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Gerichtsbescheid

13 D 23/13

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2013:0617.13D23.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Gerichtsbescheids vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. 1 Tatbestand: 2 Die Klägerin erhob am 6. August 2012 Klage vor dem Verwaltungsgericht Köln, mit der sie die Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland zur Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises begehrte. Als Prozessbevollmächtigter handelte ihr – auch im vorliegenden Verfahren als Prozessbevollmächtigter auftretender – Onkel unter Vorlage einer allgemeinen Vollmacht der Klägerin aus dem Jahr 2009. 3 Mit Schreiben vom 28. Oktober 2012 bat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin das Verwaltungsgericht um Mitteilung, wann mit einer Entscheidung zu rechnen sei. 4 Mit Beschluss vom 21. November 2012 – 10 K 4628/12 – lehnte das Verwaltungsgericht den Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ab. Zugleich fragte die Einzelrichterin bei dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin (erfolglos) an, ob auf mündliche Verhandlung verzichtet werde. Mit Beschluss vom 9. Januar 2013 – 19 E 1186/12 – wies das erkennende Gericht die Beschwerde der Klägerin gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe als unbegründet zurück. Eine diesbezüglich am 16. Januar 2013 erhobene Anhörungsrüge der Klägerin verwarf das erkennende Gericht mit Beschluss vom 7. März 2013 – 19 E 72/13 –. 5 Am 13. März 2013 hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin in deren Namen bei dem Verwaltungsgericht Köln unter Bezugnahme auf das Verfahren 10 K 4628/12 eine „Klage nach § 198 Abs. 5 GVG“ nebst Antrag auf Prozesskostenhilfe erhoben und insoweit u.a. ausgeführt, die Klägerin beantrage Schmerzensgeld wegen überlanger Verfahrensdauer. Zur Begründung der Klage verweist der Prozessbevollmächtigte der Klägerin vor allem auf Art. 6 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) sowie auf Vorschriften des Unionsrechts und des nationalen Rechts. 6 Das Verwaltungsgericht Köln hat sich mit Beschluss vom 26. April 2013 – 8 K 2013/13 – für unzuständig erklärt und das Verfahren an das erkennende Gericht verwiesen. 7 Die Klägerin beantragt schriftsätzlich sinngemäß, 8 das Land Nordrhein-Westfalen zu verurteilen, ihr eine Entschädigung zu zahlen wegen überlanger Dauer des Verfahrens 10 K 4628/12 VG Köln. 9 Das beklagte Land beantragt schriftsätzlich, 10 die Klage abzuweisen. 11 Es hat von einer Stellungnahme in der Sache abgesehen. 12 Die Beteiligten sind mit Schreiben vom 10. Mai 2013 zu einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid gehört worden. 13 Den Antrag der Klägerin auf Gewährung von Prozesskostenhilfe hat der erkennende Senat mit Beschluss vom 10. Mai 2013 mangels hinreichender Erfolgsaussichten abgelehnt. 14 Die dagegen erhobene Anhörungsrüge hat der Senat mit Beschluss vom 17. Mai 2013 – 13 D 28/13 – zurückgewiesen. 15 Das Verwaltungsgericht Köln hat mit am 5. Juni 2013 verkündetem Urteil die Klage der Klägerin auf Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland zur Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises in dem Verfahren 10 K 4628/12 abgewiesen. 16 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten, auch des Verfahrens 10 K 4628/12 VG Köln. 17 Entscheidungsgründe: 18 Die Klage hat keinen Erfolg. 