Urteil
6 K 653/23
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2025:0715.6K653.23.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Die Beteiligten streiten über die Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis. Die Klägerin vermittelt Sportwetten an die in Malta ansässige K. . ., die Klägerin des Parallelverfahrens 6 K 581/23, die unter anderem über die Internetseite „S.“ Sportwetten veranstaltet. Ausweislich der amtlichen Liste nach Art. 9 Abs. 8 des Staatsvertrages zur Neuregulierung des Glücksspielwesens in Deutschland (Glücksspielstaatsvertrag 2021 – GlüStV 2021), der sog. „Whitelist“, verfügt die K. . . seit dem 9. Oktober 2020 (erstmaliges Erlaubnisdatum) bzw. 9. Dezember 2022 (Folgeerlaubnisdatum) über eine entsprechende, bundesweit gültige Konzession. Mit Schreiben vom 22. Mai 2020 beantragte die K. . . bei der Bezirksregierung U. die glücksspielrechtliche Erlaubnis zur Vermittlung ihrer Sportwetten in mehreren Wettvermittlungsstellen, darunter auch einer solchen in dem Gebäude J.-straße 6 in Q.. Als Betreiberin benannte sie die Klägerin. In der Folgezeit fügte die K. M.. entsprechende Anlagen einschließlich eines umfangreichen „Sozialkonzepts“ bei. Unter anderem legte sie eine Gewerbeanmeldung der Klägerin vom 21. April 2020 rückwirkend zum 1. Februar 2020 sowie eine unter dem 25. August 2011 von der Stadt Q. der damaligen Hausverwaltung des Gebäudes, der F. GmbH, erteilte Baugenehmigung zur Nutzungsänderung eines Ladenlokals in ein Pferdewettbüro vor, das offenbar von der Firma E. betrieben werden sollte. Die grüngestempelte Betriebsbeschreibung zu dem genehmigten Bauantrag führt aus, die Gäste und Kunden seien Freunde des Pferdesports und hätten profundes Wissen und Kenntnisse über den Pferderennsport sowie die aktuelle Pferde- und Jockey-Szene. Es werde Wert auf eine exzellente Qualität der Übertragung von Pferderennen gelegt und die Wettquoten würden, entsprechend den internationalen Pferdewettbestimmungen, direkt von den jeweiligen Rennbahnen geliefert. Die Einrichtung solle über zwei „Wettannahmestellen“, vier 20“-Bildschirme, zwei 32“-TV-Geräte zur Übertragung der Pferderennen sowie einen SB-Automaten mit antialkoholischen Getränken und Snacks verfügen. Unter dem 24. September 2020 wandte die Bezirksregierung U. sich an die Stadt Q. und erklärte, die zur Genehmigung gestellte Wettvermittlungsstelle unterschreite nach ihren Informationen den vorgeschriebenen Mindestabstand von 350 Metern Luftlinie zu öffentlichen Schulen und Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe. Das Grundstück des Stadt-Gymnasiums Q., L.-straße 25, beginne in einem Abstand von ca. 328 Metern vom Eingang der geplanten Wettvermittlungsstelle, das des X., Schule der Sek. II, an der I.-straße in einem Abstand von ca. 225 Metern und das der Evangelischen Beratungsstelle (T.-straße) in einem Abstand von 276 Metern. Die Stadt Q. erhielt Gelegenheit zur etwaigen Stellungnahme. Mit Schreiben vom 19. Oktober 2020 teilte diese mit, die benannten Schulen und die Evangelische Beratungsstelle befänden sich nach wie vor an den genannten Stellen, weitere Einrichtungen im Umkreis von 350 Metern seien nicht bekannt. Es lägen keine bauplanungsrechtlichen Vorgaben oder tatsächlichen Besonderheiten hinsichtlich des Standorts vor. Für die Räumlichkeiten, in denen sich die Wettvermittlungsstelle befinde, sei unter dem 25. August 2011 eine Baugenehmigung zur Nutzungsänderung eines Ladenlokals in ein Pferdewettbüro erteilt worden. Das Grundstück L.-straße (Gymnasium) befindet sich in einem Abstand von 265 Metern, das Grundstück I.-straße (Berufskolleg) in einem Abstand von 220 Metern und das Grundstück T.-straße (Beratungsstelle) in einem Abstand von 246 Metern, jeweils Luftlinie, vom Eingang der Wettvermittlungsstelle entfernt, wie der nachfolgende Kartenausschnitt (abgerufen auf tim-online.nrw.de) zeigt: An dieser Stelle befindet sich in der Originalentscheidung eine Skizze Mit Schreiben vom 18. November 2022 forderte die Bezirksregierung U. die Klägerin auf, eine Bestätigung der Stadt Q. vorzulegen, dass die Baugenehmigung vom 25. August 2011 für ein Pferdewettbüro auch die beabsichtigte Nutzung als Wettvermittlungsstelle abdeckt. Nachdem eine entsprechende Bestätigung der Stadt Q. offenbar nicht erfolgte, ließ die K. M.. eine Stellungnahme der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vorlegen, die ausführten, die streitgegenständliche Wettvermittlungsstelle werde von der Baugenehmigung umfasst. Mit