Gericht isoliert über den Zahlungsantrag, so müsse es materiell-rechtlich auch über die einzige Vorfrage desselben entscheiden. Auch der Zahlungsantrag setze nämlich ebenso wie der Feststellungsantrag die Wirksamkeit des Widerrufs voraus. Da zu erwarten sei, dass sich die beklagte Bank an die im Rahmen des Zahlungsantrags ausgesprochene Wirksamkeit des Widerrufs halten werde, weshalb nur ein eingeschränktes Feststellungsinteresse bestehe, sei mit der Entscheidung über die Zahlungsklage somit eine endgültige Streitbeilegung zu erwarten (vgl. LG Köln, Urt. v. 21.11.2019 – 22 O 225/19, juris Rdn. 34). An der Zuständigkeit ändere auch nichts der Umstand, dass es sich um einen verbundenen Vertrag gemäß § 358 BGB handele, denn es gehe um die Rückabwicklung eines Verbraucherdarlehensvertrages nach Widerruf und, soweit gemäß § 358 Abs. 4 BGB auch das verbundene Geschäft in die Rückabwicklung mit einbezogen sei, sei dies ein reiner Annex des Darlehenswiderrufs. Prägend für den Streitgegenstand im Verhältnis zum beklagten Darlehensgeber sei der Darlehenswiderruf (vgl. LG Köln, Urt. v. 21.11.2019 – 22 O 225/19, juris Rdn. 35). cc) Der Senat schließt sich der vorstehend unter bbb) dargestellten Auffassung der übrigen Oberlandesgerichte an. Die von diesen aufgeführten Gründe überzeugen, da sie einerseits mit dem sich aus dem Klageantrag zu 1) ergebenden primären Klageziel der Feststellungsklage als auch weiteren mit diesem verbundenen sekundären Gesichtspunkten in Einklang stehen. aaa) Zum einen geht es bei der negativen Feststellungsklage (vorliegend Klageantrag zu 1)) nach dem formal zu bestimmenden Antragsinhalt um geleugnete Erfüllungsansprüche der Bank gegen den Verbraucher. Hieraus wird der Streitgegenstand abgeleitet (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 27.11.2019 – 31 U 114/18, juris Rdn. 67; OLG Hamm, Urt. v. 16.12.2019 – 31 U 90/19, juris Rdn. 63; OLG Celle, Urt. v. 26.02.2020 – 3 U 157/19, juris Rdn. 24). Daher ist nach der Spiegelbildtheorie eine Zuständigkeit des Landgerichts am Wohnsitz des Verbrauchers – vorliegend also der Klägerin – gegeben (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 16.12.2019 – 31 U 90/19, juris Rdn. 58). Insoweit hat sich in der neueren Rechtsprechung der Oberlandesgerichte ein einheitliches Meinungsbild ergeben (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 27.11.2019 – 31 U 114/18, juris Rdn. 68; OLG Hamm, Urt. v. 16.12.2019 – 31 U 90/19, juris Rdn. 59 f m. w. N.) und es kommt nicht mehr auf die weiteren – auf Rückzahlung der an die Beklagte geleisteten Zahlungen im Rahmen des Rückgewährschuldverhältnisses gerichteten Klageanträge - oder ein vom Kläger verfolgtes "eigentliches Interesse" an. Letzteres tritt in den Hintergrund (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 16.12.2019 – 31 U 90/19, juris Rdn. 63). Es kommt für die Bestimmung des Erfüllungsorts vielmehr allein darauf an, wo die mit der negativen Feststellungsklage geleugnete Verpflichtung des Klägers zu erfüllen ist (vgl. OLG Celle, Urt. v. 26.02.2020 – 3 U 157/19, juris Rdn. 40 m. w. N.). Diese geleugnete Verpflichtung bezieht sich auf den gesamten Vertragszeitraum, also sowohl auf die Zahlung von Zins- und Tilgungsleistungen in der Vergangenheit als auch auf künftige Erfüllungsansprüche (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 27.11.2019 – 31 U 114/18, juris Rdn. 66). bbb) Bei Darlehensverträgen besteht dabei kein einheitlicher Erfüllungsort, sondern dieser und damit die örtliche Zuständigkeit sind für die jeweilige Verpflichtung gesondert zu bestimmen (vgl. OLG Celle, Urt. v. 26.02.2020 – 3 U 157/19, juris Rdn. 40 m. w. N.). Gegenstand des Feststellungsantrags sind aber nur die Ansprüche des Darlehensgebers gegen den Darlehensnehmer auf Grund § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB auf Zins- und Tilgungsleistungen (vgl. OLG Celle, Urt. v. 26.02.2020 – 3 U 157/19, juris Rdn. 42). Diese sind – der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs folgend - gemäß §§ 269, 270 BGB an dem Ort zu erfüllen, an dem der Darlehensnehmer zur Zeit der Entstehung des Darlehensverhältnisses seinen Wohnsitz hatte (vgl. BGHZ 44, 178 (179 f); BGH, Urt. v. 07.03.2002 – IX ZR 293/00, WM 2002, 999 (1000); BGH, Urt. v. 07.12.2004 – XI ZR 3663, juris Rdn. 26 ff, OLG Stuttgart, Urt. v. 0.07.2019 – 6 U 312/18, NJW-RR 2019, 1067 – 1069, juris Rdn. 31; OLG Hamm, Urt. v. 27.11.2019 – 31 U 114/18, juris Rdn. 71; OLG Celle, Urt. v. 26.02.2020 – 3 U 157/19, juris Rdn. 43 unter Hinweis auf: BGH, Urt. v. 07.12.2004 – XI ZR 366/03, juris Rdn. 27; BayObLG, Beschl. v. 