Urteil
9 A 411/99
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2001:0419.9A411.99.00
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Tenor
Das angefochtene Urteil wird geändert.
Die Klage wird, soweit sie aufrecht erhalten worden ist, abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Das angefochtene Urteil wird geändert. Die Klage wird, soweit sie aufrecht erhalten worden ist, abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Klägerin beantragte am 27. Juni 1995 bei dem Beklagten die Erteilung einer Genehmigung zur "Umsetzung" eines dreigeschossigen, in Fertigteilbauweise errichteten Bürogebäudes von seinem früheren Standort S. zur B. straße 32 in B. . Nach einem Hinweis des Beklagten auf die Regelungen des einschlägigen Bebauungsplans beantragte die Klägerin ferner unter dem 9. Juli 1995 die Erteilung eines Dispensen bezüglich der Geschosszahl sowie der Baugrenze. Am 31. Oktober 1995 stellte ausweislich eines Aktenvermerks ein Mitarbeiter des Beklagten bei einer Ortsbesichtigung fest, dass das Bauvorhaben "bereits fertiggestellt" worden war; ein weiterer Aktenvermerk vom 2. November 1995 hat zum Inhalt, dass die "Statikfreigabe" erfolgt ist. Ebenfalls am 2. November 1995 erteilte der Beklagte der Klägerin sowohl die Baugenehmigung als auch die beantragte Befreiung. Mit Gebührenbescheid vom 7. November 1995 zog der Beklagte die Klägerin zu Baugenehmigungsgebühren in Höhe von 81.245,60 DM heran. Ausweislich der diesem Bescheid beigefügten Anlage hatte der Beklagte u.a. unter Bezugnahme auf die Tarifstelle 2.5.3.1 des Allgemeinen Gebührentarifs (AGT) zur Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung (AVwGebO) eine dreifache Gebühr nach der Tarifstelle 2.4.1 b AGT in Höhe von 75.699,-- DM angesetzt. Die Klägerin legte rechtzeitig Widerspruch ein und trug im Wesentlichen vor: Bei Einreichung des Bauantrages sei sie von einer Bearbeitungszeit von ca. acht Wochen ausgegangen und habe sich hierauf eingerichtet. Da das Bürogebäude Ende September 1995 in S. habe abgebaut werden müssen, sei es notwendig gewesen, die Einzelteile zur Lagerung auf das Grundstück in B. zu verbringen. Weil es während der Anlieferung heftig geregnet habe, sei es zur Vermeidung von Feuchtigkeitsschäden an den Fertigbauelementen erforderlich geworden, diese übereinander aufzustellen und mit Blenden zu verkleiden. Alle weiteren Baumaßnahmen (wie etwa der Innenausbau und die Herstellung der Strom-, Gas- und Wasseranschlüsse) seien jedoch erst nach Erhalt der Baugenehmigung durchgeführt worden. Die Bezirksregierung Arnsberg wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 19. August 1997 als unbegründet zurück. Die Klägerin hat hiergegen rechtzeitig Klage erhoben, mit der sie ergänzend geltend gemacht hat: Die Tarifstelle 2.5.3.1 AGT sei in ihrem Fall nicht anwendbar. Diese sei nämlich nur für die Prüfung von Bauvorlagen einschlägig, die "nachträglich" genehmigt würden, was voraussetze, dass das Bauvorhaben vollständig abgeschlossen sein müsse. Dies sei hier gerade nicht der Fall gewesen. Die Erhebung einer Dreifachgebühr sei vorliegend aber auch deshalb unverhältnismäßig, weil sie - die Klägerin - bereits mit dem Bauantrag sämtliche für die Erteilung der Genehmigung erforderlichen Unterlagen - mit Ausnahme der Statik - vorgelegt habe. Die Statikunterlagen seien im August nachgereicht worden, so dass ihr die weitere Verzögerung der Erteilung der Baugenehmigung nicht zum Nachteil gereichen könne. Überdies stehe die Gebührenhöhe in keinem Verhältnis zum Verwaltungsaufwand und habe reinen Strafcharakter. Die Klägerin, die ursprünglich die gänzliche Aufhebung des angegriffenen Bescheides begehrt hatte, hat vor dem Verwaltungsgericht letztlich beantragt, den Gebührenbescheid des Beklagten vom 7. November 1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Be- zirksregierung Arnsberg vom 19. Au-gust 1997 aufzuheben, soweit darin Gebühren in Höhe von mehr als 30.779,60 DM festgesetzt sind. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen, und zur Begründung auf die angegriffenen Bescheide Bezug genommen. Mit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht das Verfahren im Umfang der Teilrücknahme eingestellt und der Klage im Übrigen stattgegeben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die Gebührenerhebung sei im angegriffenen Umfang rechtswidrig erfolgt. Für die pauschale Gebührenverdreifachung nach der Tarifstelle 2.5.3.1 AGT seien sachliche Gründe nicht erkennbar, weshalb die Tarifstelle wegen Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) nichtig sei. Die Überprüfung von erst nach Bauausführung vorgelegten Bauvorlagen verursache i.d.R. keinen höheren Verwaltungsaufwand als entsprechende Überprüfungen vor Beginn von Ausführungsarbeiten. Auch sei die Bauüberwachung nicht erschwert. Die Gebührenhöhe könne ferner nicht mit Blick auf Vorhaltekosten für Baukontrolleure oder eine erhöhte Bedeutung, einen erhöhten wirtschaftlichen Wert oder einen sonstigen Nutzen für den Bauherrn gerechtfertigt werden. Nichts anderes gälte für eine u.U. beabsichtigte Lenkungsfunktion. Danach habe der Beklagte lediglich eine einfache Gebühr nach Tarifstelle 2.4.1 b AGT geltend machen dürfen. Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Hiergegen wendet sich der Beklagte mit seiner zugelassenen Berufung. Zur Begründung bezieht er sich im Wesentlichen auf den Beschluss des Senats vom 19. Dezember 1997 - 9 A 292/97 - und führt ergänzend aus: Zu berücksichtigen sei, dass im Falle der nachträglichen Baugenehmigungserteilung Gebühren für die Bauüberwachung und die Bauzustandsbesichtigung nicht mehr erhoben werden könnten und demnach auch mit der Dreifachgebühr nach Tarifstelle 2.5.3.1 AGT abgegolten seien. Entfalle diese, würden Schwarzbauer besser gestellt als diejenigen, die das Ergehen der Baugenehmigung abwarteten. Des Weiteren sei bei der erforderlichen örtlichen Überprüfung einer bereits fertig gestellten baulichen Anlage i.d.R. ein deutlich erhöhter Verwaltungsaufwand zu verzeichnen. So müssten vor nachträglichen Baugenehmigungen Skizzen angefertigt, Aufmaße hergestellt und Beurteilungen vorgenommen werden, ob zur Gefahrenabwehr ordnungsrechtlich eingeschritten werden und ggf. eine Abbruch- oder Teilabbruchverfügung ergehen müsse; u.U. müssten auch Sachverständige eingeschaltet werden. Weiterhin sei in jedem Fall eine mündliche Stilllegung der Baustelle erforderlich, was mit einem besonderen Aufwand für die Ermittlung der ordnungspflichtigen Personen verbunden sei. Ferner müssten Fotografien und Planunterlagen beschafft werden sowie überprüft werden, ob auch eine Überwachung der Stilllegung erforderlich sei. Schließlich müsse die Bauausführung im Hinblick auf Bauart und Baustoffe überprüft werden und der vorhandene Baubestand anhand vorliegender Bestandsakten nach Art und Umfang der baulichen Anlage einschließlich ihrer Nutzung ermittelt werden. Eine - eine Billigkeitsentscheidung rechtfertigende - atypische Fallgestaltung könne hier nicht allein wegen der kurzen Zeitdauer zwischen der Entdeckung des Schwarzbaues und der Erteilung der Baugenehmigung angenommen werden. Das Gleiche gelte für die Besonderheit des Einzelfalls, dass die vorliegende bauliche Anlage aus aufeinander geschichteten Containern bestehe. Der Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage, soweit