Bescheid vom 24. Januar 2023 lehnte die Bezirksregierung U. die Erteilung der beantragten glücksspielrechtlichen Erlaubnis ab und erlegte die Kosten des Verfahrens der Klägerin auf. Zur Begründung führte sie aus: Für die zur Genehmigung gestellte Wettvermittlungsstelle gelte der gesetzlich vorgeschriebene Mindestabstand von 350 Metern (Luftlinie). Der für Bestandsbetriebe geltende reduzierte Mindestabstand komme hingegen nicht zur Anwendung. Es habe zwar zum Stichtag eine Baugenehmigung vorgelegen, die Gewerbeanmeldung sei jedoch erst nach dem Stichtag am 21. April 2020 rückwirkend zum 1. Februar 2020 erfolgt, sodass die Wettvermittlungsstelle zum Stichtag am 22. Mai 2019 nicht bestanden habe. Das Grundstück des Berufskollegs beginne in einem Abstand von 219 Metern vom Eingang der geplanten Wettvermittlungsstelle, das des Stadtgymnasiums in einem Abstand von 265 Metern und das der Beratungsstelle in einem Abstand von 244 Metern. Der Mindestabstand sei somit unterschritten. Er diene der Suchtprävention und dem Jugendschutz. Im Rahmen der Ermessensentscheidung seien keine Gründe ersichtlich, die Anlass zu einer Unterschreitung des Mindestabstands gäben. Dass der Fußweg länger sei als die als Luftlinie gemessene Entfernung liege in der Natur der Sache und begründe keinen atypischen Fall. Ein größeres Hindernis wie etwa ein Flusslauf oder eine mehrspurige Schnellstraße ohne nahe Querungsmöglichkeit seien nicht gegeben. Auch Vertrauensschutz- und sonstige Gesichtspunkte rechtfertigten keine abweichende Entscheidung. Hinsichtlich der Verwaltungsgebühr seien Veranstalterin und Vermittlerin als Gesamtschuldnerinnen zu betrachten. Die Inanspruchnahme der Veranstalterin diene unter Berücksichtigung ihrer anzunehmenden Solvenz und ihrer Stellung als gesetzlich vorgesehene Antragstellerin insbesondere der Sicherstellung einer erfolgreichen und verfahrensvereinfachenden einheitlichen Zahlungsabwicklung. Am 27. Februar 2023 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung führt sie aus, die Bezirksregierung habe unzutreffender Weise nicht den reduzierten Mindestabstand für Bestandswettvermittlungsstellen zu Grunde gelegt, da sie zu Unrecht davon ausgegangen sei, zum Stichtag sei keine Wettvermittlungsstelle an dem Standort betrieben worden. Das sei unzutreffend, wie durch die im gerichtlichen Verfahren vorgelegten schriftlichen Bestätigungen des Mitarbeiters - Herrn N. - der Hausverwaltung zwischenzeitlich bestätigt worden sei. Danach seien die Räumlichkeiten ab dem 1. September 2011 als Ladenlokal zum Betrieb eines Wettbüros, nicht nur für Pferdewetten, sondern Sportwetten allgemein, insbesondere Fußballwetten, vermietet und auch so genutzt worden. Dafür spreche auch, dass die Wettvermittlungsstelle durch die Firma E..de GmbH betrieben worden sei, einem führenden Anbieter auf dem deutschen Sportwettenmarkt. Die Klägerin beantragt, das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheids vom 24. Januar 2023 (Az.: 21.03.02 - 142/20) zu verpflichten, die beantragte Erlaubnis zum Betreiben einer Wettvermittlungsstelle unter der Anschrift J.-straße 6, 44135 Q., zu erteilen, hilfsweise, das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheids vom 24. Januar 2023 (Az.: 21.03.02 - 142/20) zu verpflichten, den Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zum Betreiben einer Wettvermittlungsstelle unter der Anschrift J.-straße 6, 44135 Q., unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden, Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Die das Land vertretende Behörde trägt vor, einen Bestandsschutz bei Unterschreiten der Abstandsregelungen sehe das neue Gesetz mit Ausnahme der Regelung in § 13 Abs. 15 AG GlüStV NRW nicht vor. Auf den Bestandsschutz könne sich die Klägerin aber nicht berufen, da sie bislang nicht dargelegt habe, dass zum Stichtag eine Wettvermittlungsstelle betrieben worden sei. Die Ausführungen in den Versicherungen des Vermieters ließen sich weder der Örtlichkeit, noch dem Wettangebot - Pferdewetten oder Sportwetten - klar zuordnen. Zudem sei der Firma E..de GmbH bereits seit 2014 bis zum 30. April 2022 betreffend die streitgegenständliche Örtlichkeit eine Buchmachererlaubnis erteilt worden. Es sei Buchmachern gemäß § 2 Abs. 1 RennwLottG lediglich erlaubt, gewerbsmäßig Pferdewetten abzuschließen oder zu vermitteln. Dass zugleich auch Sportwetten vermittelt worden seien, könne hieraus gerade nicht geschlussfolgert werden. Wegen der sonstigen Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen Entscheidungsgründe Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die Entscheidung unter Ziffer 1 des Ablehnungsbescheides des beklagten Landes vom 24. Januar 2023 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat weder einen Anspruch auf die Verpflichtung des beklagten Landes, die beantragte Erlaubnis zum Betreiben einer Wettvermittlungsstelle durch sie unter der Anschrift J.