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Beschluss

13 ME 102/23

OVG Niedersachsen, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNI:2023:0821.13ME102.23.00
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Leitsätze
1. Nach §§ 4a Abs. 4 Alt. 3 , 42 Abs. 2 Nr. 4 AufenthG und §§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 , 32 BeschV steht es im pflichtgemäßen Ermessen der Ausländerbehörde, ob einem Ausländer, der keinen Aufenthaltstitel besitzt, die Ausübung einer Erwerbstätigkeit erlaubt wird. 2. Maßgebend für die Ermessensausübung der Ausländerbehörde sind alle aufenthaltsrechtlichen Zielsetzungen (vgl. § 1 Abs. 1 AufenthG ) und Zwecke.
Entscheidungsgründe
1. Nach §§ 4a Abs. 4 Alt. 3 , 42 Abs. 2 Nr. 4 AufenthG und §§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 , 32 BeschV steht es im pflichtgemäßen Ermessen der Ausländerbehörde, ob einem Ausländer, der keinen Aufenthaltstitel besitzt, die Ausübung einer Erwerbstätigkeit erlaubt wird. 2. Maßgebend für die Ermessensausübung der Ausländerbehörde sind alle aufenthaltsrechtlichen Zielsetzungen (vgl. § 1 Abs. 1 AufenthG ) und Zwecke.