Urteil
2 A 2995/17
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2019:0507.2A2995.17.00
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Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Beteiligten streiten um die Frage, ob die zivile Nachnutzung von ehemals von Angehörigen der britischen Streitkräfte exklusiv genutzten Wohnhäusern vom Bestandsschutz der erteilten Genehmigungen erfasst ist oder eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung mit der Folge darstellt, dass der Verkehrswert dieser Flächen deutlich sinken würde. Die Klägerin ist seit dem 1. Januar 2005 unter anderem Eigentümerin der Grundstücke Nr. Gemarkung Flur Flurstück Anschrift 1 E. 13 52 B.-------straße 2 2 E. 13 67 B.-------straße 13 b 3 E. 13 77 C.------straße 3 e 4 E. 13 75 C1. Straße 25 a/b 5 E. 13 39 F.------straße 12 6 E. 16 77 F1. -T. -Weg 12 (ehemals: H.----weg 12) 7 E. 16 58 G. -O. -Weg 9 (ehemals D.------weg 9) 8 E. 16 74 J.--------straße 21 9 E. 16 60 J.--------straße 58/60 10 E. 16 76 T1.----weg 6 11 E. 13 170 T2.--------straße 77 b 12 E. 13 186 T2.--------straße 85 c 13 E. 13 74 T3.-----------straße 3 b 14 E. 13 68 T3.-----------straße 6 c 15 E. 13 73 T3.-----------straße 9 c 16 E. 13 166 T4.---------straße 4 a 17 E. 13 51 X. -I. -Straße 7 18 E. 13 166 A.-------straße 1 b 19 E. 13 165 A.-------straße 4 b 20 E. 13 166 A.-------straße 5 a 21 E. 13 166 A.-------straße 9 a Diese Grundstücke sind Teil eines ca. 150.000 m² großen Areals, das insgesamt aus 190 Einfamilien-Reihenhäusern, 62 Doppelhaushälften, elf Mehrfamilienhäusern und zwei freistehenden Einfamilienhäusern besteht und britischen Militärangehörigen als Wohnsiedlung diente. Über die Häuser 6-10 haben die Beteiligten am 29. April 2019 einen notariellen Kaufvertrag geschlossen, die für dessen Wirksamkeit erforderliche Genehmigung des Rates der Beklagten steht jedoch noch aus. Historisch hat sich der Siedlungsbau für britische Streitkräfte im Nachkriegsdeutschland allgemein wie folgt entwickelt: Im Sommer 1945 ist in Nordwestdeutschland eine britische Besatzungszone eingerichtet worden. Diese umfasste auch das Stadtgebiet der Beklagten als Hauptstadt des ehemaligen Landes Lippe. Den verheirateten Soldaten wurde bereits seit 1946 eine Familienzusammenführung durch die britische Regierung erlaubt („Operation Union“). Am 31. Juli 1948 teilte die Militärregierung der nordrhein-westfälischen Landesregierung den benötigten Bedarf an Familienwohnungen und die jeweils nötigen Wohnungsgrößen für Soldaten mit. Die Landesregierung hatte den notwendigen Wohnraum durch Instandsetzung kriegsbeschädigter Gebäude, den Neubau von Wohnungen oder durch weitere Requisitionen zur Verfügung zu stellen. Neubauprogramme blieben aber eine rein deutsche Angelegenheit. Die deutsche Regierung wurde weder von der Militärregierung kontrolliert noch angewiesen. Im Mai 1950 begannen die Planungen für ein neues Wohnungsbauvorhaben (Build II). Hiergegen richtete sich teils der Widerstand der Stadtverwaltungen und Regierungspräsidenten, weil die Gemeinden nur geringen Einfluss auf die Bauprojekte hatten. 1950/51 folgten die Programme Build III+IV, 1952/53 Build V, 1954 und 1955 Build VIII-XIV. Die betroffenen Städte und Gemeinden wurden an der Auswahl der Bauplätze beteiligt, um den kommunalen Einfluss auf die eigene städtebauliche Entwicklung zu gewährleisten. Auf Bundesebene gab es Austauschwohnungsprogramme (Schäffer I und II), mit dem Ziel, neuen Wohnraum für Streitkräfte der Alliierten zu schaffen und so beschlagnahmten Wohnraum frei zu bekommen. Das Besatzungsregime endete am 5. Mai 1955 (BGBl. II S. 628). Die Schäffer-Programme sollten am 5. Mai 1957 enden. Allen Programmen war dabei gemeinsam, dass die britische Armeeführung die regionale Verteilung und die Wohntypen der Unterkünfte vorgab, nicht aber deren konkrete Standorte, die allerdings im Einzugsbereich der jeweiligen Kaserne liegen sollten. Bei der Typenplanung der einzelnen Unterkünfte sollte nach Plänen des nordrhein-westfälischen Aufbauministeriums im Zusammenhang mit dem Build IV-Programm „in erster Linie auf Wirtschaftlichkeit und erst in zweiter Linie auf Bequemlichkeit geachtet werden … und hier wiederum in erster Linie für die britischen Bewohner und in zweiter Linie für die späteren deutschen Bewohner“ geachtet werden (vgl. zum Ganzen Tippach, Wohnungsbau für die Besatzungs- und Stationierungskräfte in Westfalen, in: Westfalen, Band 81 (2003), S. 235 ff., Zitat S. 255). Das Gelände befindet sich im Nordwesten der Stadt E. und war vor Beginn des Wohnsiedlungsbaus eine überwiegend unbebaute, landwirtschaftlich genutzte Fläche. In Teilbereichen hatte sich schon vor dem 2. Weltkrieg offenbar Wohnbebauung entwickelt (vgl. etwa Karten GA S. 137 f.). Heute wird auch die Umgebung der „Britenhäuser“ im Wesentlichen wohngenutzt, teilweise (v. a. im Nordosten) finden sich aber auch gewerblich genutzte Bereiche bzw. nach Norden hin landwirtschaftliche und mit Bäumen bestandene Flächen. Das sich östlich anschließende ehemalige Kasernengelände ist - mit Ausnahme der Kaserne selbst - inzwischen ebenfalls mit Wohnhäusern bebaut. Die Siedlung ist über die T2.--------straße an die C2. Straße angeschlossen. Die Entfernung zum Stadtzentrum beträgt 1,4 km. Versorgungseinrichtung, Kindergärten/Kindertagesstätten, Grundschulen sowie weiterführende Schulen befinden sich in unmittelbarer Nähe bzw. sind mit Schulbuslinien erreichbar. Die Genehmigungslage für die streitgegenständlichen Grundstücke stellt sich im Kern wie folgt dar: Für die Errichtung von Gebäuden auf 18 Grundstücken liegen Bauscheine des damaligen Kreises E. aus den Jahren 1951 bis 1959 vor. In diesen an (private) Baugesellschaften erteilten Bauscheinen oder in den zugehörigen Bauvorlagen werden die Wohnbauvorhaben als „Besatzungswohnungen“, „Besatzungsbauten“, „Besatzungswohnhäuser“, „Wohnungen für Besatzungsangehörige“ oder „Wohnungen für Stationierungsstreitkräfte“ bezeichnet oder es wird auf die Build-, Schäffer- oder andere Verlegungs- und Sonderbauprogramme hingewiesen. In die einzelnen Baugenehmigungen sind durchweg allgemeine und besondere Nebenbestimmungen aufgenommen; jedenfalls die große Mehrzahl der Genehmigungen enthält beispielsweise gestalterische Anforderungen, wonach etwa für Müllgefäße Unterstellplätze zu schaffen sind, „welche im öffentlichen Gesamtbild nicht störend in Erscheinung“ treten. Einzige Ausnahme ist - soweit ersichtlich - die Genehmigung vom 18. April 1951 (D.------weg 9), die aber immerhin Anforderungen an den Außenputz (rauh und hell) stellt. Für die übrigen drei Grundstücke erteilte der (damalige) Regierungspräsident E. in den Jahren 1956 und 1964 dem Finanzbauamt C3. bzw. dem Finanzbauamt Q. Zustimmungsbescheide. Zu den Wohnbauvorhaben heißt es darin oder in den zugehörigen Bauvorlagen „Errichtung eines Lehrerinnenheimes für die Stationierungsstreitkräfte“ oder „Sonderwohnbauvorhaben, Verlegungsprogramm, Typ CH 27 und 28“. Die in diesen Verfahren beteiligte Beklagte machte ausdrücklich keine städtebauliche Bedenken geltend. Zuletzt beantragte der BLB NRW für die „britischen Familienquartiere“ die Genehmigung für die Anlage von Stellplätzen in der Siedlung (X. -I. -Straße, J.--------straße , D.------weg und H.----weg ) durch Bordsteinabsenkungen (Beiakte 36). Die baurechtliche Prüfung erfolgte durch die Beklagte auf der Grundlage der BauO NRW und kam zu dem Ergebnis einer Genehmigungsfreiheit nach 65 I Nr. 24 BauO NRW; planungsrechtlich wurde das Vorhaben nach § 34 BauGB beurteilt. In den Jahren 2016 - 2018 wurden insgesamt drei Gebäude vom Land NRW als Flüchtlingsunterkünfte genutzt - zwei mit befristeter Genehmigung der Beklagten, im dritten Fall unter förmlicher Duldung. Nach Bekanntwerden des vorzeitigen Abzugs der britischen Streitkräfte aus E. führen die Klägerin und die Beklagte seit Juni 2013 Gespräche über die Anschlussnutzung der Liegenschaften. Im Mai 2014 fasste die Beklagte je einen Aufstellungsbeschluss für die Bebauungspläne „01-82 J.--------straße “ und „01-83 B.-------straße “. Mit der Aufstellung der Bebauungspläne sollen die Voraussetzungen für Maßnahmen zum Umbau, Abbruch, Ersatz oder Ergänzung der Wohnbebauung gezielt planerisch vorbereitet werden. Ausweislich der Beschlussvorlagen bezweckt die Planung eine städtebauliche/soziale Integration der durch die britischen Streitkräfte genutzten Wohnsiedlungen in das städtebauliche Umfeld. Im Februar/Juli 2015 entwickelte die Beklagte einen Rahmenplan. Dieser sieht unter anderem den Abbruch von Gebäuden zur Schaffung eines Stadtteilzentrums für soziale Zwecke und von Grünflächen vor. Mit Schreiben vom 31. Juli 2014 übte die Beklagte gegenüber der Klägerin auf der Grundlage des Beschlusses des Haushaltsausschusses des Bundestages vom 21. März 2012 ihr Erstzugriffsrecht aus. Im Folgejahr beantragte sie Verbilligungen für den Erwerb der Konversionsgrundstücke. Im Rahmen der Verhandlungen zum Erwerb der Konversionsgrundstücke holte die Beklagte im Einvernehmen mit der Klägerin ein Gutachten zur Bestimmung des Verkehrswertes der Liegenschaften ein. Das Gutachten von August 2016 kommt zu dem Ergebnis, dass der potentielle Wert der Britensiedlung in E. zum Stichtag 15. September 2015 14.150.000,00 € betragen würde, wenn aufgrund fehlenden Bestandsschutzes die Wohnnutzung nur mit dem Einverständnis der Beklagten bzw. nur entsprechend den neuen, noch zu schaffenden bauplanungsrechtlichen Festsetzungen zulässig sei, sich hingegen auf 26.380.000,00 € beliefe, wenn aufgrund bestehenden Bestandsschutzes die weitere Wohnnutzung ohne Weiteres möglich wäre. Zur Frage des Bestandsschutzes holten die Beteiligten anschließend jeweils gutachterliche Stellungnahme ihrer heutigen Prozessbevollmächtigten ein, die die gegensätzlichen Auffassungen ihrer jeweiligen Auftraggeber rechtlich untermauerten. Eine Einigung über den Verkehrswert gelang für die hier betroffenen Gebäude nicht, während zwischenzeitlich andere Liegenschaften (insgesamt etwa 30 Wohnhäuser) in dem Areal von der Beklagten übernommen worden sind. Vor diesem Hintergrund hat die Klägerin am 19. Oktober 2016 Klage auf Feststellung erhoben, dass für die in Rede stehenden Gebäude planerischer Bestandsschutz für eine (zivile) Wohnnutzung bestehe. Diese Frage sei feststellungfähig. Sie habe an deren Klärung angesichts der ermittelten Wertdifferenzen auch ein berechtigtes, insbesondere wirtschaftliches, Interesse. Eine vorrangige Erhebung einer Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage komme nicht in Betracht. Die Klage sei auch begründet. Die umstrittenen Gebäude genössen bauplanungsrechtlichen Bestandsschutz. Sie seien nach Inkrafttreten des Grundgesetzes und ganz