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Beschluss

1 M 12/08

OVG MECKLENBURG VORPOMMERN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ergebnisse einer rechtswidrig unter Verstoß gegen den Richtervorbehalt angeordneten Blutuntersuchung können im Fahrerlaubnisverfahren verwertbar sein; ein Verwertungsverbot setzt grobe Verstöße oder besonders schwerwiegende Fehler voraus. • Bei nachgewiesener THC-Konzentration über 2,0 ng/ml ist bei gelegentlichen Konsumenten eine erhöhte Gefahr für die Verkehrssicherheit anzunehmen; dies kann zur Entziehung der Fahrerlaubnis führen. • Als "gelegentlicher" Cannabiskonsum gilt mindestens zweifacher Konsum; bei unklarer Sachlage obliegt der Nachweis der Behörde. • Ein früheres medizinisch-psychologisches Gutachten, das nur eine Einstellungsänderung, nicht jedoch eine abgeschlossene Verhaltensumstellung bescheinigt, steht einer Entziehung der Fahrerlaubnis nicht zwangsläufig entgegen, wenn späterer Konsum nachgewiesen wird.
Entscheidungsgründe
Entziehung der Fahrerlaubnis bei nachgewiesener THC-Konzentration und fehlender Verhaltensumstellung • Ergebnisse einer rechtswidrig unter Verstoß gegen den Richtervorbehalt angeordneten Blutuntersuchung können im Fahrerlaubnisverfahren verwertbar sein; ein Verwertungsverbot setzt grobe Verstöße oder besonders schwerwiegende Fehler voraus. • Bei nachgewiesener THC-Konzentration über 2,0 ng/ml ist bei gelegentlichen Konsumenten eine erhöhte Gefahr für die Verkehrssicherheit anzunehmen; dies kann zur Entziehung der Fahrerlaubnis führen. • Als "gelegentlicher" Cannabiskonsum gilt mindestens zweifacher Konsum; bei unklarer Sachlage obliegt der Nachweis der Behörde. • Ein früheres medizinisch-psychologisches Gutachten, das nur eine Einstellungsänderung, nicht jedoch eine abgeschlossene Verhaltensumstellung bescheinigt, steht einer Entziehung der Fahrerlaubnis nicht zwangsläufig entgegen, wenn späterer Konsum nachgewiesen wird. Der 1982 geborene Antragsteller erhielt 2004 die Fahrerlaubnis entzogen wegen regelmäßigen Cannabiskonsums. Nach einem TÜV-Gutachten von 2005 wurde ihm die Fahrerlaubnis erneut erteilt, weil eine Einstellungsänderung festgestellt worden sei. Bei einer Verkehrskontrolle am 4. Juni 2007 wurde ihm Blut entnommen; das Rechtsmedizinische Gutachten ergab eine THC-Konzentration von 5,20 ng/ml. Die Behörde entzog ihm daraufhin am 2. August 2007 erneut die Fahrerlaubnis mit sofortiger Vollziehung. Der Antragsteller erhob Widerspruch und suchte vorläufigen Rechtsschutz; das Verwaltungsgericht wies den Eilantrag ab. Der Senat prüft im Beschwerdeverfahren insbesondere die Verwertbarkeit der Blutprobe und die Voraussetzungen für eine Entziehung nach der Anlage 4 FeV. • Verwertbarkeit der Blutuntersuchung: Im Fahrerlaubnisverfahren können Ergebnisse einer rechtswidrig angeordneten Blutentnahme verwertbar sein; Verwertungsverbote aus dem Strafprozessrecht lassen sich nicht ohne Weiteres übertragen, weil die Verwaltung auch das Interesse der Allgemeinheit am Schutz vor ungeeigneten Kraftfahrern zu berücksichtigen hat. • Selbst nach strafprozessualen Maßstäben erfordert ein Verwertungsverbot grobe Verstöße gegen den Richtervorbehalt oder besonders schwerwiegende Fehler. Im vorliegenden Fall lagen keine derartigen groben Fehleinschätzungen vor; die Polizeibeamten handelten in der Auffassung drängender Eilzuständigkeit, was angesichts der Umstände nicht als unverhältnismäßig anzusehen ist. • Rechtliche Maßstäbe zur Fahreignung: Grundlage ist § 3 Abs.1 StVG i.V.m. § 46 FeV und Anlage 4 FeV. Nach Nr. 9.2.2 der Anlage führt gelegentlicher Cannabiskonsum nicht zur Ungeeignetheit, wenn Konsum und Fahren getrennt werden; andernfalls kann nach § 11 Abs.7 FeV die Fahrerlaubnis entzogen werden. • THC-Grenzwert: Der gegenwärtige Erkenntnisstand rechtfertigt die Annahme, dass bei Blut-THC > 2,0 ng/ml ein erhöhtes Risiko für die Verkehrssicherheit besteht und damit Fahrungeeignetheit in Betracht kommt. • Begriff der 'Gelegentlichkeit': Der Senat folgt der Auffassung, dass mindestens zweifacher Konsum erforderlich ist, damit von gelegentlichem Konsum ausgegangen werden kann. Liegt kein Geständnis des Betroffenen vor, muss die Behörde die Gelegentlichkeit zweifelsfrei nachweisen. • Anwendung auf den Sachverhalt: Vorangegangener intensiver Konsum bis 2004 und der erneute Nachweis von THC 2007 begründen die Annahme eines gelegentlichen Cannabiskonsums. Das TÜV-Gutachten von 2005 sprach lediglich von Einstellungsänderung/Umorientierung, nicht von einer bereits erreichten Verhaltensumstellung; der Rückfall 2007 widerlegt die Annahme einer nachhaltigen Verhaltensänderung. • Folge: Vor dem Hintergrund der THC-Konzentration von 5,20 ng/ml, der bisherigen Konsumgeschichte und des fehlenden Nachweises einer dauerhaften Verhaltensumstellung durfte die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis entziehen. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts wird zurückgewiesen; die angefochtene Entziehung der Fahrerlaubnis bleibt bestehen. Die Blutuntersuchung vom 22. Juni 2007 ist verwertbar, weil kein grober Verstoß gegen den Richtervorbehalt oder ein besonders schwerwiegender Fehler vorlag. Die nachgewiesene THC-Konzentration von 5,20 ng/ml übersteigt den wertbildenden Schwellenwert und begründet in Verbindung mit der Konsumhistorie die Annahme gelegentlichen Cannabiskonsums und damit Fahrungeeignetheit nach Anlage 4 FeV. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen und der Streitwert wurde auf 5.000 Euro festgesetzt.