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Urteil

3 U 3/20

Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 3. Zivilsenat, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Werden mehrere Werbeaussagen oder grafische Darstellungen unter Bezugnahme auf die konkrete Verletzungsform unter Irreführungsgesichtspunkten jeweils gesondert angegriffen, indem sie nach den gestellten Unterlassungsanträgen mit der Wendung "und/oder" verbunden werden, sind die im Übrigen angegriffenen Angaben bei der Ermittlung des Verkehrsverständnisses von der jeweils zu prüfenden Angabe nicht zu berücksichtigen und müssen, wenn sie das Verkehrsverständnis nicht lediglich irrtumsausschließend beeinflussen, hinweggedacht werden.(Rn.41) 2. Wird ein Arzneimittel, das zur symptomatischen Behandlung bei Infektionen des Mund- und Rachenraumes mit Halsschmerzen und Schluckbeschwerden zugelassen ist, mit der Angabe beworben, es überzeuge durch schnelle Wirksamkeit und verkürze so die Leidenszeit, beziehen die angesprochenen Fachkreise die Angabe nicht auf eine Verkürzung der Grunderkrankung, sondern verstehen sie dahin, dass das Mittel die Zeit verkürzt, in welcher Symptome - hier: die in der Werbung angesprochenen Halsschmerzen und Schluckbeschwerden - wahrgenommen werden. Vor diesem Hintergrund ist es unerheblich, ob auch die Dauer der Grunderkrankung, also etwa ein Atemwegsinfekt selbst, durch das Medikament verkürzt wird.(Rn.47) 3. Geht es im Rahmen einer Studie darum festzustellen, ob und innerhalb welchen Zeitraumes subjektiv wahrgenommene Halsschmerzen und/oder Schluckbeschwerden durch die Einnahme eines Arzneimittels beseitigt werden können, steht es der Annahme wissenschaftlich hinreichend gesicherter Erkenntnisse nicht entgegen, wenn die Studienteilnehmer ihre Schmerzen anhand numerischer Skalen nur subjektiv eingeschätzt haben.(Rn.58) (Rn.59) 4. Das Design einer solchen Studie, durch welche die Frage der Symptomfreiheit von Probanden nur für einen Zeitraum von bis zu 3 Tagen und nicht auch für die Zeit danach in den Blick genommen wurde, ist angesichts dessen, dass Halsschmerzen nach der einschlägigen Leitlinie auch ohne Behandlung üblicherweise nur drei bis fünf Tage andauern, nicht zu beanstanden, weil zu erwarten gewesen wäre, dass die Halsbeschwerden bei allen Probanden nach 5 Tagen unabhängig von der Gruppenzuteilung abgeklungen wären, so dass sich Unterschiede in der Wirksamkeit des Mittels gegenüber Placebo nicht (mehr) hätten aufzeigen lassen.(Rn.63) 5. Bei variablen Dosierungsempfehlungen in der Fachinformation ist es nicht erforderlich, dass eine wissenschaftliche Studie sämtliche denkbare Dosierungsschemata, die von der Fachinformation erfasst wären, zum Gegenstand ihrer Untersuchung macht. Solange keine Anhaltspunkte dafür vorgetragen oder sonst ersichtlich sind, dass eine andere - ebenfalls zulässige - Dosierung zu maßgeblich anderen Ergebnissen geführt hätte, ist das Studiendesign nicht zu beanstanden.(Rn.60)
Tenor
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 4.12.2019, Az. 416 HKO 151/19, wird zurückgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. III. Dieses Urteil sowie das angegriffene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund der Urteile gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Werden mehrere Werbeaussagen oder grafische Darstellungen unter Bezugnahme auf die konkrete Verletzungsform unter Irreführungsgesichtspunkten jeweils gesondert angegriffen, indem sie nach den gestellten Unterlassungsanträgen mit der Wendung "und/oder" verbunden werden, sind die im Übrigen angegriffenen Angaben bei der Ermittlung des Verkehrsverständnisses von der jeweils zu prüfenden Angabe nicht zu berücksichtigen und müssen, wenn sie das Verkehrsverständnis nicht lediglich irrtumsausschließend beeinflussen, hinweggedacht werden.