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Urteil

1 L 92/08

OVG MECKLENBURG VORPOMMERN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Gebühr kann nur erhoben werden, wenn die konkrete Amtshandlung durch das Gebührenverzeichnis der einschlägigen Kostenverordnung als gebührenpflichtig bestimmt ist. • Die unter Nr. 100 der Naturschutzkostenverordnung bezeichnete "Zeitgebühr" ist eine Bemessungsgrundlage (Gebührensatz) und kein eigenständiger Gebührentatbestand oder Auffangtatbestand. • Ein Antragsteller wird als Veranlasser der Amtshandlung behandelt, wenn er willentlich die Tätigkeit der Behörde in Gang setzt; spätere Erklärungen können das nicht ohne Weiteres ändern. • Die Klägerin war nicht persönlich gebührenbefreit nach § 8 VwKostG, weil sie ihre Aufgaben eigenverantwortlich aus den Erträgen des übertragenen Vermögens erfüllt und nicht aus dem Bundeshaushalt finanziert wird.
Entscheidungsgründe
Keine Gebührenbefugnis ohne gebührenbegründenden Tatbestand in Naturschutzkostenverordnung • Eine Gebühr kann nur erhoben werden, wenn die konkrete Amtshandlung durch das Gebührenverzeichnis der einschlägigen Kostenverordnung als gebührenpflichtig bestimmt ist. • Die unter Nr. 100 der Naturschutzkostenverordnung bezeichnete "Zeitgebühr" ist eine Bemessungsgrundlage (Gebührensatz) und kein eigenständiger Gebührentatbestand oder Auffangtatbestand. • Ein Antragsteller wird als Veranlasser der Amtshandlung behandelt, wenn er willentlich die Tätigkeit der Behörde in Gang setzt; spätere Erklärungen können das nicht ohne Weiteres ändern. • Die Klägerin war nicht persönlich gebührenbefreit nach § 8 VwKostG, weil sie ihre Aufgaben eigenverantwortlich aus den Erträgen des übertragenen Vermögens erfüllt und nicht aus dem Bundeshaushalt finanziert wird. Die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (Klägerin) bat die Naturschutzbehörde des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Beklagter) um Auskunft, ob ein bundeseigenes Grundstück naturschutzrechtlich ausgewiesen sei. Der Beklagte erließ daraufhin einen Gebührenbescheid über 20,00 Euro (später 20,50 Euro) nach der Naturschutzkostenverordnung. Die Klägerin widersprach mit der Begründung, sie handle als treuhänderische Vertreterin der Bundesrepublik Deutschland und sei daher gebührenfrei; außerdem fehle ein gebührenbegründender Tatbestand in der Verordnung. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab und wertete die Tarifstelle 100 (Gebühr nach Zeitaufwand) als Auffangtatbestand. Die Klägerin legte Berufung ein. Im Berufungsverfahren änderte der Beklagte den Bescheid geringfügig, die Parteien einigten sich auf Einbeziehung der Änderung in das Verfahren. • Zulässigkeit: Die Berufung ist zulässig; die im Berufungsverfahren erklärte Klageänderung war sachdienlich und wirksam. • Zu den Beteiligten: Die Klägerin ist Veranlasserin der Amtshandlung, weil sie am 16.01.2006 unter eigenem Namen die Auskunft angefordert und damit die amtliche Tätigkeit ausgelöst hat; aus dem ursprünglichen Antrag ergibt sich kein Wille, im Namen der Bundesrepublik zu handeln. • Zur persönlichen Gebührenbefreiung: Die Klägerin fällt nicht unter die in § 8 Abs. 1 VwKostG genannten gebührenbefreiten bundesunmittelbaren juristischen Personen, weil sie ihren Aufwand eigenverantwortlich aus den Erträgen der Verwaltung und Verwertung des übertragenen Bundesvermögens deckt und nicht aus dem Bundeshaushalt. • Zur Rechtsgrundlage der Gebühr: Nach § 2 VwKostG und § 1 NatKostVO sind nur die im Gebührenverzeichnis genannten Amtshandlungen gebührenpflichtig; die Tarifstelle 100 der NatKostVO regelt die Berechnung nach Zeitaufwand (Gebührensatz, § 4 VwKostG) und nicht einen eigenständigen Gebührentatbestand. • Zur Auslegung der Tarifstelle 100: Die Kennzeichnung als "Zeitaufwand" macht diese Regelung eindeutig zur Bemessungsgrundlage; sie kann nicht ohne ausdrückliche Regelung in der Verordnung als Auffangtatbestand für sonstige Amtshandlungen interpretiert werden. • Zur verordnungsmäßigen Bestimmtheit: Eine Auslegung, die Tarifstelle 100 als allgemeine Auffangbestimmung versteht, würde dem Bestimmtheitsgebot und der gesetzlichen Ordnung widersprechen, wonach nur konkret bezeichnete Amtshandlungen gebührenpflichtig sein sollen. • Rechtsfolgen: Mangels ausreichender Ermächtigungsgrundlage für die angefochtene Gebühr sind die Gebührenbescheide rechtswidrig und aufzuheben. Die Berufung der Klägerin ist begründet. Das Oberverwaltungsgericht hebt den Gebührenbescheid vom 09.02.2006 in Verbindung mit dem Widerspruchsbescheid vom 11.05.2006 sowie die Änderung vom 26.06.2008 auf, weil die Naturschutzkostenverordnung für die erteilte Auskunft keinen gebührenbegründenden Tatbestand enthält und Nr.100 lediglich eine Bemessungsgrundlage (Zeitgebühr) darstellt. Die Klägerin war zudem nicht persönlich gebührenbefreit. Der Beklagte hat die Verfahrenskosten zu tragen; die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Eine Revision wurde nicht zugelassen.