Urteil
AN 11 K 21.01656
VG Ansbach, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist insoweit vorläufig vollstreckbar. 3. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Entscheidung konnte ohne weitere mündliche Verhandlung ergehen, weil die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erteilt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO). Die Klage hat keinen Erfolg, da sie zwar zulässig, aber unbegründet ist. I. Soweit der Kläger sich gegen die Feststellung des Nichtbestehens der Freizügigkeitsberechtigung, Erlass eines Einreise- und Aufenthaltsverbots für die Dauer von fünf Jahren, Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung wendet, ist die Klage als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO zulässig, aber unbegründet. Bezüglich der begehrten Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ist die Klage als Verpflichtungsklage in Form der Versagungsgegenklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO zulässig, aber ebenfalls unbegründet. Die vom Kläger mit Schriftsatz vom 28. September 2021 erklärte Umstellung der ursprünglich erhobenen Untätigkeitsklage in eine Anfechtungs- bzw. Verpflichtungsklage ist zulässig, ohne dass es auf die Voraussetzungen des § 91 VwGO ankäme (vgl. VG Schleswig-Holstein, U.v. 18.10.2017 – 8 A 100/16 – juris Rn. 16 zur Verpflichtungsklage m.w.N.). Der bloße Übergang von einer zunächst zulässig erhobenen Untätigkeitsklage auf eine Anfechtungs- bzw. Verpflichtungsklage nach Erlass des ablehnenden Bescheids stellt eine gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 264 Nr. 2 ZPO zulässige Klageänderung dar. Im Übrigen wäre die Klageänderung aber auch zulässig aufgrund Einwilligung durch rügelose Einlassung bzw. Sachdienlichkeit, § 91 Abs. 1, 2 VwGO. Die Klage ist bezüglich der begehrten Erteilung der Aufenthaltserlaubnis unabhängig davon zulässig, dass die Behörde diese nicht explizit im Tenor des streitgegenständlichen Bescheids abgelehnt hat. Dies folgt bereits daraus, dass das Beharren auf einer weiteren Vorbefassung der Verwaltung hier als bloße Förmelei erscheint, weil die Beklagte in ihrer Klageerwiderung vom 24. September 2021, im Schriftsatz vom 23. Januar 2025 sowie nochmals in der mündlichen Verhandlung vom 1. April 2025 klar und eindeutig zu erkennen gegeben hat, dass sie die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis definitiv ablehnt (vgl. Puttler in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 123 Rn. 70). Unabhängig davon wäre die Klage auch als fortgeführte Untätigkeitsklage gemäß § 75 Satz 1 VwGO zulässig. Über diese konnte ohne Aussetzung entschieden werden, da die Klage offensichtlich unbegründet ist, weil aus keinem Gesichtspunkt ein Anspruch auf Erteilung der begehrten Aufenthaltserlaubnis besteht (vgl. Porsch in Schoch/Schneider, VwGO, Stand August 2024, § 75 Rn. 7 ff.). II. Die Klage gegen die Feststellung des Nichtbestehens der Freizügigkeitsberechtigung, Erlass eines Einreise- und Aufenthaltsverbots für die Dauer von fünf Jahren, Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung ist unbegründet. Der Bescheid vom 30. August 2021 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt ist insofern der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. Gerstner-Heck in BeckOK, Migrations- und Integrationsrecht, Stand 1.5.2025, § 2 FreizügG/EU Rn. 36). 