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Urteil

8 K 3620/09

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2010:0722.8K3620.09.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens; die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils beizutreibenden Betrages abwen¬den, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in der-selben Höhe leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens; die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils beizutreibenden Betrages abwen¬den, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in der-selben Höhe leistet. Die Berufung wird zugelassen. Die am 0.0.1984 geborene Klägerin ist argentinische Staatsangehörige. Sie reiste am 18. Mai 2009 über den Flughafen Düsseldorf ins Bundesgebiet ein. Bei der Kontrolle des Reisepasses der Klägerin durch die Bundespolizei wurde festgestellt, dass sie sich bereits im Zeitraum vom 30. Oktober 2008 bis zum 9. Mai 2009 im Gebiet der Schengener Vertragsstaaten aufgehalten hatte. Bei ihrer Befragung gab die Klägerin, die ein Rückflugticket für den 8. Juli 2009 bei sich führte, an, ihr sei bekannt gewesen, dass sie sich lediglich 90 Tage als Tourist im Bundesgebiet aufhalten dürfe; sie habe Deutschland verlassen, damit sie sich anschließend erneut für diesen Zeitraum hier aufhalten dürfe. Mit Ordnungsverfügung vom 20. Mai 2009 wies der Beklagte die Klägerin unter Anordnung der sofortigen Vollziehung auf der Grundlage des § 55 Abs. 1, Abs. 2 Ziffer 2 AufenthG aus dem Bundesgebiet aus, befristete die Wirkungen der Ausweisung auf ein Jahr beginnend mit der Ausreise, forderte die Klägerin auf, das Bundesgebiet bis zum 3. Juni 2009 zu verlassen, und drohte ihr für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise die Abschiebung nach Argentinien an. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, die wegen Verstoßes gegen Art. 20 SDÜ, Art. 5 Schengener Grenzkodex unerlaubte Einreise der Klägerin stelle einen nicht nur geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften dar. Über schutzwürdige persönliche oder wirtschaftliche Bindungen im Bundesgebiet verfüge die Klägerin nicht; sie habe sich hier lediglich als Touristin aufgehalten. Ihre Ausweisung sei aus spezial- und generalpräventiven Gründen erforderlich. Mit Ordnungsverfügung vom 28. Mai 2009 änderte der Beklagte die Begründung der Ordnungsverfügung vom 20. Mai 2009 hinsichtlich seiner örtlichen und sachlichen Zuständigkeit ab. Mit Schriftsatz vom 22. Mai 2009 teilte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin dem Beklagten mit: Die Klägerin sei eingereist, um ihren Verlobten, Herrn G, zu besuchen. Die Vorbereitungen der Eheschließung seien abgeschlossen. Die Papiere seien insoweit vollständig, als vom Standesamt N alle erforderlichen Dokumente und Urkunden ausgestellt und zum Oberlandesgericht I gesandt worden seien. Dort solle das Ehefähigkeitszeugnis für die Klägerin ausgestellt und zusammen mit den übrigen Dokumenten zum Standesamt N zurückgeschickt werden; hiernach könne die Eheschließung vollzogen werden. Die entsprechende Vorsprache bestätigte das Standesamt der Stadt N mit Schreiben vom 26. Mai 2009. Die Klägerin hat am 27. Mai 2009 Klage erhoben und um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Auf entsprechenden Antrag der Klägerin vom 3. Juni 2009 erteilte der Beigeladene, in dessen Zuständigkeitsbereich sie verzogen ist, ihr erstmalig am 5. Juni 2009 eine Duldung, die in der Folgezeit fortlaufend verlängert wurde. Am 2. Juli 2009 erfolgte die Eheschließung mit Herrn G. Am 7. Juli 2009 bzw. mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 13. August 2009 beantragte die Klägerin beim Beigeladenen die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis bzw. die weitere Befristung der Wirkungen der Ausweisung. Nach entsprechender Zustimmung des Beklagten befristete der Beigeladene die Wirkungen der Ausweisung mit Ordnungsverfügung vom 4. Januar 