-straße 6 in Q. zu erteilen, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO, noch hat sie einen Anspruch auf Neubescheidung des Erlaubnisantrages, § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO. Die Rechtsgrundlage für die Erteilung der Erlaubnis zum Betreiben einer Wettvermittlungsstelle beinhalten § 4 Abs. 1 S. 1, § 21a Abs. 1 S. 2, Abs. 5 des Staatsvertrages zur Neuregulierung des Glücksspielwesens in Deutschland (GlüStV 2021) und § 4 Abs. 1, § 13 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Ausführungsgesetz (AG) zum GlüStV NRW. Gemäß § 21a Abs. 1 S. 2 GlüStV 2021 bedarf die Vermittlung von Sportwetten in Wettvermittlungsstellen der Erlaubnis nach § 4 GlüStV 2021; das Nähere regeln gemäß § 21a Abs. 5 GlüStV 2021 die Länder. § 13 Abs. 1 S. 1 AG GlüStV NRW bestimmt insoweit, dass die Vermittlung von Sportwetten in einer stationären Vertriebsstätte der Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 GlüStV 2021 und den weiteren Vorschriften des Ausführungsgesetzes bedarf. Dabei kann der Antrag auf Erlaubnis zum Betreiben einer Wettvermittlungsstelle durch einen Vermittler gemäß § 13 Abs. 2 S. 2 AG GlüStV NRW nur durch den Veranstalter gestellt werden. Nach § 4 Abs. 1 S. 5 AG GlüStV NRW soll die Erlaubnis erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 AG GlüStV NRW erfüllt sind. Vorliegend hat die Bezirksregierung die Erteilung der Erlaubnis in nicht zu beanstandender Weise auf der Grundlage von § 13 Abs. 13 S. 2 AG GlüStV NRW abgelehnt. Nach dieser Vorschrift sollen Wettvermittlungsstellen nicht in räumlicher Nähe zu öffentlichen Schulen und zu Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe betrieben werden; dabei soll regelmäßig ein Mindestabstand von 350 Metern zu Grunde gelegt werden. Für Wettvermittlungsstellen, die am 22. Mai 2019 bestanden und zu diesem Zeitpunkt über eine bestandskräftige Baugenehmigung verfügt haben, gilt nach § 13 Abs. 15 AG GlüstV NRW davon abweichend ein Mindestabstand von 100 Metern. Gemäß § 13 Abs. 13 S. 4 AG GlüStV NRW darf die Erlaubnisbehörde allerdings unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse im Umfeld des jeweiligen Standortes im Einzelfall von der Maßgabe zum Mindestabstand abweichen. Der Behörde steht insoweit Ermessen zu. Dem Zweck der Ermächtigung im Sinne von § 40 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) NRW und § 114 VwGO entspricht es, wenn sich die Behörde bei ihrer Entscheidung von der gesetzgeberischen Grundentscheidung in § 13 Abs. 13 S. 2 AG GlüStV NRW leiten lässt und nur in atypischen Fällen, in denen dies unter Berücksichtigung örtlicher Besonderheiten nach dem Verhältnismäßigkeitsprinzip angezeigt ist, überhaupt eine Unterschreitung des Mindestabstands in Betracht zieht. So OVG NRW, Beschluss vom 30. Juni 2022 - 4 B 1864/21 -, juris Rn. 107, und Urteil vom 6. November 2024 - 4 A 2279/22 -, juris Rn. 194. In entsprechender Anwendung des § 5 Abs. 3 Annahme- und Vermittlungsstellenverordnung (AnVerVO) NRW können dabei bauplanungsrechtliche Vorgaben der Standortgemeinden, städtebauliche Besonderheiten hinsichtlich des jeweiligen Standorts und der Lage – etwa Geländehindernisse wie Bahnlinien oder Flussläufe, die die fußläufige Erreichbarkeit atypisch erschweren – und der minimale Umfang einer Unterschreitung des Mindestabstandsgebots berücksichtigt werden. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. Juni 2022 - 4 B 1864/21 -, juris Rn. 109 ff., und Urteil vom 6. November 2024 - 4 A 2279/22 -, juris Rn. 196; VG Gelsenkirchen, Urteile vom 28. Januar 2025 - 6 K 2774/25 -, juris Rn. 47, und vom 18. Februar 2025 - 6 K 1047/22 -, juris Rn. 61. Im Rahmen der Ermessensentscheidung sind aber auch die besonderen Anforderungen des Kinder- und Jugendschutzes, dem der Mindestabstand zu öffentlichen Schulen und zu Kinder- und Jugendeinrichtungen dient, zu berücksichtigen. So OVG NRW, Beschluss vom 30. Juni 2022 - 4 B 1864/21 -, juris Rn. 111, unter Hinweis auf den Erlass des Innenministeriums NRW vom 14. September 2021 (13-38.07.03-2), S. 6 f., 16., sowie Urteil vom 6. November 2024 - 4 A 2279/22 -, juris Rn. 196. Gemessen an diesen Maßstäben weist die Entscheidung der Bezirksregierung keine Rechtsfehler zu Lasten der Klägerin auf. Bei dem in Rede stehenden P. (I.