1. Die Feststellung des Nichtbestehens des Rechts auf Einreise und Aufenthalt des Klägers mit Wirkung ab 15. Dezember 2015 (Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheids) ist rechtmäßig. a. Nach § 2 Abs. 1 FreizügG/EU haben freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger und ihre Familienangehörigen das Recht auf Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet. Gemäß § 2 Abs. 4 Satz 1 FreizügG/EU kann das Nichtbestehen des Rechts nach Absatz 1 festgestellt werden, wenn feststeht, dass die betreffende Person das Vorliegen einer Voraussetzung für dieses Recht durch die Verwendung von gefälschten oder verfälschten Dokumenten oder durch Vorspiegelung falscher Tatsachen vorgetäuscht hat. Nach § 2 Abs. 4 Satz 2 FreizügG/EU kann das Nichtbestehen des Rechts nach Absatz 1 bei einem Familienangehörigen, der nicht Unionsbürger ist, außerdem festgestellt werden, wenn feststeht, dass er dem Unionsbürger nicht zur Herstellung oder Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft nachzieht oder ihn nicht zu diesem Zweck begleitet. Die Vorschrift des § 2 Abs. 4 FreizügG/EU dient der Umsetzung von Art. 35 der RL 2004/38/EG (Unionsbürgerrichtlinie – UnionsRL). Danach können die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen erlassen, die notwendig sind, um das Freizügigkeitsrecht im Fall von Rechtsmissbrauch oder Betrug – wie z.B. durch Eingehung von Scheinehen – verweigern oder entziehen zu können (vgl. VG Augsburg, U.v. 3.5.2022 – Au 1 K 21.929 – BeckRS 2022, 40256; BR-Drs. 461/12 S. 12; Dienelt in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 15. Aufl. 2025, § 2 FreizügG/EU Rn. 136). Scheinehen werden in der Kommissionsmitteilung für die Auslegung der UnionsRL als Ehen definiert, die lediglich zum Zweck der Inanspruchnahme des Freizügigkeits- und Aufenthaltsrechts geschlossen wurden, auf das anderenfalls kein Anspruch bestanden hätte (vgl. Erwägungsgrund Ziffer 28 der UnionsRL; Hailbronner in Hailbronner, Ausländerrecht, Stand August 2024, § 2 FreizügG/EU Rn. 178). Ob ein Ausländer und sein Ehegatte die Ehe nur zur Begründung eines Aufenthaltsrecht geschlossen haben, ohne eine tatsächliche Lebensgemeinschaft zu begründen oder auch nur zu beabsichtigen, entscheidet das Gericht gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Es ist bei der Würdigung aller erheblichen Tatsachen frei (vgl. BayVGH, B.v. 10.1.2023 – 10 ZB 22.1550 – juris Rn. 6). Anhaltspunkte für die missbräuchliche Berufung auf ein EU-Freizügigkeitsrecht durch Begründung einer Scheinehe können u.a. widersprüchliche Angaben des Paares über wichtige, das Paar betreffende Informationen sein. Auch das Fehlen einer gemeinsamen Sprache, die beide Partner verstehen, kann einen entsprechenden Anhaltspunkt bieten (vgl. Hailbronner in Hailbronner, Ausländerrecht, Stand August 2024, § 2 FreizügG/EU Rn. 181). Bei der Prüfung des Verdachts müssen alle Umstände des betreffenden Falles berücksichtigt werden. b. Ausgehend von diesem Maßstab konnte vorliegend das Nichtbestehen des Rechts des Klägers auf Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet festgestellt werden. Es steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger seiner Ehefrau nicht zur Herstellung oder Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft nachgezogen ist oder sie zu diesem Zweck begleitet hat, § 2 Abs. 4 Satz 2 FreizügG/EU (vgl. zum Verhältnis von § 2 Abs. 4 Satz 1 und 2 AufenthG Hailbronner in Hailbronner, Ausländerrecht, Stand August 2024, § 2 FreizügG/EU Rn. 175; HessVGH, U.v. 27.2.2018 – 6 A 2148/16 – juris Rn. 26). aa. Grundsätzlich ist der Anwendungsbereich des Freizügigkeitsgesetzes eröffnet, da der Kläger als indischer Staatsangehöriger und Ehemann der rumänischen Staatsangehörigen Frau … drittstaatsangehöriger Familienangehöriger einer Unionsbürgerin i.S.v. § 1 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a FreizügG/EU ist und sich damit auf ein mögliches Freizügigkeitsrecht nach § 3 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 FreizügG/EU berufen kann. bb. Das Gericht teilt die Einschätzung der Beklagten, dass der Kläger der rumänischen Staatsangehörigen Frau … nicht zur Herstellung oder Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft nachgezogen ist oder sie zu diesem Zweck begleitet hat, § 2 Abs. 4 Satz 2 FreizügG/EU. Bereits im Rahmen der getrennten Ehegattenbefragung des Klägers und seiner Ehefrau ergaben sich ganz