überwiegend nach Beendigung des Besatzungsstatuts errichtet worden und formell legal, soweit sie seinerzeit durch das Kreisbauamt E. im Rahmen eines Baugenehmigungsverfahrens genehmigt worden seien. Die Art der Nutzung sei dabei durchgehend als „Wohnnutzung“ bezeichnet worden, nur bei einigen Objekten sei daneben ein Hinweis auf die Nutzung durch Besatzungsangehörige zu finden. Darüber hinaus bestehe auch materieller Bestandsschutz, da die Objekte zum Zeitpunkt der Errichtung bzw. für einen namhaften Zeitraum während ihrer Existenz genehmigungsfähig gewesen seien. Dafür, dass die in Anspruch genommenen Flächen schon bei der Errichtung der ersten Bauabschnitte der Wohnsiedlungen nach damaligem Recht bebaubar gewesen seien, spreche, dass gemeinsam mit dem Stadtplanungsamt ein (heute nicht mehr auffindbarer) Bebauungsplan aufgestellt und durch den Regierungspräsidenten in E. genehmigt worden sei. Auch seien die vorhandenen Bauscheine und der Zustimmungsbescheid für die Errichtung des Lehrerinnenwohnheims Indizien dafür, dass sämtliche Gebäude genehmigungsfähig gewesen seien, da sie den Hinweis enthielten, dass die Vorschriften der Baupolizeiverordnung vom 28. Juli 1938 (BauPolVO) einzuhalten seien. Lediglich hinsichtlich der Geschosszahl sowie der Gebäudehöhe (§ 7b Abs. 2 und § 9 Abs. 3 BauPolVO) seien vereinzelt Befreiungen erteilt worden. Diese Befreiungen seien jedoch nicht mit dem Zweck der Nutzung durch die Besatzungsmächte begründet worden und hätten damit auch erkennbar nichts zu tun. Darüber hinaus sei auch davon auszugehen, dass die baulichen Anlagen über einen längeren Zeitraum genehmigungsfähig gewesen seien und aus diesem Grund materiellen Bestandsschutz genössen. Dies gelte selbst dann, wenn kein gültiger Bebauungsplan existiert haben sollte. Die Gebäude seien nämlich nach § 34 Abs. 1 und 2 BauGB genehmigungsfähig. Die Erschließung der Gebäude sei durch das an das öffentliche Straßennetz angeschlossene Wegesystem der Wohnsiedlungen gesichert. Die Gebäude hätten unmittelbar vor ihrer Bebauung nicht im Außenbereich gelegen. Dies gehe aus Bescheiden des Oberkreisdirektors des Kreises M. vom 2. August 1955 und 27. August 1956 hervor. Die dort näher bezeichneten Grundstücke lägen danach in einem im Leitplan der Stadt E. ausgewiesenen Wohnsiedlungsgebiet und würden zum Zwecke der Errichtung von Besatzungsbauten bebaut. Der Bestandsschutz sei nicht durch die Freigabe der Wohneinheiten seitens der britischen Streitkräfte im März 2014 entfallen. Die Folgenutzung bewege sich noch in der Variationsbreite der genehmigten Nutzung. Sie sei nicht auf ein „Wohnen für Besatzungs- oder Stationierungsstreitkräfte“ beschränkt. Durch die geplante Folgenutzung würden bodenrechtliche Belange nicht berührt. Dies sei eindeutig, wenn man - wie geboten - jedes in Rede stehende Gebäude einzeln betrachte. Werde eine einzelne Wohnung zunächst von einem Mitglied der britischen Besatzungsstreitkräfte bewohnt und anschließend von einer Zivilperson liege eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung mehr als fern. Im Übrigen sei das militärisch veranlasste Wohnen ohnehin unter den (allgemeinen) Begriff des Wohnens im Sinne von § 3 BauNVO zu subsumieren. Wer die Siedlungen bewohne, sei vor dem Hintergrund der Nichtgewährung eines Milieuschutzes durch das Bauplanungsrecht irrelevant. Eine Nutzungsänderung sei auch nicht mit Blick auf die Privilegierungsvorschrift des § 37 Abs. 2 BauGB (vormals BBauG) anzunehmen. Die streitgegenständlichen Wohngebäude seien vor deren Inkrafttreten genehmigt und errichtet worden. Die Vorgängervorschrift - § 3 der Verordnung über die baupolizeiliche Behandlung von öffentlichen Bauten vom 20. November 1938 - habe nur verfahrensrechtliche, nicht materielle Privilegierungen enthalten. Da § 37 Abs. 2 BauGB nicht zur Anwendung gekommen sei, fehle auch ein Eingriff in die kommunale Planungshoheit bei Annahme eines fortwirkenden Bestandsschutzes. Auch die Nutzung einiger Gebäude als Flüchtlingsunterkunft führe nicht zu einer Beendigung des Bestandsschutzes. Denn diese Nutzung sei jedenfalls nur vorübergehend ausgeübt worden. Die Klägerin hat beantragt, festzustellen, dass die Wohnnutzung der Gebäude der Grundstücke B.-------straße 2, B.-------straße 13 b, C.------straße 3 e, C1. Straße 25 a/b, F.------straße 12, F1. -T. -Weg 12 (ehemals: H.----weg 12), G. -O. -Weg 9 (ehemals: D.------weg 9), J.--------straße 21, J.--------straße 58/60, T3.-----------straße 9 c, T3.-----------straße 6 c, T3.-----------straße 3 b, T2.--------straße 85 c, T1.----weg 6, T2.--------straße 77 b, T4.---------straße 4 a, X. -I. -Straße 7, A.-------straße 1 b, A.-------straße 4 b, A.-------straße 5 a und A.-------straße 9 a Bestandsschutz genießt. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen vorgetragen: Es bestünden bereits Zweifel an der Zulässigkeit der Klage. Es sei fraglich, ob es Aufgabe des Gerichts sei, bei unterschiedlichen Rechtsauffassungen in schwebenden Vertragsverhandlungen gleichsam die Rolle eines Schiedsrichters zu übernehmen. Die Klage sei aber jedenfalls unbegründet. Ein etwaiger Bestandsschutz für Wohnnutzung, der von ihr schon grundsätzlich nicht gesehen werde, sei jedenfalls für die Objekte B.-------straße 2 und C1. Straße 25 a/b durch die Nutzung als Zentrale Unterbringungseinrichtungen (ZUE) für Flüchtlinge untergegangen. Dasselbe gelte für die gleichartige, geduldete Nutzung in der X. -I. -Straße 7. Auch hier habe eine Nutzungsänderung über einen erheblichen Zeitraum von mehr als zwei Jahren stattgefunden. Für die übrigen Objekte bestehe aber ebenfalls kein Bestandsschutz mehr. Mit der endgültigen Aufgabe einer militärischen Nutzung entfalle auch der Bestandsschutz für die errichteten militärischen Anlagen. Dies gelte auch für Anlagen, die einer zivilen Nutzung vergleichbaren Zwecken gedient hätten und nach der Freigabe der Liegenschaft hierfür genutzt werden könnten. Für eine nur eingeschränkte Variationsbreite der genehmigten Nutzungsart „Wohnen für Besatzungsmacht“ spreche, dass das Bundesverwaltungsgericht anerkannt habe, dass den im Rahmen des NATO-Truppenstatuts errichteten Wohnbauvorhaben eine „besondere öffentliche Zweckbestimmung“ beizumessen sei, weil sie grundsätzlich der Landesverteidigung im Sinne von § 37 Abs. 2 BauGB dienten. Nichts anderes könne für Wohnbauvorhaben für die Besatzungsstreitkräfte vor Inkrafttreten des NATO-Truppenstatuts gelten. Der Grund für den Familiennachzug, nämlich dass die Soldaten fern der Heimat stationiert seien und durch die Möglichkeit des Wohnens der Familien am Standort die „Moral der Truppe“ aufrechterhalten werden solle, sei vergleichbar. Voraussetzung sei, dass - wie hier durch die ausdrückliche Bezeichnung oder zumindest durch die Bezugnahme auf entsprechende Aufbauprogramme - ein dahingehender Wille des Bauherrn erkennbar sei. Die Tatsache, dass die Gebäude auf der Grundlage der damals gültigen staatlichen Sondervorschriften zugelassen worden seien, werde von der Klägerin nicht hinreichend gewürdigt. Die Vorgaben der britischen Armee, die Siedlungen in unmittelbarer Nähe zu den Kasernen zu bauen, seien letztlich umzusetzen gewesen. Die Frage, ob es sich um bauplanungsrechtlichen Außen- oder Innenbereich handele, sei für die Standortwahl nicht maßgeblich gewesen. Der Bereich, in dem die Gebäude errichtet worden seien, habe sich aber im Zeitpunkt der Errichtung der Siedlung nicht innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils, sondern an der Peripherie der vorhandenen Ortslage befunden. Die besondere öffentliche Zweckbestimmung bestehe im vorliegenden Fall nicht mehr. Ähnlich wie bei der Nutzungsaufgabe entfalle auch bei einer nicht privilegierten Weiternutzung zumindest die ursprüngliche Funktion der baulichen Anlage. Wegen des Eingriffs in die kommunale Planungshoheit sei § 37 Abs. 2 BauGB so zu verstehen, dass er die Legalität eines Vorhabens nur im Rahmen seiner (militärischen) Funktion umfasse, so dass deren Wegfall die Genehmigungspflicht herbeiführe. Auch sonst komme der Umnutzung zu „zivilem“ Wohnen im Verhältnis zum „militärischen“ Wohnen unter städtebaulichen Gesichtspunkten eine andere Qualität zu. Die beiden Nutzungen könnten schon aufgrund der jeweils einzuhaltenden oder tatsächlich verwirklichten Standards nicht gleichgesetzt werden. Das gelte insbesondere für die Anforderungen an die Erschließung und den Immissionsschutz. Dies zeige sich hier schon daran, dass ihrerseits ein städtebauliches Erfordernis gesehen worden sei, steuernd mit den Instrumenten des Planungsrechts auf die Entwicklung einer künftigen zivilen Wohnsiedlung einzuwirken. Das Erfordernis sei auch objektiv durch die eingeholten Studien (GEWOS) belegt worden. Die Veränderung der Nutzungsart berühre bodenrechtliche Belange i. S. d. § 1 Abs. 6 BauGB, etwa der Nrn. 10, 2 und 4 der Vorschrift. Gerade die letztgenannten Belange könnten durch die Umnutzung ehemals militärisch genutzter geschlossener Wohnsiedlungen in erheblichem Umfang berührt sein. Das mit der Zurverfügungstellung der Britensiedlungen mit ihren 360 Wohneinheiten bestehende Übermaß an Wohnangeboten verursache städtebauliche Konflikte, die einer Lösung zugeführt werden müssten. Durch das Hinzutreten eines bislang der städtischen Bauleitplanung entzogenen Wohngebiets könnten die Weiterentwicklung vorhandener Stadt- und Ortsteile sowie die ursprünglich geplante Baulandausweisung in Frage gestellt werden. Die schlagartige Zunahme des Wohnraumbestandes konzentriert auf einen Standort im Stadtgebiet sei grundsätzlich geeignet, das Nachfrageverhalten und die weitere Siedlungsentwicklung entgegen den vorherigen Prognosen und Planungen zu beeinflussen. Ein solcher Konflikt müsse im Rahmen der städtebaulichen Planung gelöst werden. Zudem handele es sich bei der Aufnahme einer zivilen Folgenutzung auch um eine Nutzungsänderung im bauordnungsrechtlichen Sinn. Die Einordnung der Aufnahme einer zivilen Wohnnutzug als Nutzungsänderung im bauplanungs- und bauordnungsrechtlichen Sinn führe erstmals zur Möglichkeit der Kommune, in Ausübung ihrer Planungshoheit auf die Genehmigungsfähigkeit von Nutzungen im Bereich der ehemals militärischen Nutzung effektiv Einfluss zu nehmen. Insofern gebiete auch ihre grundgesetzlich geschützte Planungshoheit gemäß Art. 28 Abs. 2 GG, dass nach Aufgabe einer besonderen öffentlichen Zweckbestimmung die planungsrechtlichen Fragen und Konflikte für ein Gebiet ohne Einschränkung der planerischen Steuerung unterworfen würden. Demgegenüber biete das Interesse der Klägerin an einer möglichst wirtschaftlichen und effizienten Verwertung ihres Eigentums keine Rechtfertigung für einen Eingriff in die kommunale Planungshoheit. Mit dem