-straße ) handelt es sich um eine öffentliche Schule im Sinne von § 13 Abs. 13 S. 2 AG GlüStV NRW. Schulen und Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe im Sinne dieser Vorschrift sind entsprechend dem Regelungszweck Einrichtungen, die regelmäßig von Kindern und Jugendlichen aufgesucht werden. Hierunter fallen insbesondere Schulen, die nicht ausschließlich der Erwachsenenbildung dienen, unabhängig von der jeweiligen Trägerschaft. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. Juni 2022 - 4 B 1864/21 -, juris Rn. 114 f., unter Hinweis auf das Urteil des Senats vom 10. März2021 - 4 A 3178/19 -, juris Rn. 110; siehe auch Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen, Erlass vom 14. September 2021 - 13-38.07.03-2 -, S. 15. Das Berufskolleg richtet sich ausweislich seines Internetauftritts auch an Schülerinnen und Schüler mit einem Hauptschulabschluss oder mit der Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe nach Klasse 9 und somit an Schülerinnen und Schüler ab einem Alter von etwa 15 Jahren. Vgl. „Zitat wurde entfernt“ Bei dem Stadt-Gymnasium (L.-straße ) handelt es sich ebenfalls um eine öffentliche Schule im Sinne von § 13 Abs. 13 S. 2 AG GlüStV NRW. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift. Der Abstand der Wettvermittlungsstelle zu den vorbenannten Schulen unterschreitet die Schwelle von 350 Metern deutlich. Gemäß § 13 Abs. 13 S. 3 i.V.m. § 5 Abs. 6 S. 1 und 2 AG GlüStV NRW ist insoweit auf die „Luftlinie“ abzustellen und bei Schulen und Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe für die Messung des Abstands zum Eingang der Wettvermittlungsstelle die Grenze des Grundstücks maßgeblich, auf dem sich die fragliche Einrichtung befindet. Die Abstände von der Grenze der vorliegend maßgeblichen Grundstücke L.-straße (Gymnasium) und I.-straße (Berufskolleg) zum Eingang der streitgegenständlichen Wettvermittlungsstelle betragen 265 Meter bzw. 246 Meter, wie sich anhand von Messungen in der landeseigenen Datenbank „TIM-online“ feststellen lässt. Ob es sich bei der kirchlichen Beratungsstelle T.-straße um eine Einrichtung der Kinder- und Jugendhilfe im Sinne von § 13 Abs. 13 S. 2 AG GlüStV NRW handelt, kann angesichts der bestehenden räumlichen Nähe der Wettvermittlungsstelle zu den vorbenannten Schulen dahinstehen. Erfasst werden von § 13 Abs. 13 S. 2 AG GlüStV NRW entsprechend dem Regelungszweck alle Einrichtungen (der Kinder- und Jugendhilfe), die regelmäßig von Kindern und Jugendlichen aufgesucht werden. Vgl. nur OVG NRW, Beschlüsse vom 30. Juni 2022 - 4 B 1864/21 -, juris Rn. 114 f., vom 27. September 2022 - 4 B 654/22 -, juris Rn. 15, und vom 8. Dezember 2023 - 4 B 511/22 -, juris Rn. 46, sowie im Zusammenhang mit Spielhallen Urteil vom 10. März 2021 - 4 A 3178/19 -, juris Rn. 109; VG Gelsenkirchen, Urteile vom 9. Juli 2024 - 6 K 1184/22 -, juris Rn. 32, und vom 28. Januar 2025 - 6 K 2774/22 -, juris Rn. 52, sowie Beschluss vom 24. November 2023 - 6 L 689/23 -, juris Rn. 24, mit weiteren Nachweisen, ferner Auslegungserlass des Innenministeriums vom 4. Mai 2023 (13-38.07.03-2), S. 15 f. Ausweislich der Webseite ist die Beratungsstelle in erster Linie eine solche für Erziehungs-, Paar- und Lebensfragen und unterhält lediglich an einem Nachmittag in der Woche für 90 Minuten eine Sprechzeit für Jugendliche, wobei ungeklärt ist, von wie vielen Jugendlichen sie frequentiert wird. Der für Wettvermittlungsstellen, die bereits am 22. Mai 2019 bestanden und zu diesem Zeitpunkt über eine bestandskräftige Baugenehmigung verfügten, geltende reduzierte Mindestabstand nach § 13 Abs. 15 S. 2 AG GlüStV NRW kommt vorliegend nicht zur Anwendung. Denn unabhängig davon, ob die Wettvermittlungsstelle an dem genannten Stichtag bereits existiert hat, ist jedenfalls das Vorliegen einer entsprechenden Baugenehmigung zum Stichtag nicht festzustellen. Die unter dem 25. August 2011 erteilte Baugenehmigung für die „Nutzungsänderung eines Ladenlokals zu einem Pferdewettbüro“ deckt die aufgenommene Nutzung als Wettvermittlungsstelle nicht. Ungeklärt ist, ob überhaupt jemals (ausschließlich) ein Pferdewettbüro in den Räumlichkeiten betrieben wurde. Der damalige Hausverwalter hat mit Schreiben vom 12. September 2024 angegeben, das Ladenlokal sei ab dem 1. September 2011 als Wettbüro vermietet