erhebliche Widersprüche zu Hochzeit, gemeinsamen Lebensumständen und wichtigen, das Paar betreffenden Informationen. So haben zwar beide übereinstimmend angegeben, dass sie sich am Hauptbahnhof … kennenlernten. Der Kläger konnte allerdings nicht sagen, wann genau das erste Kennenlernen im Juli 2015 stattfand, obwohl bereits am … die Eheschließung erfolgte. Erst auf Nachfrage hat er angegeben, dass es in der ersten Juli-Woche gewesen sein müsse. Die Ehefrau des Klägers konnte sich nicht einmal an den Monat oder die Jahreszeit erinnern. Hinsichtlich des zweiten Treffens der Eheleute wurden unterschiedliche Angaben gemacht. Nach Angaben des Klägers habe dieses in der Fußgängerzone in …, nach Angaben der Ehefrau am Hauptbahnhof … stattgefunden. Bis heute sprechen der Kläger und seine Ehefrau zudem keine gemeinsame Sprache. Die Ehefrau spricht kein Deutsch, kein Englisch und auch kein Indisch. Die Verständigung zwischen den beiden sei laut Ehefrau im Großen und Ganzen mit Händen und Füßen verlaufen. Der Kläger gab an, dass er und seine Ehefrau vor der Eheschließung ein paar Tage gemeinsam in … und in … bei Freunden gelebt hätten. Frau … Angaben zufolge sei diese bereits nach dem zweiten Treffen bei ihrem Mann eingezogen, wobei sie die Adresse der Wohnung nicht kenne und nur wisse, dass diese in … sei. Einen Aufenthalt bei Freunden nannte sie nicht. Nach Angaben des Klägers habe dieser die Eheringe in …, dem Ort der Eheschließung in Dänemark gekauft. Frau … hingegen gab an, dass sie den Ehering ihres Mannes und er ihren Ring für sie jeweils in … gekauft habe. Übereinstimmend gaben die beiden an, keine Hochzeitskleidung bei der Eheschließung in Dänemark getragen zu haben. Weder Ort, Datum noch Wochentag der Eheschließung konnte Frau … benennen. Laut Frau … sei der Trauzeuge ihres Mannes einer seiner Bekannten namens … gewesen. Der Kläger aber gab an, sich im Standesamt in Dänemark erst erkundigt zu haben, ob es dort jemanden gebe, der sein Trauzeuge sein könne. Dieser habe dann „…“ (phonetisch) geheißen. Es fand weder eine Hochzeitsfeier noch eine gemeinsame Hochzeitsreise statt. Zur Person befragt konnte die Ehefrau des Klägers nicht einmal ihre aktuelle Adresse in … benennen. In der Nähe gebe es laut ihr eine U-Bahn-Haltestelle, allerdings wisse sie auch hier nicht, wie diese heiße. Sie wusste auch nicht, wie lange sie sich bereits in Deutschland aufhielt. Auf besondere Kennzeichen (z.B. Narben, Tätowierungen, Piercings o.Ä.) befragt, gab die Ehefrau an, sie habe eine Tätowierung am rechten Unterarm. Der Kläger erwähnte nur eine Narbe der Ehefrau an der rechten Hand. Laut Kläger rauche seine Ehefrau fünf bis sechs Zigaretten am Tag, nach ihren eigenen Angaben sind es jedoch ein bis zwei Packungen. Laut Kläger bevorzuge seine Ehefrau Kaffee zum Frühstück. Sie selbst gab an, grundsätzlich nicht zu frühstücken und morgens lieber Cola zu trinken. Wenn sie Kopfschmerzen habe, trinke sie eine Tasse Kaffee. Dem Kläger waren weder die Eltern noch die Geschwister seiner Ehefrau namentlich bekannt. Er wusste nicht einmal, ob sie überhaupt einen Vater oder Geschwister hat. Auch ob ihre Großeltern noch lebten, konnte der Kläger nicht beantworten. Er habe weder Familienangehörige noch Freunde seiner Ehefrau kennengelernt. Er wusste auch nicht, ob seine Ehefrau schon einmal verheiratet war, weil diese nichts aus ihrer Vergangenheit erzähle. Als Antwort auf die Frage nach dem letzten Wochenende erklärte der Kläger, dass seine Ehefrau zu Hause gewesen sei und nichts gemacht habe. Laut ihrer Aussage sei sie jedoch mit dem Kläger in … gewesen und habe sich ein T-Shirt gekauft. Frau … kannte zwar das Geburtsdatum des Klägers, aber weder seinen Geburtsort noch seine Augenfarbe oder Schuhgröße. Seine E-Mail-Adresse oder Telefonnummer seien ihr nicht bekannt. Weder wusste der Kläger, wie lange sich seine Ehefrau bereits in Deutschland aufhielt, noch