2010 auf sechs Monate, beginnend mit der Ausreise. Hiergegen ist beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen das Klageverfahren 11 K 303/10 anhängig. Über den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ist bislang nicht entschieden worden. Zur Begründung der gegen die Ausweisungsverfügung gerichteten Klage macht die Klägerin im Wesentlichen geltend: Sie sei eingereist, um die Heirat mit ihrem Verlobten vorzubereiten. Ihr sei nicht bekannt gewesen, dass sie sich nur unter den Voraussetzungen der Art. 20 SDÜ, Art. 5 Schengener Grenzkodex im Bundesgebiet habe aufhalten dürfen, und dass ihre erneute Einreise unerlaubt gewesen sei. Die Ausweisungsverfügung sei unverhältnismäßig und ermessensfehlerhaft. In der mündlichen Verhandlung haben die Klägerin und der Beklagte das Verfahren hinsichtlich der in der Ordnungsverfügung vom 20. Juli 2009 enthaltenen Befristungsentscheidung übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt. Die Klägerin beantragt, die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 20. Mai 2009 in der Fassung der Ordnungsverfügung vom 28. Mai 2009 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er wiederholt und vertieft die Gründe des angefochtenen Bescheides und trägt ergänzend im Wesentlichen vor: Aus § 39 Nr. 3 und 5 AufenthV folge nicht, dass der Klägerin die unerlaubte Einreise nicht mehr als Ausweisungsgrund im Rahmen der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis oder im Rahmen einer hierauf gestützten Ausweisungsverfügung entgegen gehalten werden könne. Gegen ein derartiges Gesetzesverständnis, das dazu führe, dass der Abschreckungseffekt einer drohenden Ausweisung bei unerlaubter Einreise teilweise verloren ginge, sprächen insbesondere generalpräventive Überlegungen. Der Gesetzgeber habe im Zusammenhang mit der Änderung des § 39 AufenthV ausdrücklich dargelegt, es müsse sichergestellt sein, dass der Steuerungsmechanismus des Aufenthaltsgesetzes nicht lahmgelegt und die Zugangskontrolle hinsichtlich eines Aufenthalts in der Bundesrepublik nicht unterlaufen werde. Die Ausweisungsverfügung sei auch unter Berücksichtigung der nach ihrem Erlass erfolgten Eheschließung verhältnismäßig. Dieser sei in ausreichendem Maße durch die mit seiner Zustimmung erfolgte Befristung der Wirkungen der Ausweisung auf sechs Monate Rechnung getragen worden. Der Beigeladene stellt keinen Antrag. Er trägt vor, § 39 Nr. 3 und 5 AufenthV stünden der auf die unerlaubte Einreise gestützten Ausweisung nicht entgegen, insbesondere sei fraglich, ob § 39 Nr. 5 AufenthV auf Fälle Anwendung finde, in denen die Einreise offensichtlich missbräuchlich erfolgt sei. Nach dem Vortrag der Klägerin sei die Heirat bereits während ihres Aufenthalts vom 30. Oktober 2008 bis zum 9. Mai 2009 geplant worden. Die Wiedereinreise am 18. Mai 2009 sei damit offensichtlich bereits mit der Absicht der Eheschließung erfolgt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten 8 K 3620/09, 8 L 801/09 und 11 K 303/10 VG Gelsenkirchen sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 20. Mai 2009 in der Fassung der Ordnungsverfügung vom 28. Mai 2009 ist im noch angefochtenen Umfang rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs.1 Satz 1 VwGO. Die Ausweisungsverfügung begegnet in formeller Hinsicht keinen rechtlichen Bedenken, insbesondere war der Beklagte - auch vor dem Hintergrund der Niederschrift über die Anhörung der Klägerin am 19. Mai 2009, in der vermerkt ist: z.Zt. E, jedoch aufhältig bei Herrn M, …, N - für ihren Erlass örtlich zuständig. Maßgeblich für die Beurteilung der örtlichen Zuständigkeit ist § 4 Abs.1 OBG, der darauf abstellt, in welchem Bezirk die zu schützenden Interessen verletzt oder gefährdet werden; hierzu gehört der Aufenthaltsort des Ausländers, von dem Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgehen können, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. November 2007 – 18 E 124/07 -, AuAS 