(Rn.41) 2. Wird ein Arzneimittel, das zur symptomatischen Behandlung bei Infektionen des Mund- und Rachenraumes mit Halsschmerzen und Schluckbeschwerden zugelassen ist, mit der Angabe beworben, es überzeuge durch schnelle Wirksamkeit und verkürze so die Leidenszeit, beziehen die angesprochenen Fachkreise die Angabe nicht auf eine Verkürzung der Grunderkrankung, sondern verstehen sie dahin, dass das Mittel die Zeit verkürzt, in welcher Symptome - hier: die in der Werbung angesprochenen Halsschmerzen und Schluckbeschwerden - wahrgenommen werden. Vor diesem Hintergrund ist es unerheblich, ob auch die Dauer der Grunderkrankung, also etwa ein Atemwegsinfekt selbst, durch das Medikament verkürzt wird.(Rn.47) 3. Geht es im Rahmen einer Studie darum festzustellen, ob und innerhalb welchen Zeitraumes subjektiv wahrgenommene Halsschmerzen und/oder Schluckbeschwerden durch die Einnahme eines Arzneimittels beseitigt werden können, steht es der Annahme wissenschaftlich hinreichend gesicherter Erkenntnisse nicht entgegen, wenn die Studienteilnehmer ihre Schmerzen anhand numerischer Skalen nur subjektiv eingeschätzt haben.(Rn.58) (Rn.59) 4. Das Design einer solchen Studie, durch welche die Frage der Symptomfreiheit von Probanden nur für einen Zeitraum von bis zu 3 Tagen und nicht auch für die Zeit danach in den Blick genommen wurde, ist angesichts dessen, dass Halsschmerzen nach der einschlägigen Leitlinie auch ohne Behandlung üblicherweise nur drei bis fünf Tage andauern, nicht zu beanstanden, weil zu erwarten gewesen wäre, dass die Halsbeschwerden bei allen Probanden nach 5 Tagen unabhängig von der Gruppenzuteilung abgeklungen wären, so dass sich Unterschiede in der Wirksamkeit des Mittels gegenüber Placebo nicht (mehr) hätten aufzeigen lassen.(Rn.63) 5. Bei variablen Dosierungsempfehlungen in der Fachinformation ist es nicht erforderlich, dass eine wissenschaftliche Studie sämtliche denkbare Dosierungsschemata, die von der Fachinformation erfasst wären, zum Gegenstand ihrer Untersuchung macht. Solange keine Anhaltspunkte dafür vorgetragen oder sonst ersichtlich sind, dass eine andere - ebenfalls zulässige - Dosierung zu maßgeblich anderen Ergebnissen geführt hätte, ist das Studiendesign nicht zu beanstanden.(Rn.60) I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 4.12.2019, Az. 416 HKO 151/19, wird zurückgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. III. Dieses Urteil sowie das angegriffene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund der Urteile gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. I. Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen verschiedener Werbeaussagen für das Arzneimittel „O.“ auf Unterlassung sowie Erstattung vorprozessualer Rechtsverfolgungskosten in Anspruch Die Parteien sind Wettbewerber auf dem Markt der Halsschmerzmittel. Die Klägerin vertreibt u. a. unter der Marke „B.“ verschiedene verschreibungspflichtige Lutschtabletten gegen Halsschmerzen. Die Beklagte vertreibt unter der Marke „O.“ ebenfalls verschreibungsfreie Halsschmerzmittel, welche „zur symptomatischen Behandlung bei Infektionen des Mund- und Rachenraumes mit Halsschmerzen und Schluckbeschwerden“ zugelassen sind. Wegen der Einzelheiten wird auf die als Anlage K10 zur Akte gereichte Fachinformation Bezug genommen. In der Fachzeitschrift „PTA heute“, Ausgabe 3/19, veröffentlichte die Beklagte eine Werbeanzeige, welche nach den Worten „NEUE STUDIE¹ BESTÄTIGT:“ mit der Angabe „O.