wusste die Ehefrau dies bezüglich des Klägers. Frau … konnte weder sagen, ob der Kläger sich trocken oder nass rasiert noch, dass er Tee und keinen Kaffee zum Frühstück bevorzugt. Als Schulabschluss des Klägers gab sie „Fahrschule“ an, obwohl dieser angab, er habe einen Bachelor-Abschluss in Indien in den Fächern Englisch, Punjabi, Hindi und Social Science erworben. Die bisher vom Kläger ausgeübten Berufe kannte Frau … nicht, dass er zum damaligen Zeitpunkt als Kellner arbeitete war ihr aber bekannt. Laut Ehefrau habe der Kläger einen Führerschein, er selbst verneinte dies. Frau … wusste weder die Namen der Eltern oder Geschwister des Klägers noch ob er überhaupt Geschwister hat. Auch bezüglich des Zusammenlebens ergaben sich einige Unstimmigkeiten. So gab die Ehefrau an, die gemeinsame Wohnung befinde sich im ersten Stock, dabei ist diese im dritten. Welcher Boden sich in der Wohnung befindet und wo die Waschmaschine steht, konnte die Ehefrau allerdings beantworten. Weder hinsichtlich der Frage, auf welcher Seite des Bettes sie jeweils schlafen, noch im Hinblick darauf, wie das letzte Wochenende verbracht wurde, ergaben sich Übereinstimmungen. Während die Ehefrau angab, dass es in der Wohnung weder eine Küche noch einen Kühlschrank gebe, deshalb nicht gekocht werde und die Ehegatten gestern bei McDonalds gegessen hätten, erzählte der Kläger, er habe gestern für beide „Mixed Vegetables“ (indisches Gericht) gekocht. Auch die Antworten bezüglich der Geburtstagsgeschenke stimmten nicht überein. Während der Kläger behauptete, dass weder er ihr noch sie ihm etwas schenke, gab die Ehefrau an, dass sie vom Kläger ein Handy bekommen habe und er ihr immer kaufe, was sie sich gerade wünsche. Sie habe ihm ein T-Shirt geschenkt. Auch zum letzten Silvester wurden unterschiedliche Angaben gemacht. Laut Ehefrau seien beide zu Hause (in …*) gewesen und nur zum Feuerwerk vor die Tür gegangen. Laut Kläger seien sie nach der Arbeit gemeinsam in die Stadt (* …*) gegangen und hätten das Feuerwerk angeschaut. Bei der Befragung trugen die Ehegatten keine Eheringe. Die Ehefrau erklärte, dass beide diesen grundsätzlich tragen würden, sie habe ihn heute zum Duschen abgenommen und vergessen, ihn wieder anzuziehen. Der Kläger hingegen gab an, er trage den Ehering nie, da er es nicht gewohnt sei. Weitere Abweichungen bestanden auch hinsichtlich der gemeinsamen Zukunftspläne, des gemeinsamen Kinderwunsches, gemeinsamer Interessen und einer gemeinsamen Reise. Nicht zuletzt aufgrund der in wesentlichen Punkten widersprüchlichen Angaben der Ehegatten im Rahmen der Ehegattenbefragung steht für die Kammer fest, dass eine eheliche Lebensgemeinschaft zwischen dem Kläger und seiner Ehefrau weder besteht noch jemals bestanden hat oder überhaupt beabsichtigt war. Es liegt vielmehr auf der Hand, dass die Ehe zu einem anderen Zweck – namentlich der Verschaffung eines Freizügigkeitsrechts des Klägers – geschlossen wurde. Dabei ist zunächst anzumerken, dass die Eheleute bis zum heutigen Tag über keine gemeinsame Sprache verfügen. Auch wenn der Kläger nach eigenen Angaben ein „bisschen“ Rumänisch und Spanisch, die Ehefrau wiederum ebenfalls ein „bisschen“ Spanisch beherrsche, ist eine wirkliche Kommunikation wohl nicht möglich. Jedenfalls gab die Ehefrau des Klägers an, sie würden sich auch „mit Händen und Füßen“ verständigen. Es ist für die Kammer schon nicht wirklich nachvollziehbar, wie die Verständigung beim Kennenlernen am Bahnhof in … abgelaufen sein soll, konkret wie der Kläger seine Ehefrau überhaupt auf einen Kaffee einladen konnte. Mag dies auf Basis einer Verständigung mit – laut Angaben der Eheleute – „Händen und Füßen“ noch irgendwie möglich sein, so gilt dies jedenfalls nicht für die folgenden Geschehnisse. Das Gericht ist nicht davon überzeugt, dass die gesamte weitere Lebensplanung samt Zusammenzug und Hochzeit, was im Normalfall bedeutende