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Beschluss

8 U 21/24

OLG Zweibrücken 8. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:POLGZWE:2024:0712.8U21.24.00
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Leitsätze
1. Zum Streitwert in Verfahren, in denen Ansprüche auf Schadensersatz, Unterlassung und Auskunft aus der DSGVO wegen eines „Scraping“-Vorfalls hergeleitet werden.(Rn.9) 2. Eine Abänderung des erstinstanzlich festgesetzten Streitwerts durch das Berufungsgericht nach § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG ist nach Rücknahme der Berufung und Mitteilung der Entscheidung nach § 516 Abs. 3 ZPO nicht mehr möglich.(Rn.12)
Tenor
1.Auf die Gegenvorstellung des Klägers vom 28.05.2024 wird der Beschluss des Senats vom 30.04.2024, mit dem der Streitwert für das Berufungsverfahren auf 16.500,00 € festgesetzt wurde, dahingehend abgeändert, dass der Streitwert für das Berufungsverfahren auf 10.000,00 € herabgesetzt wird. 2. Im Übrigen wird die Gegenvorstellung zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zum Streitwert in Verfahren, in denen Ansprüche auf Schadensersatz, Unterlassung und Auskunft aus der DSGVO wegen eines „Scraping“-Vorfalls hergeleitet werden.(Rn.9) 2. Eine Abänderung des erstinstanzlich festgesetzten Streitwerts durch das Berufungsgericht nach § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG ist nach Rücknahme der Berufung und Mitteilung der Entscheidung nach § 516 Abs. 3 ZPO nicht mehr möglich.(Rn.12) 1.Auf die Gegenvorstellung des Klägers vom 28.05.2024 wird der Beschluss des Senats vom 30.04.2024, mit dem der Streitwert für das Berufungsverfahren auf 16.500,00 € festgesetzt wurde, dahingehend abgeändert, dass der Streitwert für das Berufungsverfahren auf 10.000,00 € herabgesetzt wird. 2. Im Übrigen wird die Gegenvorstellung zurückgewiesen. I. Mit Schriftsatz vom 02.04.2024 legte der Kläger Berufung gegen das ihm am 29.02.2024 zugestellte Urteil des Landgerichts Frankenthal ein. Der Kläger nahm sodann mit Schriftsatz vom 30.04.2024 seine Berufung zurück. Mit Beschluss vom 30.04.2024 erklärte der Senat den Kläger des eingelegten Rechtsmittels für verlustig, legte ihm die Kosten des Berufungsverfahrens auf und setzte den Streitwert für das Berufungsverfahren gemäß den Festlegungen in erster Instanz auf 16.500,00 € fest. Mit Schriftsatz vom 28.05.2024 legte der Prozessbevollmächtigte des Klägers in dessen Namen gegen den Streitwertbeschluss des Senats Beschwerde mit dem Ziel ein, den Streitwert für beide Instanzen auf 3.000,00 € herabzusetzen. Mit Schriftsatz vom 14.06.2024 bat der Kläger, die eingelegte Streitwertbeschwerde als Gegendarstellung auszulegen. Die Beklagte hat keine Stellungnahme abgegeben. II. Die vom Prozessbevollmächtigten des Klägers mit Schriftsatz vom 28.05.2024 in dessen Namen eingelegte Streitwertbeschwerde ist angesichts der fehlenden Statthaftigkeit der Beschwerde (§ 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 4 GKG) entsprechend der Klarstellung des Klägers gem. Schriftsatz vom 14.06.2024 als Gegenvorstellung auszulegen. Eine solche Gegenvorstellung ist statthaft, da der Gegenstandswert vorliegend auch