® überzeugt durch schnelle Wirksamkeit und verkürzt so die Leidenszeit“ überschrieben ist. Darunter wird neben einer grafischen Darstellung u. a. mit der Angabe „Um 64 % erhöhter Anteil symptomfreier Patienten nach 72 Stunden im Vergleich zu Placebo“ geworben. Wegen der weiteren Einzelheiten und der grafischen Darstellung der Angaben wird auf die als Anlage K3 zur Akte gereichte Werbeanzeige Bezug genommen. Mit Schreiben vom 8.2.2019 (Anlage K7) mahnte die Klägerin die Beklagte wegen der o.g. Angaben ab und forderte sie zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung auf. Dies wies die Beklagte mit Schreiben vom 13.2.2018 (Anlage K8) zurück. Daraufhin erwirkte die Klägerin die einstweilige Verfügung vom 20.3.2019. Für deren Inhalt wird auf die Anlage K2 verwiesen. Auf die Aufforderung der Klägerin vom 10.5.2019 (Anlage K9), im Hinblick auf die einstweilige Verfügung eine Abschlusserklärung abzugeben, reagierte die Beklagte nicht. Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, die von ihr beanstandeten Werbeaussagen der Beklagten seien irreführend. Die Aussage „O.® überzeugt durch schnelle Wirksamkeit und verkürzt so die Leidenszeit“ verstehe der angesprochene Verkehr dahin, dass durch die Einnahme der Halsschmerztabletten die Heilungsdauer der zugrundeliegenden Krankheit verkürzt werde. Auch ein Verständnis dahingehend, dass die Symptomdauer verkürzt werde, sei unzutreffend, da das beworbene Produkt nur wirke, solange es eingenommen werde. Es fehle auch an einer hinreichenden wissenschaftlichen Absicherung der Aussage, da die in der Werbung referenzierte Studie von P. et al. (Anlage K4) die Werbeangaben nicht stütze und die Studie an verschiedenen Mängeln leide. Die Aussage „Um 64 % erhöhter Anteil symptomfreier Patienten nach 72 Stunden im Vergleich zu Placebo“ sei ebenso wie die grafische Darstellung dazu wissenschaftlich nicht hinreichend belegt. Sie sei schon deshalb irreführend, weil missverständlich sei, auf welchen Ausgangszeitpunkt sich die Angabe „nach 72 Stunden“ beziehe. Zudem werde fälschlich suggeriert, dass 72 Stunden nach Einnahme der Tabletten dauerhaft Symptomfreiheit bestehe. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, 1. Es bei Meidung der gesetzlich vorgesehenen Ordnungsmittel zu unterlassen, im Wettbewerb handelnd für das Produkt O. mit den Aussagen „O. überzeugt durch schnelle Wirksamkeit und verkürzt so die Leidenszeit“ und/oder „Um 64 % erhöhter Anteil symptomfreier Patienten nach 72 Stunden im Vergleich zu Placebo“ und/oder mit der grafischen Darstellung zu werben, wenn dies wie nachfolgend dargestellt geschieht: - Grafik - 2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin € 2.636,90 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 14.6.2019 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, die beanstandeten Werbeaussagen seien wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden. Eine „Verkürzung der Leidenszeit“ sei nach dem Verständnis der angesprochenen Fachkreise als Hinweis auf die Symptombekämpfung zu verstehen und treffe keine Aussage über die Heilungsdauer. Die mit dem Antrag zu 2 angegriffene Aussage sei hinreichend wissenschaftlich belegt durch die referenzierte Studie von P. et al. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Wegen der Begründung wird Bezug genommen auf das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 4.12.2019, Az. 416 HKO 151/19. Gegen dieses Urteil richtet sich die Klägerin mit ihrer Berufung. Sie wiederholt und vertieft ihre erstinstanzlichen Ausführungen. Sie ist der Auffassung, dass die mit dem Antrag zu 1 angegriffene Werbeaussage irreführend sei, weil eine Differenzierung zwischen der Erkrankung und dem „Leiden“ durch die angesprochenen Fachkreise nicht vorgenommen werde. Letzteres entstehe nicht nur durch die Symptome, sondern durch die Erkrankung als solche, welche durch „O.