2008, 68. Ausgehend hiervon ergibt sich die örtliche Zuständigkeit des Beklagten daraus, dass die unerlaubte Einreise ins Bundesgebiet über den Flughafen Düsseldorf und damit in seinem Zuständigkeitsbereich erfolgt ist, und dass zum Zeitpunkt des Erlasses der hierauf gestützten Ausweisungsverfügung ein gewöhnlicher anderer Aufenthalt noch nicht begründet war. Der Aufenthalt der Klägerin bei ihrem jetzigen Ehemann in S ist erstmals im Antrag auf Erteilung der Duldung vom 3. Juni 2009 aktenkundig. Die hiernach begründete Zuständigkeit des Beklagten bleibt trotz des Wohnsitzwechsels der Klägerin nach dem Erlass der Ordnungsverfügung bis zum Abschluss des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens erhalten, vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 20. Juli 2007 – 18 B 2514/06 -, juris, und vom 31. März 1992 18 B 299/92 -, NWVBl 1992, 371. Die Ausweisung erweist sich in dem für die Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung, vgl. BVerwG, Urteil vom 15. November 2007 – 1 C 45/06 -, BVerwGE 130, 20, auch in materieller Hinsicht als rechtmäßig. Rechtsgrundlage für die Ausweisung der Klägerin ist § 55 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 AufenthG. Hiernach kann ein Ausländer ausgewiesen werden, wenn sein Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt; insbesondere kann er ausgewiesen werden, wenn er einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften begangen hat. Die Klägerin hat den Straftatbestand des § 95 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG verwirklicht, da sie vorsätzlich entgegen § 14 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG in das Bundesgebiet eingereist ist. Nach dieser Vorschrift ist die Einreise eines Ausländers in das Bundesgebiet unerlaubt, wenn er den nach § 4 AufenthG erforderlichen Aufenthaltstitel nicht besitzt. Die Klägerin hätte bei ihrer erneuten Einreise eines Visums nach §§ 4 Abs. 1, 6 Abs. 4 AufenthG für längerfristige Aufenthalte bedurft. Von der Einholung dieses Visums war sie weder durch Art. 1 Abs. 2 Satz 1 EG-VisaVO noch durch Art. 20 Abs. 1 des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) befreit. Nach Art. 1 Abs. 2 Satz 1 EG-VisaVO sind die Staatsangehörigen der in der Liste in Anhang II aufgeführten Drittländer – hierzu zählt u.a. Argentinien - von der Visumspflicht für einen Aufenthalt, der insgesamt drei Monate nicht überschreitet, befreit. Nach Art. 20 Abs. 1 SDÜ können sich sichtvermerksfreie Drittausländer in dem Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten frei bewegen, höchstens jedoch drei Monate innerhalb einer Frist von sechs Monaten von dem Datum der ersten Einreise an und soweit sie die in Artikel 5 Abs. 1 Buchstaben a), c), d) und e) – nach Aufhebung dieser Bestimmung nunmehr gem. Art. 39 Abs. 3 Schengener Grenzkodex Art. 5 Abs. 1 Buchstaben a), c), d) und e) Schengener Grenzkodex – aufgeführten Einreisevoraussetzungen erfüllen. Auf diese Vorschriften kann sich die Klägerin schon deshalb nicht berufen, weil sie ausgehend von ihrem eigenen Vortrag im Klageverfahren und in Würdigung der Gesamtumstände von vornherein mit der Absicht der Eheschließung und des dauernden Aufenthalts in das Bundesgebiet eingereist ist. In der Klageschrift wird ausgeführt, dass die Heirat mit Herrn G bereits während ihres ersten Aufenthalts in der Bundesrepublik im Zeitraum vom 30. Oktober 2008 bis 9. Mai 2009 geplant und vorbereitet worden ist. In ihrem beim Beigeladenen am 3. Juni 2009 gestellten Antrag auf Erteilung einer Duldung ist als Duldungsgrund angegeben "Heirat beabsichtigt". Ausweislich der vorgelegten Bescheinigung des Standesamtes N haben die Klägerin und Herr G (spätestens) am 26. Mai 2009 und damit acht Tage nach ihrer Einreise dort zwecks Anmeldung der Eheschließung vorgesprochen. Für einen nicht nur touristischen Zwecken dienenden Kurzaufenthalt sprechen schließlich die Feststellungen der Bundespolizei bei der