sie Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden ist, abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil und macht ergänzend geltend: Von dem Ansatz einer Dreifachgebühr sei jedenfalls aus Billigkeitsgründen abzusehen, weil ein atypischer Sachverhalt vorliege. So habe am 31. Oktober 1995 Genehmigungsreife vorgelegen, da an diesem Tag das letzte Erfordernis für das Ergehen der Baugenehmigung - die Freigabe der Statik - von dem Beklagten erteilt worden sei. Ein erhöhter Verwaltungsaufwand sei dem Beklagten ebenfalls nicht entstanden, wie schon daraus ersichtlich sei, dass am nächsten Werktag die Baugenehmigung erteilt worden sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und der Bezirksregierung Arnsberg sowie die Verfahrensakte 9 A 5208/98 (5 K 6061/96 VG Gelsenkirchen) verwiesen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Berufung ist unbegründet. Der Gebührenbescheid des Beklagten vom 7. November 1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Arnsberg vom 19. August 1997 ist, soweit er Gegenstand des Berufungsverfahrens ist, rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage für die von der Klägerin geschuldete Gebühr sind §§ 1 Abs. 1, 2, 13 Abs. 1 Nr. 1 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NRW) i.V.m. § 1 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung in der im Zeitpunkt der Stellung des Bauantrages der Klägerin (§ 11 Abs. 1 erste Alt. GebG NRW) im Juni 1995 geltenden Fassung der 14. Änderungsverordnung vom 8. November 1994, GV NRW S. 1016, sowie der Tarifstelle 2.5.3.1 des Allgemeinen Gebührentarifs zur Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung. Gemäß Tarifstelle 2.5.3.1 AGT fällt hinsichtlich der Prüfung von Bauvorlagen einschließlich der erforderlichen örtlichen Überprüfungen u.a. für ohne Baugenehmigung ausgeführte genehmigungsbedürftige bauliche Anlagen, wenn diese nachträglich genehmigt oder belassen werden, das Dreifache der Gebühr nach den Tarifstellen 2.4.1 oder 2.4.2 AGT an. Nach lit. a) der ergänzenden Regelungen zur Tarifstelle 2.5.3.1 AGT ist die Gebühr auch zu erheben, wenn die Prüfung der Genehmigungsfähigkeit ohne Bauvorlagen vorgenommen worden ist. Die genannten Voraussetzungen für die Gebührenerhebung sind hier erfüllt. Dass das von der Klägerin errichtete Containerbürogebäude eine bauliche Anlage im Sinne der Tarifstelle 2.5.3.1 AGT ist (zur Begriffsbestimmung vgl. die Tarifstelle 2.1.1 AGT, die auf § 2 Abs. 1 BauO NRW - hier noch derjenigen vom 26. Juni 1984, GV NRW S. 419, in der seinerzeit geltenden Fassung, im Folgenden kurz: a.F. - Bezug nimmt), wird von den Beteiligten nicht in Frage gestellt und unterliegt auch sonst keinem vernünftigen Zweifel. Die Klägerin hat für die Errichtung dieser baulichen Anlage auf dem o.g. Grundstück der Genehmigung gemäß § 60 Abs. 1 BauO NRW a.F. bedurft, da diese weder nach §§ 61, 62 BauO NRW a.F. genehmigungsfrei gewesen ist noch ein Fall des § 60 Abs. 2 BauO NRW a.F. vorgelegen hat. Im Zeitpunkt der Ausführung der baulichen Anlage durch die Klägerin hat die erforderliche Baugenehmigung nicht vorgelegen. Insoweit kommt es nicht darauf an, ob die bauliche Anlage vor Ergehen der Baugenehmigung schon vollständig errichtet (d.h. abschließend fertig gestellt i.S.v. § 77 Abs. 2 Satz 3 BauO NRW a.F.) gewesen ist; es genügt vielmehr, dass in diesem Zeitpunkt der Rohbau, an dessen Fertigstellung die Tarifstelle 2.5.3.1 AGT anknüpft (was schon daraus folgt, dass nach deren eindeutigem Wortlaut die Erhebung einer Gebühr für die Bauzustandsbesichtigung nach Fertigstellung des Rohbaus nach Tarifstelle 2.4.10.2 AGT nicht mehr in Betracht kommt), errichtet gewesen ist. Die danach