“ nicht verkürzt werde. Auch finde eine Verkürzung der Symptomzeit nicht statt, da das beworbene Produkt nur wirke, solange es eingenommen werde. Es verkürze deshalb nicht die Dauer der Symptome, sondern unterdrücke sie nur für den Zeitraum der Wirkzeit einer Tablette. Es fehle auch an einer hinreichenden wissenschaftlichen Absicherung der Aussage, da die in der Werbung referenzierte Studie von P. et al. (Anlage K4) die Werbeangaben nicht stütze und die Studie an verschiedenen Mängeln leide: Die Probanden hätten darin lediglich subjektiv ihre Schmerzen eingeschätzt. Verallgemeinerungen objektiver Natur zur Leidenszeit ließen sich daraus nicht herleiten. Auch seien die Patienten über die Frage zu Halsschmerzen und Schluckbeschwerden hinaus nicht gefragt worden, ob sie generell noch an der Erkrankung litten, nachdem sie „O.“ eingenommen hätten. Die Studie habe zudem ergeben, dass nach 72 Stunden nur eine Minderheit der Probanden tatsächlich schmerzfrei gewesen sei – für die Mehrheit der Probanden sei die Aussage deshalb unzutreffend. Die in der Studie vorgegebene Dosierung entspreche nicht der in der Fachinformation vorgegebenen Dosierung. Die Aussage „Um 64 % erhöhter Anteil symptomfreier Patienten nach 72 Stunden im Vergleich zu Placebo“ sei ebenso wie die grafische Darstellung dazu wissenschaftlich nicht hinreichend belegt. Sie sei schon deshalb irreführend, weil missverständlich sei, auf welchen Ausgangszeitpunkt sich die Angabe „nach 72 Stunden“ beziehe. Zudem werde fälschlich suggeriert, dass 72 Stunden nach Einnahme der Tabletten dauerhaft Symptomfreiheit bestehe. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 4.12.2019, Az. 416 HKO 151/19, abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, 1. es bei Meidung der gesetzlich vorgesehenen Ordnungsmittel zu unterlassen, im Wettbewerb handelnd für das Produkt O. mit den Aussagen „O. überzeugt durch schnelle Wirksamkeit und verkürzt so die Leidenszeit“ und/oder „Um 64 % erhöhter Anteil symptomfreier Patienten nach 72 Stunden im Vergleich zu Placebo“ und/oder mit der grafischen Darstellung zu werben, wenn dies wie nachfolgend dargestellt geschieht: - Grafik - 2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin € 2.636,90 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 14.6.2019 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 4.12.2019 zurückzuweisen. Sie verteidigt das angegriffene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlich gehaltenen Vortrags. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird Bezug genommen auf die zwischen den Parteien gewechselten und zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen. II. Die zulässige Berufung der Klägerin bleibt in der Sache ohne Erfolg. Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, weil der Klägerin die geltend gemachten Ansprüche nicht zustehen. 1. Streitgegenstand der mit dem Antrag zu 1 geltend gemachten Unterlassungsansprüche sind die beanstandeten Aussagen bzw. die grafische Darstellung jeweils in der konkreten Verletzungsform, wie sie sich aus der in den Antrag eingeblendeten Werbeanzeige ergibt. Die Werbeaussagen bzw. die grafische Darstellungen werden dabei jeweils isoliert angegriffen („und/oder“), sodass sie nach ständiger Rechtsprechung des Senats unabhängig voneinander zu prüfen sind. Gesondert angegriffene Angaben sind deshalb bei der Ermittlung des Verkehrsverständnisses von der jeweils zu prüfenden Angabe nicht zu berücksichtigen und müssen insoweit hinweggedacht werden, soweit sie das Verkehrsverständnis nicht lediglich irrtumsausschließend beeinflussen. 