31.01.1996 – 1Z AR 62/95, juris Rdn. 11; OLG Stuttgart, Urt. v. 02.07.2019 – 6 U 312/18, juris Rdn. 31 – 34). Aus diesem Grund kann die Beklagte nicht mit Erfolg damit argumentieren, dass das Gericht an ihrem Sitz örtlich zuständig sei, weil auf die Pflicht der Beklagten zur Auszahlung der Darlehensmittel als den Darlehensvertrag prägende Leistung abzustellen sei (so Bl. 146 d. A.). ccc) Dass das wirtschaftliche Interesse des Klägers (auch) in der Rückforderung der Zins- und Tilgungsleistungen besteht, was mit den gemachten Zahlungsanträgen (Klageanträge zu 2) – 4)) geltend gemacht wird, lässt Raum sowohl für die Abwehr der eigenen Inanspruchnahme als auch für die Durchsetzung von Rückzahlungsansprüchen gegen die Bank und reduziert das Rechtsschutzinteresse nicht auf die Durchsetzung eigener Rückzahlungsansprüche (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 27.11.2019 – 31 U 35/19, juris Rdn. 40; OLG Hamm, Urt. v. 16.12.2019 – 31 U 90/19, juris Rdn. 64; OLG Hamm, Urt. v. 27.11.2019 – 31 U 114/18, juris Rdn. 66; OLG Celle, Urt. v. 26.02.2020 – 3 U 157/19, juris Rdn. 44). Jedenfalls folgt hieraus aber keine abweichende Beurteilung der örtlichen Zuständigkeit, da auf Grund des "eigentlichen wirtschaftlichen Klageziels" der Gerichtsstand für den Feststellungsantrag nicht entfällt, für den gemäß § 29 Abs. 1 ZPO vorrangig auf den primären Antrag (negativer Feststellungsantrag) abzustellen ist. Dies ergibt sich auch dann, wenn man das Spiegelbildprinzip nicht heranzieht (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 27.11.2019 – 31 U 114/18, juris Rdn. 73 f; OLG Hamm, Urt. v. 16.12.2019 – 31 U 90/19, juris Rdn. 65; OLG Celle, Urt. v. 26.02.2020 – 3 U 157/19, juris Rdn. 29 ff). ddd) Dem stehen des Weiteren auch nicht die eventuelle Aufspaltung der örtlichen Zuständigkeit sowie der Grundsatz der Prozessökonomie entgegen, da anerkannt ist, dass bei Darlehensverträgen je nach streitiger Verpflichtung ein unterschiedlicher Erfüllungsort maßgeblich sein kann. Dies gilt insbesondere im Falle einer Kombination von negativer Feststellungsklage und Leistungsklage (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 27.11.2019 – 31 U 35/19, juris Rdn. 42; OLG Hamm, Urt. v. 16.12.2019 – 31 U 90/19, juris Rdn. 66; OLG Stuttgart, Urt. v. 0.07.2019 – 6 U 312/18, NJW-RR 2019, 1067 – 1069, juris Rdn. 33). eee) Abzustellen ist darüber hinaus auch auf die von den Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit, hier § 29 ZPO, intendierte gerechte Verteilung der prozessualen Lasten und der Waffengleichheit der Parteien, weshalb der Kläger nicht darauf verwiesen werden kann, am Sitz der beklagten Bank zu klagen. Daher wird unabhängig von der konkreten Parteirolle bei der negativen Feststellungsklage wie bei der Leistungsklage ein orts- und sachnaher Gerichtsstand begründet (vgl. im Einzelnen OLG Celle, Urt. v. 26.02.2020 – 3 U 157/19, juris Rdn. 26 f). Die Ermittlung des Erfüllungsortes richtet sich unabhängig von der Parteirolle nach dem materiellen Recht. Deshalb kann eine Umgehung der Zuständigkeitsregelungen nicht darin gesehen werden, dass der Verbraucher der Bank einen Prozess an einem für sie entfernten Gerichtsort aufzwingt. Würde man hiervon ausgehen, wäre von einer Einschränkung des Rechtsschutzbedürfnisses auszugehen. Vielmehr bleibt es bei der gemäß § 35 ZPO bestehenden freien Wahl des Klägers zwischen verschiedenen allgemeinen und besonderen (nicht ausschließlichen) Gerichtsständen. Eine Grenze bildet nur der Rechtsmissbrauch (vgl. BGH, Beschl. v. 12.09.2013 – I ZB 39/13, juris Rdn. 9; OLG Hamm, Urt. v. 27.11.2019 – 31 U 35/19, juris Rdn. 44; OLG Hamm, Urt. v. 27.11.2019 – 31 U 114/18, juris Rdn. 82; OLG Hamm, Urt. v. 16.12.2016 – 31 U 90/19, juris Rdn. 68). fff) Es ist dabei auch keine unzulässige Umgehung der allgemeinen Zuständigkeitsregelung in § 12 ZPO gegeben. Eine solche Sichtweise verquickt in nicht statthafter Weise die Fragen des Rechtsschutzbedürfnisses mit denen des Erfüllungsortes. Ob eine negative Feststellungsklage erhoben werden kann, beurteilt sich grundsätzlich nach dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis, weil die Bank sich künftiger Erfüllungsansprüche gegen den Verbraucher berühmt. Erst im zweiten Schritt ist zu prüfen, wo diese Klage erhoben werden kann (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 15.05.1986 – 4 U 326/85, NJW 1987, 138; OLG Hamm, Urt. v. 27.11.2019 – 31 U 35/19, juris Rdn.43; OLG Hamm, Urt. v. 27.11.2019 – 31 U 114/18, juris Rdn. 81; OLG Hamm, Urt. v. 16.12.2016 – 31 U 90/19, juris Rdn. 67). ggg) Schließlich folgt auch