19 Der Senat entscheidet gemäß § 84 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. 20 § 84 VwGO gilt nach § 173 Satz 2 VwGO auch für Verfahren nach dem Siebzehnten Titel des Gerichtsverfassungsgesetztes (GVG), der den Rechtsschutz bei (etwaig) überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren regelt. 21 Vgl. Marx/Roderfeld, Rechtsschutz bei überlangen Gerichts- und Ermittlungsverfahren, 2013, § 173 VwGO Rn. 18; Steinbeiß-Winkelmann/Ott, Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren, 2013, § 173 VwGO Rn. 4 und 15. 22 § 125 Abs. 1 Satz 2 VwGO schließt die Anwendung des § 84 VwGO nur für das Berufungsverfahren, nicht für erstinstanzliche Verfahren aus. 23 Vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Gerichtsbescheid vom 15. August 2012 – 2 K 5/12 –, NVwZ-RR 2013, 76 = juris, Rn. 10 f. 24 Dass nach der Begründung des Gesetzentwurfes zum Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren eine Entscheidung durch Gerichtsbescheid in der Regel nicht in Betracht kommen soll, 25 vgl. BT-Drs. 17/3802, S. 25; Marx/Roderfeld, a.a.O., § 173 VwGO Rn. 22, 26 steht dem nicht entgegen. Unabhängig von der Frage der Bedeutung der Begründung eines Gesetzentwurfes für die Ermittlung des mutmaßlichen Willens des Gesetzgebers liegt hier ein Ausnahmefall vor. Nicht nur ist der Sachverhalt geklärt. Die offensichtlich unzulässige und unbegründete Klage weist darüber hinaus nicht nur keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art im Sinne des § 84 Abs. 1 VwGO auf, sondern ist ersichtlich einfach gelagert. 27 Da gegen den Gerichtsbescheid das Rechtsmittel des Antrags auf mündliche Verhandlung gegeben ist, steht Art. 6 EMRK dem Erlass des Gerichtsbescheids nicht entgegen. 28 Die Beteiligten sind zu einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid mit Schreiben vom 10. Mai 2013 gehört worden. 29 Der Senat entscheidet in der Besetzung von drei Berufsrichtern und zwei ehrenamtlichen Richtern. 30 Nach § 9 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 VwGO, § 109 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Justiz im Lande Nordrhein-Westfalen (JustG NRW) entscheiden die Senate des Oberverwaltungsgerichts vorbehaltlich zwingender bundesrechtlicher oder landesrechtlicher Bestimmungen sowie der – hier nicht einschlägigen – Absätze 2 und 3 in der Besetzung von drei Richterinnen oder Richtern und zwei ehrenamtlichen Richterinnen oder Richtern. 31 Davon abweichende zwingende bundesrechtliche oder landesrechtliche Vorschriften sind nicht einschlägig. 32 Gemäß § 5 Abs. 3 Satz 2 VwGO wirken die ehrenamtlichen Richter zwar nicht nur bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung, sondern auch bei Gerichtsbescheiden nicht mit. Diese Vorschrift regelt nach ihrem Wortlaut und ihrer systematischen Stellung aber allein die Besetzung der Kammern der Verwaltungsgerichte, nicht der Senate der Oberverwaltungsgerichte, deren Besetzung sich nach § 9 VwGO richtet. 33 Dass die Oberverwaltungsgerichte bei Entschädigungsklage nach § 173 Satz 2 VwGO, §§ 198, 201 GVG erstinstanzlich tätig werden, führt zu keinem anderen Ergebnis. Denn § 5 VwGO erfasst nicht jede erstinstanzliche verwaltungsge-richtliche Tätigkeit, sondern allein die Verwaltungsgerichte. Dies ergibt sich nicht nur aus dessen Wortlaut, sondern auch aus § 9 Abs. 3 Satz 2 VwGO, der die Senatsbesetzung bei erstinstanzlichen Verfahren nach § 48 Abs. 1 VwGO regelt. 