ohne die erforderliche Baugenehmigung ausgeführte bauliche Anlage i.S.d. Tarifstelle 2.5.3.1 AGT ist auch mit der Baugenehmigung vom 2. November 1995 nachträglich genehmigt worden. Die im Verhältnis zur regulären Genehmigungsgebühr nach Tarifstelle 2.4.1 AGT auf das Dreifache erhöhte Gebühr der Tarifstelle 2.5.3.1 AGT steht - soweit sie sich auf die Errichtung baulicher Anlagen bezieht - mit höherrangigem Recht in Einklang; sie widerspricht insbesondere nicht dem in § 3 GebG NRW zum Ausdruck gekommenen Äquivalenzprinzip, dem Gleichbehandlungsgebot (Art. 3 Abs. 1 GG) und dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Nach § 3 GebG NRW hat zwischen der den Verwaltungsaufwand berücksichtigenden Höhe der Gebühr einerseits und der Bedeutung, dem wirtschaftlichen Wert oder dem sonstigen Nutzen der Amtshandlung für den Kostenschuldner andererseits ein angemessenes Verhältnis zu bestehen. Diese Voraussetzungen liegen hinsichtlich der hier streitigen Dreifachgebühr vor. Zunächst ist in diesem Zusammenhang auf die Bedeutung bzw. den Nutzen der nachträglichen Baugenehmigung für den Kostenschuldner hinzuweisen. Die Annahme des Verwaltungsgerichts mag zutreffen, dass der formell zwar illegal, materiell aber legal Bauende von Anfang an (auch ohne bauaufsichtliche Prüfung) davon ausgehen kann, seine Investitionen nicht vergebens getätigt zu haben. Die Bestätigung dieser Annahme - sozusagen "letztendliche Sicherheit" - erhält er insoweit aber erst mit Erlass der Baugenehmigung. Regelmäßig ist ihm auch erst ab diesem Zeitpunkt der Weiterbau bzw. die weitere Nutzung der baulichen Anlage möglich, was sich ebenfalls für ihn positiv auswirkt. Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass - im Gegensatz zur nach Genehmigung erfolgenden Errichtung einer baulichen Anlage - im Falle der nachträglichen Erteilung der Baugenehmigung außer der Gebühr nach der Tarifstelle 2.5.3.1 AGT Gebühren für die erforderlichen örtlichen Überprüfungen und damit sowohl der - ggf. aufwändigen - Bauüberwachung (Tarifstelle 2.4.10.1 AGT) als auch der Bauzustandsbesichtigung nach Fertigstellung des Rohbaus (Tarifstelle 2.4.10.2 AGT) regelmäßig nicht mehr erhoben werden können und damit mit der Gebühr nach der Tarifstelle 2.5.3.1 AGT abgegolten sind. Nach dem Wortlaut dieser Tarifstelle kommen allenfalls noch Gebühren für die gesonderte Prüfung der bautechnischen Nachweise (Tarifstelle 2.4.8 AGT) und der Bauzustandsbesichtigung nach abschließender Fertigstellung (Tarifstelle 2.4.10.3 AGT) in Betracht. Schon die Kumulation ansonsten gesondert berechneter Amtshandlungen rechtfertigt nach § 3 GebG NRW eine im Verhältnis zur einfachen Genehmigungsgebühr deutliche Heraufsetzung. Ferner "genießt" der Schwarzbauer im Vergleich zum gesetzestreu Handelnden, der die mit einem Baugenehmigungsverfahren zwangsläufig verbundene Verzögerung des Beginns der Errichtung bzw. Änderung eines Bauwerks hin nimmt, den Vorteil des früheren Baubeginns (häufig einhergehend mit finanziellen Vorteilen wie etwa dem Entfallen von Bereitstellungszinsen o.ä.) und damit u.a. der früheren Nutzbarkeit der baulichen Anlage. Die Dreifachgebühr dient damit zugleich i.S.d. Art. 3 Abs. 1 GG zur Vermeidung einer ungerechtfertigten Besserstellung des "Schwarzbauers". Schließlich hat der Verordnungsgeber mit der Einführung der Tarifstelle 2.5.3.1 AGT - ebenfalls von § 3 GebG NRW gedeckt - dem Umstand Rechnung getragen, dass bei der Prüfung der Genehmigungsfähigkeit einer bereits errichteten baulichen Anlage im Regelfall ein deutlich erhöhter Verwaltungsaufwand bei der Durchführung der einzelnen Amtshandlungen anfällt. Dass ein solcher entsteht, hat der Senat bereits früher - in seinem Beschluss vom 19. Dezember 1997 - 9 A 292/97 -, in: KStZ 1998, 217 - festgestellt. Die von dem Verwaltungsgericht in dem ähnlich gelagerten Verfahren 9 A 5208/98 eingeholten Stellungnahmen von Bauaufsichtsbehörden einiger kreisfreier Städte und Kreise (die den Beteiligten zur Kenntnis gebracht worden sind) bestätigen dies in ihrer Gesamtheit im Wesentlichen: Danach erfolgt nach Bekanntwerden einer illegalen Anlage i.d.R. eine Ortsbesichtigung durch Mitarbeiter der Bauaufsichtsbehörde. Hierbei wird der Sachverhalt festgestellt und -gehalten, was regelmässig die Anfertigung von Aktenvermerken, Skizzen, Fotografien und Aufmaßen beinhaltet (1). Im Anschluss ist der Grundstückseigentümer und - sofern von dieser Person abweichend - der Verantwortliche zu ermitteln (2). Nach Anhörung des Verantwortlichen ist bei einem fertig gestellten Schwarzbau zu prüfen, ob eine sofortige Nutzungsuntersagung zur Gefahrenabwehr geboten ist; ggf. wird diese mündlich ausgesprochen (3). Regelmäßig wird eine schriftliche Stilllegungs- oder Nutzungsuntersagungsanordnung erlassen (4). Im weiteren Verfahrensablauf sind die bei der Ortsbesichtigung gefertigten Aufmaße, Skizzen und Fotos ggf. mit dem Inhalt vorhandener Hausakten abzugleichen (5). U.a. in Ermangelung prüffähiger Bauzeichnungen müssen häufig Unterlagen (etwa Kopien aus Bebauungsplänen und Liegenschaftskatasterkarten) beigezogen und anschließend verwertet werden (6). Der Bauherr wird daneben regelmäßig zur Einreichung von Bauvorlagen - insbesondere statischer Berechnungen - auf-gefordert werden, damit die Genehmigungsfähigkeit abschließend geklärt werden kann (7). Nachträglich vorgelegte Unterlagen müssen auf ihre Übereinstimmung mit dem tatsächlich verwirklichten Vorhaben überprüft werden; das setzt regelmäßig (erneute) Ortsbesichtigungen der Bauaufsichtsbehörde, aber auch beteiligter Fachämter oder -behörden (wie dem Umweltamt, Tiefbauamt, dem Rechtsamt, der Feuerwehr, dem Amt für Arbeitsschutz, dem Staatlichen Umweltamt) voraus (8). Hierbei ist die Überprüfung im Vergleich zu Bauzustandsbesichtigungen nach Rohbauerrichtung häufig als zeitaufwändiger, schon weil hier eine kontinuierliche Bauüberwachung und eine Rohbauüberprüfung nicht möglich gewesen ist (9). Besonders schwierig stellt sich in aller Regel die nachträgliche Überprüfung von bereits fertig gestellten baulichen Anlagen bzw. Teilen solcher dar. Denn im Hinblick auf die Bewehrung, die Dimensionierungen, die Art der verwendeten Bauprodukte und ihre Eigenschaften etwa in Bezug auf die mechanische Festigkeit, den Brandschutz, den Schall- und Wärmeschutz usw. sowie die frostfreie Gründung fertig gestellter Fundamente wird häufig eine Inaugenscheinnahme nicht mehr oder jedenfalls nicht ohne Weiteres möglich sein; oft wird eine "Überprüfung" insoweit nur noch in Form der Kontrolle vorgelegter Rechnungen bzw. Lieferscheine möglich sein (10). Materialprüfungen vor Ort sind nur unter erheblich erschwerten Bedingungen möglich; hierbei kann es erforderlich werden, einen technischen Überwachungsverein oder das Materialprüfungsamt bzw. Sachverständige einzuschalten (11). Ggf. ist vom Verantwortlichen das Offenlegen von Konstruktionsteilen (etwa durch Ausschachtungen oder den Ausbau von Verkleidungen) zu verlangen bzw. sind Kernbohrungen zu veranlassen (12). Im Falle einer Nichtgenehmigungsfähigkeit ist die Frage eines (teilweisen) Abbruchs bzw. von Sicherungsmaßnahmen (etwa durch das Zumauern von Fenstern und Türen oder durch das Absperren des Grundstücks) zu klären (13). Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, die meisten der genannten, von den Bauaufsichtsbehörden im Regelfall zu erledigenden Handlungen stünden nicht im Zusammenhang mit der Erteilung der Baugenehmigung, sondern allein mit Stilllegungs- oder Nutzungsuntersagungsverfügungen, trifft nicht zu. Lediglich einige der oben dargestellten Tätigkeiten (die mit den Ziffern 2 bis 4 bezeichneten) entfallen hierauf bzw. haben aus anderen Gründen keinen unmittelbaren Bezug zum Baugenehmigungsverfahren (Ziffer 13); dies gilt auch für Baukontrollen. Dagegen gehören die vom Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang ausdrücklich benannten, weiteren Handlungen (wie Ortsbesichtigungen, Skizzen- und Aufmaßfertigungen, Einholen von Katasterunterlagen, Einsehen der Bestands-akten) wie die anderen auch ohne Zweifel zu den im Zusammenhang mit der nachträglichen Baugenehmigung erforderlich werdenden Tätigkeiten. Ebenso wenig vermag der Senat angesichts der o.g. Darlegungen dem Verwaltungsgericht in seiner Annahme zu folgen, dass die Bauüberwachung bereits errichteter Anlagen "in der Regel" lediglich anhand der Bauvorlagen, der Hersteller- und Unternehmerbescheinigungen oder sonstiger Nachweise erfolge. Abgesehen davon, dass nachvollziehbare Anhaltspunkte hierfür nicht benannt worden sind, wird es gerade in den Fällen des "klassischen Schwarzbaus" häufig vorkommen, dass keine (oder nur vereinzelte) Hersteller- oder Unternehmerbescheinigungen vorliegen. Denn Schwarzbauten zeichnen sich häufig nicht nur dadurch aus, dass sie ohne Genehmigung errichtet werden, sondern dass sie zudem von Privat (oder von Handwerkern außerhalb ihrer Arbeitsverhältnisse) errichtet und ausgestattet werden. Aber selbst wenn Hersteller- und Unternehmerbescheinigungen vorliegen, sind diese einer umfassenden Prüfung zu unterziehen und mit den vor Ort getroffenen Feststellungen abzugleichen, schon weil eben eine kontinuierliche Bauüberwachung nicht hat stattfinden können. Im Übrigen wird, wie ausgeführt, eine tatsächliche Überprüfung der Art und Güte der verbauten Materialien usw. nur durch entsprechende Erkundungen vor Ort möglich sein. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Behörde werde hiervon absehen, weil sie sich "auf die eine ausreichende Richtigkeitsgewähr bietenden Unterschriften der bauvorlageberechtigten Personen, der Statiker, öffentlich bestellten Vermessungsingenieure oder der Unternehmer bzw. Hersteller verlassen" dürfe, mag im Einzelfall zutreffen - dafür, dass dies aber tatsächlich den Regelfall darstellen soll, ist nichts ersichtlich. Dabei kann offen bleiben, ob die zu Ziffer 12 geschilderten Tätigkeiten vergleichsweise selten anfallen. Das Tatbestandsmerkmal "ohne Baugenehmigung ausgeführt" gewährleistet schließlich darüber hinaus eine den Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes und das Äquivalenzprinzip genügende, sachgerechte Beschränkung des Anwendungsbereichs der Tarifstelle 2.5.3.1 AGT allein auf die baulichen Anlagen, die die dargestellten typischen Schwierigkeiten einer nachträglichen Rechtmäßigkeitskontrolle für die Bauaufsichtsbehörden aufwerfen. Atypischen Sachverhalten, bei denen aufgrund der Eigenart der baulichen Anlage ein erhöhter Verwaltungsaufwand nicht eintritt - um einen solchen mag es sich vorliegend handeln -, kann unter Billigkeitsgesichtspunkten nach §§ 19 GebG NRW, 3 Abs. 1 AVwGebO Rechnung getragen werden. Ein entsprechendes Begehren der Klägerin ist aber nicht Gegenstand des den angegriffenen Bescheiden zugrunde liegenden Verwaltungsverfahrens gewesen, so dass der Senat von weiteren Darlegungen hierzu absieht. Fehler in der Berechnung der konkreten Gebühr sind nicht ersichtlich und auch von der Klägerin nicht geltend gemacht worden. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.