Beschluss
13 ME 131/23
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNI:2023:0901.13ME131.23.00
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Leitsätze
1. Der Vorwurf, nur eine sog. "Scheinehe" zu führen, berührt nicht die Frage, ob der Anwendungsbereich nach § 1 FreizügG/EU eröffnet ist, sondern nur die Frage, ob die materiellen Voraussetzungen für eine Freizügigkeitsberechtigung nach §§ 2 Abs. 1 und 2 Nr. 6 , 3 FreizügG/EU gegeben sind, und kann (typischerweise) Gegenstand einer Feststellung des Nichtbestehens der Freizügigkeitsberechtigung nach § 2 Abs. 4 FreizügG/EU sein. 2. Es besteht kein Anlass, das Ermessen bei der Entscheidung über die Feststellung des Nichtbestehens der Freizügigkeitsberechtigung nach § 2 Abs. 4 Satz 1 oder 2 FreizügG/EU anhand des Maßstabs des § 6 Abs. 2 FreizügG/EU zu betätigen.
Entscheidungsgründe
1. Der Vorwurf, nur eine sog. "Scheinehe" zu führen, berührt nicht die Frage, ob der Anwendungsbereich nach § 1 FreizügG/EU eröffnet ist, sondern nur die Frage, ob die materiellen Voraussetzungen für eine Freizügigkeitsberechtigung nach §§ 2 Abs. 1 und 2 Nr. 6 , 3 FreizügG/EU gegeben sind, und kann (typischerweise) Gegenstand einer Feststellung des Nichtbestehens der Freizügigkeitsberechtigung nach § 2 Abs. 4 FreizügG/EU sein. 2. Es besteht kein Anlass, das Ermessen bei der Entscheidung über die Feststellung des Nichtbestehens der Freizügigkeitsberechtigung nach § 2 Abs. 4 Satz 1 oder 2 FreizügG/EU anhand des Maßstabs des § 6 Abs. 2 FreizügG/EU zu betätigen.