angefochtenen Urteil vom 12. Oktober 2017 hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben. Sie sei als Feststellungsklage zulässig und auch begründet. Die Wohnnutzung der fraglichen Objekte genieße Bestandsschutz. Sie sei formell legal. Für alle hier in Rede stehenden Bauvorhaben lägen gültige Genehmigungen mit einer einer Baugenehmigung jedenfalls vergleichbaren Legalisierungsfunktion vor, die jeweils dem zum Zeitpunkt ihres Erlasses geltenden Bestimmungen entsprochen hätten. Die Genehmigungen und Zustimmungen hätten die (uneingeschränkte) Erlaubnis der Gebäudenutzung zu Wohnzwecken gewährt. Diese Wohnnutzung umfasse in ihrer Variationsbreite nicht nur das Wohnen britischer Militärangehöriger und deren Familien, sondern auch jedwedes Wohnen der Zivilbevölkerung. Bodenrechtliche Belange im Sinne des § 1 Abs. 6 BauGB würden nicht neu berührt, eine zivile Nachnutzung lasse insbesondere kein deutlich erhöhtes oder verändertes Störpotenzial befürchten. Für eine die Variationsbreite der Wohnnutzung einschränkende Lesart („Wohnen nur für Angehörige der britischen Streitkräfte und ihre Familien“) spreche auch nicht die besondere öffentliche Zweckbestimmung im Sinne des § 37 Abs. 2 BauGB für im Rahmen des NATO-Truppenstatuts errichtete Bauvorhaben. Denn eine solche „Privilegierung" sei hier in keinem Fall zum Tragen gekommen, vielmehr seien „normale" Genehmigungs- bzw. Zustimmungsverfahren durchgeführt worden. Der Bestandsschutz aufgrund der formellen Legalisierungswirkung sei demnach nicht dadurch erloschen, dass die Wohnnutzung durch die britischen Streitkräfte im Jahr 2014 aufgegeben worden sei. Nach der maßgeblichen Verkehrsauffassung sei weiterhin mit ihrer (zivilen) Wiederaufnahme zu rechnen. Die in Rede stehenden Wohngebäude genössen schließlich auch materiellen Bestandsschutz, da die Wohnbebauung jedenfalls zwischenzeitlich materiell-rechtlich zulässig geworden sei. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Berufung verfolgt die Beklagte ihr Abweisungsbegehren unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens weiter und trägt ergänzend vor: Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts könne es sich bei dem Gesamtareal angesichts seiner Größe vor seiner Bebauung mit der britischen Wohnsiedlung nur um einen Außenbereich gehandelt haben, so dass die Zulassung von baulichen Nutzungen nur aufgrund der Tatsache in Betracht gekommen sei, dass es sich um ein Vorhaben mit militärischer Zielrichtung gehandelt habe. Dies ergebe sich auch aus den jeweiligen Bauscheinen. Die Bezeichnung der Vorhaben erfasse keinesfalls jegliches Wohnen. Aus den gewählten Formulierungen ergebe sich vielmehr jeweils ein konkreter Bezug zu militärisch veranlasstem Wohnen. Nicht der Begriff des „Wohnens“, sondern die Beschränkung der Wohnmöglichkeit auf Angehörige der Stationierungsstreitkräfte habe im Mittelpunkt der erteilten Genehmigungen gestanden. Hiervon ausgehend überschreite die Nutzung der baulichen Anlagen durch Zivilpersonen die Variationsbreite der genehmigten Nutzung und stelle damit eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung dar. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei der Umstand, dass die Genehmigungen seinerzeit nicht auf § 37 BauGB hätten gestützt werden können, unerheblich. Entscheidend sei allein, dass die militärische Veranlassung der Wohnnutzung schon zur damaligen Zeit rechtfertigender Grund dafür gewesen sei, diese wegen der Lagebeziehung zur vorhandenen Kaserne ohne ein Bauleitplanverfahren im Außenbereich zuzulassen. In diesem Zusammenhang könne ihr, der Beklagten, auch nicht vorgehalten werden, dass sie in den damaligen Genehmigungs- bzw. Zustimmungsverfahren keine Einwände erhoben habe. Sie habe sich wegen der besonderen öffentlichen Zweckbestimmung der Nutzung gegen diese nicht zur Wehr setzen können. Die besondere Zweckbestimmung der Wohnsiedlungen der Besatzungsmächte sei insoweit in rechtssystematischer Hinsicht der Privilegierung des land- und forstwirtschaftlichen Wohnens im Außenbereich und des Betriebsleiterwohnens in Gewerbe- und Industriegebieten vergleichbar. Im Übrigen resultierten aus der allgemeinen im Vergleich zur militärisch veranlassten Wohnnutzung nach § 1 Abs. 6 Nr. 9 BauGB gesteigerte Anforderungen an die Versorgung des Gebiets. Den Baumaßnahmen der britischen Besatzungsmacht habe ein Anforderungsprofil zugrunde gelegen, nach dem das Baugelände im Einzugsbereich der jeweiligen Kaserne habe liegen sollen. Deshalb sei das Verkehrsaufkommen aufgrund der räumlichen Nähe von Wohn- und Arbeitsort gering gewesen. Bei einer allgemeinen Wohnnutzung falle es ungleich höher aus. Damit sei die Variationsbreite der erteilten Baugenehmigungen entfallen. Das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass im öffentlichen Baurecht durchaus zwischen unterschiedlichen Arten von Wohnnutzungen differenziert werde und diese Differenzierung gerade an dem (privilegierten) Personenkreis festgemacht werde, der die Wohnung nutze. Mit der endgültigen Aufgabe der genehmigten Nutzung durch die britischen Militärangehörigen habe sich der Verwaltungsakt auf sonstige Weise erledigt. Daher komme es auf die materielle Legalität der neuen Nutzung nicht an. Eine endgültig aufgegebene Nutzung könne nicht mehr aufgrund einer materiellen Legalität bestandsgeschützt sein. Die Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung nimmt sie Bezug auf ihren erstinstanzlichen Vortrag und die Ausführungen des Verwaltungsgerichts und trägt ergänzend vor: Die Klägerin gehe zu Unrecht davon aus, dass die hier in Rede stehenden Gebäude im Außenbereich errichtet worden seien. Dies sei namentlich für die Gebäude C1. Straße 25a/b, J.--------straße 21 und T1.----weg 6 zum Zeitpunkt ihrer Legalisierung nicht (mehr) der Fall gewesen. Dies ergebe sich namentlich aus dem Bescheid des Oberkreisdirektors M. vom 27. August 1956. Im Übrigen seien diese Gebäude inmitten der bereits existierenden Britensiedlung errichtet worden und damit zweifelsfrei im Innenbereich. Unabhängig davon könne die Frage, ob die Gebäude im Innenbereich oder Außenbereich errichtet worden seien, allenfalls für die Frage eines materiellen Bestandsschutzes von Bedeutung sein. Die materielle Rechtmäßigkeit spiele jedoch beim hier für alle Gebäude festzustellenden formellen Bestandsschutz keine Rolle. Dieser trage auch eine zivile Wohnnutzung. Die Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass es gemäß der Baunutzungsverordnung unerheblich sei, wer in den streitgegenständlichen Gebäuden wohne bzw. gewohnt habe, sei offenkundig zutreffend. Die Baunutzungsverordnung kenne insoweit nur die Besonderheit einer Betriebsleiterwohnung, die hier jedoch ersichtlich nicht in Rede stehe. Demgegenüber sei eine Nutzungsart „militärisch bedingtes Wohnen“ planungsrechtlich nicht existent. Dass die Gebäude dem Zweck dienen sollten, von den britischen Streitkräften genutzt zu werden, sei für deren Genehmigungsfähigkeit bzw. deren materielle Rechtmäßigkeit nicht relevant gewesen. Dies gelte schon deshalb, weil die Vorläufervorschriften des § 37 BauGB eine materiellrechtliche Privilegierung nicht gekannt hätten und § 37 Abs. 2 BauGB hier nicht zur Anwendung gekommen sei. Schon deshalb könne sich die Beklagte nicht auf die zu dieser Vorschrift ergangene Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts berufen. Da hier die Gebäude nicht nach § 37 Abs. 2 BauGB genehmigt worden seien, könne aus dem Wegfall eines besonderen öffentlichen Zwecks nichts für den Bestandsschutz hergeleitet werden. Wo es keine Privilegierung gegeben habe, könne diese auch nicht entfallen. Aufgrund dessen sei hier auch die Planungshoheit der Beklagten nicht tangiert. Hiervon abgesehen sei in den nahezu lückenlos vorliegenden Verfahrensakten kein einziger Hinweis auf entgegenstehende städtebauliche Vorstellungen der Beklagten zu finden, „nicht einmal ein noch so leiser Protest gegen die Britensiedlung oder Ähnliches“. Im Gegenteil sei bereits seit 1949 von einem von der Beklagten aufgestellten und durch den Regierungspräsidenten in E. genehmigten Bebauungsplan für einen Teilbereich des Gebietes die Rede gewesen. Ein rechtskräftig gewordener Plan sei zwar nicht mehr auffindbar, die Beklagte habe aber selbst eingeräumt, dass sich eine entsprechende Urkunde – allerdings ohne den erforderlichen Genehmigungsvermerk – im Stadtarchiv finde. Auch in den Bescheiden des Oberkreisdirektors M. vom 27. August 1956 und 2. August 1955 sei jeweils von einem „ausgewiesenen Wohngebiet“ bzw. von einem „in einem im Leitplan der Stadt E. ausgewiesenen Wohnsiedlungsgebiet“ die Rede. Im Übrigen behaupte die Beklagte lediglich, die beabsichtigte Nutzung berühre städtebauliche Belange im Sinne des § 1 Abs. 6 BauGB, ohne dies zu konkretisieren und mit Blick auf die hier bestehende Ausgangssituation nachvollziehbar zu machen. Namentlich könne sie sich auf ein unterstellt erhöhtes Verkehrsaufkommen durch eine zivile Nutzung nicht stützen, da die vorhandene Infrastruktur einen solchen erhöhten Verkehr ohne weiteres aufnehmen könne, ohne dass städtebauliche Konflikte auch nur ansatzweise zu erkennen wären. Auch seien weder militärische Belange betroffen noch entstehe ein Überangebot an Wohnraum, das städtebauliche Spannungen begründen könnte. Im Gegenteil habe die Beklagte nach Übernahme des Geländes der ehemaligen Kaserne in unmittelbarer Nachbarschaft (Sozial-) Wohnungen errichtet und bereits 23 Einfamilienreihenhäuser in der hier umstrittenen Siedlung erworben. Die Variationsbreite der genehmigten Nutzung sei nach alledem nicht verlassen, namentlich könne nach allgemeinen Regeln der Inhalt der Verwaltungsakte nicht durch erst nach ihrem Erlass in Kraft getretene gesetzliche Regelungen verändert werden. Bei ihrer Argumentation, die Variationsbreite werde dadurch überschritten, dass städtebauliche Belange berührt würden, übersehe die Beklagte schließlich, dass diese für die Aufstellung von Bauleitplänen relevanten Belange bei einer hier in Rede stehenden Genehmigungslage nach § 34 BauGB von vornherein nicht einschlägig seien. Der Berichterstatter des Senats hat die Örtlichkeit in Augenschein genommen und die Angelegenheit mit den Beteiligten erörtert. Wegen des Ergebnisses des Orts- und Erörterungstermins wird auf das Protokoll vom 11. September 2018 Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungs- und Aufstellungsvorgänge der Beteiligten verwiesen. Entscheidungsgründe: Die Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat der Feststellungsklage der Klägerin zu Recht stattgegeben. Die Klage ist zulässig und begründet. Die Klage ist als Feststellungsklage zulässig. Das von der Klägerin geltend gemachte