Beschluss
2 LA 8/23
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNI:2025:0214.2LA8.23.00
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Leitsätze
1. Bei der schulischen Leistungsbewertung ist allein der tatsächliche Leistungsstand und das tatsächliche Leistungsvermögen eines Schülers auch dann zugrunde zu legen, wenn schulrechtlich vorgesehene Informationen oder Fördermaßnahmen zuvor unterblieben sind (Bestätigung der Rechtsprechung des Senats). 2. Zum Nichtbestehen eines Anspruchs auf Neubewertung mündlicher Leistungen wegen Zeitablaufs und Erinnerungslücken der Prüferin.
Entscheidungsgründe
1. Bei der schulischen Leistungsbewertung ist allein der tatsächliche Leistungsstand und das tatsächliche Leistungsvermögen eines Schülers auch dann zugrunde zu legen, wenn schulrechtlich vorgesehene Informationen oder Fördermaßnahmen zuvor unterblieben sind (Bestätigung der Rechtsprechung des Senats). 2. Zum Nichtbestehen eines Anspruchs auf Neubewertung mündlicher Leistungen wegen Zeitablaufs und Erinnerungslücken der Prüferin.