nichts Anderes daraus, dass der Bundesgerichtshof bei einem Verbraucherdarlehensvertrag grundsätzlich für die Bemessung des Streitwerts bzw. der Beschwer auf das wirtschaftliche Interesse des Klägers abgestellt hat und den Wert der Feststellung, dass dieser ab dem Zeitpunkt des Widerrufs auf das streitgegenständliche Darlehen keine Zins- und Tilgungsleistungen mehr zu erbringen hat, sich nach der Hauptforderung, die der Kläger gemäß § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB beanspruchen zu können meint, richtet (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 27.11.2019 – 31 U 35/19, juris Rdn. 40; OLG Celle, Urt. v. 26.02.2020 – 3 U 157/19, juris Rdn. 45). Nur der Streitwert ist nämlich gemäß § 3 ZPO entsprechend festzusetzen, während § 29 Abs. 1 ZPO nicht auf das mit der Klage verbundene wirtschaftliche Interesse des Klägers abstellt, sondern auf die streitige Verpflichtung, auf deren Nichtbestehen geklagt wird. Die auf Grund des Widerrufs vermeintlich bestehenden Ansprüche des Klägers sind nicht Gegenstand der Feststellungsklage geworden und der Klageantrag ist nicht im gegenteiligen Sinn auszulegen (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 27.11.2019 – 31 U 35/19, juris Rdn. 40; OLG Hamm, Urt. v. 27.11.2019 – 31 U 114/18, juris Rdn. 73 f; OLG Celle, Urt. v. 26.02.2020 – 3 U 157/19, juris Rdn. 45 m. w. N.). Das wirtschaftliche Interesse, das bei einem verbundenen Vertrag darin besteht, dass der Kläger (Verbraucher) so gestellt werden will, als hätte er das Finanzierungsgeschäft nicht abgeschlossen (vgl. BGH, Beschl. v. 29.05.2015 – XI ZR 335/13, zitiert nach juris; BGH, Beschl. v. 07.04.2015 – XI ZR 121/14, zitiert nach juris; OLG Hamm, Urt. v. 27.11.2019 – 31 U 114/18, juris Rdn. 73 m. w. N.), lässt Raum sowohl für die Abwehr der eigenen Inanspruchnahme als auch für die Durchsetzung von Rückzahlungsansprüchen gegen die Bank und reduziert das Rechtsschutzinteresse nicht etwa auf die Durchsetzung eigener Rückzahlungsansprüche (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 27.11.2019 – 31 U 114/18, juris Rdn. 73). Im Übrigen bemisst sich das für den Streitwert maßgebliche wirtschaftliche Interesse des Klägers nicht an Hand dessen, was auf Grund des Widerrufs geltend gemacht werden kann und für das der Erfüllungsort nicht an dem Wohnsitz des Klägers wäre. Der Anspruch auf Rückzahlung des Nettodarlehensbetrages steht nämlich ausschließlich der Darlehensgeberin zu (vgl. OLG Celle, Urt. v. 26.02.2020 – 3 U 157/19, juris Rdn. 47 f). dd) Aus den von der Beklagten darüber hinaus vorgebrachten Argumenten folgt nicht das Gegenteil: aaa) Zum einen kann die Beklagte nicht damit argumentieren, dass der Bundesgerichtshof entschieden habe, dass ein mit einem Leistungsantrag kombinierter negativer Feststellungsantrag keinen Gerichtsstand am Wohnort der Klägerin begründe (so aber Bl. 148 d. A.). Die von der Beklagten diesbezüglich zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 09.04.2002 betraf die besondere Gerichtsstandsregelung des § 7 Abs. 1 HWiG. Diese hat der Bundesgerichtshof dann nicht für anwendbar gehalten, wenn ein Geschäft im Sinne des § 1 Abs. 1 HWiG a. F. zugleich die Voraussetzungen eines Geschäfts nach dem Verbraucherkreditgesetz erfüllt. In diesem Fall waren nur dessen Vorschriften anzuwenden (vgl. BGH, Urt. v. 09.04.2002 – XI ZR 32/99, BGHZ 150, 264 – 269, juris Rdn. 10 ff). Diese ältere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs betraf jedoch außer Kraft getretene Vorschriften, die auf den streitgegenständlichen Fall nicht anwendbar sind. Weder existiert nach dem auf den vorliegenden Fall anwendbaren Recht eine dem § 7 Abs. 1 HWiG vergleichbare, die örtliche Zuständigkeit betreffende Norm noch ist insoweit das Verhältnis zwischen den nicht mehr existenten Regelungen des Haustürwiderrufsgesetzes und denen des Verbraucherkreditgesetzes maßgeblich. Vielmehr ist ausschließlich auf § 29 Abs. 1 ZPO abzustellen. bbb) Des Weiteren kann auch nicht darauf abgestellt werden, dass die örtliche Zuständigkeit für eine Zwischenfeststellungsklage der örtlichen Zuständigkeit des vorrangigen Leistungsantrags folgt (so Bl. 148 f d. A.). Im vorliegenden Fall ist nämlich – anders als unter Umständen in Fällen, in denen die Zahlungsanträge nur hilfsweise gestellt werden – der Feststellungsantrag der Klägerin nicht dahingehend auszulegen, dass er als eine Zwischenfeststellungsklage gewollt ist. Hierfür fehlen im Vortrag der Klägerin jegliche Anhaltspunkte, so dass ihr Feststellungsantrag weder im Sinne einer Zwischenfeststellungsklage auszulegen noch in eine solche umzudeuten ist (vgl. für den Fall hilfsweise gestellter Zahlungsanträge OLG Stuttgart, Urt. v. 02.07.2019 – 6 U 312/18, NJW-RR 2019, 1067 – 1069, juris Rdn. 27). 