34 Dass gemäß § 201 Abs. 2 Satz 1 GVG für das Entschädigungsklageverfahren in der ordentlichen Gerichtsbarkeit die Vorschriften der Zivilprozessordnung (ZPO) über das Verfahren vor den Landgerichten im ersten Rechtszug anzuwenden sind, erlaubt nicht den Schluss, dass sich die Besetzung der Senate der Oberverwaltungsgerichte bei Entschädigungsklageverfahren nach den Besetzungsvorschriften für die Verwaltungsgerichte richtet. Nach § 173 Satz 2 VwGO sind die Vorschriften des Siebzehnten Titels des GVG, also die §§ 198 bis 201, nämlich mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle der ZPO die VwGO tritt. Mangels einer Sonderregelung in §§ 198 bis 201 GVG zur Gerichtsbesetzung, 35 vgl. Steinbeiß-Winkelmann/Ott, a.a.O., § 173 VwGO Rn. 14, 36 sind die das erstinstanzliche Verfahren betreffenden §§ 81 bis 122 VwGO auf Entschädigungsklagen vor den Oberverwaltungsgerichten anwendbar, nicht aber die Besetzungsregelung des § 5 Abs. 3 Satz 2 VwGO. Diese ist auch keine Vorschrift über das Verfahren im Sinne des § 201 Abs. 2 Satz 1 GVG. Denn das Verfahren im ersten Rechtszug regeln die §§ 81 ff. VwGO (vgl. die amtliche Überschrift des 9. Abschnitts der VwGO). 37 Schließlich handelt es sich bei dem Gerichtsbescheid auch nicht um einen Beschluss außerhalb der mündlichen Verhandlung im Sinne des § 109 Abs. 1 Satz 2 JustG NRW. Vielmehr gelten für Gerichtsbescheide gemäß § 84 Abs. 1 Satz 3 VwGO die Vorschriften über Urteile entsprechend. 38 Vgl. Brink, in: Posser/Wolff, VwGO, 2008, § 84 Rn. 4; Geiger, in: Eyermann/Fröhler, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 84 Rn. 6; Aulehner, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 84 Rn. 11; Stuhlfauth, in: Bader u.a., VwGO, 5. Aufl. 2011, § 84 Rn. 3; Bamberger, in: Wysk, VwGO, 2011, § 84 Rn. 14; zweifelnd Redeker/von Oertzen, 15. Aufl. 2011, § 84 Rn. 3. 39 Auch wenn der Senat es für sinnvoll erachtet, dass der Landesgesetzgeber in 40 § 109 Abs. 1 Satz 2 JustG NRW – in Anlehnung an § 5 Abs. 3 Satz 2 VwGO – den Gerichtsbescheid aufnimmt, kann nicht von einem Redaktionsversehen oder einer ungewollten Regelungslücke des Landesgesetzgebers dahingehend ausgegangen werden, dass dieser für den Erlass eines Gerichtsbescheids bereits jetzt von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts ohne ehrenamtliche Richter ausgeht. 41 Dagegen spricht, dass der Bundesgesetzgeber in § 5 Abs. 3 Satz 2 VwGO ausdrücklich den Gerichtsbescheid nennt und dass mehrere Landesgesetzgeber von der Ermächtigung des § 9 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 VwGO dahingehend Gebrauch gemacht haben, dass für das Urteilsverfahren der Oberverwaltungsgerichte eine Entscheidung durch drei Berufs- und zwei ehrenamtliche Richter bestimmt ist, für den Gerichtsbescheid aber wie bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung von einem Mitwirken ehrenamtlicher Richter abgesehen wird. 42 Vgl. Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 9 Rn. 12. 43 Demgegenüber hat der nordrhein-westfälische Landesgesetzgeber mit dem seit Anfang 2011 geltenden § 109 JustG NRW zwar weitgehend den Inhalt des zuvor einschlägigen § 10 AG VwGO fortgeführt, 44 vgl. Gesetzentwurf vom 26. August 2009, LT-Drs. 14/9736, S. 38 und 102, 45 er hat insoweit aber auch einen Änderungsvorschlag berücksichtigt. 46 Vgl. Änderung vom 13. Januar 2010, APr 14/1041, S. 2 und Anlage 3 S. 3 und 6. 