von Amts wegen geändert werden könnte, § 63 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 GKG (vgl. nur BGH, Beschluss vom 17.8.2017 - V ZR 277/16, NJW-RR 2017, 1471 Rn. 5), insbesondere ist die Frist von sechs Monaten vorliegend noch nicht abgelaufen. Die Gegenvorstellung des Klägers gibt Veranlassung, den Gegenstandswert von Amts wegen zu ändern (§ 63 III 1 Nr. 1 GKG). Dieser bemisst sich gem. § 47 Abs. 1 S. 2 1. Var. GKG vorliegend nach der formellen Beschwer des Klägers (Toussaint/Elzer, 54. Aufl. 2024, GKG § 47 Rn. 17). Demnach ist der Streitwert hier auf insgesamt 10.000,00 € festzusetzen. Im Einzelnen gilt dabei Folgendes: 1. Die bezifferten Anträge zu Ziff. 1) und 2) sind mit insgesamt 5.000,00 € zu bewerten. 2. Der Antrag zu Ziff. 3) ist mit 500,00 € zu bewerten. Hinsichtlich des auf Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zum Ersatz weiterer Schäden gerichteten Antrages gilt, dass sich das konkrete wirtschaftliche Interesse der Partei nicht allein nach der Höhe des drohenden Schadens bemisst, sondern naturgemäß auch danach, wie hoch oder wie gering das Risiko eines Schadenseintrittes und einer tatsächlichen Inanspruchnahme durch den Feststellungskläger ist (BGH Beschl. v. 28.11.1990 - VIII ZB 27/90, BeckRS 1990, 3554). Dies zugrunde gelegt, ist der Antrag im Rahmen des dem Senat gem. § 48 Abs. 1 GKG, § 3 ZPO zustehenden Ermessens mit einem Betrag von 500,00 € zu bewerten (vgl. auch OLG Dresden Beschl. v. 31.7.2023 - 4 W 396/23, BeckRS 2023, 21123 Rn. 6; OLG Frankfurt a. M. Beschl. v. 18.7.2023 - 6 W 40/23, GRUR-RS 2023, 19849 Rn. 11; OLG Karlsruhe Beschl. v. 5.7.2023 - 10 W 5/23, GRUR-RS 2023, 16073 Rn. 8; OLG Stuttgart Beschl. v. 3.1.2023 - 4 AR 4/22, BeckRS 2023, 3092 Rn. 15; OLG Dresden Beschl. v. 28.9.2022 - 17 AR 36/22, BeckRS 2022, 43946 Rn. 8 [500,00 € bis 1.000,00 €]). 3. Die Anträge zu den Ziff. 4) a und b sind mit insgesamt 4.000,00 € zu bemessen. Die mit diesen Anträgen geltend gemachten Unterlassungsanträge betreffen eine nichtvermögensrechtliche Streitigkeit. Insoweit begehrt der Kläger von der Beklagten die Unterlassung, bestimmte personenbezogene Daten, konkret die Telefonnummer, FacebookID, Familiennamen, Vornamen, Geschlecht, Bundesland, Land, Stadt sowie Beziehungsstatus unbefugten Dritten zugänglich zu machen und seine Telefonnummer auf der Grundlage der vorliegenden Einwilligung zu verarbeiten. Der Senat bewertet die beiden geltend gemachten Unterlassungsanträge - den Gebührenstreitwert betreffend - als Einheit, da beide Anträge letztlich darauf gerichtet sind, dass die in Rede stehenden Daten ohne seine Einwilligung unbefugten Dritten zugänglich gemacht oder in sonstiger Weise ohne seinen Willen verwertet werden. Der Streitwert eines solchen Unterlassungsantrages ist als nichtvermögensrechtliche Streitigkeit im Ausgangspunkt nach § 48 Abs. 2 S. 1 GKG zu bewerten, wobei im Grundsatz mangels genügender Anhaltspunkte für ein höheres oder geringeres Interesse - in Anlehnung an § 23 Abs. 3 S. 2 RVG - von einem Wert von 5.000,00 € auszugehen ist (BGH Beschl. v. 28.1.2021 - III ZR 162/20, GRUR-RS 2021, 2286 Rn. 9; BGH Beschl. v. 17.12.2020 - III ZR 60/20, GRUR-RS 