2. Darüber hinaus besteht auch das gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche rechtliche Interesse daran, dass das Nichtbestehen des Rechtsverhältnisses (Verbraucherdarlehensvertrag) durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt wird. a) Das Feststellungsinteresse der negativen Feststellungsklage entsteht nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und der Oberlandesgerichte regelmäßig aus einer von der Beklagten aufgestellten Bestandsbehauptung ("Berühmen") der von der Klägerin verneinten und gegen sie gerichteten Ansprüche (vgl. BGH, Urt. v. 16.05.2017 – XI ZR 586/15, ZIP 2017, 1264 – 1267, juris Rdn. 13; OLG Hamm, Urt. v. 27.11.2019 – 31 U 35/19, juris Rdn. 29; OLG Hamm, Urt. v. 16.12.2016 – 31 U 90/19, juris Rdn. 50; OLG Celle, Urt. v. 26.02.2020 – 3 U 157/19, juris Rdn. 50). Fehlt es daran bei Klageerhebung oder entfällt das Berühmen vor Schluss der mündlichen Verhandlung, so ist die negative Feststellungsklage unzulässig (vgl. BGH, Urt. v. 04.05.2006 – IX ZR 189/03, NJW 2006, 2780, juris Rdn. 47; BGHZ 18, 98 (106); OLG Hamm, Urt. v. 27.11.2019 – 31 U 35/19, juris Rdn. 29; OLG Hamm, Urt. v. 27.11.2019 – 31 U 114/18, juris Rdn. 58 ff). b) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der negative Feststellungsantrag nicht bereits deshalb unzulässig, weil es der Klagepartei möglich ist, ihr eigentliches Klageinteresse mit der Leistungsklage zu verfolgen. Wie sich aus dem Klageantrag zu 2) ergibt, kann die Klägerin zur Durchsetzung des eigentlichen Rechtsschutzziels zwar Leistungsklage erheben. Dennoch entspricht es ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass die (auch) gegen eine künftige Erfüllungsleistung gerichtete negative Feststellungsklage einen von der Leistungsklage unterschiedlichen Streitgegenstand aufweist (vgl. BGH, Urt. v. 02.04.2019 – XI ZR 583/17, juris Rdn. 10 ff; BGH, Urt. v. 03.07.2018 – XI ZR 572/16, juris Rdn. 17; OLG Hamm, Urt. v. 27.11.2019 – 31 U 35/19, juris Rdn. 30; OLG Hamm, Urt. v. 27.11.2019 – 31 U 114/18, juris Rdn. 63; OLG Hamm, Urt. v. 16.12.2016 – 31 U 90/19, juris Rdn. 54; OLG Stuttgart, Urt. v. 27.06.2017 – 6 U 193/16, juris Rdn. 36; OLG Celle, Urt. v. 26.02.2020 – 3 U 157/19, juris Rdn. 52). Der Bundesgerichtshof hat ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sich das Interesse der negativen Feststellungsklage nicht durch eine Leistungsklage abbilden lässt (vgl. BGH, Urt. v. 16.05.2017 – XIZR 586/15; OLG Hamm, Urt. v. 27.11.2019 – 31 U 35/19, juris Rdn. 31; OLG Hamm, Urt. v. 27.11.2019 – 31 U 114/18, juris Rdn. 64; OLG Hamm, Urt. v. 16.12.2016 – 31 U 90/19, juris Rdn. 55; OLG Celle, Urt. v. 26.02.2020 – 3 U 157/19, juris Rdn.52). Auch die Oberlandesgerichte halten deshalb eine (bedingte) Klagehäufung von negativer Feststellungsklage und Leistungsklage in einem vergleichbaren Fall zutreffend für zulässig (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 27.11.2019 – 31 U 35/19, juris Rdn. 31; OLG Hamm, Urt. v. 27.11.2019 – 31 U 114/18, juris Rdn. 64; OLG Stuttgart, Urt. v. 02.07.2019 – 6 U 312/18, juris Rdn. 27). Es kann nicht angenommen werden, dass die Leistungsklage und die damit durchgeführte Rückabwicklung des verbundenen Geschäfts zu einer vollständigen Beilegung des zwischen den Parteien bestehenden Streits führt. Der Leistungsantrag umfasst regelmäßig nur die bis zum Widerruf bzw. einem späteren Stichtag vor Klageerhebung gezahlten Raten. Die weiter (nach dem Widerruf) gezahlten bzw. offenen Raten sind vom Leistungsantrag nicht umfasst. Das Feststellungsinteresse fällt aber nur fort, wenn der Kläger auf Grund der Umstände vor der Gefährdung zur Inanspruchnahme durch den Gegner endgültig sicher ist (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 27.11.2019 – 31 U 114/18, juris Rdn. 64; OLG Hamm, Urt. v. 16.12.2016 – 31 U 90/19, juris Rdn. 55; MünchKomm(ZPO)-Becker-Eberhard, 5. Auflage, § 256 ZPO, Rdn. 61). Darüber hinaus ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine negative Feststellungsklage, mit der weitere primäre Erfüllungsansprüche geleugnet werden, gerade zulässig, obwohl der Darlehensnehmer regelmäßig (auch) auf Rückzahlung seiner Leistungen klagen kann (vgl. BGH, Urt. v. 16.05.2017 – XI ZR 586/15; OLG Stuttgart, Urt. v. 02.07.2019 – 6 U 312/18, NJW-RR 2019, 1067 – 1069, juris Rdn. 27). Mit einem Urteil, das ihm diese Leistungen zuspricht, steht auch nicht rechtskräftig fest, dass in Folge