Beschluss
10 L 109/07
OVG MECKLENBURG VORPOMMERN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Berufung der Einleitungsbehörde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts ist unzulässig, weil nach Landesrecht die Berufung nur bei Zulassung statthaft ist.
• Die Übergangsregelungen des § 88 LDG M-V führen dazu, dass für Entscheidungen nach Inkrafttreten des Landesdisziplinargesetzes die Statthaftigkeit von Rechtsmitteln nach LDG M-V zu beurteilen ist.
• Ein bedingt ("hilfsweise") gestellter Zulassungsantrag ist unzulässig; Rechtsmittel dürfen nicht an innerprozessuale Bedingungen geknüpft werden.
• Fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung ändert nichts an der Unstatthaftigkeit der Berufung, sie kann aber zu gunsten der Behörde Anwendung von § 58 Abs. 2 VwGO bewirken.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit der Berufung gegen Disziplinargerichtsurteil wegen fehlender Zulassung • Die Berufung der Einleitungsbehörde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts ist unzulässig, weil nach Landesrecht die Berufung nur bei Zulassung statthaft ist. • Die Übergangsregelungen des § 88 LDG M-V führen dazu, dass für Entscheidungen nach Inkrafttreten des Landesdisziplinargesetzes die Statthaftigkeit von Rechtsmitteln nach LDG M-V zu beurteilen ist. • Ein bedingt ("hilfsweise") gestellter Zulassungsantrag ist unzulässig; Rechtsmittel dürfen nicht an innerprozessuale Bedingungen geknüpft werden. • Fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung ändert nichts an der Unstatthaftigkeit der Berufung, sie kann aber zu gunsten der Behörde Anwendung von § 58 Abs. 2 VwGO bewirken. Die Einleitungsbehörde legte gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 26.01.2007 Berufung ein; das erstinstanzliche Gericht hatte das Disziplinarverfahren gegen einen Beamten eingestellt. Die Behörde begehrte eine Gehaltskürzung des Beamten um 1/20 für zwei Jahre. Das Landesdisziplinargesetz Mecklenburg‑Vorpommern war bereits in Kraft, als das Urteil erging. Die Behörde stellte ergänzend einen "hilfsweisen" Antrag auf Zulassung der Berufung und beantragte Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand. Das Oberverwaltungsgericht prüfte, ob die Berufung statthaft sei und ob die Zulassung ordnungsgemäß bei Gericht beantragt wurde. Ferner behandelte das Gericht die Auslegung des hilfsweise gestellten Zulassungsantrags und die Folgen einer fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung. • Rechtliche Grundlage für die Zulässigkeit der Berufung ist § 64 LDG M‑V in Verbindung mit den §§ 124 ff. VwGO; nach § 64 Abs. 2 LDG M‑V ist Berufung nur bei Zulassung statthaft. • Die Übergangsbestimmungen des § 88 LDG M‑V führen dazu, dass für Entscheidungen, die nach Inkrafttreten des LDG M‑V ergangen sind, die Statthaftigkeit, Frist und Form von Rechtsmitteln nach dem Landesdisziplinargesetz zu beurteilen ist; damit war hier § 64 LDG M‑V maßgeblich. • Die Einleitungsbehörde war Rechtsmittelführer; der im Gesetzesentwurf zu § 64 verfolgte Schutzgedanke der Überprüfung durch eine zweiten Instanz greift hier nicht zugunsten der Behörde, weil nicht der Beamte Rechtsmittelführer ist. • Der beim Oberverwaltungsgericht gestellte Zulassungsantrag war unzulässig, weil er an das falsche Gericht gerichtet war: Anträge auf Zulassung der Berufung sind bei dem Verwaltungsgericht zu stellen (§ 124a Abs. 4 Satz 2 VwGO i.V.m. § 64 Abs. 2 LDG M‑V). • Die Einleitungsbehörde machte ihren Zulassungsantrag "hilfsweise", damit war das Rechtsmittel bedingt und nach prozessualen Grundsätzen unzulässig; Rechtsmittel dürfen nicht von innerprozessualen Bedingungen abhängig gemacht werden. • Eine Umdeutung des hilfsweise gestellten Antrags in einen unbedingten Antrag ist ausgeschlossen; die erklärte Willensrichtung ist maßgeblich. • Die fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung im erstinstanzlichen Urteil ändert nichts an der Unstatthaftigkeit der Berufung, sie führt allenfalls zur Anwendung des § 58 Abs. 2 VwGO zugunsten der Einleitungsbehörde. • Kostenentscheidung folgt aus §§ 77 Abs. 4 LDG M‑V, 154 Abs. 2 VwGO; das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei nach § 78 Abs. 1 Satz 1 LDG M‑V. • Revision wurde nicht zugelassen mangels besonderer Gründe, vgl. § 88 Abs. 1, § 69 Abs. 1 LDG M‑V, § 132 VwGO. Die Berufung der Einleitungsbehörde wird als unzulässig verworfen, weil die Berufung nach § 64 LDG M‑V nur bei Zulassung statthaft ist und die Einleitungsbehörde keinen zulässigen Zulassungsantrag bei dem zuständigen Verwaltungsgericht gestellt hat. Der beim Oberverwaltungsgericht hilfsweise eingereichte Zulassungsantrag war unzulässig, weil er bedingt ("hilfsweise") erklärt und außerdem beim falschen Gericht eingereicht wurde. Eine Umdeutung in einen unbedingten Zulassungsantrag kommt nicht in Betracht. Die Einleitungsbehörde hat die Kosten des Verfahrens zu tragen; die Revision wird nicht zugelassen.