Schritte in einer Beziehung und im Leben sind, tatsächlich zum einen in einer derart kurzen zeitlichen Abfolge und zum anderen ohne jedenfalls rudimentäre Kenntnisse einer gemeinsamen Sprache erfolgt ist. Unter diesen Umständen erscheint es fraglich, auf welcher gemeinsamen Basis die eheliche Lebensgemeinschaft des Klägers und seiner Ehefrau gründet. Dass der Kläger und seine Ehefrau nicht einmal kleine alltägliche Dinge voneinander wussten (Frühstücks- und Rauchgewohnheiten, Schlafsituation, etc.), obwohl sie zum Zeitpunkt der Ehegattenbefragung bereits mehr als zwei Jahre verheiratet waren, wirft ebenfalls Zweifel an der ehelichen Lebensgemeinschaft auf. Schwer wiegt auch, dass die Eheleute de facto nichts über die jeweilige Familie des Partners wussten. Die Aussagen der Ehegatten erwecken den Eindruck, die beiden hätten eine fremde Person geheiratet. Dieser Eindruck wird noch dadurch verstärkt, dass die Ehefrau nicht einmal den Ort, Tag oder gar Monat ihrer eigenen Eheschließung wusste. Insbesondere vor dem Hintergrund der Tatsache, dass es sich bei einem solchen Lebensereignis in der Regel um einen besonders eindrücklichen Moment handelt, der im vorliegenden Fall noch nicht lange zurücklag, wäre zu erwarten gewesen, dass die Angaben der Ehegatten bis auf wenige kleine Details übereinstimmen. Eine solche Kenntnis der Ehefrau ist trotz ihrer beschriebenen Einfachheit bzw. ihres Analphabetismus zu erwarten. Der Einwand, das Ergebnis der zeitgleichen Ehegattenbefragung sei in formaler Hinsicht wertlos, weil eine Verständigung zwischen den Ausländern und Befragern aufgrund nicht nachgewiesener Qualifikation der hinzugezogenen Sprachmittler nicht rechtssicher möglich gewesen sei, überzeugt nicht und stellt sich als reine Schutzbehauptung dar. So waren die Übersetzer zum einen vom Kläger selbst ausgesucht, zum anderen äußerte weder Kläger noch Ehefrau während des gesamten Gesprächs in irgendeiner Weise Probleme bezüglich der Verständigung. In der Gesamtschau sind die Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Ehe, die nur zum Zwecke der Inanspruchnahme des Freizügigkeits- und Aufenthaltsrechts geschlossen wurde, so gravierend, dass das Gericht vom Vorliegen einer Scheinehe überzeugt ist. Hierfür sprechen auch die unregelmäßigen Aufenthalts- und Beschäftigungszeiten der Ehefrau des Klägers im Bundesgebiet. So konnte sie im Rahmen von Ermittlungen nur schwer angetroffen werden und hielt sich auffallend häufig in Rumänien auf. Wie auch der Beklagten drängt sich dem Gericht hier der Verdacht auf, dass die Ehefrau sich lediglich ab und an zur Wahrung des Scheins einer ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet aufhielt, insbesondere um den Kläger gegebenenfalls zu Behördengängen zu begleiten und so die Aufrechterhaltung des vermeintlichen Freizügigkeitsrechts zu bewirken. An der Einschätzung des Bestehens einer Scheinehe ändert auch die am … in … geborene Tochter der Ehefrau des Klägers und der in den mündlichen Verhandlungen vorgebrachte Einwand, es gebe zwar eine Scheinehe aber keine „Scheinkinder“, nichts. Zwar mag der Kläger nach rumänischem Personenstandsrecht der rechtliche Vater des Kindes sein. Das Gericht hat allerdings schon Zweifel daran, ob der Kläger tatsächlich auch der leibliche Vater des Kindes ist. Diese Zweifel ergeben sich daraus, dass der Kläger – nochmals bestätigt durch Angaben in der mündlichen Verhandlung vom 1. April 2025 – das Kind noch nie in Person gesehen hat. Selbst wenn dies dem Umstand geschuldet sein mag, dass er aufgrund seines Aufenthaltsstatus das Bundesgebiet nicht verlassen durfte, so gab es auch im Übrigen nur einen sehr spärlichen Kontakt zwischen dem Kläger und dem Kind. Dieser beschränkte sich vielmehr auf ein oder zwei Videocalls, welche bzw. welcher laut Angaben des Klägers in den mündlichen Verhandlungen ca. im Jahr 2021 stattfand(en). Zur Ehefrau und zum Kind bestehe