Urteil
3 LD 6/22
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNI:2023:0920.3LD6.22.00
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Leitsätze
1. Zuständig für die Erhebung einer Disziplinarklage gegenüber beamteten Professoren der Universität Göttingen ist deren Präsident. § 63h Abs. 6 Nr. 2 NHG stellt insoweit eine Spezialregelung zu der allgemeinen Regelung des § 34 Abs. 2 NDiszG dar. 2. Die Erhebung einer Disziplinarklage durch eine unzuständige Stelle kann dadurch geheilt werden, dass die zuständige Disziplinarklagebehörde die Erhebung der Disziplinarklage genehmigt und sich die Ausführungen der ursprünglichen Klageschrift zu eigen macht. 3. Zu den Anforderungen an die Bestimmtheit der Disziplinarklageschrift bei einer auf Indizien gestützten Beweisführung. 4. Ein beamteter Chefarzt an einer Universitätsklinik verstößt in schwerwiegender Weise gegen die Wohlverhaltenspflicht, wenn er einen ihm untergebenen Assistenzarzt auffordert, die Blutproben auch nur eines Patienten zu manipulieren, damit dieser eine höhere Chance auf Zuteilung eines Spenderorgans erhält.
Entscheidungsgründe
1. Zuständig für die Erhebung einer Disziplinarklage gegenüber beamteten Professoren der Universität Göttingen ist deren Präsident. § 63h Abs. 6 Nr. 2 NHG stellt insoweit eine Spezialregelung zu der allgemeinen Regelung des § 34 Abs. 2 NDiszG dar. 2. Die Erhebung einer Disziplinarklage durch eine unzuständige Stelle kann dadurch geheilt werden, dass die zuständige Disziplinarklagebehörde die Erhebung der Disziplinarklage genehmigt und sich die Ausführungen der ursprünglichen Klageschrift zu eigen macht. 3. Zu den Anforderungen an die Bestimmtheit der Disziplinarklageschrift bei einer auf Indizien gestützten Beweisführung. 4. Ein beamteter Chefarzt an einer Universitätsklinik verstößt in schwerwiegender Weise gegen die Wohlverhaltenspflicht, wenn er einen ihm untergebenen Assistenzarzt auffordert, die Blutproben auch nur eines Patienten zu manipulieren, damit dieser eine höhere Chance auf Zuteilung eines Spenderorgans erhält.