des Widerrufs keine weitere Erfüllung geschuldet ist, denn es handelt sich um unterschiedliche Streitgegenstände. Das Nebeneinander beider Ansprüche ist nach dieser Rechtsprechung unbedenklich (vgl. BGH, Urt. v. 03.07.2018 – XI ZR 572/16; BGH, Urt. v. 02.04.2019 – XI ZR 583/17; OLG Stuttgart, Urt. v. 02.07.2019 – 6 U 312/18, NJW-RR 2019, 1067 – 1069, juris Rdn. 27). c) Im streitgegenständlichen Fall hat die Beklagte bereits vorprozessual die Wirksamkeit des Widerrufs in Abrede gestellt (Bl. 23 d. A.) und die Prozessbevollmächtigten der Klägerin sind mit Schreiben vom 29.08.2019 überdies bezüglich der Wirksamkeit des Widerrufs ergebnislos an die Beklagte herangetreten (Bl. 24 f d. A.). Die Beklagte berühmt sich auch weiterhin – zuletzt in der Berufungsinstanz - des Fortbestehens des Verbraucherdarlehensvertrages (Bl. 143 d. A.). d) Allerdings ist es zwischen den Parteien unstreitig, dass nicht nur das mit dem Darlehen finanzierte Fahrzeug inzwischen zurückgegeben wurde, sondern dass auch das Darlehen durch die Klägerin vollständig abgelöst, also sämtliche Darlehensraten an die Beklagte gezahlt wurden (Bl. 144 und 150 d. A.). Dies führt nach der oben zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und der Oberlandesgerichte dazu, dass der im Rahmen der Berufung hilfsweise aufrecht erhaltene und ursprünglich zulässige Klageantrag zu 1) (Feststellungsantrag) unzulässig geworden ist, da nicht länger zu besorgen ist, dass die Beklagte von der Klägerin noch weitere Zahlungen verlangen wird. Auf Grund der unstreitigen vollständigen Ablösung des Darlehens kann die Klägerin mit der erforderlichen Sicherheit davon ausgehen, dass sich die Beklagte in der Zukunft keiner weiteren Erfüllungsansprüche (Zins und/oder Tilgung) mehr berühmen wird. Daher war zu Beginn des Rechtsstreits auf Grund des Umstands, dass wegen der bis zur Klageerhebung lediglich erfolgten Zahlung von insgesamt 10.842,28 € noch Zahlungen der Klägerin an die Beklagte offenstanden (Bl. 9 und 41 d. A.), das Feststellungsinteresse bei Klageerhebung gegeben und ist nachträglich durch die ebenfalls unstreitige vollständige Ablösung des Darlehens im Laufe des Rechtsstreits entfallen. Folge hiervon ist, dass zwar das Landgericht Saarbrücken, wie unter 1. dargelegt, örtlich zuständig ist, der Feststellungsantrag indes gleichwohl mangels Feststellungsinteresses im Falle seiner Aufrechterhaltung als unzulässig abzuweisen wäre. In diesem Fall bliebe die Klage nur noch bezüglich der übrigen Klageanträge zulässig (hierzu im Folgenden unter 3.). e) Indes hat die Klägerin die Möglichkeit, den ursprünglichen Feststellungsantrag (einseitig) für erledigt zu erklären mit der Folge, dass noch zu prüfen ist, ob der Hauptantrag zu 1) ursprünglich zulässig und begründet war (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 27.11.2019 – 31 U 114/18, juris Rdn. 60; OLG Hamm, Urt. v. 16.12.2016 – 31 U 90/19, juris Rdn. 51). In der Sitzung des Senats vom 16.07.2020 hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin den Antrag zu 1) (Feststellung er Nichtzahlungspflicht in Bezug auf Tilgung und Zinsen) auch für erledigt erklärt (Bl. 220 d. A.). Die Beklagte hat dieser Erledigungserklärung nicht angeschlossen, sondern Zurückweisung der Berufung beantragt. Es liegt also eine einseitige Erledigungserklärung vor. Folge hiervon ist, dass das Feststellungsinteresse für eine negative Feststellungsklage gemäß § 256 Abs. 1 ZPO nicht entfällt. Die Erledigungserklärung des Klageantrags zu 1) hat gemäß § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO keine Auswirkungen auf die einmal begründete (örtliche) Zuständigkeit. Der Grundsatz der perpetuatio fori findet seine Grenze zwar im Falle einer Klageänderung. Stellt der Kläger einen neuen Streitgegenstand zur Prüfung, ist das angerufene Gericht befugt, seine Zuständigkeit für dieses Begehren neuerlich zu prüfen (vgl. BGH, NJW 2001, 2477 (2478); BGH, Urt. v. 17.04.2013 – XII ZR 23/12, juris Rdn. 23; OLG Hamm, Urt. v. 27.11.2019 – 31 U 114/18, juris Rdn. 61; OLG Hamm, Urt. v. 16.12.2016 – 31 U 90/19, juris Rdn. 52). Indes handelt es sich bei der einseitigen Erledigungserklärung um eine nach der in Literatur und Rechtsprechung vorherrschenden Meinung nach § 264 Nr. 2 ZPO stets zulässige Beschränkung des Klageantrags (vgl. BGH, NJW 2008, 2580, juris Rdn. 8; OLG Hamm, Urt. v. 27.11.2019 – 31 U 114/18, juris Rdn. 61; OLG Hamm, Urt. v. 16.12.2016 – 31 U 90/19, juris Rdn. 52). Mithin ist auf Grund der einseitigen Erledigungserklärung jedenfalls eine Entscheidung des Gerichts betreffend die ursprüngliche Zulässigkeit und Begründetheit des negativen Feststellungsantrags veranlasst. 