Feststellungsbegehren kann im Wege der Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 1 VwGO verfolgt werden. Die Klägerin begehrt die Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses. Hierunter sind die rechtlichen Beziehungen zu verstehen, die sich aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Norm für das Verhältnis von (natürlichen oder juristischen) Personen untereinander oder einer Person zu einer Sache ergeben, kraft derer eine der beteiligten Personen etwas Bestimmtes tun muss, kann oder darf oder nicht zu tun braucht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. November 2003 - 3 C 44.02 -, juris Rn. 18. Hierzu gehört auch die Frage, ob die streitgegenständliche Bebauung Bestandsschutz genießt, weil sich dies danach beantwortet, ob das Vorhaben formell oder materiell legal ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Juni 1980 - IV C 98.77 -, juris Rn. 13. Die Klägerin hat auch ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung im Sinne des § 43 VwGO. Hierzu genügt jedes nach der Sachlage anzuerkennende schutzwürdige Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder auch ideeller Art. Vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 2. November 1990 - 5 B 100.90 -, juris Rn. 5. So liegt es hier. Die Klägerin ist gemäß § 1 Absatz 1 Satz 5 des Gesetzes zur Gründung einer Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA-Errichtungsgesetz) (BGBl. I S. 3235), zuletzt geändert durch Art. 15 Abs. 83 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), verpflichtet, bundeseigene Immobilien möglichst zum Verkehrswert zu veräußern, wobei der Beklagten nach den Richtlinien der Klägerin das Erstzugriffsrecht zusteht, das vorliegend auch ausgeübt wurde. Vgl. zur Rolle der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben: Kastner, Militärische Konversionsflächen und Freiflächenanlagen, S. 171; kritisch zur Wirtschaftlichkeitsbindung Schröer/Kullick, NZBau 2013, 360, 361. Die Höhe des Verkehrswertes wird ausweislich des Gutachtens des Dr.‑Ing. E1. von August 2016 vom Vorliegen des Bestandsschutzes der Siedlung der britischen Streitkräfte bestimmt, wobei sich zwischen den geschätzten Verkehrswerten bei Bestehen bzw. Nichtbestehen des Bestandsschutzes eine Differenz von gut 12 Mio. Euro ergibt. Dies liegt allerdings weniger in der Differenz der einzelnen Gebäudewerte begründet, weil auch nach Auffassung der Beklagten in der konkreten Örtlichkeit von ihr für notwendig gehaltene Nutzungsänderungsgenehmigungen von militärischer zu ziviler Wohnnutzung wegen der Innenbereichslage der Wohnungen in einem (faktischen) allgemeinen oder reinen Wohngebiet ohne weiteres zu erteilen sind; wertbestimmend ist vielmehr die in den aufgestellten Bauleitplänen vorgesehene Möglichkeit, die vorhandene Bebauung zu reduzieren und neue Gemeinschaftseinrichtungen und Grünflächen zu schaffen. Diese Fragestellung ist hier nicht zuletzt deshalb von besonderer Bedeutung, weil die Klägerin nicht frei in der Verhandlung mit der Beklagten ist. Mit der Ausübung der Erstzugriffsoption der Beklagten ist die Klägerin gehalten, an die Beklagte ohne Bieterverfahren und damit im Verkauf ohne Konkurrenz zum Verkehrswert zu veräußern. Vgl. Kastner, Militärische Konversionsflächen und Freiflächenanlagen, S. 195. Das Feststellungsinteresse ist zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat auch nicht dadurch (teilweise) entfallen, dass sich die Beteiligten in einem notariellen Kaufvertrag vom 29. April 2019 unter anderem über den Verkauf der Gebäude 6-10 nach der auf S. 3 dieses Urteil wiedergegebenen Übersichtstabelle geeinigt haben. Denn der Vertrag ist aufgrund der noch fehlenden Zustimmung des Rates der Beklagten noch nicht in Kraft getreten und vollziehbar. Die Feststellungsklage ist auch begründet. Die Wohnnutzung der streitgegenständlichen Objekte genießt weiterhin Bestandsschutz. Der Bestandsschutz setzt voraus, dass die jeweils betroffene bauliche Anlage und ihre Nutzung entweder formell legalisiert, also von einer (möglicherweise auch rechtswidrigen) Baugenehmigung gedeckt sind oder aber im Zeitpunkt ihrer Errichtung bzw. später während eines nennenswerten Zeitraumes materiell mit dem geltenden Baurecht übereingestimmt haben. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. November 2013 - 7 E 1036/13 -, juris Rn. 8. Die streitgegenständlichen baulichen Anlagen sind weiterhin und auch in der beabsichtigten zivilen Wohnnutzung formell legal. Für alle hier in Rede stehenden Bauvorhaben liegen jeweils nach der damals geltenden Rechtslage erteilte (vollständige) Baugenehmigungen vor, die eine formelle Legalisierungswirkung entfalten. Soweit diese Genehmigung durch das zuständige Kreisbauamt des Kreises E. bis Ende des Jahres 1957 erteilt worden sind, beruhen sie auf § 1 der Baupolizeiverordnung für den Regierungsbezirk N. (Westf.) vom 28. Juli 1938. Den Bauscheinen vom 18. Dezember 1958 und 2. Mai 1959 liegt § 1 der Bezirksbauordnung für den Regierungsbezirk E. vom 23. Dezember 1957 zugrunde. Sie enthalten jeweils die Feststellung, dass das zur Genehmigung gestellte Vorhaben mit den materiell-rechtlichen Vorschriften übereinstimmt. Denn die Ausstellung der Bauscheine durfte erst dann erfolgen, wenn die Anlage den baurechtlichen sowie den anderen von der Baurechtsbehörde zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht widersprach. Vgl. Johlen, in: Gädtke/Czepuck/Johlen/Plietz/ Wenzel, BauO NRW, Kommentar, 12. Aufl. 2011, § 75 Rn. 45 und 48. Insoweit entsprachen die gesetzlichen Vorschriften denjenigen für die Erteilung einer Baugenehmigung nach der Bauordnung Nordrhein-Westfalen in allen ihren Fassungen, heute dem § 74 BauO NRW. Gleiches gilt dementsprechend für den Umfang ihrer Feststellungswirkung und den dadurch von ihnen vermittelten Bestandsschutz. Die Zustimmung des Regierungspräsidenten in E. vom 15. August 1957 betreffend das Lehrerinnenwohnheim C1. Str. 25a/b (Gebäude 4 der Tabelle oben S. 3) fußt auf § 2 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über die baupolizeiliche Behandlung von öffentlichen Bauten vom 20. November 1938 (RGBl. S. 1677) - VOöB 1938 -. Auch von dieser geht eine (uneingeschränkte) formelle Legalisierungswirkung aus. Denn trotz Fortfalls der baupolizeilichen Genehmigung blieben die öffentlichen Bauten in vollem Umfang an die allgemeinen baurechtlichen Vorschriften gebunden. Insbesondere musste die höhere Baupolizeibehörde im Rahmen des Zustimmungsverfahrens auch die Einhaltung der städtebaulichen Anforderungen umfassend prüfen und namentlich die Vereinbarkeit mit dem Bebauungsrecht feststellen. Vgl. Blechschmidt, Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Kommentar, Band 3, Stand: November 2015, § 37 Rn. 4. Im Ergebnis gilt nichts anderes für die Zustimmungserklärungen vom 3. August 1964 zu den Bauvorhaben J.--------straße 21 und T1.----weg 6 (Nrn. 8 und 10 der Tabelle oben S. 3), die auf § 97 Abs. 1 Satz 2 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 10. Juli 1962 (GV. NRW. S. 373) - BauO NRW 1962 - beruhen. Dies folgt aus § 97 Abs. 5 BauO NRW 1962, wonach für das Zustimmungsverfahren die Vorschriften des Baugenehmigungsverfahrens (§§ 85 - 88 BauO NRW 1962) entsprechend galten und mittelbar aus § 97 Abs. 4 Sätze 1 und 2 BauO NRW 1962, wonach der Bauantrag bei der oberen Bauaufsichtsbehörde mit allen für die Beurteilung des Bauvorhabens und für die Bearbeitung des Antrags erforderlichen Unterlagen einzureichen war. Vgl. Gädtke, BauO NRW, Kommentar, 2. Aufl. 1966, § 97 zu Abs. 4, 5 und 6. Die Baugenehmigungen und Zustimmungen enthalten die (uneingeschränkte) Erlaubnis der Gebäudenutzung zu Wohnzwecken. Dies kommt darin zum Ausdruck, dass in den Genehmigungen von „Wohnblocks“, „Wohnungen“ und „Wohnhäusern“ und in den Zustimmungen von „Wohneinheiten“ die Rede ist. Damit ist zugleich die innere Variationsbreite der genehmigten Nutzung im Sinne der (allerdings erst später in Kraft getretenen) Baunutzungsverordnung definiert. Der Begriff des Wohnens ist durch eine auf Dauer angelegte Häuslichkeit, Eigengestaltung der Haushaltsführung und des häuslichen Wirkungskreises sowie Freiwilligkeit des Aufenthalts gekennzeichnet, vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. März 1996 - 4 B 302.95 -, juris Rn. 12; OVG NRW, Beschlüsse vom 23. September 2015 - 2 B 909/15 und 2 A 910/15 -, DVBl. 2016, 431 = juris Rn. 21, nicht aber etwa von persönlichen Merkmalen der Nutzer abhängig. Vgl. Stock, in: König/Roeser/Stock, BauNVO - Kommentar, 3. Aufl. 2014, § 3 Rn. 15 ff.; OVG NRW, Beschlüsse vom 23. September 2015 - 2 B 909/15 und 2 A 910/15 -, DVBl. 2016, 431 = juris Rn. 21. Diese Merkmale erfüllen und erfüllten ersichtlich alle hier betroffenen Baulichkeiten. Einer näheren Betrachtung bedarf insoweit allein das Lehrerinnenheim (C1. Straße 25 a/b). Auch insofern bestehen allerdings keine Zweifel an einem Wohncharakter: Die Räumlichkeiten waren nicht nur mit Schlafstätten ausgestattet, sondern boten ihren Bewohnerinnen mit Bädern, Küche, Speise-, Spiel-, Lese- und Aufenthaltszimmern hinreichende Möglichkeiten für einen dauerhaften Aufenthalt unter Befriedigung individueller Wohnbedürfnisse. Vgl. für den Fall eines Ledigenwohnheims: OVG NRW, Urteil vom 14. März 1997 - 7 A 5179/95 -, juris Rn. 15; für Lehrlings- und Schülerwohnheime: Fickert/Fieseler, Baunutzungsverordnung, Kommentar, 12. Aufl. 2014, § 3 Abs. 2 Rn. 14. Die so allgemein zugelassene Wohnnutzung umfasst in ihrer Variationsbreite nicht nur das Wohnen britischer Militärangehöriger und deren Familien, sondern jedwedes Wohnen und damit auch ein solches der Zivilbevölkerung. Vgl. in diesem Zusammenhang auch OVG NRW, Beschluss vom 29. März 1999 - 10 B 417/99 -, juris Rn. 23. Die Wohnnutzung ist nicht dadurch in planungsrechtlich und für die Frage fortbestehenden Bestandsschutzes relevanter Weise auf einen bestimmten Personenkreis beschränkt, dass die Wohngebäude ausweislich der Genehmigungen und Zustimmungen, ggf. auch unter Berücksichtigung der zugehörigen Bauvorlagen, für Angehörige der britischen Streitkräfte und deren Familien bestimmt waren. Letzteres ergibt sich zwar aus entsprechenden Bezeichnungen der Wohngebäude als „Besatzungswohnungen“, „Besatzungsbauten“, „Besatzungswohnhäuser“, Gebäude für „Besatzungsangehörige“ oder „die Stationierungsstreitkräfte“ oder dem jeweiligen Hinweis auf die Build- und Schäffer-Programme, die - wie bereits dargestellt - der Versorgung britischer Streitkräfte und ihrer Familienangehörigen mit Wohnraum dienen sollten. Damit ist der zum damaligen Zeitpunkt avisierte (und realisierte) Nutzungszweck angesprochen, nicht aber eine eigenständige Nutzungsart, wie es etwa auch bei