laut Kläger seit 2021 kein Kontakt mehr. Das Facebook-Profil der Mutter mit Bildern aus der Zeit von 2017 bis 2019, auf welchen sie sich in vertrauter Zweisamkeit mit einem anderen Mann zeigt, der dort seinerseits ebenfalls in vertrauter Zweisamkeit mit dem Kind gezeigt wird, erweckt den Eindruck, dass gegebenenfalls dieser der Vater des Kindes ist und nicht der Kläger. Selbst wenn es allerdings zuträfe, dass der Kläger sowohl der rechtliche als auch der leibliche Vater des Kindes ist, so wäre dies auch nur ein Indiz für das Bestehen einer ehelichen Lebensgemeinschaft, welches aber das erhebliche Gewicht der nach Aktenlage dagegensprechenden Umstände nur unwesentlich mindern kann. Wenn zuträfe, dass die Ehe tatsächlich geführt und sogar ein gemeinsames Kind gezeugt wurde, so wäre es gänzlich unverständlich, dass die Ehefrau im gerichtlichen Verfahren nicht versucht hat, die aus dem streitgegenständlichen Bescheid sowie aus der Ehegattenbefragung resultierenden Unstimmigkeiten und Widersprüche aufzuklären. Damit hat die Ehefrau des Klägers ihr Desinteresse am vorliegenden Verfahren und damit im Ergebnis am weiteren Verbleib ihres Ehemanns im Bundesgebiet bzw. im Gebiet der Europäischen Union zum Ausdruck gebracht. Auch wenn die Ehe nach aktuellem Kenntnisstand des Klägers noch besteht und kein Scheidungsverfahren anhängig ist, hat der Kläger nach eigenen Angaben schon seit ca. 2021 keinen Kontakt mehr zur Ehefrau. Gegen die Annahme einer Scheinehe spricht auch nicht, dass das Ermittlungsverfahren gegen den Kläger wegen Erschleichens einer Aufenthaltskarte durch falsche Angaben nach § 153 StPO wegen Geringfügigkeit eingestellt wurde. Schon § 2 Abs. 4 Satz 1 AufenthG setzt weder die Einleitung eines Strafverfahrens noch eine strafgerichtliche Verurteilung voraus (vgl. Hailbronner in Hailbronner, Ausländerrecht, Stand August 2024, § 2 FreizügG/EU Rn. 173). Die für die Feststellung des Nichtbestehens eines Freizügigkeitsrechts zuständigen Behörden haben in eigener Verantwortung zu entscheiden, ob eine Vortäuschung i.S.d. Norm vorliegt. Ebenso wenig spielen die strafgerichtlichen Erwägungen nach Ansicht der Kammer i.R.d. Beurteilung des § 2 Abs. 4 Satz 2 FreizügG/EU eine Rolle. Dafür spricht schon, dass im Bereich des Gefahren- und Ordnungsrechts im Hinblick auf die Gefahrenabwehr ein anderer Bewertungsmaßstab gilt als im Strafrecht. Zweck des Feststellungsverfahrens nach § 2 Abs. 4 FreizügG/EU ist zudem nicht die Sanktionierung betrügerischen oder rechtsmissbräuchlichen Handelns, sondern eine im Interesse der Rechtssicherheit notwendige Klarstellung über das Nichtbestehen eines behaupteten unionsrechtlichen Freizügigkeitsrechts (vgl. Hailbronner, a.a.O., § 2 FreizügG/EU Rn. 173). c. Der Nichtbestehensfeststellung nach § 2 Abs. 4 FreizügG/EU steht auch kein etwaiges Daueraufenthaltsrecht des Klägers nach § 4a Abs. 1 FreizügG/EU entgegen. Zwar darf in bereits rechtmäßig erworbene Rechte – beispielsweise nach § 4a oder § 3 Abs. 3 bis 5 FreizügG/EU – nicht eingegriffen werden (vgl. Oberhäuser in Hofmann, Ausländerrecht, 3. Aufl. 2023, § 2 FreizügG/EU Rn. 58 m.V.a. EuGH, U.v. 8.11. 2012 – C-268/11; Dienelt in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 15. Aufl. 2025, § 2 FreizügG/EU Rn. 143). Das Entstehen eines Daueraufenthaltsrechts setzt jedoch einen fünfjährigen, auf Unionsrecht beruhenden rechtmäßigen Aufenthalt voraus. Neben dem tatsächlichen Aufenthalt ist insoweit das Bestehen einer materiellen Freizügigkeitsberechtigung entscheidend (vgl. NdsOVG, B.v. 1.9.2023 – 13 ME 131/23 – juris Rn. 28; OVG Berlin-Bbg, B.v. 15.10.2019 – OVG 3 S 64.19 – juris Rn. 9, jeweils m.w.N.). Dem Kläger fehlte indes für die gesamte Dauer seines Aufenthalts im Bundesgebiet die materielle Freizügigkeitsberechtigung. Er hat das Bestehen der einzig in Betracht kommenden Berechtigung nach § 2 Abs. 1 und 2 Nr. 6, § 3 FreizügG/EU nur