Beschluss
10 A 188/96
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Befreiung von den Festsetzungen eines Landschaftsplans nach § 69 Abs.1 LG setzt voraus, dass die Durchführung des Verbots im Einzelfall zu einer nicht beabsichtigten Härte führt und die Abweichung mit Belangen des Naturschutzes vereinbar ist.
• Das Bewahren des Schutzzwecks eines Landschaftsschutzgebiets kann gerade die beabsichtigte Folge sein, daß beschädigte oder substanzlose Gebäude nicht wiederhergestellt werden.
• Ein planungsrechtlicher Vorbescheid nach § 35 Abs.4 Satz1 Nr.3 BauGB für den Wiederaufbau eines durch Brand zerstörten Gebäudes hebt nicht automatisch Festsetzungen eines Landschaftsplans auf und rechtfertigt nicht ohne weiteres eine Befreiung nach Landesrecht.
• Persönliche Härtegründe des Eigentümers oder ungleichartige behördliche Entscheidungen an anderer Stelle begründen keinen Anspruch auf Befreiung; Art.3 GG gewährt keinen Anspruch auf Fehlerwiederholung.
Entscheidungsgründe
Keine Befreiung vom Landschaftsplan für Wiederaufbau nach Brand (§69 LG) • Eine Befreiung von den Festsetzungen eines Landschaftsplans nach § 69 Abs.1 LG setzt voraus, dass die Durchführung des Verbots im Einzelfall zu einer nicht beabsichtigten Härte führt und die Abweichung mit Belangen des Naturschutzes vereinbar ist. • Das Bewahren des Schutzzwecks eines Landschaftsschutzgebiets kann gerade die beabsichtigte Folge sein, daß beschädigte oder substanzlose Gebäude nicht wiederhergestellt werden. • Ein planungsrechtlicher Vorbescheid nach § 35 Abs.4 Satz1 Nr.3 BauGB für den Wiederaufbau eines durch Brand zerstörten Gebäudes hebt nicht automatisch Festsetzungen eines Landschaftsplans auf und rechtfertigt nicht ohne weiteres eine Befreiung nach Landesrecht. • Persönliche Härtegründe des Eigentümers oder ungleichartige behördliche Entscheidungen an anderer Stelle begründen keinen Anspruch auf Befreiung; Art.3 GG gewährt keinen Anspruch auf Fehlerwiederholung. Der Kläger ist Eigentümer eines Grundstücks mit einem durch Brand 1989 beschädigten Wohnhaus. Das Gebäude war seit dem Brand unbewohnbar und sollte abgerissen und ein Mehrfamilienhaus neu errichtet werden. Im April 1992 trat ein Landschaftsplan in Kraft, der das Grundstück als Landschaftsschutzgebiet auswies und bauliche Anlagen im Gebiet verbietet. Der Kläger beantragte eine Befreiung von den Festsetzungen des Landschaftsplans; der Beklagte lehnte dies 1994 ab. Demgegenüber erteilte der Beklagte zuvor einen planungsrechtlichen Vorbescheid nach §35 Abs.4 BauGB für den Wiederaufbau und verlängerte ihn. Das Verwaltungsgericht wies die Klage des Klägers gegen die Versagung der Befreiung ab; die Berufung wurde zurückgewiesen. • Anwendbare Normen: §69 Abs.1 LG (Befreiung vom Landschaftsplan), §35 Abs.4 Satz1 Nr.3 BauGB (Vorbescheid/Wiederaufbau), §113 Abs.5 VwGO, Verfahrensvorschriften §§130a,125 VwGO. • Sachverhaltliche Grundlage: Das Gebäude war bei Inkrafttreten des Landschaftsplanes 1992 bereits nicht mehr bewohnt und nicht wiederhergestellt; der Dachstuhl und Holzbalkendecken waren vollständig zerstört, der Kläger beabsichtigte den Abriß. • Keine rechtliche Befreiung: Die Voraussetzungen des §69 Abs.1 LG liegen nicht vor, weil die Versagung des Bauverbots keine unzumutbare, nicht beabsichtigte Härte bewirkt, sondern dem Schutzzweck des Landschaftsschutzgebiets entspricht, wonach substanzlos gewordene Gebäude nicht wiederhergestellt werden sollen. • Vorbescheid und Festsetzungen: Ein Vorbescheid nach §35 Abs.4 BauGB für den Wiederaufbau vermag Festsetzungen des Landschaftsplans nicht zu verdrängen; dieser Tatbestand betrifft nicht die Darstellungen, sondern die Festsetzungen des Plans, sodass ein Widerspruch nicht unbeachtlich ist. • Persönliche und Gleichbehandlungsgründe: In der Person des Eigentümers liegende Härten sind für das bodenbezogene Landschaftsrecht unerheblich; ungleichartige Entscheidungen der Behörde an anderer Stelle begründen keinen Anspruch auf Befreiung (Art.3 GG schützt nicht vor Nichtwiederholung). Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen; die Versagung der Befreiung vom Landschaftsplan ist rechtmäßig, weil die Voraussetzungen des §69 Abs.1 LG (nicht beabsichtigte Härte und Vereinbarkeit mit Naturschutzbelangen) nicht vorliegen. Das Gebäude war bei Inkrafttreten des Landschaftsplanes bereits unbewohnbar und weitgehend zerstört, sodass sein Wiederaufbau dem Schutzzweck des Landschaftsschutzgebiets widerspricht. Der erteilte Vorbescheid nach §35 Abs.4 BauGB ändert daran nichts, denn Festsetzungen des Landschaftsplans sind hiervon nicht entbehrlich. Persönliche Härtegründe des Klägers und behauptete abweichende behördliche Entscheidungen an anderer Stelle rechtfertigen keine Befreiung. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen; die Revision wird nicht zugelassen.