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Beschluss

2 ME 108/23

OVG Niedersachsen, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNI:2024:0202.2ME108.23.00
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Leitsätze
1. Die Frage, ob in einer Prüfung getäuscht wurde, unterliegt der vollen gerichtlichen Überprüfung. Ein Einschätzungsspielraum besteht für den Prüfenden bzw. den Prüfungsausschuss hinsichtlich der Frage, ob es sich um einen besonders schwerwiegenden Fall der Täuschung handelt. 2. Maßstab für die Abgrenzung eines gewöhnlichen Täuschungsversuchs von einem besonders schweren Fall ist in erster Linie das objektive Kriterium, in welchem Ausmaß der Prüfling die Spielregeln des fairen Wettbewerbs und die Chancengleichheit der anderen, sich korrekt verhaltenden Prüflinge verletzt. 3. Es verstößt nicht gegen Art. 12 GG , im Falle eines besonders hohen Maßes an Täuschungsenergie eine Prüfung als endgültig nicht bestanden zu erklären bzw. den Ausschluss von der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen vorzusehen.
Entscheidungsgründe
1. Die Frage, ob in einer Prüfung getäuscht wurde, unterliegt der vollen gerichtlichen Überprüfung. Ein Einschätzungsspielraum besteht für den Prüfenden bzw. den Prüfungsausschuss hinsichtlich der Frage, ob es sich um einen besonders schwerwiegenden Fall der Täuschung handelt. 2. Maßstab für die Abgrenzung eines gewöhnlichen Täuschungsversuchs von einem besonders schweren Fall ist in erster Linie das objektive Kriterium, in welchem Ausmaß der Prüfling die Spielregeln des fairen Wettbewerbs und die Chancengleichheit der anderen, sich korrekt verhaltenden Prüflinge verletzt. 3. Es verstößt nicht gegen Art. 12 GG , im Falle eines besonders hohen Maßes an Täuschungsenergie eine Prüfung als endgültig nicht bestanden zu erklären bzw. den Ausschluss von der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen vorzusehen.