vorgetäuscht (s.o.). Ein aufgrund unrichtiger Angaben über das Bestehen einer Ehe erlangter Aufenthaltstitel begründet keinen ordnungsgemäßen Aufenthalt (vgl. EuGH, U.v. 5.6.1997 – C-285/95 – juris). Daraus folgt, dass die Feststellung des Bestehens einer Scheinehe die Entstehung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts ex tunc ausschließt (vgl. Hailbronner in Hailbronner, Ausländerrecht, Stand August 2024, § 2 FreizügG/EU Rn. 146; so wohl auch Dienelt in Bermann/Dienelt, a.a.O., § 2 FreizügG/EU Rn. 143). d. Bei Vorliegen des Tatbestands räumt § 2 Abs. 4 FreizügG/EU der Ausländerbehörde ein Ermessen ein („kann“). Die von der Beklagten getroffene Ermessensentscheidung lässt im Rahmen der nach § 114 Abs. 1 Satz 1 VwGO eingeschränkten Überprüfung keine Fehler erkennen. Das Ermessen nach § 2 Abs. 4 FreizügG/EU stellt einen Fall intendierten Ermessens dar. Nur in besonderen Ausnahmefällen darf die Ausländerbehörde von der Nichtbestehensfeststellung absehen (vgl. Dienelt in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 15. Aufl. 2025, § 2 FreizügG/EU Rn. 145 m.w.N.). Die Beklagte ist im Rahmen ihrer Ermessensentscheidung zutreffend davon ausgegangen, dass im vorliegenden Fall ein entsprechender Ausnahmefall nicht vorliegt. Insbesondere hat sie dabei berücksichtigt, dass sich ein Ausnahmefall nicht bereits daraus ergibt, dass der Kläger laut vorgelegter Geburtsurkunde Vater eines rumänischen minderjährigen Kindes ist. Das eventuell bestehende Umgangsrecht des Klägers mit dem Kind bzw. das Umgangsrecht des Kindes mit dem Kläger wird durch die Verlustfeststellung nicht beeinträchtigt. Es ist bereits fraglich, ob überhaupt eine schützenswerte Bindung zwischen dem Kläger und dem Kind besteht, da dieses sich seit seiner Geburt ausschließlich in Rumänien aufhält, wohingegen der Kläger durchgehend in Deutschland gelebt hat. Es fanden weder Besuche statt noch bestand im Übrigen über ein bis zwei Videocalls im Jahr 2021 hinausgehend Kontakt zwischen dem Kläger und dem Kind. Die Beklagte hat im Rahmen ihrer Ermessensentscheidung, welche in der mündlichen Verhandlung vom 1. April 2025 nochmals konkretisiert wurde, auch die nunmehr lange Aufenthaltsdauer von zehn Jahren sowie die durchgehende Beschäftigung des Klägers, zuletzt auch in leitender Position, berücksichtigt. Sie ist dabei jedoch in ermessensfehlerfreier Weise zu dem Ergebnis gekommen, dass auch dies auf Grundlage eines erschlichenen Aufenthaltstitels beruht und deshalb nicht von der Nichtbestehensfeststellung abgesehen werde. Bezüglich der rückwirkenden Verlustfeststellung zum 15. Dezember 2015 bestehen ebenfalls keine rechtlichen Bedenken. 2. Die Untersagung, vor Ablauf von fünf Jahren ab Verlassen des Bundesgebiets erneut nach Deutschland einzureisen und sich darin aufzuhalten (Ziffer 2 des streitgegenständlichen Bescheids), ist rechtmäßig. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 7 Abs. 2 Satz 2 FreizügG/EU. Hiernach kann Unionsbürgern und ihren Familienangehörigen, bei denen das Nichtbestehen des Freizügigkeitsrechts nach § 2 Abs. 4 FreizügG/EU festgestellt wurde, untersagt werden, erneut in das Bundesgebiet einzureisen und sich darin aufzuhalten. Das Verbot wird von Amts wegen befristet; die Frist ist unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles aufgrund der auf Tatsachen gestützten Annahme der künftig von einem Aufenthalt der Person innerhalb der Europäischen Union und der Schengen-Staaten ausgehenden Gefahren für die öffentliche Ordnung und Sicherheit festzusetzen und darf fünf Jahre nur in den Fällen des § 6 Abs. 1 FreizügG/EU überschreiten (§ 7 Abs. 2 Satz 5 und 6 FreizügG/EU). Die durch die Beklagte im Rahmen einer Interessensabwägung getroffene Befristung der Wirkungen der Verlustfeststellung auf fünf Jahre erweist sich als angemessen und insbesondere verhältnismäßig. 