2. Der Klägerin steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gemäß §§ 8 Abs. 3, 3, 3a, 5 UWG i. V. m. § 3 HWG wegen der Werbeaussage „O. überzeugt durch schnelle Wirksamkeit und verkürzt so die Leidenszeit“ (Antrag zu 1) nicht zu, weil es insoweit an einer Irreführung im Sinne von § 5 UWG bzw. § 3 HWG fehlt. a. Das von der Klägerin vorgetragene Verkehrsverständnis, dass „Leidenszeit“ mit Erkrankungszeit gleichzusetzen ist, wird von der angegriffenen Aussage nicht vermittelt. Das Verkehrsverständnis des situationsadäquat aufmerksamen, durchschnittlich informierten und vernünftigen Fachverkehrs vermögen die Mitglieder des Senats, die sich hierbei auf ihre eigene Sachkunde und Lebenserfahrung stützen können, selbst zu beurteilen. Denn nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist die Beurteilung des Verkehrsverständnisses von medizinischen Fachkreisen – hier: Pharmazeutisch-technische Assistenten – durch die Mitglieder des Gerichts jedenfalls dann möglich, wenn der Erkenntnisstand der Wissenschaft im Hinblick auf den maßgebenden Sachverhalt vorgetragen wurde und außerdem – wie hier – keine Anhaltspunkte dafür gegeben sind, dass der angesprochene Fachverkehr die deutsche Sprache anders verstehen könnte als jemand, der ebenfalls ein wissenschaftliches Studium absolviert hat (vgl. OLG Hamburg, PharmaR 2007, 204, 206; GRUR-RR 2018, 27, Rn. 45 – HSA frei; GRUR-RR 2020, 404 Rn. 58). Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass die angesprochenen Fachkreise darum wissen, dass ein Präparat beworben wird, welches der Behandlung von Halsschmerzen und Schluckbeschwerden dient. Dies wird im werblichen Umfeld der Aussage nicht zuletzt dadurch deutlich, dass es im unteren Teil der Werbeanzeige mittig und in großer Schriftart heißt: „O.® - Ihre sichere Empfehlung bei Halsschmerzen und Schluckbeschwerden“. „Leiden“ meint im allgemeinen Sprachgebrauch bezogen auf Krankheiten das Empfinden von Beschwerden, die durch eine Erkrankung hervorgerufen werden. Da Krankheiten üblicherweise durch die davon hervorgerufenen Symptome überhaupt erst wahrnehmbar werden, leidet ein Patient in erster Linie unmittelbar an diesen Symptomen. Dies gilt vor allem für alltägliche Erkrankungen wie Atemwegsinfekte. An symptomfreien Krankheiten „leidet“ ein Patient nur, wenn er erstens gleichwohl von der Erkrankung weiß und zweitens die Erkrankung für ihn bedrohlich ist, was vor allem dann der Fall ist, wenn sie dazu führt, dass zu einem späteren Zeitpunkt mit schwerwiegenden Symptomen zu rechnen ist. In solchen Fällen ist das „Leiden“ im frühen Stadium der Erkrankung ggf. psychischer Natur. Dies gilt allerdings nicht für Halsschmerzen, deren Dauer nach der Leitlinie der Deutschen Gesellschaft für Allgemein- und Familienmedizin auch ohne Behandlung üblicherweise nur drei bis fünf Tage beträgt (vgl. Anlage K6). Bei solchen alltäglichen Erkrankungen beschränkt sich das „Leiden“ auf die Wahrnehmung der durch die Erkrankung hervorgerufenen Beschwerden selbst und bezieht sich nicht auf das bloße Wissen um die Grunderkrankung. Auch die „Verkürzung der Leidenszeit“ wird deshalb von den angesprochenen Fachkreise nicht als eine Verkürzung der Krankheitsdauer, sondern als eine Verkürzung der Zeit verstanden, in welcher Symptome – hier: die in der Werbung angesprochenen Halsschmerzen und Schluckbeschwerden – wahrgenommen werden. Zu Recht ist das Landgericht deshalb davon ausgegangen, dass die Aussage schon durch die unstreitig erfolgende Unterdrückung der Symptome unter dem Wirkeinfluss des beworbenen Mittels gerechtfertigt ist. Vor diesem Hintergrund ist es unerheblich, ob auch die Dauer der Grunderkrankung, also etwa der Atemwegsinfekt selbst, durch das Medikament verkürzt wird. Ebenso kommt es nicht darauf an, dass entsprechend der Fachinformation die täglich mehrmalige Einnahme des Medikaments erforderlich ist, um die Symptomunterdrückung aufrecht zu erhalten. Auf diese Weise verkürzt die bestimmungsgemäße Einnahme des Medikaments nämlich die „Leidenszeit“ unabhängig davon, wie lange noch Symptome nach Absetzen des Präparats wahrnehmbar sind. Dieses Verständnis wird auch durch die Gesamtaussage „O. überzeugt durch schnelle Wirksamkeit und verkürzt so die Leidenszeit“ nahegelegt. Die Verkürzung der Leidenszeit