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Beschluss

10 B 417/99

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Wechsel des Warenangebots in einem großflächigen Einzelhandelsbetrieb kann eine bauplanungsrechtliche Nutzungsänderung darstellen. • Die Festlegung des Warenangebots in der Baugenehmigung begrenzt die der genehmigten Nutzungsart eigene Variationsbreite; ein vollständiges Auswechseln des Sortiments überschreitet diese Regel regelmäßig. • Bei großflächigem Einzelhandel ist das Warenangebot bauplanungsrechtlich relevant im Sinne des § 11 Abs. 3 BauNVO, da es Auswirkungen auf Verkehr, Infrastruktur und Versorgung der Bevölkerung haben kann. • Die Bauaufsichtsbehörde darf formell illegale Nutzungen auch unter Anordnung der sofortigen Vollziehung untersagen.
Entscheidungsgründe
Wechsel des Warenangebots als bauplanungsrechtliche Nutzungsänderung • Der Wechsel des Warenangebots in einem großflächigen Einzelhandelsbetrieb kann eine bauplanungsrechtliche Nutzungsänderung darstellen. • Die Festlegung des Warenangebots in der Baugenehmigung begrenzt die der genehmigten Nutzungsart eigene Variationsbreite; ein vollständiges Auswechseln des Sortiments überschreitet diese Regel regelmäßig. • Bei großflächigem Einzelhandel ist das Warenangebot bauplanungsrechtlich relevant im Sinne des § 11 Abs. 3 BauNVO, da es Auswirkungen auf Verkehr, Infrastruktur und Versorgung der Bevölkerung haben kann. • Die Bauaufsichtsbehörde darf formell illegale Nutzungen auch unter Anordnung der sofortigen Vollziehung untersagen. Der Grundstückseigentümer ist Inhaber eines im Geltungsbereich eines Bebauungsplans als Gewerbegebiet festgesetzten Grundstücks mit einer großflächigen Halle, für die 1985 eine Baugenehmigung für ein Bau-, Hobby- und Gartencenter erteilt wurde. Der frühere Mieter (Bau-, Hobby- und Gartencenter) beendete das Mietverhältnis; der Eigentümer will an eine andere Firma vermieten, die dort einen Sonderpostenmarkt (Restposten-/Tiefpreismarkt) betreiben will. Die geplante Nutzung umfasst ein wechselndes Sortiment u. a. aus Heimwerker-, Garten-, Spielwaren-, Elektro- und Lebensmittelartikeln auf großer Verkaufsfläche. Die Bauaufsichtsbehörde erließ eine Ordnungsverfügung, die Nutzung als Sonderpostenmarkt zu untersagen und drohte Zwangsgeld an, weil hierfür keine Baugenehmigung vorliege und eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung gesehen werde. Das Verwaltungsgericht wies einen Eilantrag des Eigentümers ab; mit dem Zulassungsantrag begehrt dieser die Zulassung der Beschwerde gegen die Nichtaufhebung der sofortigen Vollziehung. • Die Ordnungsverfügung ist offensichtlich rechtmäßig; die geplante Nutzung ist formell illegal, weil keine Baugenehmigung hierfür vorliegt und die Bauaufsichtsbehörde zur Wahrung des formellen Baurechts Unterbinden oder Verhindern erlaubterweise anordnen darf. • Entscheidend ist, ob der Wechsel von einem Bau-, Hobby- und Gartencenter zu einem Sonderpostenmarkt eine bauplanungsrechtliche Nutzungsänderung im Sinne von § 29 Abs. 1 BauGB darstellt; dies ist zu prüfen nach der Frage, ob die der genehmigten Nutzung eigene Variationsbreite überschritten wird und bodenrechtliche Belange erneut berührt werden können. • Die Art der Nutzung und ihre Variationsbreite ergeben sich aus der erteilten Genehmigung; ist in der Genehmigung das Sortiment genannt, legt das regelmäßig die Nutzungsart fest; ein vollständiges Auswechseln des Warenangebots überschreitet diese Variationsbreite und wirft die Genehmigungsfrage neu auf. • Bei großflächigem Einzelhandel ist das Warenangebot bauplanungsrechtlich relevant nach § 11 Abs. 3 BauNVO, weil es Auswirkungen auf Verkehr, Infrastruktur, Versorgung der Bevölkerung und die städtebauliche Entwicklung haben kann; daher rechtfertigt die Änderung des Sortiments eine erneute bauplanungsrechtliche Prüfung. • Es genügt, dass solche Auswirkungen sich ergeben können; die tatsächliche Prüfung, ob und in welchem Maße Auswirkungen vorliegen, ist Aufgabe des Genehmigungsverfahrens. • Der Wechsel des Sortiments erfüllt den Vorhabenbegriff, weil er vom Nutzer veranlasst ist, die bisherige Nutzung aufgegeben wird und ein für die Bestimmung der Nutzungsart maßgebliches Merkmal (Warenangebot) geändert wird, unabhängig davon, dass keine baulichen Veränderungen geplant sind. Die Zulassung der Beschwerde wird abgelehnt; der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz war unbegründet, weil die Ordnungsverfügung offensichtlich rechtmäßig ist und die beabsichtigte Nutzung eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung darstellt. Der Eigentümer/Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen; der Streitwert wurde für das Zulassungsverfahren festgesetzt. Die Entscheidung stützt sich darauf, dass ein vollständiger Wechsel des Warenangebots die in der Baugenehmigung festgelegte Variationsbreite überschreitet und somit die Genehmigungsfrage nach bauplanungsrechtlichen Kriterien neu aufwirft, sodass die Aufnahme des Sonderpostenmarkts nicht ohne neue Genehmigung zulässig ist.