Beschluss
15 A 1064/99
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
6mal zitiert
6Normen
Zitationsnetzwerk
6 Entscheidungen · 6 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Anträge auf Zulassung der Berufung sind unzulässig, wenn die gesetzlichen Zulassungsgründe (§ 124 Abs. 2 VwGO) nicht hinreichend dargelegt werden.
• Eine Abweichung eines Urteils von obergerichtlicher Rechtsprechung ist nur ausreichend dargelegt, wenn der abstrakte Rechtssatz der abweichenden obergerichtlichen Entscheidung konkret benannt wird.
• Eine Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) kommt nur in Betracht, wenn trotz bereits obergerichtlicher Klärung neue Gesichtspunkte vorgetragen werden.
• Bei der Bestimmung des Inhalts eines Bauprogramms kommt es auf die verständige Würdigung der Beschlüsse und der dazugehörigen Unterlagen im Einzelfall an; nicht jede Ausbaumaßnahme muss ausdrücklich aufgeführt sein.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit von Zulassungsanträgen bei mangelhafter Darlegung der Zulassungsgründe • Anträge auf Zulassung der Berufung sind unzulässig, wenn die gesetzlichen Zulassungsgründe (§ 124 Abs. 2 VwGO) nicht hinreichend dargelegt werden. • Eine Abweichung eines Urteils von obergerichtlicher Rechtsprechung ist nur ausreichend dargelegt, wenn der abstrakte Rechtssatz der abweichenden obergerichtlichen Entscheidung konkret benannt wird. • Eine Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) kommt nur in Betracht, wenn trotz bereits obergerichtlicher Klärung neue Gesichtspunkte vorgetragen werden. • Bei der Bestimmung des Inhalts eines Bauprogramms kommt es auf die verständige Würdigung der Beschlüsse und der dazugehörigen Unterlagen im Einzelfall an; nicht jede Ausbaumaßnahme muss ausdrücklich aufgeführt sein. Kläger und Beklagter streiten um die Zulassung der Berufung gegen ein verwaltungsgerichtliches Urteil über Straßenbaubeiträge. Der Kläger beantragt Zulassung mit der Rüge, das Urteil weiche von obergerichtlicher Rechtsprechung ab, benennt aber nicht den konkret abweichenden abstrakten Rechtssatz. Der Beklagte beantragt ebenfalls Zulassung mit dem Argument grundsätzlicher Bedeutung insbesondere zur Beitragsfähigkeit bestimmter Ausbaumaßnahmen (Entwässerung, Beleuchtung) und beruft sich auf Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts. Das Verwaltungsgericht hatte die Neuherstellung einer rudimentären Entwässerungseinrichtung als Teil des Bauprogramms und damit beitragsfähig angesehen. Streitgegenstand ist, welche Maßnahmen Gegenstand des Bauprogramms sind und damit beitragsfähig werden. • Die Anträge sind unzulässig, weil die in § 124 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe nicht hinreichend dargelegt wurden (vgl. § 124a Abs. 1 Satz 4 VwGO). • Zur Begründung eines Abweichungszulassungsgrundes (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) hätte der abstrakte Rechtssatz der angeblich abweichenden obergerichtlichen Entscheidung konkret benannt werden müssen. • Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) scheidet aus, weil die streitige Frage zur Beitragsfähigkeit von Darlehenszinsen bzw. zur Einordnung von Teileinrichtungen bereits obergerichtlich geklärt ist und der Beklagte keine neuen Gesichtspunkte vorgetragen hat. • Die vom Beklagten aufgeworfene Frage, welche Teileinrichtungen ausdrücklich im Bauprogramm benannt sein müssen, ist nicht für ein Berufungsverfahren geeignet; entscheidend ist die verständige Würdigung der Beschlüsse und zugehörigen Unterlagen im Einzelfall. • Das Verwaltungsgericht hat zutreffend angenommen, dass die Neuherstellung einer rudimentären Entwässerung wegen technischen Zusammenhangs als Annex zum Fahrbahnausbau Teil des Bauprogramms sein kann; es besteht kein Erfordernis, dass alle Ausbaumaßnahmen ausdrücklich aufgeführt werden. • Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht; die Behandlung der Beleuchtungseinrichtung unterscheidet sich nicht entscheidend von der Entwässerung und die Beitragssatzung begründet allein keine Abweichung vom Bauprogramm. • Kosten- und Streitwertentscheidung beruhen auf § 155 Abs. 1 VwGO sowie §§ 14 Abs.1,3, 13 Abs.2 GKG. Die Zulassungsanträge von Kläger und Beklagtem werden abgelehnt, weil die gesetzlichen Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 VwGO nicht hinreichend dargelegt wurden. Der Kläger hat den behaupteten Abweichungsrechtssatz nicht konkret benannt, sodass § 124a Abs. 1 Satz 4 VwGO greift. Der Antrag des Beklagten zur grundsätzlichen Bedeutung scheitert, weil die streitigen Fragen bereits obergerichtlich geklärt sind und keine neuen Gesichtspunkte vorgebracht wurden. Soweit es um die Auslegung des Bauprogramms geht, hat das Verwaltungsgericht zutreffend eine verständige Würdigung der Beschlüsse und Unterlagen vorgenommen und die Neuherstellung der Entwässerung als Teil des Bauprogramms angesehen. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger zu 4/5 und der Beklagte zu 1/5; der Streitwert wird festgesetzt.