wird darin nämlich auf die schnelle Wirkweise zurückgeführt, die vorliegend ihrerseits nicht Gegenstand der klägerischen Beanstandungen ist. Dadurch, dass das Präparat schnell wirkt, soll die Leidenszeit verkürzt werden. Damit wird aber weder eine Aussage über die Grunderkrankung getroffen, da die angesprochenen Fachkreise nicht davon ausgehen werden, dass diese mit Wirkeintritt des Medikaments bereits beseitigt werden kann, noch wird eine Aussage darüber getroffen, wie lange nach Einnahme des Medikaments noch Symptome unterdrückt werden müssen. Auch das weitere werbliche Umfeld stützt das vom Senat angenommene Verkehrsverständnis, dass „Leiden“ sich auf die Wahrnehmung von Symptomen beziehen soll. So zeigen die ebenfalls angegriffene Aussage „Um 64 % erhöhter Anteil symptomfreier Patienten nach 72 Stunden im Vergleich zu Placebo“ und die entsprechende Balkengrafik, in welcher die y-Achse mit „symptomfreie Patienten in %“ beschriftet ist, dass die in der Überschrift genannte „Verkürzung der Leidenszeit“ sich nicht auf die Grunderkrankung, sondern auf die Wahrnehmung von Symptomen beziehen soll. Der Zusammenhang zwischen dieser Aussage und der im Zentrum der Werbung stehenden Grafik, welche die Ergebnisse der Studie von P. et al. darstellt, wird durch die orange hervorgehobene einleitende Überschrift „NEUE STUDIE¹ BESTÄTIGT:“ hergestellt, deren Fußnote mit dem Hinweis auf die Studie von P. et al. aufgelöst wird. b. Da die grundsätzliche Geeignetheit des beworbenen Präparats, Halsschmerzen und Schluckbeschwerden im oben dargestellten Sinne zu unterdrücken, zwischen den Parteien nicht im Streit steht, kommt es insoweit auf die Tragfähigkeit der Studie von P. et al. nicht an. Aber auch im Hinblick auf den durch die Werbung hergestellten Zusammenhang der Aussage zu den isoliert angegriffenen Angaben fehlt es der Werbeaussage nicht an der erforderlichen wissenschaftlichen Absicherung. Insoweit kann auf die nachfolgenden Ausführungen zu den weiter beanstandeten Aussagen Bezug genommen werden. 3. Auch im Hinblick auf die Aussage „Um 64 % erhöhter Anteil symptomfreier Patienten nach 72 Stunden im Vergleich zu Placebo“ und die diese Angabe illustrierende Balkengrafik steht der Klägerin ein Unterlassungsanspruch nicht zu, weil es auch insoweit an einer Irreführung im Sinne von § 5 UWG bzw. § 3 HWG fehlt. a. Die konkrete Verletzungsform der Werbeanzeige wird vorliegend dadurch geprägt, dass die dargestellten Ergebnisse durch die einleitende Überschrift der Anzeige „NEUE STUDIE¹ BESTÄTIGT:“ und der zugehörigen Fußnotenauflösung auf die Studie von P. et al. (Anlage K4) Bezug nehmen. b. Die Beanstandung der Klägerin, es sei unklar, auf welchen Ausgangszeitpunkt sich die Angabe „nach 72 Stunden“ beziehe, überzeugt nicht. Es ist fernliegend, dass sich diese Angabe auf einen anderen Zeitpunkt als auf den des Behandlungsbeginns, also der erstmaligen Gabe von „O.“ beziehen könnte. Die gesamte Anzeige bewirbt die Vorzüge der Behandlung von Halsschmerzen mit „O.“. Dass ein Arzneimittel erst ab dem Zeitpunkt seiner erstmaligen Gabe überhaupt Wirkungen entfalten kann, liegt auf der Hand. Anhaltspunkte dafür, dass die angesprochenen Fachkreise gleichwohl annehmen könnten, dass sich die Angabe auf den Zeitpunkt des Auftritts erster Symptome beziehen könnte – unabhängig davon, wann mit der Behandlung mit „O.“ begonnen wurde –, sind nicht ersichtlich. Eine solche Annahme würde im Hinblick auf die Darstellung der Wirkung eines Arzneimittels auch keinen Sinn ergeben. c. Soweit die Klägerin insoweit moniert, dass auch nach 72 Stunden die Mehrheit der Probanden aus der Verumgruppe der Studie von P. et al. noch Symptome aufwies, führt dies ebenfalls nicht zu einer Irreführung der angesprochenen Fachkreise. Die beanstandete Aussage trifft nämlich keine Aussage dahingehend, dass nach 72 Stunden die Mehrheit der Probanden, welche „O.