Beschluss
12 A 571/99
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:1999:0526.12A571.99.00
10Zitate
6Normen
Zitationsnetzwerk
10 Entscheidungen · 6 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 193.492,61 DM festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 193.492,61 DM festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Er ist unzulässig. Es kann offenbleiben, ob sich die Unzulässigkeit des Antrags bereits daraus ergibt, daß die Prozeßbevollmächtigte des Beklagten eine ladungsfähige Anschrift des Beklagten, der Antragsteller im vorliegenden Berufungszulassungsverfahren ist, nicht in vollständiger Form angegeben hat und es deshalb möglicherweise an einer hinreichenden Parteibezeichnung im Sinne des § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO fehlt. Vgl. zum Streitstand etwa OVG NRW, Beschluß vom 6. März 1996 - 19 E 944/95 - NVwZ-RR 1997, 390; Kopp/Schenke, VwGO, 11. Aufl., § 82 Rdnr. 4 m.w.N. Jedenfalls ist der Antrag (auch) deshalb unzulässig, weil er in formeller Hinsicht nicht den Anforderungen genügt, die nach § 124 a Abs. 1 Satz 4 iVm § 124 Abs. 2 VwGO an die Darlegung von Zulassungsgründen zu stellen sind. Nach der Neufassung des § 124 VwGO ist dem Berufungsverfahren ein besonderes Zulassungsverfahren vorgeschaltet. Im Unterschied zum früheren Recht ist die Berufung nur noch gegeben, wenn sie vom Oberverwaltungsgericht aus einem der in § 124 Abs. 2 VwGO abschließend aufgezählten Gründe zugelassen wird. Die Erforderlichkeit besonderer Zulassungsgründe verdeutlicht, daß nach dem Willen des Gesetzgebers der Wunsch eines Verfahrensbeteiligten nach Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung für die Eröffnung der Berufung allein nicht mehr ausreichend ist. Aus dem gleichzeitig in § 124 a Abs. 1 Satz 4 VwGO normierten Zwang, die Gründe für die beantragte Zulassung "darlegen" zu müssen, folgt ferner, daß jedenfalls einer, ggf. mehrere der gesetzlich bestimmten Zulassungsgründe (grundsätz-lich) konkret zu benennen ist bzw. sind und zudem im einzelnen substantiiert aufgezeigt werden muß, inwiefern die Voraussetzungen des jeweiligen Zulassungsgrundes aus Sicht des Verfahrensbeteiligten vorliegen. Daran fehlt es hier. Der Beklagte hat in seiner Zulassungsschrift keinen der Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO konkret benannt. Er hat sich statt dessen mit der angefochtenen Entscheidung lediglich im Stil einer Berufungsschrift auseinandergesetzt, ohne daß sich das Vorbringen einem der gesetzlichen Zulassungsgründe eindeutig zuordnen ließe. Soweit in der Antragsbegründung zum Ausdruck gebracht wird, daß der Beklagte die Auffassung des Verwaltungsgerichts in bestimmten Punkten nicht teilt, läßt dies allein eine unzweifelhafte Zuordnung etwa zu dem Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils) noch nicht zu. Denn die Frage der (Ergebnis-)Richtigkeit des Urteils ist auch bei den anderen Zulassungsgründen von Bedeutung. Vor diesem Hintergrund kann es hier nicht Aufgabe des Berufungsgerichts sein herauszufiltern, welches Antragsvorbringen zur Darlegung welchen Zulassungsgrundes bzw. welcher Zulassungsgründe geeignet sein könnte, und dementsprechend selbst eine Zuordnung vorzunehmen. Denn dies würde dem mit der 6. VwGO- Novelle bewußt eingeführten rechtssystematischen Unterschied zwischen der Begründung eines Zulassungsantrages einerseits und einer Berufungsbegründung andererseits letztlich verwischen und der mit dem Zulassungsrecht bezweckten Verfahrensbeschleunigung zuwiderlaufen. Vgl. zum Ganzen: OVG NRW, Beschluß vom 13. Mai 1997 - 11 B 799/97 -, NVwZ 1997, 1224; Beschluß vom 7. April 1997 - 11 B 594/97 -, NVwZ 1997, 1223; Beschluß vom 2. Juni 1997 - 18 B 576/97 - NVwZ 1998, 415; Beschluß vom 8. Mai 1998 - 12 A 2096/98 -; Beschluß vom 19. Februar 1999 - 12 A 3806/98 -; Beschluß vom 4. März 1999 - 12 A 5616/98 -; Beschluß vom 25. März 1999 - 15 A 1064/99 -; VGH Kassel, Beschlüsse vom 8. August 1997 - 4 TZ 2338/97 -, NVwZ 1998, 649, und vom 9. Januar 1998 - 8 TZ 4242/97 - NVwZ 1998, 1096. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 13 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluß ist unanfechtbar.