Überprüfung und Vernehmung der Klägerin am 18. Mai 2009. In den entsprechenden Niederschriften ist festgehalten, die Klägerin habe ausreichend Kleidung für einen längeren Aufenthalt und eine Menge von Diplomen und Bescheinigungen bei sich geführt. Ein derartiger überschießender Wille kann jedenfalls im Rahmen der von der Ausländerbehörde nach der Einreise durchzuführenden materiell-rechtlichen Prüfung, ob dem Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen ist oder – wie hier – der Aufenthalt des Ausländers durch eine Ausweisung beendet werden soll, nicht unberücksichtigt bleiben. Anhaltspunkte dafür, dass es bei der Frage eines materiell-rechtlichen Verstoßes gegen Einreisebestimmungen maßgeblich auch auf den vom Ausländer beabsichtigten Aufenthaltszweck ankommt, bietet bereits der Wortlaut des § 14 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG. Während nach § 58 Abs. 1 Nr. 1 AuslG die Einreise unerlaubt war, wenn der Ausländer "eine" erforderliche Aufenthaltsgenehmigung nicht besaß, spricht der jetzige Wortlaut " den nach § 4 erforderlichen Aufenthaltstitel nicht besitzt" dafür, dass insoweit nur der Aufenthaltstitel genügt, der für Einreise und Aufenthalt im konkreten Fall nach § 4 AufenthG benötigt wird. Einen allgemein "nach § 4 erforderlichen" Aufenthaltstitel gibt es nicht; vielmehr unterscheiden diese Regelung und die hierin in Bezug genommenen Vorschriften nach dem individuell verfolgten Aufenthaltszweck, vgl. Renner, Ausländerrecht, 8. Auflage 2005, § 14 AufenthG Rn. 6, in Auseinandersetzung mit der Gesetzesbegründung in BT-Drs 15/420 S. 73; VG Düsseldorf, Beschluss vom 5. August 2009 8 L 781/09 -. Diese Auslegung des § 14 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG, die maßgeblich auch auf die subjektive Zielsetzung des Ausländers abstellt, wird gestützt durch Formulierungen in anderen Einreisebestimmungen wie z.B. der EG-VisaVO. Was unter einem Visum i.S.d. im Sinne der EG-VisaVO zu verstehen ist, regelt Art. 2 EG-VisaVO dahingehend, dass als solches u.a. die für die Einreise zum Zwecke eines Aufenthalts, der insgesamt drei Monate nicht überschreitet, erforderliche Genehmigung/Entscheidung eines Mitgliedstaates gilt. Befreit wird nach § 1 Abs. 2 Satz 1 EG-VisaVO folglich lediglich vom Erfordernis einer Genehmigung/Entscheidung für bezweckte, d.h. beabsichtigte Kurzaufenthalte. Scheidet damit eine Berufung auf Art. 1 Abs. 2 Satz 1 EG-VisaVO und Art. 20 Abs. 1 SDÜ schon wegen des von vornherein beabsichtigten Daueraufenthalts im Bundesgebiet aus, liegen des weiteren auch die tatbestandlichen Voraussetzungen der letztgenannten Vorschrift nicht vor. Dabei kann offen bleiben, ob ausgehend von der Auslegung des Begriffs der "ersten Einreise" durch den EuGH, vgl. Urteil vom 3. Oktober 2006 – C-241/05-, Slg. I – 9627, der vom Beklagten angenommene Verstoß gegen die in dieser Vorschrift geregelte Aufenthaltsdauer innerhalb des Bezugszeitraumes von sechs Monaten vorliegt. Denn jedenfalls sind die Einreisevoraussetzungen des Art. 5 Abs. 1 c) Schengener Grenzkodex nicht erfüllt. Hiernach muss der Drittstaatsangehörige u.a. über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts als auch die Rückreise in den Herkunftsstaat verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben. Die Klägerin führte nach den Feststellungen der Bundespolizei lediglich 200 Euro und ein Rückflugticket mit sich. In ihrem mit der Klageschrift vom 27. Mai 2009 vorgelegten Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat die Klägerin angegeben, nicht über Einkommen oder Vermögen zu verfügen, sondern von – nach dem beigefügten Bescheid der Vestischen Arbeit Kreis S vom 9. Februar 2009 ausschließlich Herrn G bewilligten – Leistungen nach dem SGB II zu leben. Entsprechende Angaben finden sich im Antrag auf Erteilung einer Duldung vom 3. Juni 2009. Ebenso wenig lagen zum Zeitpunkt der Einreise verbindliche Verpflichtungserklärungen zur Kostenübernahme