gewesen; in einem weiteren Schreiben hat er dann bestätigt, dass dort auch (sonstige) Sportwetten angeboten worden seien, allerdings ohne Angabe, ob das bereits von Beginn an der Fall gewesen oder erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt ist. Die Frage kann indes offenbleiben, da insoweit keine Unterschiede hinsichtlich des Fehlens einer baurechtlichen Nutzungsänderungsgenehmigung für den Betrieb einer Wettvermittlungsstelle bestehen. Der Inhalt einer Baugenehmigung bestimmt sich - auch mit Blick auf die genehmigte Nutzung - in erster Linie nach dem Bauschein und den zugehörigen grüngestempelten Bauvorlagen, näher dazu VG Gelsenkirchen, Urteil vom 20. September 2022 - 6 K 4455/20 -, juris Rn. 31 ff. mit weiteren Nachweisen, was dazu führt, dass die Variationsbreite einer Baugenehmigung umso schneller verlassen wird, je präziser die Baugenehmigung gefasst ist. So kann beispielsweise schon der Austausch des Warensortimentes eines Einzelhandelsbetriebes eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung darstellen, sofern das Sortiment Gegenstand der Baugenehmigung geworden ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. März 1999 - 10 B 417/99 -, juris; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 30. Juli 2015 - 6 L 1220/15 -, juris Rn. 19 mit weiteren Nachweisen. Eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung ist im Übrigen immer dann anzunehmen, wenn sich die neue von der bisher genehmigten Nutzung dergestalt unterscheidet, dass sie anderen oder weitergehenden Anforderungen bauordnungs- oder bauplanungsrechtlicher Art unterworfen ist oder unterworfen sein kann, d. h. schon dann, wenn die Möglichkeit besteht, dass die Zulässigkeit des geänderten Vorhabens nach den Bauvorschriften anders beurteilt werden kann. Denn was unter genehmigungsrechtlichen Gesichtspunkten eine Nutzungsänderung ist, muss unter Berücksichtigung des Charakters des Baugenehmigungsverfahrens als eines präventiven Prüfverfahrens ermittelt werden. Die Änderung der Zweckbestimmung einer baulichen Anlage muss bereits dann präventiv geprüft werden können, wenn die Möglichkeit besteht, dass eine andere Beurteilung nach den in Betracht kommenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften erfolgen kann. Nicht erforderlich ist hingegen, dass eine andere Beurteilung auch tatsächlich erfolgt; eine derartige Erkenntnis kann Ergebnis der Prüfung, nicht aber ihre Voraussetzung sein. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. Mai 1997 - 11 A 7224/95 -, und Beschluss vom 13. November 1995 - 11 B 2161/95 -, jeweils juris; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 7. März 2013 - 5 K 3188/12 - und Beschluss vom 30. September 2015 - 10 L 1877/15 -. Bei Nutzungsänderungen ist zwischen solchen im bauordnungsrechtlichen Sinn nach § 60 Abs. 1 Bauordnung NRW und solchen im bauplanungsrechtlichen Sinn nach § 29 S. 1 Baugesetzbuch zu unterscheiden. Die bauplanungsrechtliche Nutzungsänderung ist enger zu fassen, da sie - wie auch sonst beim Vorhabenbegriff nach § 29 BauGB - eine bodenrechtliche Bedeutsamkeit des Änderungsvorgangs erfordert. Eine Nutzungsänderung einer baulichen Anlage nach § 29 Satz 1 BauGB setzt demnach zum einen voraus, dass durch den Wechsel der Nutzungsart oder des Nutzungszwecks der Anlage die der genehmigten Nutzung eigene Variationsbreite verlassen wird; insofern besteht Identität mit den landesrechtlichen Anforderungen. Des Weiteren müssen durch die Aufnahme dieser veränderten Nutzung zusätzlich aber auch bodenrechtliche Belange, wie sie sich insbesondere aus § 1 Abs. 6 BauGB ergeben, neu berührt werden können, so dass sich die Genehmigungsfrage unter bodenrechtlichem Aspekt neu stellt. Vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 3. September 2012 - 3 S 2236/11 -, juris Rn. 11. Mit dem Angebot „Sportwetten aller Art“ in der streitgegenständlichen Wettannahmestelle wird die Variationsbreite der erteilten Baugenehmigung für ein Pferdewettbüro verlassen. Das ergibt sich bereits aus dem insoweit eindeutigen Wortlaut der Baugenehmigung, mit der lediglich ein Buchmacherbetrieb in den hier interessierenden Räumlichkeiten genehmigt wurde. Die Baugenehmigung zum Betrieb eines Pferdewettbüros vom 25. August 2011 war auf die Vermittlung von Pferdesportwetten begrenzt. Pferdewetten sind Wetten aus Anlass öffentlicher Pferderennen und anderer öffentlicher Leistungsprüfungen für Pferde, vgl. § 3 Abs. 3 GlüStV 2021. Hinzu kommt, dass durch die Änderung des