2020, 38574 Rn. 12; BGH Beschl. v. 26.11.2020 - III ZR 124/20, GRUR-RS 2020, 34934 Rn. 11). Ein Anhaltspunkte für eine Schätzung kann sich vorliegend etwa aus dem Antrag zu 1) ergeben, wobei in diesem Zusammenhang nicht aus dem Blick verloren werden darf, dass die hier geltend gemachten Unterlassungsansprüche eine dauerhafte Abwehr zukünftiger Wiederholungen des vorliegend in Rede stehenden Verhaltens der Beklagten bezwecken. Andererseits ist indes zu berücksichtigen, dass der Kläger die für die Nutzung des sozialen Netzwerkes notwendigen Daten - wie etwa Name und Geschlecht - selbst mitgeteilt und damit letztlich auch in Kauf genommen hat, dass diese für Dritte einsehbar sind. Schließlich kann auch die wirtschaftliche Bedeutung der sog. Scraping-Vorfälle für die Beklagte und deren wirtschaftliche Verhältnisse bei der Bestimmung des Streitwerts im Rahmen der Gesamtabwägung mitberücksichtigt werden (OLG Karlsruhe, a.a.O. Rn. 9). Dies zugrunde gelegt, erscheint dem Senat vorliegend eine Herabsetzung der unter Ziff. 4 a. und b geltend gemachten Unterlassungsanträge auf insgesamt 4.000,00 € gerechtfertigt (ebenso OLG Karlsruhe, a.a.O. Rn. 9 sowie OLG Frankfurt, a.a.O. Rn. 21; 5.000,00 € annehmend etwa OLG Stuttgart, a.a.O. Rn. 20; für 3.500,00 € etwa OLG Dresden Beschl. v. 31.7.2023 - 4 W 396/23, BeckRS 2023, 21123 Rn. 11; zwischen 3.000,00 € und 5.000,00 € z.B. OLG Dresden Beschl. v. 28.9.2022 - 17 AR 36/22, BeckRS 2022, 43946 Rn. 8; demgegenüber lediglich 1.000,00 € annehmend OLG Hamm, Urt. v. 15.8.2023 - 7 U 19/23, GRUR 2023, 1791, Rn. 264). 4. Der Antrag zu Ziff. 5) ist mit 500,00 € zu bewerten. Der Gegenstandswert eines Auskunftsanspruchs, der allerdings nicht identisch mit dem Leistungsanspruch ist (BGH Beschl. v. 28.1.2021 - III ZR 162/20, GRUR-RS 2021, 2286 Rn. 14) bemisst sich nach dem wirtschaftlichen Interesse, das die Klägerseite an der Erteilung der Auskunft hat, dies ist in der Regel mit einem Bruchteil, nämlich 1/10 bis 1/4 des klägerseits erwarteten Leistungsanspruchs anzusetzen (BGH Beschl. v. 5.2.2019 - II ZR 98/18, BeckRS 2019, 4223 Rn. 2). Im Licht dieser Grundsätze veranschlagt der Senat den Wert des Auskunftsanspruchs auf 500,00 € (vgl. auch OLG Dresden Beschl. v. 31.7.2023 - 4 W 396/23, a.a.O. Rn. 12; OLG Frankfurt a. M., a.a.O. Rn. 22; OLG Karlsruhe, a.a.O. Rn. 10). 5. Zu einer Abänderung des für das erstinstanzliche Verfahren auf 16.500,00 € festgesetzten Streitwertes ist der Senat demgegenüber nicht, insbesondere nicht gemäß § 63 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 GKG befugt, weil eine Änderung des Streitwertbeschlusses des Landgerichts nach der zitierten Bestimmung nur dann möglich ist, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Insbesondere steht einer Abänderungsbefugnis des Senats gemäß § 63 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 GKG entgegen, dass der Kläger die Berufung zurückgenommen hat und der Senat die Entscheidung gem. § 516 Abs. 3 ZPO (bereits) unter dem 30.04.2024 mitgeteilt hat (vgl. dazu BGH Beschl. v. 17.3.2015 - II ZR 391/13, BeckRS 2015, 8711 Rn. 3; OLG Stuttgart, Beschluss vom 15.9.2014 - 10 U 18/14, NJW 2015, 421 Rn. 4).