3. Das Landgericht Saarbrücken ist aber auch bezüglich der Klageanträge zu 2) – 4) gemäß § 29 Abs. 1 ZPO örtlich zuständig. Dies gilt sowohl bezüglich des Klageantrags zu 2) (gerichtet auf Rückzahlung der an die Beklagte geleisteten Zahlungen der Klägerin Zug um Zug gegen Rückgabe des mit dem streitgegenständlichen Darlehen finanzierten Fahrzeugs), als auch für die Entscheidung über den für erledigt erklärten Klageantrag zu 3) (Feststellung des Annahmeverzugs) als auch für den Klageantrag zu 4) (Freistellung der Klägerin von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten). a) Nach der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte, der sich der Senat anschließt, ist für die weiteren, auf Rückabwicklung gerichteten Klageanträge bei einem gemäß § 358 BGB mit einem Kaufvertrag verbundenen Darlehensvertrag ein gemeinsamer Erfüllungsort am Wohnsitz des Verbrauchers begründet (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 27.11.2019 – 31 U 114/18, juris Rdn. 75). b) Für die Rückabwicklung von Darlehensverträgen kann zwar – je nach streitiger Verpflichtung – gemäß § 29 Abs. 1 ZPO ein unterschiedlicher Erfüllungsort maßgeblich sein (vgl. OLG Stuttgart, Urt. v. 02.07.2019 – 6 U 312/18, juris Rdn. 33; OLG Hamm, Urt. v. 27.11.2019 – 31 U 114/18, juris Rdn. 75). Für die Rückabwicklung eines Kaufvertrages besteht aber nach h. M. ein einheitlicher Erfüllungsort dort, wo sich die veräußerte Sache (hier der Pkw) vertragsgemäß befindet (vgl. BGH, NJW 1983, 1479, juris Rdn. 14; OLG Hamm, Urt. v. 20.10.2015 – 28 U 91/15, juris Rdn. 33; OLG München, MDR 2014,. 450; OLG Hamm, Urt. v. 27.11.2019 – 31 U 114/18, juris Rdn. 77; Palandt-Grüneberg, aaO., § 355 BGB, Rdn. 12). c) Dies führt nach h. M. dazu, dass der Wohnsitz des Käufers als Erfüllungsort maßgeblich ist für die Klage des Käufers auf Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des gekauften Fahrzeugs. Dieser liegt nach dieser Rechtsprechung grundsätzlich an dem Ort, an welchem der Käufer seinen Wohnsitz hat. Dies wird – ausgehend von der Rechtsprechung des Reichsgerichts sowie der obergerichtlichen Rechtsprechung und Literatur - damit begründet, dass sich aus der Natur des Schuldverhältnisses – abweichend von §§ 269 Abs. 1, 270 Abs. 4 BGB - ergebe, dass bei einem Rückgewährschuldverhältnis nach Rücktritt von einem beiderseits erfüllten Kaufvertrag auf den Wohnsitz des Käufers abzustellen sei (vgl. OLG München, Urt. v. 04.10.2018 – 24 U 1279/18, juris Rdn. 3 ff m. w. N.; BayObLG, Beschl. v. 09.01.2004 – AR 140/03, juris Rdn. 10; OLG Bamberg, Beschl. v. 24.04.2013 – 8 SA 9/13, juris Rdn. 21 f; KG, Beschl. v. 21.03.2016 – 2 AR 9/16, juris Rdn. 10; MünchKomm(ZPO)-Patzina, aaO., § 29 ZPO, Rdn. 62). Ebenso wie das OLG München (vgl. OLG München, Urt. v. 04.10.2018 – 24 U 1279/18, juris Rdn. 10 – 14) schließt sich auch der Senat zur Vermeidung widerstreitender Entscheidungen der Oberlandesgerichte vor dem Hintergrund des § 545 Abs. 2 ZPO dieser Auffassung an. d) Dies gilt – entgegen der Auffassung des Landgerichts – auch für den hier vorliegenden Fall des Widerrufs eines mit einem Kaufvertrag über ein Fahrzeug verbundenen Darlehensvertrages (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 27.11.2019 – 31 U 114/18, juris Rdn. 78; Palandt-Grüneberg, aaO., § 355 BGB, Rdn. 12), denn die kreditgewährende Bank tritt nach erfolgreichem Widerruf gemäß § 358 Abs. 4 Satz 5 BGB in die Position des Verkäufers ein (vgl. BGH, Urt. v. 26.03.2019 – XI ZR 228/17, juris Rdn. 22; BGH, Urt. v. 18.01.2011 – XI ZR 356/09, juris Rdn. 25; OLG Hamm, Urt. v. 27.11.2019 – 31 U 114/18, juris Rdn. 78). Daher richtet sich auch die Rückabwicklung hinsichtlich des Kaufvertrags nach §§ 358 Abs. 4 Satz 1, 355 Abs. 2 BGB (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 27.11.2019 – 31 U 114/18, juris Rdn. 78). Auch im Fall des Widerrufs eines mit einem Kaufvertrag verbundenen Darlehensvertrags ist die Interessenlage mit derjenigen bei Rückabwicklung eines Kaufvertrags vergleichbar. Für letzteren Fall aber ist – wie oben ausgeführt - anerkannt, dass gemeinsamer Erfüllungsort der Ort ist, an dem sich die Sache vertragsgemäß befindet, also am Wohnsitz des Käufers. Es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb für die Rückgewährpflichten nach Widerruf des mit einem Kaufvertrag verbundenen Darlehensvertrags etwas anderes gelten sollte. Überdies sprechen, wie gerade auch der vorliegende Fall zeigt, Praktikabilitätsgründe für diese Auslegung, um eine Aufspaltung der Zuständigkeit für unterschiedliche