“ eingenommen haben, symptomfrei wären. Es wird vielmehr lediglich ein Vergleich der Verumgruppe zur Placebogruppe vorgenommen und die Ergebnisse in ein Verhältnis zueinander gesetzt. Dass nach 72 Stunden weniger als 50 % der Probanden der Verumgruppe symptomfrei waren, lässt sich der Balkengrafik, welche auf der y-Achse „Symptomfreie Patienten in %“ abbildet, unschwer entnehmen. Dass die angesprochenen Fachkreise nicht in der Lage wären, eine solche Grafik zu verstehen, trägt die Klägerin nicht vor und ist auch nicht anzunehmen. d. Die Studie von P. et al. (Anlage K4) stellt zudem eine hinreichende wissenschaftliche Absicherung der dargestellten Ergebnisse dar. Studienergebnisse entsprechen grundsätzlich nur dann den Anforderungen an einen hinreichenden wissenschaftlichen Beleg, wenn sie nach den anerkannten Regeln und Grundsätzen wissenschaftlicher Forschung durchgeführt und ausgewertet wurden. Dafür ist im Regelfall erforderlich, dass eine randomisierte, placebokontrollierte Doppelblindstudie mit einer adäquaten statistischen Auswertung vorliegt, die durch die Veröffentlichung in den Diskussionsprozess der Fachwelt einbezogen worden ist (BGH, GRUR 2013, 649, Ls. und Rn. 19 – Basisinsulin mit Gewichtsvorteil). Dies ist vorliegend der Fall, wie sich der aus der Anlage K4 ersichtlichen Veröffentlichung der Studie von P. et al. entnehmen lässt: „The study was designed as a prospective, randomised, parallel-group, placebo-controlled, double-blind, multicentre, phase IV trial“ (Anlage K4, Seite 3 unter „2.2 Study design“). Die seitens der Klägerin gegen diese Studie erhobenen Beanstandungen greifen nicht durch. aa. Soweit die Klägerin moniert, dass die Studienteilnehmer nur subjektiv ihre Schmerzen eingeschätzt hätten, vermag dies nicht zu überzeugen. Wie sich der Veröffentlichung gemäß Anlage K4 entnehmen lässt, haben die Probanden ihre Halsschmerzen auf einer numerischen Skala von 0 bis 10 und ihre Schluckbeschwerden auf einer visuellen Analogskala von 0 bis 100 mm eingeschätzt. Als Endpunkte wurden insoweit solche Patienten erfasst, die beide Parameter mit 0 bewerteten. Da sowohl die Halsschmerzen als auch die Schluckbeschwerden ihrer Natur nach subjektiv wahrgenommen werden, ist ein solches Vorgehen zur Erhebung dieser Befunde nicht zu beanstanden. Ein alternatives Vorgehen, welches geeignet wäre, Schmerzen oder Beschwerden anhand rein objektiver Parameter zu messen, ist nicht ersichtlich und wird auch von der Klägerin nicht vorgetragen. bb. Soweit die Klägerin beanstandet, dass die Dosierung im Rahmen der Studie nicht dem Dosierungsschema, das von der Fachinformation empfohlen wird, entspreche, greift dies ebenfalls nicht durch. Während die Studie zu Beginn zwei Tabletten und anschließend täglich 8 +/- 2 Tabletten vorsah, empfiehlt die Fachinformation 1 - 2 Tabletten alle 2 - 3 Stunden. Damit hält sich die in der Studie vorgenommene Dosierung vollständig in den Grenzen dessen, was die Fachinformation vorsieht. Bei variablen Dosierungsempfehlungen in der Fachinformation ist es nicht erforderlich, dass eine wissenschaftliche Studie sämtliche denkbare Dosierungsschemata, die von der Fachinformation erfasst wären, zum Gegenstand ihrer Untersuchung macht. Solange keine Anhaltspunkte dafür vorgetragen oder sonst ersichtlich sind, dass eine andere – ebenfalls zulässige – Dosierung zu maßgeblich anderen Ergebnissen geführt hätte, ist das Studiendesign nicht zu beanstanden. Substantiierten Vortrag dazu, dass und warum andere Ergebnisse zu erwarten gewesen wären, wenn etwa initial nur eine Tablette verabreicht worden wäre, hält die Klägerin vorliegend nicht. cc. Die Beanstandung der Klägerin, dass unklar sei, wann welcher Proband die ersten Symptome aufgewiesen habe, weil