durch Dritte vor. Die damit unerlaubte Einreise war auch vorsätzlich. Ausweislich des Protokolls der Beschuldigtenvernehmung bei der Bundespolizei vom 18. Mai 2009 war der Klägerin bekannt, dass sie sich nur zu touristischen Zwecken 90 Tage lang im Bundesgebiet aufhalten durfte. Eine vorsätzlich verwirklichte Straftat nach §§ 95 Abs. 1 Nr. 3, 14 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG ist auch nicht als geringfügiger Verstoß gegen Rechtsvorschriften anzusehen, vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 6. März 2002 – 3 Bf 205/01 -, AuAS 2002, 139; BayVGH, Beschluss vom 22. August 2008 – 10 CE 08.1830 -, juris; VG Hamburg, Urteil vom 13. Oktober 2006 2 K 1835/06 -, juris. Schließlich steht der Ausweisungsverfügung im entscheidungserheblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht entgegen, dass § 39 Nr. 5 AufenthV jedenfalls seinem Wortlaut nach eingreift, weil die Klägerin seit dem 5. Juni 2009 im Besitz einer Duldung ist und – abgesehen von der Verwirklichung des Ausweisungsgrundes – aufgrund der Eheschließung mit Herrn G die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis auf der Grundlage des § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG erfüllt sind. Denn das Vorliegen der Voraussetzungen des § 39 Nr. 5 AufenthV hat nicht zur Folge, dass der Klägerin der Visumsverstoß nicht mehr als Ausweisungsgrund im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG oder im Rahmen einer hierauf gestützten Ausweisungsverfügung entgegen gehalten werden könnte. Dies folgt bereits aus dem Rechtscharakter des § 39 AufenthV als Ausnahmevorschrift, die grundsätzlich nicht erweiternd, sondern eng auszulegen ist. § 39 AufenthV eröffnet gesetzessystematisch Ausnahmen nur vom Anwendungsbereich des § 5 Abs. 2 AufenthG. Er entbindet jedoch nicht von den sonstigen Voraussetzungen für die Erteilung von Aufenthaltstiteln und insbesondere nicht von den allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 AufenthG, vgl. OVG NRW Beschluss vom 10. Juni 2010 – 18 B 606/10 - , juris; im Ergebnis ebenso: Bayerischer VGH, Beschlüsse vom 29. September 2009 – 19 CS 09.1405 -, juris, und vom 18. Mai 2009 – 19 Cs 09.853 -, AuAS 2009, 13; VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 8. Juli 2008 – 11 S 1041/08 -, InfAuslR 2008, 444, und vom 16. April 2009 – 13 S 656/09 -, juris; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 13. August 2009 – 2 M 88/09 -, juris; a.A. : OVG NRW, Beschluss vom 16. September 2008 19 B 871/08 -, www.nrwe.de, und VG Aachen, Beschluss vom 16. Mai 2008 – 8 L 445/07 -,juris. Ein derartiges Gesetzesverständnis ist auch unter Berücksichtigung des Sinn und Zwecks des § 39 AufenthV und seiner Entstehungsgeschichte geboten. Die Absicht des Gesetzgebers bestand nicht nur darin, mit dieser Vorschrift aus seiner Sicht schutzwürdige Ausländer zu privilegieren, sondern gleichzeitig auch rechtsmissbräuchlichem Verhalten entgegenzuwirken und Fälle des von vornherein beabsichtigten Daueraufenthalts aus dem Anwendungsbereich der Vorschrift auszunehmen. Entsprechendes folgt aus der ordnungsrechtlichen Steuerungsfunktion des AufenthG. Ausgehend von dem vom AufenthG verfolgten Zweck, den Zuzug von Ausländern zu steuern und zu begrenzen (§ 1 Abs. 1 Satz 1 AufenthG), kommt der Einhaltung der Einreisebestimmungen ein besonders hoher Stellenwert zu. Dieser Zweck ist unter dem Gesichtspunkt der Generalprävention nur zu erreichen, wenn über die oben dargestellte Auslegung des § 14 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG eine Beendigung des Aufenthalts nach § 55 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 AufenthG ermöglicht wird; nur dann kann dem weithin bestehenden Eindruck entgegen gewirkt werden, man könne durch eine Einreise unter Umgehung der Einreisebestimmungen vollendete Tatsachen schaffen, ohne Sanktionen befürchten zu müssen. Die Ausweisungsverfügung lässt des Weiteren unter Berücksichtigung