Ansprüche zu verhindern (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 27.11.2019 – 31 U 114/18, juris Rdn. 79). Dies ist im Falle eines nicht verbundenen Vertrags anders zu beurteilen (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 27.11.2019 – 31 U 114/18, juris Rdn. 80). e) Im vorliegenden Fall kann, da es sich um einen verbundenen Vertrag handelt, die Beklagte jedenfalls nicht damit argumentieren, dass die im Rahmen des etwaigen Rückabwicklungsverhältnisses zu berücksichtigenden Gegenrechte der Beklagten für die Gerichtsstandsbestimmung im Hinblick auf § 33 ZPO keine Rolle spielten (so Bl. 151 d. A.). Da, wie oben ausgeführt, von einer einheitlichen örtlichen Zuständigkeit auszugehen ist, kommt es auf die Rechtsnatur der Gegenrechte ebenso wenig an wie auf § 33 ZPO. Die Beklagte kann auch nicht damit argumentieren, dass deshalb, weil das Fahrzeug mittlerweile bereits an den Verkäufer zurückgegeben worden sei, nicht auf den Wohnsitz der Klägerin zur Begründung der einheitlichen örtlichen Zuständigkeit abzustellen sei (so Bl. 144 d. A.). Hierauf kommt es deshalb nicht an, weil es nach der vorstehend zitierten Rechtsprechung nicht darauf ankommt, wo sich das Fahrzeug aktuell befindet, sondern darauf, wo sich die Sache vertragsgemäß befindet. Nach dem mit dem Darlehensvertrag verbundenen Kaufvertrag war jedoch das Fahrzeug unstreitig an den Wohnort der Klägerin zu liefern. Im Übrigen befindet sich auch das Autohaus D., mit dem der Kaufvertrag geschlossen (Bl. 7 d. A.) und an das das Fahrzeug zurückgegeben wurde, in S2, also ebenfalls im Bezirk des Landgerichts Saarbrücken. III. Auf Grund der begründeten Berufung ist das angefochtene Urteil aufzuheben und der Rechtsstreit an das Landgericht zur Fortsetzung und erneuten Entscheidung – auch über die Kosten des Berufungsverfahrens – gemäß § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO zurück zu verweisen. Die Aufhebung und Zurückverweisung hat wegen der Erledigungserklärung des negativen Feststellungsantrags durch die Klägerin insgesamt zu erfolgen und nicht nur teilweise betreffend die Leistungsanträge (soweit aufrecht erhalten) unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung. 1. Die Klägerin hat im Rahmen ihrer Berufung sogar in erster Linie mit ihrem Berufungsantrag zu I. Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung an das Landgericht beantragt. Es liegt also der gemäß § 538 Abs. 2 Satz 1 a. E. ZPO erforderliche Zurückverweisungsantrag vor. 2. Darüber hinaus sind die Voraussetzungen des § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO gegeben, da durch das angefochtene Urteil des Landgerichts nur über die Zulässigkeit der Klage entschieden ist. 3. Des Weiteren ist die Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung des Rechtsstreits auch unter dem Gesichtspunkt der Prozessökonomie und unter Berücksichtigung der vom Senat zu treffenden Ermessensentscheidung sachgerecht. Zwar ist § 538 Abs. 1 ZPO zu berücksichtigen, wonach das Berufungsgericht die notwendigen Beweise zu erheben und in der Sache selbst zu entscheiden hat. Jedoch ist es in der bereits zuvor zitierten Rechtsprechung der übrigen Oberlandesgerichte anerkannt, dass bei einer eigenen Sachentscheidung durch das Berufungsgericht den Parteien eine Tatsacheninstanz verloren ginge, weil im Rahmen der Entscheidung des Landgerichts noch keine Feststellungen zu den maßgeblichen tatsächlichen und materiell-rechtlichen Fragen zu sämtlichen Klageanträgen getroffen worden sind. Dieses Interesse wird im vorliegenden Fall auch nicht durch eine möglicherweise schnellere Verfahrenserledigung aufgewogen. Das Landgericht hat vielmehr – ebenso wie die erstinstanzlich entscheidenden Landgerichte in den durch die übrigen Oberlandesgerichte entschiedenen Fällen - lediglich die eigene Zuständigkeit für die Klageanträge zu 1) – 4) verneint (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 27.11.2019 – 31 U 35/19, juris Rdn. 26; OLG Hamm, Urt. v. 27.11.2019 – 31 U 114/18, juris Rdn. 55; OLG Hamm, Urt. v. 16.12.2016 – 31 U 90/19, juris Rdn. 46; OLG Stuttgart, Urt. v. 02.07.2019 – 6 U 312/18, NJW-RR 2019, 1067 – 1069, juris Rdn. 25; OLG Celle, Urt. v. 26.02.2020 - 3 U 157/19, juris Rdn. 54). Dies hat das Landgericht im vorliegenden Fall überdies im Wesentlichen mit seiner vermeintlichen Unzuständigkeit bezüglich des Klageantrags zu 1) begründet und zu der – ebenfalls bejahten - Unzuständigkeit für die übrigen Klageanträge nur vor dem Hintergrund des Vorliegens eines verbundenen Geschäfts nähere Ausführungen gemacht. Jedenfalls fehlen Ausführungen