Wettangebotes andere Anforderungen bauplanungs- oder bauordnungsrechtlicher Art relevant sein könnten. Das folgt bereits daraus, dass die Nutzungsart „Wettannahme“ aus baurechtlicher Sicht keinen feststehenden Betriebstyp beschreibt und bei der gebotenen typisierenden Betrachtungsweise keiner der in der Baunutzungsverordnung genannten Nutzungsarten eindeutig zugeordnet werden kann. Eine Wettannahme lässt sich vielmehr in verschiedenen Formen betreiben, die sich unter Zulässigkeitsgesichtspunkten deutlich voneinander unterscheiden. Vgl. bereits OVG NRW, Beschluss vom 30. Juni 2006 - 10 B 750/06 -, nicht veröffentlicht. Ein Wettbüro kann in der Form eines Gewerbebetriebs allgemeiner Art betrieben werden oder in der Form einer Vergnügungsstätte, wobei bei Vergnügungsstätten noch weiter zwischen kerngebietstypischen Vergnügungsstätten, § 7 Baunutzungsverordnung (BauNVO), und auch im Mischgebiet zulässigen nicht kerngebietstypischen Vergnügungsstätten, § 6 BauNVO, differenziert wird. In welcher konkreten Form ein Wettbüro betrieben wird, ist daher auch für weitere Bauvorhaben hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung der näheren Umgebung von entscheidender Bedeutung. Angesichts der wenig präzise beschriebenen Betriebsabläufe und Betriebsausstattung in der Baugenehmigung vom 25. August 2011 verbleiben vorliegend Restzweifel, in welcher Form das Pferdewettbüro genehmigt war, ob es sich also um eine Vergnügungsstätte im baurechtlichen Sinne – was für die streitgegenständliche Wettvermittlungsstelle zweifelsfrei anzunehmen ist – oder einen Gewerbebetrieb allgemeiner Art gehandelt hat. Ausweislich der Baugenehmigung vom 25. August 2011 waren zwar auch zwei TV Geräte zur Übertragung von Pferderennen genehmigt, inwieweit allerdings Sitzgelegenheiten vorhanden waren, um die Kunden zum Verweilen zu animieren, ergibt sich aus der Baugenehmigung nicht. Vgl. zu den Kriterien der Abgrenzung eines Wettbüros in Form eines Gewerbebetriebs allgemeiner Art von einer Vergnügungsstätte OVG NRW Urteile vom 11. Juli 2017 - 2 A 470/15 und vom 19. Februar 2020 - 10 A 3254/17 -, juris Rn. 25 ff., jeweils mit zahlreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung. Aber auch der Umstand, dass mit der Genehmigung eines Pferdewettbüros 2011 möglicherweise bereits eine Vergnügungsstätte im bauplanungsrechtlichen Sinne genehmigt wurde und auch nach der Änderung in eine Sportwettvermittlungsstelle von einer Vergnügungsstätte auszugehen ist, vermag nichts daran zu ändern, dass bodenrechtliche Belange neu berührt werden können. Mit ihrem Einwand, es liege nach wie vor eine Vergnügungsstätte vor, übersieht die Klägerin, dass Gegenstand der ihr bislang erteilten Baugenehmigung nicht irgendeine abstrakte "Vergnügungsstätte", sondern ein im zugrundeliegenden Bauantrag nach Art und Umfang konkret bezeichnetes Vorhaben mit entsprechend begrenztem Nutzungsspektrum ist. Eine Nutzungsänderung im Sinne des § 29 BauGB kann auch vorliegen, wenn die neue Nutzung ebenso wie die bislang genehmigte Nutzung als Vergnügungsstätte zu bewerten ist. Vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25. Oktober 2012 - 8 S 869/11 -, juris Rn. 7. Die Umwandlung des "Pferdewettbüros" zu einer "Wettvermittlungsstelle für Sportwetten" kann bodenrechtliche Belange neu berühren, selbst wenn sich die Zulässigkeit der neuen Nutzung letztlich nach denselben bodenrechtlichen Vorschriften bestimmt. Das andersartige und deutlich umfangreichere Wettangebot vermittelt der Nutzung als Wettvermittlungsstelle unter städtebaulichen Gesichtspunkten eine andere Qualität. Die damit einhergehende Attraktivität kann einen deutlich größeren und anderen Kundenkreis als den bislang als „Freunde des Pferdesports“ bezeichneten kleineren Kreis ansprechen und damit eine erhebliche Intensivierung des Betriebsgeschehens mit sich bringen, was sich insbesondere auf die Immissionslage für die Nachbarschaft oder die städtebauliche Eigenart des Baugebiets auswirken kann. Vgl. zu diesem Aspekt auch OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14. April 2011 - 8 B 10278/11 -, juris Rn. 13. Pferdewetten spielen im Verhältnis zum gesamten Glücksspielbereich eine nur sehr untergeordnete Rolle und beziehen sich auf ein enges und deshalb leicht überschaubares Sportgeschehen. So macht der Bereich Pferdewetten nur etwa einen Anteil von 0,15 % Umsatz am Gesamtmarkt aus, der Bereich der Sportwetten hingegen dominiert den Gesamtmarkt. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 6. November 2024 - 4 A 2279/22 -, juris Rn. 177ff. Hinzu kommt, dass Pferdewetten und Sportwetten unterschiedlichen fachrechtlichen Regelungsregimen unterworfen sind, wie sich bereits aus dem Staatsvertrag zur Neuregelung des Glückspielwesens in Deutschland ergibt, der für beide Bereiche zum Teil ganz unterschiedliche Regelungen vorsieht, vgl. nur §§ 2 Abs. 5 und Abs. 6, 27 GlüStV 2021. Unterschiedliche fachrechtliche Regelungsregime werden ebenfalls als hinreichendes Indiz dafür gewertet, dass die veränderte Nutzung auch als bodenrechtlich relevant anzusehen ist. Vgl. zu diesem Kriterium BVerwG, Urteil vom 18. Mai 1990 - 4 C 49/89 -, juris Rn. 20. Die Behörde hat ferner erkannt, dass sie hinsichtlich des Mindestabstands zu öffentlichen Schulen und zu Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe eine die Umstände des Einzelfalls berücksichtigende Ermessensentscheidung zu treffen hat. Die von ihr getroffene Entscheidung, die Unterschreitung des Mindestabstands vorliegend nicht gemäß § 13 Abs. 13 S. 4 AG GlüStV NRW hinzunehmen, lässt Ermessensfehler nicht erkennen. Die Behörde hat sich mit den örtlichen Verhältnissen im Umfeld der geplanten Wettvermittlungsstelle auseinandergesetzt und nachvollziehbar angenommen, dass besondere Umstände, die ausnahmsweise („im Einzelfall“) entgegen dem gesetzlichen Grundsatz die Zulassung eines geringeren Abstands rechtfertigen könnten, nicht gegeben sind. So gibt es keine natürlichen oder städtebaulichen Barrieren, welche die Schulgrundstücke von der Wettvermittlungsstelle abschirmen oder den Fußweg zwischen der jeweiligen Schule und der Wettvermittlungsstelle in außergewöhnlicher Weise verlängern. § 13 Abs. 13 S. 2 AG GlüStV NRW und die angesprochenen ergänzenden Vorschriften zum Abstandsgebot verstoßen entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht gegen höherrangiges Recht. Dies gilt sowohl für das Unionsrecht als auch für das nationale Verfassungsrecht. Die Kammer hat sich insoweit der einhelligen Rechtsprechung der nordrhein-westfälischen Verwaltungsgerichte angeschlossen. Sie sieht zur Vermeidung von Wiederholungen von einer weiteren Begründung ab und macht sich namentlich die entsprechenden Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen in dessen den Beteiligten bekanntem Urteil vom 6. November 2024 - 4 A 2279/22 -, juris Rn. 52 ff., zu eigen. Ebenso bereits zuvor VG Köln, Urteil vom 5. Oktober 2022 - 24 K 1472/21 -, juris Rn. 175 ff.; VG Minden, Urteil vom 16. Februar 2023 - 3 K 990/22 -, juris Rn. 18 ff.; VG Düsseldorf, Urteil vom 13. Juni 2023 - 3 K 3201/21 -, juris Rn. 109 ff.; VG Münster, Urteil vom 7. November 2023 - 9 K 1044/22 -, juris Rn. 102 ff.; VG U., Urteil vom 21. Februar 2024 - 1 K 1809/22 -, n.v., UA S. 14 ff., VG Gelsenkirchen, Urteile vom 9. Juli 2024 - 6 K 1184/22 und 6 K 1938/22 -, jeweils juris; sowie (im Eilverfahren) OVG NRW, Beschlüsse vom 30. Juni 2022 - 4 B 1864/21 -, juris Rn. 66 ff., und vom 8. Dezember 2023 - 4 B 511/22 -, juris Rn. 15 ff. Dies gilt auch mit Blick auf die von der Klägerin angeführten Vertrauensschutzaspekte. Ein über die gesetzliche Regelung in § 13 Abs. 15 AG GlüstV NRW hinausgehender Bestandsschutz steht der Klägerin auch mit Blick auf Verfassungs- und Unionsrecht nicht zu. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat in seinem Urteil vom 6. November 2024 - 4 A 2279/22 - dazu ausgeführt (juris Rn. 124 ff.): „Die Erstreckung der Mindestabstandsregelung auch auf bereits bestehende Wettvermittlungsstellen ist nach den oben aufgezeigten Maßstäben verhältnismäßig. Verfassungs- oder unionsrechtlich zwingende Gründe dafür, dem Vertrauensschutz von Altbetreibern von Wettvermittlungsstellen über die Bestandsschutzregelungen in § 13 Abs. 15 AG GlüStV NRW hinausgehend Raum zu verschaffen, bestehen angesichts des fehlenden schutzwürdigen Vertrauens von Wettvermittlungsstellenbetreibern hingegen nicht. Mit den Bestandsschutzregelungen in § 13 Abs. 14 AG GlüStV NRW in der Fassung vom 3.12.2019 und § 13 Abs. 15 AG GlüStV NRW in der gegenwärtigen Fassung vom 23.6.2021 hat der Gesetzgeber bereits Erwartungen von Betreibern, deren Wettvermittlungsstellen zum Stichtag über eine wirksame Baugenehmigung verfügt haben, unter Vertrauensschutzgesichtspunkten Rechnung getragen. Vgl. LT-Drs. 17/12978, S. 85 f., und LT-Drs. 17/6611, S. 38 f. Den Betreibern von auf der Grundlage von bestandskräftigen Baugenehmigungen entstandenen Wettvermittlungsstellen wurde seit dem 1.7.2021 auch in Bezug auf