OffeneUrteileSuche
Beschluss

7 ME 38/25

OVG Niedersachsen, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNI:2025:0811.7ME38.25.00
2mal zitiert

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses i.S.v. § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG können im Einzelfall auch für die Umsetzung von Vorhaben Privater angeführt werden (hier: Verlegung eines der Stromversorgung dienenden Seekabels von einem Offshore-Windpark zu einer Gasförderplattform). 2. Notwendigkeit i.S.v. § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG verlangt keine Unausweichlichkeit oder Alternativlosigkeit der Befreiungserteilung. Das Tatbestandsmerkmal der Notwendigkeit verlangt, dass die die Befreiung erfordernde Handlung vernünftigerweise geboten ist.
Entscheidungsgründe
1. Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses i.S.v. § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG können im Einzelfall auch für die Umsetzung von Vorhaben Privater angeführt werden (hier: Verlegung eines der Stromversorgung dienenden Seekabels von einem Offshore-Windpark zu einer Gasförderplattform). 2. Notwendigkeit i.S.v. § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG verlangt keine Unausweichlichkeit oder Alternativlosigkeit der Befreiungserteilung. Das Tatbestandsmerkmal der Notwendigkeit verlangt, dass die die Befreiung erfordernde Handlung vernünftigerweise geboten ist.