Zusätzen wie "studentisches Wohnen" oder "seniorengerechtes Wohnen" der Fall ist, ohne dass dies den Nutzerkreis in genehmigungsrelevanter Weise begrenzte. Wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat und worauf hier ergänzend Bezug genommen wird, ist damit die Variationsbreite der genehmigten Wohnnutzung schon deshalb nicht beschränkt, weil die bauplanungsrechtlichen Bestimmungen eine Differenzierung des Wohnbegriffs nach Nationalität und/oder Arbeitgeber jedenfalls in solchen Gebieten, die (vornehmlich oder zumindest auch) dem Wohnen dienen, nicht kennen. Dies gilt namentlich für die von der Beklagten angeführte Sonderkategorie des ausnahmsweise zulässigen betriebsgebundenen Wohnens in §§ 8 und 9 BauNVO. Auch der damit angesprochene Personenkreis kann vielmehr in allen Wohn- und Mischgebieten ohne Einschränkung wohnen, entsprechende Differenzierungen sind daher insoweit weder erforderlich noch für die Nutzungsart relevant. Wird die Wohnnutzung dort später von einer „nichtprivilegierten“ Person ausgeübt handelt es sich in solchen Gebieten gerade nicht um eine genehmigungsbedürftige Nutzungsänderung, weil die „Privilegierung“ hier irrelevant war und ist. Eine vergleichbare Situation stellt hier indes der Wechsel des Nutzerkreises von militärangehörigen zu zivilen Bewohnern dar. Dies ergibt sich jedenfalls dann eindeutig aus der Genehmigungslage, wenn man in diesem Zusammenhang auf das bzw. die einzelne(n) Gebäude abstellt. In diesem Fall spricht nichts dafür, dass die Frage, ob dieses von einem britischen Militärangehörigen oder von einem deutschen Zivilisten oder von einer syrischen Familie bewohnt wird, bauplanungsrechtlich relevant sein und die Genehmigungsfrage neu aufwerfen könnte. Eine solche Differenzierung in einem allgemeinen oder reinen Wohngebiet kennt das Bauplanungsrecht schlicht nicht. Vgl. dazu nur Stock, in: König/Roeser/Stock, BauNVO Kommentar, 3. Aufl. 2014, § 3 Rn. 17 ff., 22 ff. Hinzu kommt, dass in einem solchen Fall zweifellos die Genehmigung aufgrund der Einbettung in ein Wohngebiet weiterhin zu erteilen wäre und damit zumindest materieller Bestandsschutz bestünde. Als Kontrollüberlegung kann auch dienen, dass die Beklagte sicher keinen Anlass zu bauaufsichtlichem Einschreiten gesehen hätte bzw. aus planungsrechtlicher Sicht jedenfalls nicht rechtmäßiger Weise hätte sehen dürfen, wenn während der Stationierung der britischen Armee einzelne Wohnungen etwa an Briten ohne Militärbezug vermietet worden wären, etwa weil ein militärischer Bedarf nicht (mehr) vorhanden gewesen wäre, oder wenn ein Nutzer nach seinem Ausscheiden aus dem Armeedienst schlicht in seiner Wohnung geblieben wäre. Anderes könnte demnach von vornherein nur dann erwogen werden, wenn man das Gebiet als Ganzes betrachtete. In diesem Fall würden sich die von der Beklagten aufgeworfene Frage eines fortbestehenden oder entfallenden Bestandsschutzes wegen der größeren Zahl von „Umnutzungen“ denkbaren praktischen Probleme jedenfalls mit größerer Plausibilität stellen. Allerdings ist auch dann zumindest fraglich, ob dies auf die Frage des Bestandsschutzes der jeweils einzeln genehmigten Gebäude heruntergebrochen werden könnte. Dies bedurfte hier indes keiner Entscheidung. Denn gegen eine solche Betrachtung spricht in der hier zu entscheidenden Sachverhaltskonstellation jedenfalls ausschlaggebend, dass die Siedlung nicht mit einem Schlag oder als solche genehmigt wurde und entstanden ist, sondern sich über einen Zeitraum von mehr als einem Jahrzehnt entwickelt hat. Warum nunmehr eine Gesamtbetrachtung alternativlos oder auch nur möglich sein sollte, erschließt sich nicht. Insbesondere ist hier nicht ein gesamtes Gebiet „Britensiedlung“ genehmigt oder geplant worden. Dieses ist vielmehr sukzessive gewissermaßen nach Bedarf entstanden, ohne dass sich - jenseits der von der Beklagten in Abrede gestellten möglichen Planungen aus jener Zeit - ein belastbarer Anhalt dafür finden ließe, dass bereits bei den ersten Genehmigungen der nachfolgende Nutzungsumfang konkret oder abstrakt mitbedacht oder -genehmigt worden sein könnte. Die hierfür erteilten Einzelgenehmigungen stehen vielmehr jeweils für sich und sind nicht Teil einer einheitlichen Erlaubnis. Daher ist auch die Frage eines Bestandsschutzes bzw. der Variationsbreite der erteilten Genehmigung hier jeweils gesondert zu stellen und zu beantworten. Das gilt hier umso mehr, als der von der Beklagten angeführte Ursprung des Baugebiets im Außenbereich sich jedenfalls im Laufe der Siedlungsentwicklung zunehmend verloren hat. So sind zweifellos die zuletzt im Zustimmungsverfahren genehmigten Gebäude J1.--------straße 21 und T1.----weg 6 im Innenbereich verwirklicht worden. Jenseits der Frage eines formellen Bestandsschutzes ist zumindest für diese Gebäude ein materieller Bestandsschutz zu bejahen. Dies gilt bei einer - zumindest für den Entstehungszeitraum gebotenen - differenzierenden Betrachtung in gleichem Maße für die in der 2. Hälfte der 1950er Jahre entstandene Bebauung, was sich zum Teil bereits in den damaligen Genehmigungsverfahren widerspiegelt. So wird etwa für die Genehmigung des Vorhabens T5. . 6c (BA 14) ausdrücklich vermerkt, die Bauweise passe sich der vorhandenen Bebauung an (Vermerk des Stadtbauamtes der Beklagten vom 31. Januar 1957). Anderes könnte hier nur dann in Betracht kommen, wenn die Baugenehmigungen bzw. Zustimmungen aus anderen Gründen – zulässigerweise und eindeutig – nur einer beschränkten Wohnnutzung offenstünden. Dies wäre namentlich dann anzunehmen, wenn sie (allein) aufgrund einer (formellen oder materiellen) Privilegierung zugelassen worden wären, die es rechtfertigte, den Wegfall des Privilegierungsgrundes als planungsrechtlich relevant mit der Folge anzusehen, dass die Aufnahme einer „normalen“ Wohnnutzung die Genehmigungsfrage neu aufwürfe. Dafür ist vorliegend indes ebenfalls nichts ersichtlich. Für eine die Variationsbreite der Wohnnutzung einschränkende Lesart („Wohnen nur für Angehörige der britischen Streitkräfte und ihre Familien“) spricht für die hier in Rede stehende Siedlungsentwicklung insbesondere nicht, dass das Bundesverwaltungsgericht die besondere öffentliche Zweckbestimmung im Sinne des § 37 Abs. 2 BauGB für im Rahmen des NATO-Truppenstatuts errichtete Bauvorhaben bejaht hat. Vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 1992 - 4 C 24.90 -, juris Rn. 18; Behme/Frey, VR 2016, 145 (149). Dies lässt sich auf den hier zu beurteilenden Sachverhalt nicht übertragen. Das gilt nach Überzeugung des Senats schon deshalb, weil das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 23. November 2016 - 4 CN 2.16 -, BVerwGE 156, 336 = juris Rn. 18,20, die die Nachnutzung eines solitär gelegenen Kasernengeländes betrifft (allerdings die Problematik einer Privilegierung nach § 37 BauGB nicht einmal erwähnt), diese Frage schon für sog. housing areas der amerikanischen Streitkräfte ausdrücklich offen gelassen hat. Diese zeichnen sich jedoch dadurch aus, dass sie regelmäßig und bewusst nicht in bestehende Siedlungsstrukturen eingebunden wurden, sondern - auch nach außen erkennbar - ein hiervon abgegrenztes Areal bilden. Dies wird jedenfalls typischerweise durch Zäune und Zugangssperren markiert. Solche Besonderheiten bestehen hier jedoch gerade nicht, vielmehr sind die Gebäude bewusst in die ortstypischen Siedlungsstrukturen eingepasst, wie sich nicht zuletzt an gestalterischen Vorgaben etwa für Müllbehälter zeigt, die ausdrücklich dem Schutz des E2. Orts- und Stadtbildes dienen und damals offenbar flächendeckend in alle Genehmigungen aufgenommen wurden und damit die fehlende Sonderstellung der hiesigen Örtlichkeit bestätigen. Daher dürfte es wohl bereits an einer tatbestandlichen Bebauung i. S. v. § 37 Abs. 2 BauGB fehlen. Dies bedurfte hier jedoch keiner vertiefenden Betrachtung. Denn aus dem - unterstellten Aspekt einer Privilegierung auch des militärischen Wohnens nach § 37 Abs. 2 BauGB/BBauG kann die Beklagte hier schon deshalb nichts für sich herleiten, weil zumindest 19 der 21 betroffenen Gebäude genehmigt und errichtet worden sind, bevor diese Regelung in Kraft getreten ist. Sie kann – wie die Klägerin zu Recht ausführt – nicht nachträglich und gewissermaßen automatisch den Genehmigungsinhalt verändern und ihn nur noch auf eine in ihrem Sinne privilegierte Nutzung beschränken. Hierfür hätte es einer nachträglichen Änderung der Genehmigungen bedurft, für die nichts ersichtlich ist. Im Übrigen gibt es keinen Grund für die Annahme, dass der Gesetzgeber eine entsprechende echte Rückwirkung der Regelung - jenseits der Frage ihrer rechtlichen Zulässigkeit - gewollt haben könnte. Im Gegenteil bestand für eine nachträgliche Privilegierung schon zuvor bestehender Baulichkeiten kein Anlass. Unabhängig davon ist das von § 37 Abs. 2 BBauG/BauGB vorgesehene Verfahren vorliegend auch in der Sache in keinem Fall zur Anwendung gekommen. Dies dürfte jedenfalls für die 1964 im Zustimmungsverfahren genehmigten Häuser J.--------straße 21 und T1.----weg 6 nicht zuletzt darin begründet liegen, dass seit Inkrafttreten des BBauG für die Vorhaben keine Abweichungen (mehr) nötig waren. Diese fügten sich nach allgemeinen Kriterien vielmehr nahtlos in ihre Umgebung ein. Auch deshalb kann der Wegfall einer etwaigen Privilegierung hier nicht zum Entfall des Bestandsschutzes führen. Hinzu kommt, dass hier auch im Übrigen nichts dafür ersichtlich ist, dass der Beklagten die „Britensiedlung“, genauer die einzelnen Bauten, gegen ihren Willen am konkreten Standort aufgedrängt worden sein könnte. Auch insoweit hat die Klägerin zu Recht darauf hingewiesen, dass sich den beigezogenen Genehmigungsakten tatsächlich keinerlei Hinweise darauf entnehmen lassen, dass die Beklagte mit den zu erteilenden Genehmigungen nicht einverstanden gewesen sein könnte. Im Gegenteil findet sich durchweg die ausdrückliche Feststellung des Bauamtes der Beklagten, in städtebaulicher und planerischer Hinsicht bestünden gegen das (jeweilige) Vorhaben keine Bedenken. Soweit (wohl) hinsichtlich des Vorhabens J.--------straße 21 Bedenken wegen der Lage der Stellplätze erhoben wurden, ist die letztlich erteilte Zustimmung des Regierungspräsidenten ausdrücklich mit einer hierauf bezogenen Beachtenspflicht versehen worden - auch dies ein Indiz dafür, dass nicht „militärische Belange durchgepeitscht“ wurden oder die Wünsche der britischen Nutzer mit der "Macht der Besatzungsstreitkräfte" durchgesetzt wurden. Im Gegenteil ist hier offenkundig das übliche baurechtliche Prozedere mit einer echten und wirksamen Beteiligung der Beklagten durchgeführt worden. Auch die zuvor erteilten baurechtlichen Genehmigungen des Kreisbauamtes E. weisen keine Besonderheiten auf, die auf eine aus militärischen, rechtlichen oder politischen Gründen „abgespeckte“ Kontrolle schließen ließen. Aus den Akten spricht vielmehr ein „normales“ Prüf- und Genehmigungsverfahren. Teilweise wurden Unterlagen nachgefordert oder ihre Anpassung/Änderung verlangt (z. B. BA 38, BA 20 - Genehmigung vom 31. August 1954 -, S. 38), auch die Bauabnahmen haben danach regelmäßig vorschriftsmäßig stattgefunden. Dies lässt sich bereits für das erste Genehmigungsverfahren (D.