lediglich festgelegt sei, dass die Probanden innerhalb der letzten 24 Stunden vor der Erstgabe des Präparats erste Symptome aufgewiesen hätten, führt ebenfalls nicht dazu, dass die wissenschaftliche Absicherung der dargestellten Ergebnisse anzuzweifeln wäre. Dadurch, dass die Studie randomisiert und doppelt-verblindet ist, lässt sich nicht erkennen, dass insoweit eine Verzerrung der Studienergebnisse drohte, da dies nur dann der Fall sein könnte, wenn zu erwarten wäre, dass sich in der einen Gruppe besonders viele Probanden versammelt hätten, die besonders früh oder besonders spät innerhalb dieses Spektrums erste Symptome aufwiesen. Dies ist jedenfalls durch die Randomisierung und die Verblindung der Studie hinreichend unwahrscheinlich. Dass die Ergebnisse nicht auf die zufällige Probandenverteilung auf die beiden Gruppen zurückzuführen sind, wird letztlich hinreichend durch das Erfordernis der statistischen Signifikanz der Ergebnisse gewährleistet. dd. Soweit die Klägerin moniert, dass die Studie nicht auch die Symptomfreiheit zu einem späteren Zeitpunkt, etwa nach fünf Tagen in den Blick genommen hat, führt dies ebenfalls nicht zum Erfolg des geltend gemachten Unterlassungsanspruchs. Zum einen hat das Landgericht zu Recht darauf hingewiesen, dass die angegriffene Werbung keine – auch nur impliziten – Aussagen zu anderen (späteren) Zeitpunkten tätigt, sodass es für die wissenschaftliche Absicherung der Angaben auf diese auch nicht ankommen kann. Zudem ist auch das Studiendesign insoweit nicht zu beanstanden. Da Halsschmerzen nach der Leitlinie der Deutschen Gesellschaft für Allgemein- und Familienmedizin auch ohne Behandlung üblicherweise nur drei bis fünf Tage andauern (vgl. Anlage K6), erscheint der Zeitpunkt von 72 Stunden (= drei Tagen) als geeignet, um Unterschiede der Wirkung einer Behandlung mit dem getesteten Arzneimittel gegenüber einem Placebo festzustellen. Insbesondere eine Untersuchung nach fünf Tagen oder später ergäbe keinen Sinn mehr, da zu diesem Zeitpunkt zu erwarten gewesen wäre, dass bei allen Probanden unabhängig von der Gruppenzuteilung die Halsbeschwerden abgeklungen wären. Unterschiede in der Wirksamkeit von „O.“ gegenüber einem Placebo ließen sich insoweit nicht (mehr) aufzeigen. ee. Auch dass die Studie nicht weitere Symptome wie Abgeschlagenheit o.ä. in den Blick nimmt, führt nicht zur Wettbewerbswidrigkeit der seitens der Klägerin beanstandeten Werbeaussagen. Insoweit wird nämlich – entsprechend dem zugelassenen Anwendungsgebiet von O. („zur symptomatischen Behandlung bei Infektionen des Mund- und Rachenraumes mit Halsschmerzen und Schluckbeschwerden“) – auch nur auf die genannten und von der Studie erfassten Symptome Bezug genommen. Dies lässt sich schon am werblichen Umfeld erkennen, wenn es im unteren Teil der Werbeanzeige mittig und in großer Schriftart heißt: „O.® - Ihre sichere Empfehlung bei Halsschmerzen und Schluckbeschwerden“. e. Soweit die Klägerin erstinstanzlich unter bloßen Verweis auf die englischsprachige Anlage K5 behauptet hat, die Zeit bis zur kompletten Symptomfreiheit sei bei dem Produkt „O.“ nicht kürzer als bei einem Placebo, hat das Landgericht zu Recht darauf hingewiesen, dass der diesbezügliche Vortrag ohne die erforderliche Substanz sei, da nicht vorgetragen werde, worum es sich bei der Anlage K5 überhaupt handele. In der Berufungsinstanz hat die Klägerin diesen Punkt nicht weiter aufgegriffen, sodass sich eine eingehende Auseinandersetzung mit der Darstellung gemäß der Anlage K5 erübrigt. 4. Die Klägerin hat gegen die Beklagte auch keinen Anspruch auf Erstattung vorprozessualer Rechtsverfolgungskosten für das Abschlussschreiben, da ihr der darin geltend gemachte Unterlassungsanspruch nicht zusteht (s.o.). 5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 709 Satz 2, 711 ZPO.