3. Auch die in Ziffer 3 des Bescheids verfügte Ausreiseaufforderung sowie die Abschiebungsandrohung nach Ziffer 4 begegnen keinen rechtlichen Bedenken. Die Ausreiseaufforderung findet ihre Grundlage in § 7 Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU. Rechtsgrundlage für die Abschiebungsandrohung ist § 7 Abs. 1 Satz 2 FreizügG/EU. Die gesetzte Ausreisefrist von einem Monat entspricht der gesetzgeberischen Mindestfrist nach § 7 Abs. 1 Satz 3 FreizügG/EU. Die Frist ist auch angemessen, da kein Anhaltspunkt dafür ersichtlich ist, dass der Kläger einen längeren Zeitraum zur Vorbereitung seiner Ausreise und der Regelung entsprechender Angelegenheiten benötigt. III. Die Klage auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ist unbegründet. Der Kläger hat im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung weder einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis noch auf ermessensfehlerfreie Neuverbescheidung, da die jeweiligen Erteilungsvoraussetzungen nicht vorliegen (§ 113 Abs. 1 und 5 VwGO). Zunächst ist festzuhalten, dass der Kläger – wie oben bereits erörtert – kein Daueraufenthaltsrecht nach § 4a Abs. 1 FreizügG/EU erworben hat. Da der Kläger zudem nach eigenen Angaben seit ca. 2021 keinen Kontakt mehr zu seiner Ehefrau hat und diese sich nicht mehr im Bundesgebiet aufhält, besteht auch kein abgeleitetes Freizügigkeitsrecht des Klägers aus § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1 FreizügG/EU mehr. Ein Aufenthaltsrecht nach § 3 Abs. 4 FreizügG/EU scheidet aus, da es sich bei der zwischen dem Kläger und der rumänischen Staatsangehörigen Frau … geschlossenen Ehe von Anfang an um eine Scheinehe gehandelt hat und aus dieser somit keine Ansprüche abgeleitet werden können (s.o.). Darüber hinaus ist die Ehe nach Kenntnis des Klägers weder bereits geschieden noch ein Scheidungsverfahren anhängig. Die Ehefrau des Klägers hat das Bundesgebiet jedoch bereits ca. 2021 verlassen und befindet sich wieder in Rumänien. Hat der Unionsbürger bereits vor der Einleitung des Scheidungsverfahrens den Aufenthaltsmitgliedstaat verlassen, in dem sich der verbleibende (Noch-)Ehegatte aufhält, kann letzterer jedoch kein Verbleiberecht von ersterem ableiten (vgl. EuGH, U.v. 16.7.2015 – C-218/14 – juris). Auf Grund der Feststellung des Nichtbestehens des Rechts nach § 2 Abs. 1 FreizügG/EU findet gemäß § 11 Abs. 14 Satz 2 FreizügG/EU das Aufenthaltsgesetz Anwendung, sofern das Freizügigkeitsgesetz keine besonderen Regelungen trifft. Ein eigenständiges Aufenthaltsrecht nach § 31 AufenthG kommt nicht in Betracht, da aufgrund der Scheinehe schon von vorneherein keine eheliche Lebensgemeinschaft zwischen den Ehegatten bestanden hat (s.o.). Zudem scheitert ein Anspruch auf Verlängerung nach § 31 Abs. 1 AufenthG daran, dass der Kläger nie im Besitz eines Aufenthaltstitels war, der hätte verlängert werden können. Dass ein solcher notwendig ist, macht schon der Gesetzeswortlaut („Die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten … wird verlängert“) deutlich. Erforderlich ist eine Situation, die die schutzwürdige Verfestigung des Aufenthalts rechtfertigt (vgl. Hailbronner in Hailbronner, Ausländerrecht, Stand März 2025, § 31 AufenthG Rn. 14). Die Erlaubnis zum Aufenthalt für den besonderen Zweck der Führung der ehelichen Lebensgemeinschaft erfolgt erst mit der Erteilung eines entsprechenden Titels (vgl. Dienelt in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 15. Aufl. 2025, § 31 AufenthG Rn. 38). Der Kläger hatte aber tatsächlich zu keinem Zeitpunkt einen Aufenthaltstitel, der hätte verlängert werden können. Für ein Aufenthaltsrecht nach § 19d, § 25b oder § 104c AufenthG fehlt es jeweils schon an der Voraussetzung eines „geduldeten Ausländers“. Für einen Anspruch auf Erteilung einer Duldung ist auch nichts vorgetragen oder ersichtlich. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kosten folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.