------weg 9, Genehmigung vom 18. April 1951) feststellen (BA 8). Hieran hat sich im Übrigen auch später trotz des Inkrafttretens des § 37 BBauG/BauGB nichts geändert. Dies zeigt in besonders sinnfälliger Weise das im Jahr 2007 seitens des BLB initiierte Prüfverfahren hinsichtlich der Anlage von (weiteren) Stellplätzen im Bereich X. -I. -Straße, J.--------straße , D.------weg und H.----weg durch Bordsteinabsenkungen (Beiakte 36). Die baurechtliche Prüfung erfolgte durch die Beklagte als untere Bauaufsichtsbehörde auf der Grundlage der BauO NRW und kam zu dem Ergebnis einer Genehmigungsfreiheit nach 65 I Nr. 24 BauO NRW; planungsrechtlich wurde das Vorhaben nach § 34 BauGB beurteilt. Anhaltspunkte für eine wie auch immer geartete Sonderbehandlung der „Briten“ ergeben sich aus den Akten nicht. Bei alledem ist schließlich zu berücksichtigen, dass die erste Genehmigung erst im April 1951 erteilt worden ist, also etwa zwei Jahre nach Gründung der Bundesrepublik Deutschland und nicht während der Besatzungszeit im engeren Sinne. Der weit überwiegende Teil der Genehmigungen stammt sogar erst aus der Zeit nach Inkrafttreten des Pariser Vertrages und damit der weitgehenden Souveränität der Bundesrepublik. Von einem faktischen Zwang der „Besatzungsmacht“, wie ihn die Beklagte in der Sache wiederholt anspricht, kann daher allenfalls in nur sehr eingeschränktem Umfang die Rede sein. Hiergegen spricht nicht zuletzt, dass die Beklagte teilweise Änderungen der vorgelegten Planungen verlangt - und durchgesetzt - hat. Auch finden sich regelmäßig individuelle Nebenbestimmungen in den Bauscheinen. Auch dies wäre bei einer „ohnmächtigen“, da nicht entscheidungsfreien Baubehörde mindestens untypisch. Gleiches gilt für die jedenfalls in der großen Mehrzahl der Genehmigungen (einzige Ausnahme ist - soweit ersichtlich - die Genehmigung vom 18. April 1951, die aber ebenfalls bereits gestalterische Anforderungen etwa an den Außenputz (rauh und hell) stellt) enthaltenen gestalterischen Anforderungen, wonach etwa für Müllgefäße Unterstellplätze zu schaffen sind, „welche im öffentlichen Gesamtbild nicht störend in Erscheinung“ treten. In keinem der durchgeführten Genehmigungsverfahren hat die Beklagte dabei auch nur ansatzweise Einwände gegen die Vorhaben - insbesondere keine bauplanerischer Art - erhoben. Ob dieser Befund trotz der vorgenannten Normalität des Genehmigungsprozesses tatsächlich damit zu erklären ist, dass die Beklagte wegen der militärischen Nutzung durch die Briten von vornherein keine realistische Möglichkeit gesehen hat, sich gegen die Wohnbebauung zu wehren, mag zutreffen, ist jedoch wegen der dokumentierten effektiven inhaltlichen Einflussnahme nicht unbedingt naheliegend. Solches hat aber jedenfalls im Genehmigungsverfahren keinen Niederschlag gefunden. Von spekulativen Erwägungen kann indes die Frage eines Bestandsschutzes nicht abhängig gemacht werden. Ebenso wahrscheinlich ist, dass die zügige Besiedlung schon in den Anfangsjahren auch im Interesse der Beklagten lag, um von britischen Militärangehörigen requirierte Wohnungen im übrigen Stadtgebiet für (zivile) Wohnungssuchende freizubekommen. Zumindest als Indiz können hierfür die im Zusammenhang mit der Siedlungsentwicklung verschiedentlich angesprochenen „Pläne“ gelten, von denen jedenfalls der im Jahr 1949 erstellte offenbar tatsächlich von der Beklagten verabschiedet wurde, wenn auch sein Inkrafttreten nicht (mehr) nachweisbar ist. Die Beklagte hat selbst angegeben, dass sich ein Exemplar des Bauleitplanes von 1949 in ihrem Archiv findet, das lediglich nicht die erforderliche Genehmigung des Regierungspräsidenten in E. aufweist. Deren Fehlen lässt die durch den Plan dokumentierten planerischen Absichten der Stadt aber unberührt. Diese Annahme erscheint hier umso plausibler, als die Siedlungsentwicklung schon ursprünglich nicht fern jeder vorhandenen Bebauung eingesetzt hat, sondern sich in einer für eine städtebauliche Entwicklung jedenfalls nicht untypischen Weise im Anschluss an vorhandene Siedlungsbereiche in den angrenzenden Außenbereich abgespielt hat. Wie im Ortstermin festgestellt werden konnte, ist in unmittelbarer Nachbarschaft der Baulichkeiten der "Britensiedlung" auch ältere (Vorkriegs-)Bebauung vorhanden. Zudem ist der Bereich insgesamt noch als zentrumsnah zu charakterisieren. Die Entfernung zum historischen Stadtkern liegt zwischen 1,5 und 2 km. Eine gewisse Bestätigung findet dies in der Tatsache, dass die „Britensiedlung“ heute vollständig von offenbar geplanter (ziviler) Bebauung umgeben ist. Insofern erscheint die Überlegung nicht fernliegend, dass das Areal heute auch dann bebaut wäre, wenn dies nicht militärisch veranlasst gewesen wäre, insofern also ohne Einschränkung von einer organischen Siedlungsentwicklung zu sprechen ist. Schon deshalb genießt die Wohnbebauung im Übrigen, wie das Verwaltungsgericht zu Recht festgestellt hat, jedenfalls heute umfassenden Bestandsschutz. Es ist weder geltend gemacht noch ersichtlich, dass es im Interesse der Beklagten liegen könnte, die vorhandene Bebauung und ihre Wohnnutzung zu beseitigen. Da insoweit jeweils einzelne Baugenehmigungen erteilt worden sind, müsste zudem die Beklagte bildlich gesprochen bereit sein, mit der Planierraupe das gesamte Gebiet von der Bebauung zu befreien, weil sonst - wie im Folgenden noch näher auszuführen sein wird - in jedem Fall ein materieller Bestandsschutz im Hinblick auf die übrige vorhandene Bebauung und die damit bestehende Innenbereichslage in einem Wohngebiet bejaht werden müsste. Ein Rückgriff auf eine Privilegierung i. S. v. § 37 BauGB kommt schließlich, aber nicht zuletzt auch deshalb nicht in Betracht, weil selbst die zum Zeitpunkt der jeweiligen Genehmigungsentscheidung vor dessen Inkrafttreten durchaus für öffentliche Bauten bestehenden zumindest verfahrensrechtlichen Erleichterungen nicht einmal genutzt wurden. Mit Ausnahme des Lehrerinnenheims ist die (formelle) Privilegierung, die die VOöB 1938 eröffnet hatte, nämlich nicht zum Tragen gekommen ist; vielmehr wurden jeweils „normale“ Genehmigungen durch das zuständige Bauaufsichtsamt des Kreises E. erteilt. In diesen Fällen ist das Baugenehmigungsverfahren damit gerade nicht durch das Zustimmungsverfahren im Sinne des § 2 Abs. 2 VOöB 1938 ersetzt worden. Hierbei oblag der Baugenehmigungsbehörde die Prüfung, ob die materiell-rechtlichen Bauvorschriften beachtet sind. Im Übrigen ist die Beklagte in die Baugenehmigungsverfahren des Kreises seinerzeit eingebunden worden. Im Ergebnis nichts anderes gilt für die Zustimmungsverfahren. Im Hinblick auf die für das Lehrerinnenwohnheim zugrundegelegte VOöB 1938 spricht bereits Vieles dafür, dass diese anders als § 37 BBauG/BauGB keine materielle Privilegierung enthalten hat; nach § 1 Abs. 2 waren vielmehr die allgemeinen baupolizeilichen Vorschriften ohne Einschränkung anwendbar. Vgl. Blechschmidt, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg Krautzberger, BauGB, Stand: November 2015, § 37 Rn. 4. Jedenfalls mussten auch die Bauvorhaben, die als öffentliche Bauten des Landes nicht im Genehmigungsverfahren geprüft wurden, sondern das Zustimmungsverfahren durchlaufen haben, den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen. Daneben ist es in den drei betroffenen Fällen gerade nicht zu einem dort grundsätzlich möglichen Übergehen gemeindlicher Vorstellungen zur Bodennutzung gekommen, die § 37 Abs. 1 BauGB und die Vorgängerregelungen der höheren Verwaltungsbehörde bzw. dem zuständigen Bundesministerium eröffnet hatten. Denn die Beklagte hat ausweislich des Schreibens vom 24. Juli 1957 zum Vorhaben C1. Straße 25 a/b in städtebaulicher und planerischer Hinsicht keine Bedenken erhoben. Dies entsprach - wie ausgeführt - auch der damaligen Lage (bereits) in einem unbeplanten Innenbereich. Auch in ihren Schreiben vom 17. Juli 1964 in Bezug auf das Vorhaben J.--------straße 21 und T1.----weg 6 hat die Klägerin keine städtebaulichen oder planerischen Bedenken geltend gemacht, die seitens staatlicher Stellen hätten überwunden werden müssen. Auch vor diesem Hintergrund liegt es zumindest fern, gleichwohl einen materiellen Privilegierungstatbestand in die Genehmigungen hineinzuinterpretieren. Insofern führen auch die von der Beklagten angeführten Beispielsfälle privilegierten Wohnens nicht auf das von ihr gewünschte Ergebnis. Hat der Privilegierungstatbestand für die Genehmigungserteilung keine Rolle gespielt, ist auch insoweit die Frage einer früheren Privilegierung bei Änderung des Nutzers ohne Belang. Eine nicht relevant gewesene theoretisch bestehende Privilegierung kann nicht bei der Frage einer Nutzungsänderung durch „Entprivilegierung" erstmals relevant werden. Schließlich bedeutet die Änderung des Nutzungskreises infolge der Aufgabe des Standortes durch die britische Armee auch nicht deshalb eine bauplanungsrechtlich relevante Nutzungsänderung, weil zwar die zivile Nachnutzung noch von der Variationsbreite der genehmigten Nutzung gedeckt wäre, jedoch städtebauliche Spannungen begründete, die gleichwohl die Genehmigungsfrage neu stellten. Es ist bereits fraglich, ob sich die vom Bundesverwaltungsgericht für den – variationsreichen – Nutzungstyp der kerngebietstypischen Vergnügungsstätte entwickelten und auf andere Nutzungsarten, insbesondere auf solche, die typischerweise mit Wohnnutzung verbunden sind - bisher soweit ersichtlich nicht übertragenen Grundsätze, vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Mai 1990 - 4 C 49.89 -, BauR 1990, 582 zur Nutzungsänderung einer Diskothek in eine Spielhalle; OVG NRW, Beschluss vom 29. März 1999 - 10 B 417/99 -, juris Rn. 23. auf die von vornherein bei typisierender Betrachtung unter Beachtung grundgesetzlicher Vorgaben der Achtung der Privatsphäre und des Diskriminierungsverbots homogene Nutzungsart „Wohnen" übertragen lassen. Dies mag hier indes auf sich beruhen. Denn für die Frage der Variationsbreite der zugelassenen Nutzung ist in bauplanungsrechtlicher Hinsicht jedenfalls entscheidend, ob bodenrechtliche Belange im Sinne des § 1 Abs. 6 BauGB neu berührt werden können, sodass sich die Genehmigungsfrage unter bodenrechtlichem Aspekt neu stellt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. November 1988 - 4 C 50.87 -, juris Rn. 14. Das ist hier entgegen der Annahme der Beklagten nicht zu erkennen. Die streitgegenständlichen Gebäude sind als Wohngebäude im Sinne von § 3 Abs. 2 Nr. 1/§ 4 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO anzusehen. Für eine Differenzierung der Wohngebäudenutzung je nach Personenkreis, die in den Gebäuden im oben genannten Sinne wohnt, ist der Baunutzungsverordnung nichts zu entnehmen. Zugleich werden durch eine Veränderung des Nutzerkreises bodenrechtliche Belange nicht berührt, geschweige denn bodenrechtlich beachtliche Spannungen hervorgerufen. Vgl. allgemein auch OVG NRW, Beschlüsse vom 23. September 2015 - 2 B 909/15 und 2 A 910/15 -, DVBl. 2016, 431 = juris Rn. 21. Auch unter Würdigung des Vortrags der Beklagten bleibt schon offen, worin sich die militärische Wohnnutzung von einer zivilen konkret in planungsrechtlich relevanter Weise unterscheiden sollte. Die Beklagte hat hierzu lediglich pauschal auf Immissionsschutz und Infrastruktur verwiesen. Dass diese Fragen hier jedoch bei der Genehmigung eine Rolle gespielt haben könnten, ist weder geltend gemacht noch ersichtlich. Für den in Rede stehenden Genehmigungszeitraum kann namentlich ausgeschlossen werden, dass das von der Beklagten im Berufungsverfahren konkret angesprochene Verkehrsaufkommen im Baugenehmigungsverfahren eine nennenswerte Rolle gespielt hätte - unbeschadet der Frage, inwieweit dies von der der Variationsbreite einer Baugenehmigung überhaupt erfasst wird. Dies würde allerdings für nahezu jede etwa vor 1955 erteilte Baugenehmigung zum Erlöschen des Bestandsschutzes führen. Das durch sukzessive Genehmigungen entstandene Wohngebiet unterscheidet sich vielmehr weder nach Ausmaß und Dimensionierung der Erschließungsanlagen – insbesondere des Straßennetzes und seines Anschlusses an den übergebietlichen Verkehr – noch nach seinen Immissionsstandards von anderen Wohngebieten. Ein Indiz hierfür stellt nicht zuletzt die in der mündlichen Verhandlung mitgeteilte Tatsache dar, dass der Immobilienwert auch bei Annahme der Genehmigungspflicht einer zivilen Nachnutzung kaum anders ausfällt als bei bestehendem Bestandsschutz. Dies kann nur bedeuten, dass eine solche neue Genehmigung ohne weiteres zu erteilen ist, mithin gerade keine qualitativ anderen bauplanungsrechtlichen Standards bestehen. Schon deshalb ist auch nicht anzunehmen, dass aufgrund der zivilen Nachnutzung ein deutlich erhöhtes Störpotenzial zu befürchten ist, das nach einer planerischen Konfliktbewältigung verlangte. Auch hierfür fehlt es indes an einem tragfähigen Anhaltspunkt. Es handelt sich bei dem streitgegenständlichen Areal nicht um einen geschlossenen abgeschirmten Bereich. Vielmehr sind die Siedlungen der ehemaligen britischen Streitkräfte Teil eines zumindest allgemeinen Wohnbereichs. Für die Behandlung von „housing areas“ innerhalb der Ortslagen wie zivile Wohnanlagen auch Stemmler, ZfBR 2006, 117 (121); auf die prägende Umgebungsbebauung abstellend Bay. VGH, Beschluss vom 7. Dezember 2009 - 15 CS 09.2755 -, juris Rn. 16. Dies geht auch aus der Analyse „Konversion NRW 2013 E. “ der NRW.V. GmbH & Co. KG vom 31. März 2014 hervor. Danach ist der überwiegend östlich der T2.--------straße gelegene größere Siedlungskomplex von freistehenden Einfamilienhäusern sowie Reihen- und Mehrfamilienhäusern umgeben. Im Nordwesten schließen sich Gewerbeflächen an, im Norden landwirtschaftlich genutzte Flächen. In der Umgebung gibt es einen Sportplatz, der vom Siedlungsmittelpunkt ca. 0,4 km entfernt ist, und zwei Spielplätze innerhalb der Siedlung. Die Siedlung ist über die T2.--------straße an die C2. Straße angeschlossen. Die Entfernung zum Stadtzentrum beträgt 1,4 km. Versorgungseinrichtung, Kindergärten/Kindertagesstätten, Grundschulen sowie weiterführende Schulen befinden sich in unmittelbarer Nähe bzw. sind mit Schulbuslinien erreichbar. Bezüglich des zweiten, westlich gelegenen und streitgegenständlichen Siedlungskomplexes ist die Umgebungsbebauung gleichfalls von - teils offenbar älteren - freistehenden Einfamilienhäusern sowie Reihen- und Mehrfamilienhäusern geprägt. Im Norden grenzt ein Gewerbegebiet an. In der Umgebung befindet sich der vorbezeichnete Sportplatz und innerhalb der Siedlung ein Spielplatz. Die Siedlung ist über die J.--------straße an die M1. Straße angeschlossen. Die Entfernung zum Stadtzentrum beträgt auch hier 1,4 km. Versorgungseinrichtungen, Kindergärten/Kindertagesstätten, Grundschulen sowie weiterführende Schulen befinden sich in unmittelbarer Nähe bzw. sind mit dem ÖPNV erreichbar. Auch in struktureller Hinsicht, d. h. im Hinblick auf die Haustypen - unterschieden nach Einfamilienhäusern, Doppelhäusern und Mehrfamilienhäusern - ergeben sich keine signifikanten Unterschiede zu anderen Wohnarealen, insbesondere des sozialen miet- und genossenschaftlichen Wohnungsbaus der 1960er Jahre. Dies hat auch der durchgeführte Ortstermin bestätigt. Die vorhandenen Gebäude sind zwar – nicht zuletzt aufgrund gestalterischer Vorgaben der (damaligen) Genehmigungsbehörden und der Beklagten – homogen und einheitlich, aber nicht gewissermaßen militärisch uniform. Auf ihre früheren Bewohner deutet nichts hin, ein signifikanter Unterschied etwa zu durch einen Investor verwirklichte Baugebiete auch heutigen Zuschnitts lässt sich nicht feststellen. Dies gilt – wie angesprochen – auch und gerade für die inneren und äußeren Erschließungsstraßen. Dass sich dies auch nicht zufällig ergeben hat, sondern zum Konzept des verwirklichten Wohnungsbaus gehörte, ergibt sich dabei nicht zuletzt daraus, dass im Rahmen der Wiederaufbauprogramme mindestens bereits seit 1952 die zivilen Nachnutzung mitbedacht worden war und (auch) die Wohnungen für die britischen Besatzungssoldaten und ihre Familien dem etwa für Beamtenwohnungen, wie sie in dieser Zeit ebenfalls in größerem Umfang geplant und gebaut wurden, geltenden Standard des „gehobenen sozialen Wohnungsbaus“ entsprachen. vgl. U. , Wohnungsbau für die Besatzungs- und Stationierungskräfte in Westfalen, in: Westfalen, Band 81 (2003), S. 235 ff., 255. Insofern ist es allenfalls „zufällig“, dass hier Soldaten einzogen und nicht etwa Beamte, Vertriebene oder andere Zielgruppen von Wohnungsbauprogrammen dieser Zeit. Dieser Befund wird bestätigt durch die Planung der Beklagten. Zwar heißt es dort in der Begründung zu den Planaufstellungsbeschlüssen, dass für die Entwicklung der Quartiere verschiedenste soziale, ökonomische, ökologische und städtebauliche Faktoren in Einklang gebracht werden müssten und das Ziel verfolgt werde, eine städtebauliche/soziale Integration der durch die britischen Streitkräfte genutzten Wohnsiedlungen in das städtebauliche Umfeld zu erreichen. Mit dieser plakativen Beschreibung wird indes kein konkretes städtebauliches Konfliktpotenzial benannt. Ein solches lässt sich insbesondere nicht aus der sozialen Zusammensetzung der Bewohner herleiten. Vgl. allgemein OVG NRW, Beschlüsse vom 23. September 2015 - 2 B 909/15 und 2 A 910/15 -, DVBl. 2016, 431 = juris Rn. 21. Vielmehr geht es vornehmlich um die Modernisierung des Siedlungsgebiets und die Anpassung an heutige Wohnanforderungen. So werden im Entwurf des Erläuterungsberichts zum Rahmenplan als wesentliche Zielsetzung für die Bebauungsplanverfahren die Sicherung der Freiraum- sowie städtebaulichen-gestalterischen Qualitäten, die Schaffung von neuen Grün- und Freiraumstrukturen, die Schaffung von Nachverdichtungspotenzialen (Anbaumöglichkeiten im Bestand) und die Neuordnung von Pkw-Stellplatz- und Nebenanlagen auf den Grundstücken bezeichnet. Unterschiedliche Qualitätsstandards, etwa auch im Hinblick auf den Immissions- und Klimaschutz, rechtfertigen bei der beabsichtigten Überplanung eines Altbestandes nicht die Annahme einer Nutzungsänderung. Das ließe sich - wie ausgeführt - allenfalls dann rechtfertigen, wenn sich die Nutzungsweisen - anders als hier - städtebaulich unterscheiden und damit ihrer (städtebaulichen) Qualität nach verschieden wären. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. April 2000 - 4 B 28.00-, juris Rn. 6, und Urteil vom 18. Mai 1990 - 4 C 49.89 -, juris Rn. 39; a. A. Eiding/Nickel, NVwZ 2011,336 (339). Ein solcher Unterschied ergibt sich auch nicht daraus, dass mit dem Abzug der britischen Streitkräfte ein erheblicher Wohnungsleerstand eingetreten ist, der es aus Sicht der Beklagten erfordert, das Areal nunmehr zu überplanen, um es städtebaulich verträglich auf dem Wohnungsmarkt sinnvoll zu platzieren. Selbst wenn der Wohnungsleerstand, der Modernisierungsrückstand und die fehlende städtebauliche Attraktivität als Störpotential im oben aufgezeigten Sinne anzusehen wären, hätten sie nicht ihren spezifischen Grund in der militärisch veranlassten Wohnnutzung. Dies zeigt sich bereits daran, dass das gleiche Störpotential auftreten würde, falls eine zivile Wohnnutzung in einem bestimmten Areal in ähnlichem Umfang aufgegeben würde. Die von der Beklagten aufgeworfenen Fragen bezüglich ihrer Planungshoheit und der Erzeugung städtebaulicher Spannungen und damit zusammenhängend des Überschreitens der Variationsbreite der erteilten Genehmigungen stellten sich im Übrigen nur dann, wenn man das Areal und seine Nutzung als Ganzes betrachtet und betrachten könnte oder müsste. Der Bestandsschutz bemisst sich jedenfalls im vorliegenden Fall aber aufgrund der in einem Zeitraum von mehr als zehn Jahren jeweils autonom erteilten Genehmigungen nicht "kollektiv“, sondern individuell mit Blick auf die einzelnen Baugenehmigungen. Der Umstand einer kollektiven Nutzungsaufgabe durch die Bestandsbewohner kann daher auch unter diesem Aspekt nicht als Auslöser eines Planungsbedürfnisses angesehen werden. Schon vor diesem Hintergrund kann sich die Beklagte schließlich auch nicht darauf berufen, dass die Annahme fortbestehenden Bestandsschutzes ihre Planungshoheit verletzte. Die Situation stellt sich insoweit nicht anders da, als wenn eine Gemeinde eine (gewachsene) Innenbereichslage erstmals überplanen will. Auch hier hat sie die Bestandsbebauung aufgrund der erteilten Genehmigungen zu respektieren und die daraus resultierenden Planungseinschränkungen zu akzeptieren, selbst wenn sie aus heutiger Perspektive eine entsprechende Bebauung für planungsrechtlich korrekturbedürftig hält. Unabhängig davon ist diese Frage im vorliegenden Zusammenhang letztlich nicht relevant. Denn die hier in Rede stehende Gesamtübernahme des Areals durch die Beklagte hindert sie gerade nicht daran, das Gelände ungeachtet eines etwaigen Bestandsschutzes neu und nach eigenen Vorstellungen zu überplanen. Über ihr eigenes Eigentum und damit verknüpfte Nutzungsrechte kann sie sich abwägend ohne weiteres hinwegsetzen. Insoweit hat die Klägerin durchaus zu Recht geltend gemacht, dass es vorliegend darum geht, dass zukünftige Plangebiet möglichst kostengünstig zu erwerben. Ob dies von der Planungshoheit auch nur mittelbar gedeckt wird, liegt zumindest nicht auf der Hand. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass nach der Klarstellung im Erörterungstermin die Wertdifferenz weniger an der eigentlichen Frage des Bestandsschutzes hängt, als daran, dass aufgrund der von der Beklagten verfolgten planerischen Vorstellungen ein nicht unerheblicher Teil der vorhandenen Gebäude entfernt werden soll. Warum dies letztlich zulasten der Klägerin gehen sollte, erschließt sich aus den Überlegungen zur Planungshoheit und zum Bestandsschutz jedenfalls nicht unmittelbar. Diese Aspekte sind hier letztlich umso weniger relevant, als die Beklagte das Areal aufgrund ihrer eigenen planerischen Entscheidungen – auch unabhängig von den Indizien dafür, dass solche schon vor oder jedenfalls bei der Verwirklichung der hier in Rede stehenden Bauvorhaben vorgelegen haben – im Laufe der Zeit in die nordöstliche Innenstadt eingebunden und damit zu einem Teil ihrer eigenverantworteten (organischen) Stadtentwicklung gemacht hat. Der Bestandsschutz aufgrund der formellen Legalisierungswirkung ist nach alledem nicht dadurch erloschen, dass die Wohnnutzung durch die britischen Streitkräfte im Jahr 2014 aufgegeben wurde. Er besteht, solange die Nutzung andauert oder - bei einer Unterbrechung - solange nach der Verkehrsauffassung mit ihrer Wiederaufnahme zu rechnen ist, bzw. sich die erteilten Baugenehmigungen nicht erledigt haben. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 20. September 2007 - 7 A 1434/06 -, juris Rn. 38, und Beschluss vom 9. August 2013 - 2 A 2510/12 -, BRS 81 Nr. 170 = juris Rn. 10 ff. Maßgeblich ist insoweit die Bestimmung des § 43 Abs. 2 VwVfG NRW. Danach kann eine Erledigung auf sonstige Weise im Sinne des § 43 Abs. 2 VwVfG NRW auch dann anzunehmen sein, wenn eine zulässige Nutzung zeitweilig nicht ausgeübt wird. Der durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützte Bestandsschutz, den eine Baugenehmigung vermittelt, wird durch Landesrecht als Inhaltsbestimmung im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG ausgestaltet. In welchem Umfang das Vertrauen in den Fortbestand einer bestimmten Rechtsposition Schutz genießt, richtet sich dann nach der landesrechtlichen Norm, die hierfür die Grundlage bildet, hier also § 43 Abs. 2 VwVfG NRW. Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 7. November 1997 - 4 C 7.97 -, BRS 59 Nr. 109 = juris Rn. 21, 23. Deshalb kann das - nicht normativ verankerte - „Zeitmodell“, vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. Juni 2007 - 4 B 20.07 -, BRS 71 Nr. 113 = juris Rn. 4, und Urteil vom 18. Mai 1995 - 4 C 20.94 -, BVerwGE 98, 235 = BRS 57 Nr. 67 = juris Rn. 15, die Anwendung des § 43 Abs. 2 VwVfG NRW und das Verständnis des Begriffs der Erledigung jedenfalls nicht strikt steuern kann. Es kann vielmehr nicht mehr als eine grobe Richtschnur, eine Art Auslegungshilfe bei der Subsumtion des § 43 Abs. 2 VwVfG NRW darstellen, die stets mit dem allgemeinen Terminus der Erledigung und den besonderen Einzelfallumständen abzugleichen ist. Ein rein schematisches Vorgehen, das maßgeblich auf den Zeitablauf abstellt, ist grundsätzlich nicht möglich. Ähnlich wie bei der Figur der Verwirkung hat das Zeitmoment einer Nutzungsaufgabe bzw. einer Nutzungsunterbrechung aus sich heraus keinen eindeutigen Erklärungswert. Es muss regelmäßig durch ein wie auch immer geartetes Umstandsmoment ergänzt werden, um (rechtsvernichtende) Rechtsfolgen auslösen zu können. Dementsprechend ist für den Fortfall der Baugenehmigungen nach Maßgabe des § 43 Abs. 2 VwVfG NRW zu prüfen, ob eine Erledigung auf sonstige Weise aufgrund eines auch aus schlüssigem Verhalten herleitbaren hinreichend eindeutigen dauerhaften Verzichtswillens oder aufgrund einer - ggf. stillschweigenden - Übereinkunft der Beteiligten, die Baugenehmigung sei obsolet, eingetreten sein könnte. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 9. August 2013 - 2 A 2510/12 -, , BRS 81 Nr. 170 = juris Rn. 10 ff., und vom 18. April 2017 - 2 A 916/15 -, jeweils m. w. N. Dies lässt sich hier nicht feststellen. Mit Blick darauf, dass die Klägerin stets zu erkennen gegeben hat, dass die Wohnnutzung auch nach dem Abzug der britischen Streitkräfte und der britischen Familien fortgeführt werden soll, ist im Gegenteil nach der Verkehrsauffassung mit der Wiederaufnahme der Nutzung zu rechnen. Hierfür spricht nicht nur das Verhalten der Klägerin in den Verhandlungsgesprächen gegenüber der Beklagten, sondern auch der Umstand, dass sie mit erheblichem personellen und finanziellen Aufwand die streitgegenständlichen Gebäude und Anlagen instand hält. Sofern die Beklagte von einer endgültigen Nutzungsaufgabe ausgeht, weil die Nutzung durch Militärangehörige und ihre Familien nicht wieder aufgenommen wird, geht sie - wie dargestellt - von einem zu engen Begriff der zulässigen Wohnnutzung aus. Schließlich steht der Annahme eines bestandsgeschützten Wohnens aufgrund formeller Legalisierung auch nicht entgegen, dass die Beklagte dem Land NRW für zwei Gebäude eine bis zum 31. Dezember 2017 befristete Baugenehmigung für die Nutzung eines Teils der Unterkünfte als Flüchtlingsunterkunft erteilt hatte und dies für ein weiteres duldete. Selbst wenn diese Form der Nutzung als Nutzungsänderung anzusehen wäre, vgl. dazu auch OVG NRW, Beschlüsse vom 23. September 2015 - 2 B 909/15 und 2 A 910/15 -, DVBl. 2016, 431 = juris Rn. 21, so erfolgte sie nach dem Verständnis aller Beteiligten nur für eine Zwischenzeit. Vor diesem Hintergrund kann hier nichts anderes gelten als für den Fall einer zeitlich beschränkten Nutzungsaufgabe. Vgl. zur Unbeachtlichkeit einer nur vorübergehenden anderen Nutzung auch OVG NRW, Beschluss vom 18. April 2017 - 2 A 916/15 -. Die streitgegenständlichen Wohngebäude genießen auch materiellen Bestandsschutz. Unabhängig von der Frage, ob sie materiell-rechtlich baurechtsmäßig errichtet wurden, ist die Wohnbebauung und -nutzung jedenfalls zwischenzeitlich materiell-rechtlich zulässig geworden. Die streitgegenständlichen Grundstücke liegen heute und lagen jedenfalls überwiegend auch schon im Zeitpunkt ihrer Genehmigung und Entstehung im unbeplanten Innenbereich gemäß § 34 BauGB. Für das streitgegenständliche Areal existiert kein - gültiger - Bebauungsplan im Sinne des Baugesetzbuches und auch kein nach den Bestimmungen der §§ 233 Abs. 3 BauGB, 173 Abs. 3 BBauG fortgeltender Durchführungsplan im Sinne des § 10 Aufbaugesetz vom 29. April 1950. Zwar soll ausweislich des Schreibens des Ministers für Wiederaufbau des Landes Nordrhein-Westfalen Westfalen vom 28. Mai 1949 ein Bebauungsplan für Besatzungsbauvorhaben aufgestellt und durch den Regierungspräsidenten in E. genehmigt worden sein. Eine entsprechende Genehmigung lässt sich - wie ausgeführt - heute jedoch nicht mehr auffinden. Gleiches gilt für den im Beschluss der Kreisverwaltung M. vom 2. August 1955 erwähnten Leitplan der Beklagten, wonach streitgegenständliche Grundstücksflächen als Wohnsiedlungsgebiet ausgewiesen sein sollen. Die Anwendung des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB setzt einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil voraus. Die Tatbestandsmerkmale „im Zusammenhang bebaut" und „Ortsteil" gehen dabei nicht ineinander auf, sondern sind kumulativer Natur. Ortsteil im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist jeder Bebauungskomplex im Gebiet einer Gemeinde, der nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist. Ein Bebauungszusammenhang ist gegeben, soweit die aufeinanderfolgende Bebauung trotz vorhandener Baulücken den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt. So BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2015 - 4 C 5.14 -, juris Rn. 11. Dies ist mit Blick auf den Umfang der vorhandenen Bebauung und der oben dargestellten Grundkonzeption, die ihrer Errichtung zugrundelag, zweifelsfrei zu bejahen. Dies wird von der Beklagten auch nicht in Abrede gestellt; im Gegenteil hat sie diese Einschätzung selbst in ihrer Prüfung der Genehmigungsbedürftigkeit von Stellplätzen im fraglichen Bereich noch im Jahr 2007 ausdrücklich zugrunde gelegt. Die streitgegenständliche Bebauung steht auch im Bebauungszusammenhang mit dem nordwestlich des Stadtkerns gelegenen Ortsteil E3. und stellt nicht etwa eine völlig isoliert gelegene militärische Vorhabenfläche dar, für die sich die Frage eines Bebauungszusammenhangs innerhalb eines Ortsteils im Sinne des § 34 BauGB möglicherweise anders stellt. Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 23. November 2016 - 4 CN 2.16 -, BVerwGE 156, 336 = juris Rn. 18, 20; Kastner, Militärische Konversionsflächen und Freiflächenanlagen, S. 159. Mit Blick auf die vorhandene Bebauung ist das streitgegenständliche Areal als allgemeines Wohngebiet im Sinne von § 4 BauNVO, möglicherweise auch als reines Wohngebiet nach § 3 BauNVO zu qualifizieren, in dem das Wohnen allgemein zulässig ist. Ein eingeschränktes Begriffsverständnis derart, dass die vorhandene Wohnbebauung nur insofern prägend ist, als es sich um das Wohnen von britischen Soldaten und ihren Familien handelt, verbietet sich nach den vorangegangenen Ausführungen, wonach für eine eingeschränkte Betrachtung der Variationsbreite des Wohnens eine städtebauliche Rechtfertigung fehlt. Die zur Frage des formellen Bestandsschutzes angestellten Überlegungen gelten dabei erst recht für den materiellen Bestandsschutz. Denn bei der Frage des Einfügens nach § 34 BauGB ist jedenfalls in erster Linie auf äußerlich sichtbare Merkmale abzustellen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Dezember 2016 - 4 C 7.15 -, BVerwGE 157, 1. Danach unterscheidet sich die Wohnsiedlung aber nicht von anderen Innenbereichslagen. Die Siedlungsstruktur ist – beabsichtigt – zeittypisch, auf den (früheren) Nutzerkreis lässt äußerlich nichts schließen. Unabhängig davon ist dieser jedenfalls bei einer Qualifizierung nach § 34 BauGB irrelevant. Schließlich spielen hier die von der Beklagten aufgeworfenen Fragen eines Planungsbedürfnisses grundsätzlich keine Rolle. BVerwG, Beschluss vom 24. Oktober 2018 - 4 B 15.18 -, BauR 2019, 470 = juris Rn. 7 ff. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt. Insbesondere beantwortet sich die hier aufgeworfene Frage eines fortbestehenden Bestandsschutzes vormals „militärischer" Wohnnutzung anhand zahlreicher Besonderheiten der vorliegen Sachverhaltskonstellation, die nicht verallgemeinerungsfähig sind.