zu der Begründetheit der einzelnen Klageanträge vollständig. Das Landgericht hat sich weder mit der für den Klageantrag zu 1) relevanten Frage des Fortbestehens des Widerrufsrechts im Zeitpunkt der Widerrufserklärung auseinandergesetzt noch mit der im Rahmen der Klageanträge zu 2) – 4) relevanten Frage, welche Rechtsfolgen sich hieraus im Rahmen des eventuell bestehenden Rückgewährschuldverhältnisses ergeben, insbesondere welche Beträge die Klägerin im Rahmen desselben beanspruchen kann und/oder schuldet. Hierbei ist auch der aufrecht erhaltene Hilfswiderklageantrag zu 1) zu berücksichtigen. All dies wirft nicht nur schwierige rechtliche Fragen auf, sondern auch tatsächliche Fragen, bezüglich deren Feststellungen zu treffen sind. 4. Darüber hinaus sind gemäß § 538 Abs. 2 Satz 2 ZPO sämtliche Rügen durch den Senat erledigt. a) In dem Fall, dass das Erstgericht nicht über die Zulässigkeit der Klage insgesamt, sondern nur über einzelne Zulässigkeitsvoraussetzungen entschieden hat, hat das Berufungsgericht – mit Ausnahme der Zulässigkeit des Rechtswegs (arg. § 17a Abs. 5 GVG) - sämtliche Zulässigkeitsvoraussetzungen zu prüfen und über sie zu entscheiden. Hierzu gehört auch das Feststellungsinteresse gemäß § 256 Abs. 1 ZPO (vgl. OLG Jena, Urt. v. 09.03.2005 – 4 U 44/04, OLG Jena 2005, 409 – 410, juris Rdn. 22; HessLAG, Urt. v. 05.09.2007 – 5 Sa 1273/06, juris Rdn. 27; MünchKomm(ZPO)-Rimmelspacher, 5. Auflage, § 538 ZPO, Rdn. 58). b) Die Prüfung führt im vorliegenden Fall dazu, dass das Landgericht die Klage insgesamt zu Unrecht (als unzulässig) abgewiesen hat, weil die Klägerin den negativen Feststellungsantrag wegen der inzwischen erfolgten vollständigen Rückzahlung des Darlehens für erledigt erklärt hat und daher das Feststellungsinteresse fortbesteht. Es sind also sämtliche Zulässigkeitsvoraussetzungen der Klage gegeben. c) Es liegt daher auch kein unzulässiges Teilurteil vor, da entgegen der Auffassung der Beklagten (Bl. 151 d. A.) nicht die Gefahr divergierender Entscheidungen besteht, denn für alle Klageanträge ist das Landgericht einheitlich örtlich zuständig. IV. Wie oben bereits ausgeführt, bedarf es keiner Entscheidung des Senats zur Frage der Begründetheit der Klage, insbesondere zur (Vor)Frage, ob der Widerruf des streitgegenständlichen Darlehensvertrags auf Grund fortbestehenden Widerrufsrechts wirksam ist. Ebenso bedarf es keiner Entscheidung über den aufrecht erhaltenen Hilfswiderklageantrag zu 1). C. 1. Eine Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits ist nicht erforderlich, diese ist vielmehr – einschließlich der Kosten des Berufungsverfahrens – vom Landgericht im Rahmen seiner erneuten Entscheidung zu treffen. Dies folgt aus dem Grundsatz der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung. Eine Kostenentscheidung ist daher auch bezüglich der Kosten des Berufungsverfahrens nicht veranlasst (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 27.11.2019 – 31 U 35/19, juris Rdn. 46; OLG Hamm, Urt. v. 27.11.2019 – 31 U 114/18, juris Rdn. 84; OLG Hamm, Urt. v. 16.12.2016 – 31 U 90/19, juris Rdn.69). 2. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. § 713 ZPO findet Anwendung, da im Hinblick auf § 545 Abs. 2 ZPO die Voraussetzungen für ein Rechtsmittel gegen das vorliegende Urteil für beide Parteien unzweifelhaft nicht vorliegen. 3. Im Hinblick auf die Vorschrift des § 545 Abs. 2 ZPO ist eine Entscheidung über die Zulassung der Revision entbehrlich. Nach dieser Vorschrift kann die Revision – im Interesse der Verfahrensvereinfachung und –beschleunigung - nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszugs seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen oder verneint hat (vgl. BGH, NJW 2005, 1660; MünchKomm(ZPO)-Krüger, 5. Auflage, § 545 ZPO, Rdn. 15). Auf Grund der Vorschrift ist auch die Entscheidung des Berufungsgerichts einer Überprüfung entzogen und zwar unabhängig davon, ob sie die erstinstanzliche Entscheidung bestätigt oder abändert (vgl. BGH, NJW 2003, 2917; MünchKomm(ZPO)-Krüger, aaO., § 545 ZPO, Rdn. 15). In diesen Fällen ist die Prüfung der Zuständigkeit selbst dann ausgeschlossen, wenn die Revision wegen der Zuständigkeitsfrage zugelassen worden ist. Die Revision ist dann unbegründet (vgl. BGH, NJW 1988, 3267 (3268); BGH, NJW 2003, 2917; BGH, NJW-RR 2006, 930; OLG München, Urt. v. 04.10.2018 – 24 U 1279/18, juris Rdn. 14 m. w. N.; MünchKomm(ZPO)-Krüger, aaO., § 545 ZPO, Rdn. 16). Dies gilt sowohl für die örtliche als auch für die sachliche Zuständigkeit (vgl. BGH, NJW 2000, 2822 (2823); MünchKomm(ZPO)-Krüger, aaO., § 545 ZPO, Rdn. 16).