der mit Schriftsatz vom 19. Mai 2010 auf der Grundlage des § 114 Satz 2 VwGO in zulässiger Weise ergänzten Ermessenserwägungen Fehler im Sinne des § 114 Satz 1 VwGO nicht erkennen. Der Beklagte hat in nicht zu beanstandender Weise maßgeblich auf die Steuerungsfunktion des AufenthG und den Stellenwert der Einreisebestimmungen abgestellt; seine Einschätzung, dass aufgrund dieser gewichtigen generalpräventiven Gründe Art. 6 GG und Art. 8 EMRK der Ausweisung der Klägerin nicht von vornherein entgegenstehen, ist nicht zu beanstanden. Den insoweit schützenswerten Interessen der Klägerin ist hier durch die mit Zustimmung des Beklagten ergangene Ordnungsverfügung des Beigeladenen vom 4. Januar 2010, mit der die Wirkungen der Ausweisung gemäß § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG auf sechs Monate befristet worden sind, in ausreichendem Maße Rechnung getragen worden. Schließlich begegnet auch die Abschiebungsandrohung keinen rechtlichen Bedenken. Die Klägerin ist nach §§ 50 Abs. 1, 58 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 2 Satz 2 AufenthG vollziehbar ausreisepflichtig. Der Beklagte hat den Anforderungen des § 59 AufenthG Rechnung getragen, insbesondere ist die bestimmte Frist, mit der sich die Klägerin bei ihrer Anhörung am 19. Mai 2009 ausdrücklich einverstanden erklärt hat, als ausreichend zur Vorbereitung der Ausreise nach Argentinien anzusehen. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 2 und 162 Abs. 3 VwGO. Die Klägerin trägt als unterliegende Partei die Kosten des Verfahrens hinsichtlich des streitig entschiedenen Teils. Soweit die Klägerin und der Beklagte das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, entspricht es billigem Ermessen, der Klägerin auch insoweit die Kosten aufzuerlegen, weil die Klage hinsichtlich der in der Ordnungsverfügung vom 20. Mai 2009 enthaltenen Befristungsentscheidung aller Voraussicht nach keinen Erfolg gehabt hätte. Entsprechend den obigen Ausführungen ist die örtliche Zuständigkeit des Beklagten auch für die gleichzeitig mit der Ausweisungsverfügung ergangene Befristungsentscheidung trotz des Wohnsitzwechsels erhalten geblieben. Ausgehend von dem für die Fristbestimmung maßgeblichen Gesichtspunkt, wann der mit der Ausweisung verfolgte Zweck voraussichtlich erreicht sein wird, ist unter Berücksichtigung der dargestellten generalpräventiven Überlegungen eine Frist von einem Jahr nicht zu beanstanden. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht er-stattungsfähig. Es entspricht nicht der Billigkeit, diese Kosten der Klägerin aufzuerlegen, weil der Beigeladene keinen Antrag gestellt hat und demzufolge auch kein Kostenrisiko getragen hat (§ 154 Abs. 3 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2, Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung ist nach § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO zuzulassen. Im Hinblick auf die divergierenden Auffassungen des 18. und des 19. Senats des OVG NRW zur Frage, inwieweit § 39 AufenthV es ausschließt, dem Ausländer einen Visumsverstoß als Ausweisungsgrund entgegen zu halten, kommt der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zu. Des Weiteren weicht die Entscheidung der Kammer vom Beschluss des 19. Senats des OVG NRW vom 16. September 2008 – 19 B 871/08 – ab und beruht auf dieser Abweichung. Ausgehend von der im vorgenannten Beschluss vertretenen Auffassung, dass § 39 Nr. 5 AufenthV auch dann Anwendung findet, wenn der Ausländer unerlaubt eingereist ist, und, sofern die Voraussetzungen dieser Vorschrift vorliegen, dem Ausländer der Visumsverstoß bei Prüfung des Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nicht mehr als Ausweisungsgrund im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG entgegen gehalten werden kann, wäre zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen auch einer gegen eine hierauf gestützte Ausweisungsverfügung gerichteten Anfechtungsklage statt zu geben.