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Beschluss

2 M 88/09

OVG MECKLENBURG VORPOMMERN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts ist zulässig, aber unbegründet. • Nachträglich eingetretene entscheidungserhebliche Tatsachen sind im Beschwerdeverfahren zu berücksichtigen, wenn sie fristgerecht vorgetragen wurden und nicht zur Heilung zuvor gerügter Mängel selbst herbeigeführt wurden. • Die beabsichtigte Unterstützung eines erkrankten Bruders bei der Führung seines Gewerbes begründet keine ausländerrechtlich schutzwürdige Interessenlage, die die sofortige Vollziehbarkeit eines ablehnenden aufenthaltsrechtlichen Bescheids hemmen würde. • Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit des aufenthaltsrechtlichen Bescheids kann das individuelle Interesse an aufschiebender Wirkung überwiegen. • Kostentragung des Beschwerdeführers und Festsetzung des Streitwerts können angeordnet werden.
Entscheidungsgründe
Beschwerde gegen Ablehnung aufschiebender Wirkung bei Aufenthaltserlaubnis abgewiesen • Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts ist zulässig, aber unbegründet. • Nachträglich eingetretene entscheidungserhebliche Tatsachen sind im Beschwerdeverfahren zu berücksichtigen, wenn sie fristgerecht vorgetragen wurden und nicht zur Heilung zuvor gerügter Mängel selbst herbeigeführt wurden. • Die beabsichtigte Unterstützung eines erkrankten Bruders bei der Führung seines Gewerbes begründet keine ausländerrechtlich schutzwürdige Interessenlage, die die sofortige Vollziehbarkeit eines ablehnenden aufenthaltsrechtlichen Bescheids hemmen würde. • Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit des aufenthaltsrechtlichen Bescheids kann das individuelle Interesse an aufschiebender Wirkung überwiegen. • Kostentragung des Beschwerdeführers und Festsetzung des Streitwerts können angeordnet werden. Der Antragsteller begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die Ablehnung einer Aufenthaltserlaubnis durch Bescheid vom 11.02.2009. Das Verwaltungsgericht Greifswald lehnte den Antrag mit der Begründung ab, das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit überwiege. Der Antragsteller rügt unter anderem, sein in Deutschland lebender Bruder, der ein Restaurant betreibt, sei schwer erkrankt und benötige Unterstützung bei der Betriebsführung. Diese neuen Tatsachen machte der Antragsteller auch im Beschwerdeverfahren geltend. Der Senat hat die Zulässigkeit der Beschwerde bejaht, prüfte jedoch nur nach den vom Antragsteller vorgebrachten Gründen. Es wurde strittig, ob die behauptete Erkrankung glaubhaft ist und ob die beabsichtigte Unterstützung ausländerrechtlich schutzwürdig ist. Die Kosten und der Streitwert des Verfahrens wurden gerichtlich festgesetzt. • Der Senat ist nach § 146 Abs. 4 VwGO in der Überprüfung auf die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Gründe beschränkt, berücksichtigt aber auch nachträglich eingetretene entscheidungserhebliche Tatsachen, wenn sie fristgerecht vorgetragen wurden und nicht zur Heilung zuvor aufgezeigter Mängel selbst herbeigeführt sind. • Die vom Antragsteller vorgebrachte Tatsache einer nunmehr festgestellten schweren Erkrankung des Bruders ist nicht hinreichend glaubhaft gemacht worden; damit fehlt ein entscheidungserheblicher Sachbeweis für die behaupteten Auswirkungen auf die Betriebsführung. • Selbst bei Annahme der Erkrankung rechtfertigt die vom Antragsteller behauptete Absicht, den Bruder bei der Führung seines Restaurants wirtschaftlich zu unterstützen, nicht die Annahme einer außergewöhnlichen Härte i.S.v. § 36 AufenthG und auch keinen derart schutzwürdigen Eingriff in das nach Art. 6 Abs. 1 GG oder Art. 8 EMRK geschützte Familienleben, der die Vollziehbarkeit des Bescheids hemmen würde. • Die wirtschaftliche Hilfe bei der Führung eines Betriebs betrifft primär die wirtschaftliche Absicherung und nicht die persönliche Lebenshilfe im Sinne einer notwendigen schutzwürdigen Beistandsgemeinschaft; dementsprechend überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit des ablehnenden aufenthaltsrechtlichen Bescheids. • Kostenentscheidung und Streitwertfestsetzung erfolgen gestützt auf § 154 Abs. 2 VwGO sowie §§ 47, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 15.04.2009 wurde zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; der Streitwert wurde auf 2.500 Euro festgesetzt. Die Beschwerde war zwar zulässig und nachträglich vorgetragene Tatsachen wurden berücksichtigt, jedoch war die behauptete schwere Erkrankung des Bruders nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Selbst bei Annahme der Erkrankung begründet die geplante Unterstützung bei der Geschäftsführung keine außergewöhnliche Härte nach § 36 AufenthG und auch keinen schutzwürdigen Eingriff in das Familienleben, der die sofortige Vollziehbarkeit des ablehnenden Bescheids verhindern könnte. Daher überwiegt das öffentliche Interesse an der Vollziehbarkeit des aufenthaltsrechtlichen Bescheids gegenüber den privaten Interessen des Antragstellers.