öffentliche Schulen und Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe ein "Bestandsschutz" zugebilligt. Dies galt allerdings zur Wahrung des Regelungszwecks nicht für alle Wettvermittlungsstellen. Ungeachtet hierfür erteilter Baugenehmigungen sollten Wettvermittlungsstellen in unmittelbarer Nähe zu öffentlichen Schulen sowie Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen auch durch diese Übergangsregelung wirksam vermieden werden. Vgl. LT-Drs. 17/12978, S. 85 f.; OVG NRW, Beschluss vom 8.12.2023 - 4 B 511/22 -, juris, Rn. 30. Weitergehender Bestandsschutzregelungen bedurfte es hingegen nicht, weil den bisherigen Betreibern von Wettvermittlungsstellen bewusst sein musste, dass das von ihnen betriebene Gewerbe jedenfalls mittelfristig einem ihre Betätigung einschränkenden Regelungsregime unterworfen würde.“ Diesen Ausführungen schließt sich die erkennende Kammer an. Seit der Einführung des Abstandsgebots zu öffentlichen Schulen und Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe durch § 22 Abs. 1 der Glücksspielverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (GlüSpVO NRW) im Jahr 2013 (Artikel 1 der Verordnung zur Änderung der Glücksspiel-VO NRW vom 8. März 2013, GVBl. NRW S. 137 ff.) musste privaten Sportwettenanbietern bewusst sein, dass der Gesetzgeber den Betrieb von Wettvermittlungsstellen in räumlicher Nähe zu den genannten Schulen und Einrichtungen einschränken will. Doch auch zuvor war die restriktive Zulassungsabsicht des Gesetzgebers bereits klar erkennbar gewesen. So hatte der Erste Glücksspieländerungsstaatsvertrag vom 15. Dezember 2011 (GlüStV 2012, GVBl. NRW 2012, S. 524 ff., berichtigt GVBl. NRW 2017, Seite 319) private Wettvermittlungsstellen mit seiner - zudem ersichtlich auf eine vorläufige Erprobung gerichteten - Experimentierklausel in § 10a einem Erlaubnisverfahren unterworfen und die Einschränkung der Zahl der Wettvermittlungsstellen durch die Länder gerade auch an die Ziele der Suchtbekämpfung und des Jugendschutzes geknüpft (vgl. § 10a Abs. 5 Satz 1 i.V.m. § 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 3 GlüStV 2012), die der Gesetzgeber heute mit § 13 Abs. 13 Satz 2 AG GlüStV NRW verfolgt. Vor dem Inkrafttreten des GlüStV 2012 war das Regelungsregime sogar noch restriktiver gewesen. Denn der zum 1. Januar 2008 in Kraft getretene Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV 2008, GVBl. NRW 2007 S. 445 ff.) hatte – ebenfalls unter Bezugnahme auf die Ziele der Suchtbekämpfung und des Jugendschutzes – an dem staatlichen Monopol für das Veranstalten (auch) von Sportwetten zunächst festgehalten, Erlaubnisse für das Veranstalten von Sportwetten durch private Anbieter also vollständig ausgeschlossen (§ 10 Abs. 5 GlüStV 2008). Vgl. zu alldem auch OVG NRW, Urteil vom 6. November 2024 - 4 A 2279/22 -, juris Rn. 130 ff. Zu keinem Zeitpunkt konnten private Anbieter also davon ausgehen, eine Wettvermittlungsstelle in Nordrhein-Westfalen unbefristet und uneingeschränkt betreiben zu dürfen. Ihr Vertrauensschutz ist dementsprechend vermindert. Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass Vermittlungserlaubnisse in Nordrhein-Westfalen bis Oktober 2020 weder mit Aussicht auf Erfolg beantragt noch erteilt werden konnten, weil die Wettveranstalter in der Vergangenheit aus tatsächlichen Gründen keine Konzessionen nach § 10a Abs. 2 GlüStV 2012 erlangen konnten. Die absehbare Regulierung des Wettvermittlungsmarktes wurde insoweit lediglich zu Gunsten der Wettvermittlungsbetreiber verzögert. Ein Vertrauenstatbestand wurde damit jedoch nicht geschaffen. So bereits OVG NRW, Beschluss vom 30. Juni 2022 - 4 B 1864/21 -, juris Rn. 102 ff. und nunmehr Urteil vom 6. November 2024 - 4 A 2279/22 -, juris Rn. 140 ff. Mit dem hilfsantraglich verfolgten Begehren auf Neubescheidung hat die Klage ebenfalls keinen Erfolg, da die Bezirksregierung den Antrag auf Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis für die streitgegenständliche Wettvermittlungsstelle – wie aufgezeigt – ermessensfehlerfrei abgelehnt hat. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung. Rechtsmittelbelehrung Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzureichen. Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15.000,00 Euro festgesetzt. Gründe Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. Der festgesetzte Wert entspricht (in Anlehnung an Ziffer 54.1 des Streitwertkataloges 2013) der Bedeutung der Sache. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.