47 Folglich kann nicht unterstellt werden, dass dem Landesgesetzgeber die Frage der Senatsbesetzung bei Erlass eines Gerichtsbescheids entgangen ist oder dass er insoweit von einer Entscheidung ohne ehrenamtliche Richter ausgegangen ist. 48 Dagegen spricht auch, dass der Landesgesetzgeber für die Normenkontrollverfahren nach § 47 VwGO die Besetzung ohne ehrenamtliche Richter in § 109 Abs. 2 JustG NRW explizit geregelt hat. 49 Unabhängig davon kommt eine erweiternde Auslegung des § 109 Abs. 1 Satz 2 JustG NRW dahingehend, dass auch bei Erlass eines Gerichtsbescheids ehrenamtliche Richter nicht mitwirken, nicht in Betracht, weil es sich um eine Ausnahmevorschrift von der Regelbesetzung nach § 109 Abs. 1 Satz 1 JustG NRW handelt und insoweit das Recht auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) berührt ist. 50 Die Klage ist unzulässig. 51 Die Klägerin war bei Klageerhebung und ist bei Erlass des Gerichtsbescheids nicht postulationsfähig. Nach § 67 Abs. 4 VwGO ist vor dem Oberverwaltungsgericht eine Vertretung durch Prozessbevollmächtigte im Sinne des § 67 Abs. 2 Satz 1 oder Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO erforderlich. Diese Voraussetzungen erfüllt der Prozessbevollmächtigte der Klägerin nicht. 52 Die Anwendung des Vertretungserfordernisses auf das erstinstanzliche Entschädigungsverfahren verstößt nicht gegen höherrangiges Recht, insbesondere nicht gegen Art. 6 EMRK. 53 Vgl. BFH, Urteil vom 6. Februar 2013 – X K 11/12 –, juris, Rn. 7 bis 13. 54 Die Entschädigungsklage ist auch deshalb unzulässig, weil die Klägerin entgegen § 198 Abs. 5 Satz 1 GVG in dem Verfahren 10 K 4628/12 VG Köln nicht mindestens sechs Monate vor der Klageerhebung eine Verzögerungsrüge im Sinne des § 198 Abs. 3 GVG erhoben hat. 55 Die Bitte ihres Prozessbevollmächtigten vom 28. Oktober 2012 um Mitteilung, wann mit einer Entscheidung zu rechnen sei, stellt keine Verzögerungsrüge dar. Darüber hinaus erfolgte diese nicht mindestens sechs Monate vor der Klageerhebung vom 13. März 2013. 56 Zudem ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass jemals der für die Erhebung einer Verzögerungsrüge nötige Anlass zur Besorgnis bestanden hätte, dass das Verfahren 10 K 4628/12 VG Köln nicht in einer angemessenen Zeit abgeschlossen wird (§ 198 Abs. 3 Satz 2 GVG). 57 Im Übrigen wäre die Klage auch unbegründet. 58 Das Verfahren 10 K 4628/12 VG Köln hat nicht unangemessen lange gedauert. 59 Die Klage wurde Anfang August 2012 erhoben. Das Verwaltungsgericht hat nach zehn Monaten durch am 5. Juni 2013 verkündetes Urteil das erstinstanzliche Verfahren abgeschlossen. In der Zwischenzeit hat es das Verfahren ohne unangemessene Verzögerung gefördert. 60 Bereits im November 2012 hatte das Verwaltungsgericht über den Antrag der Klägerin auf Gewährung von Prozesskostenhilfe entschieden. Während das erkennende Gericht zwischen Ende November 2012 und Anfang März 2013 über die diesbezügliche Beschwerde und über die Anhörungsrüge der Klägerin zu befinden hatte, war das Verwaltungsgericht an einer Förderung des Verfahrens gehindert. 61 Schließlich ist auch weder erkennbar noch (substantiiert) vorgetragen, dass die Klägerin in Folge einer unangemessenen Dauer des Klageverfahrens einen Nachteil erlitten hat (§ 198 Abs. 1 GVG). 62 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. 63 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 Satz 1 und 2, § 709 Satz 2 ZPO. 64 Die Revision ist nicht zuzulassen, weil ein Zulassungsgrund im Sinne des – nach § 173 Satz 2 VwGO anwendbaren – § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegt.