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Beschluss

15 A 1007/99

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor, wenn die vorgebrachten Einwände keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils begründen. • Bei Abrechnungen derselben Straße können teilweise dieselben Daten zugrunde gelegt werden; daraus folgen keine zwingenden Schlüsse auf Beitragshöhen einzelner Anlieger. • Die Verteilung der Beitragslast erfolgt nach erschlossenen Grundstücksflächen und zulässigen Geschossflächen, nicht nach Straßenfrontlänge. • Eine beitragsfähige Verbesserung kann in einem frostsicheren, den heutigen Anforderungen entsprechenden Straßenaufbau liegen, nicht nur in der obersten Deckschicht. • Die Beitragsfähigkeit von Ausbaumaßnahmen zur Oberflächenentwässerung entfällt nur, wenn die Entwässerungsanlage insgesamt ungeeignet ist.
Entscheidungsgründe
Zulassungsablehnung; keine ernstlichen Zweifel an Urteil über Straßenbaubeitrag • Ein Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor, wenn die vorgebrachten Einwände keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils begründen. • Bei Abrechnungen derselben Straße können teilweise dieselben Daten zugrunde gelegt werden; daraus folgen keine zwingenden Schlüsse auf Beitragshöhen einzelner Anlieger. • Die Verteilung der Beitragslast erfolgt nach erschlossenen Grundstücksflächen und zulässigen Geschossflächen, nicht nach Straßenfrontlänge. • Eine beitragsfähige Verbesserung kann in einem frostsicheren, den heutigen Anforderungen entsprechenden Straßenaufbau liegen, nicht nur in der obersten Deckschicht. • Die Beitragsfähigkeit von Ausbaumaßnahmen zur Oberflächenentwässerung entfällt nur, wenn die Entwässerungsanlage insgesamt ungeeignet ist. Die Klägerin begehrte im Zulassungsverfahren die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil über Straßenbaubeiträge für Ausbauarbeiten an der C.-Straße. Sie rügte, in einem Parallelverfahren seien dieselben Daten verwendet worden und ein gegenüberliegender Anwohner zahle deutlich weniger bei ähnlicher Straßenfront. Ferner behauptete sie, vorab habe eine ordnungsgemäße Asphaltdecke bestanden, sodass keine beitragsfähige Verbesserung erfolgt sei. Die Klägerin machte geltend, vor ihrem Grundstück sei kein Kanal verlegt worden und ein Straßeneinlauf nehme Oberflächenwasser nicht ordnungsgemäß auf. Das Verwaltungsgericht hatte die Klägerin zur Zahlung eines Beitrags verurteilt; der Antrag auf Zulassung der Berufung wurde vom Oberverwaltungsgericht geprüft. • Der Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor, weil nicht überwiegend wahrscheinlich ist, dass die Klage in der Berufung Erfolg hätte. • Dass in einem Parallelverfahren teilweise dieselben Daten verwendet wurden, ist zwangsläufig bei Abrechnung derselben Straße und begründet keine ernstlichen Zweifel. • Die Beitragsverteilung richtet sich nach den erschlossenen Grundstücksflächen und den zulässigen Geschossflächen, nicht nach der Länge der Straßenfront; unterschiedliche Fronten erlauben daher keine unmittelbare Schlussfolgerung auf Beitragshöhen. • Die behauptete fehlende beitragsfähige Verbesserung greift nicht durch, weil die Maßnahme als Herstellung eines den heutigen Anforderungen genügenden, insbesondere frostsicheren Straßenaufbaus angesehen wird und nicht nur die oberste Deckschicht betrifft. • Das Fehlen eines vor dem Grundstück verlegten Kanals schließt die Heranziehung nicht aus, weil der Beitrag für die insgesamt vorgenommenen Ausbaumaßnahmen der C.-Straße erhoben wird. • Die behauptete mangelnde Funktion eines Straßeneinlaufs führt nur dann zum Wegfall der Beitragsfähigkeit, wenn die Entwässerungsanlage insgesamt ungeeignet ist; dies ist hier nicht dargelegt. • Kostenentscheidung stützt sich auf § 154 Abs. 1 VwGO; Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 14 Abs.1,3 und 13 Abs.2 GKG. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die vorgebrachten Einwendungen genügen nicht, um ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils zu begründen, weil die Datenlage bei Parallelabrechnungen verständlich ist, die Beitragsverteilung nach Flächenmaßstäben erfolgt, die Ausbaumaßnahme als frostsicherer, den heutigen Anforderungen entsprechender Straßenaufbau zu qualifizieren ist und weder das Fehlen eines Kanalabschnitts noch ein einzelner nicht optimal funktionierender Straßeneinlauf die Beitragsfähigkeit der gesamten Maßnahme ausschließen. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt die Klägerin; der Streitwert des Verfahrens wird auf 5.962,87 DM festgesetzt.