Das angefochtene Urteil wird teilweise geändert: Der Beitragsbescheid des Beklagten vom 19. Oktober 1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. November 1996 wird aufgehoben, soweit ein Beitrag von mehr als 352,25 DM festgesetzt wird. Die weiter gehende Berufung der Kläger und die Berufung des Beklagten werden zurückgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits beider Rechtszüge tragen die Kläger 4/5 und der Beklagte 1/5. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Kläger sind Eigentümer eines Garagengrundstücks am N.-----weg in F. (Gemarkung F1. , Flur 7, Flurstücke 1210 und 1211). Der N.-----weg wurde zwischen den Jahren 1924 und 1933 im Trennsystem ausgebaut. 1929 wurde der Mischwasserkanal verlegt, der auch der Straßenentwässerung diente. Die Beleuchtung wurde zuletzt 1967/1968 erneuert. Die Fahrbahn wies eine durchschnittliche Breite von 5,5 m auf, der Gehweg eine solche von 2,90 m. Auf den Gehwegen standen Bäume, der Zwischenraum zwischen den Bäumen wurde ohne straßenverkehrsrechtliche Zulassung faktisch zum Parken benutzt. 1980/1981 wurden vor dem am N.-----weg gelegenen Gelände der Fruchtgummi- und Lakritzfabrik Katjes zwei Parkbuchten auf dem Gehweg angelegt, wobei unmittelbar vor dem Werksgelände ein etwa 1 m breiter Gehweg übrig blieb. Am 1. Dezember 1993 beschloss der Bau-, Planungs- und Verkehrsausschuss des Rates der Stadt F1. , den N.-----weg nach einem bestimmten Ausbauquerschnitt auszubauen, und zwar unter Verschmälerung der Fahrbahn auf 5,34 m, der Gehwege auf 1,70 m und unter Anlegung eines Grünstreifens zwischen den vorhandenen Bäumen im Wesentlichen auf der früheren Fläche des Gehweges. Straßenverkehrsrechtlich sollte ein versetztes Parken auf der Fahrbahn ermöglicht werden. Zuvor wurde 1993 der Mischwasserkanal ausgewechselt. Der so beschlossene Ausbau wurde unter Einschluss der Auswechselung der Beleuchtung bis 1995 hergestellt, wobei die Tiefbauarbeiten am 11. August 1994 und die Bepflanzungsarbeiten am 9. Mai 1995 abgenommen wurden. Mit Bescheid vom 19. Oktober 1995 zog der Beklagte die Kläger zu einem Straßenbaubeitrag in Höhe von 436,91 DM heran, wobei er unter Einstufung des N1.-----wegs als Anliegerstraße einen Beitragssatz von 3,055319 DM je Verteilungsanteil zu Grunde legte und das 143 m² große Grundstück der Kläger als eingeschossig bebaubar einstufte. Ein mit einer Produktionshalle bebautes Grundstück der Firma Katjes stufte der Beklagte als eingeschossig bebaut ein. Den gegen diesen Bescheid erhobenen Widerspruch wies der Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 25. November 1996 (zugestellt am selben Tage) zurück. Mit der dagegen am 23. Dezember 1996 erhobenen Klage haben die Kläger ausgeführt: Der Bescheid leide schon deshalb an einem formellen Mangel, weil die Summe der Verteilungsanteile in ihm nicht angegeben sei. Die dem Bescheid zu Grunde liegende Satzung sei nichtig. So sei der an der Geschossigkeit orientierte Maßzuschlag nicht vorteilsgerecht, weil er lediglich einen Steigerungsfaktor von 0,25 je Geschoss und keine weitere Steigerung nach sechs Geschossen vorsehe. Zu Unrecht sei für den Friedhof ein Faktor von 0,5 vorgesehen. Darüber hinaus regele die Satzung nicht den Begriff der Unselbstständigkeit einer Grünanlage. Durch den Ausbau erwüchsen den Klägern kein wirtschaftlicher Vorteil. Der N.-----weg sei vor dem Ausbau in einem einwandfreien Zustand gewesen. Er sei in den 50er-Jahren neu ausgebaut worden, nachdem die Straße im Krieg total ausgebombt worden sei. Der Zustand des N2.-----weges vor dem Ausbau sei nicht schlechter gewesen als der anderer Straßen, die nicht ausgebaut worden seien. In Wirklichkeit sei die Straße nicht wegen ihrer Erneuerungsbedürftigkeit, sondern wegen der vorher erfolgten Kanalsanierung ausgebaut worden. Für die Fahrbahn hätten allenfalls Unterhaltungsmaßnahmen ausgereicht. Der erfolgte Ausbau sei nicht fachgerecht, da lediglich eine 20 cm starke Frostschutzschicht eingebaut worden sei. Darüber hinaus sei die Straße geringfügig verschmälert worden. Auch der Neubau der Gehwege sei nicht notwendig gewesen. Der Ausbau sei auch hier nicht fachgerecht erfolgt, da lediglich eine 4 cm starke Hartkalksteingrusschicht eingebaut worden sei. Im Übrigen sei die alte Befestigung wieder verwendet worden. Die Gehwege seien deutlich um 1 m, teilweise um 1,2 m verschmälert worden. Auf einer Länge von 200 m vor der Firma Katjes sei der Bürgersteig gänzlich entfallen. Die Grünstreifen seien für die Anlieger ohne Vorteil, da sie nicht betreten werden könnten und auch keine Trennfunktion wahrnähmen, da die alten Bäume stehen geblieben seien. Im Gegenteil werde die Straße durch die Grünstreifen nachteilig verändert, weil nunmehr nicht direkt am Bürgersteig geparkt werden könne. Es müsse nunmehr tiefer im Bereich der Fahrbahn angehalten werden, um einen Beifahrer aussteigen zu lassen. Darüber hinaus müsse der nächste Überweg über den Grünstreifen gesucht werden. Auch falle ein größerer Aufwand zur Beseitigung des Laubes an, da er aus den Pflanzen entfernt werden müsse. Die Grünanlage sei darüber hinaus selbstständig und deshalb nicht beitragsfähig. Zu Unrecht habe der Beklagte den N.-- ---weg als Anliegerstraße eingestuft. Es handele sich vielmehr um eine Haupterschließungsstraße, da mindestens die Hälfte des Verkehrs auf Nichtanlieger entfalle. Auch die Verteilung sei nicht ordnungsgemäß erfolgt, da für den Friedhof - abgesehen von der nichtigen Satzungsregelung, die lediglich einen Faktor von 0,5 vorsehe - zu Unrecht eine Eckgrundstücksvergünstigung für die gesamte Friedhofsfläche gewährt worden sei. Die Parzellen 570 und 418 der Firma Katjes seien zu Unrecht als eingeschossig veranlagt worden. Die 11,75 m hohe Fabrik hätte unter Anwendung des § 4 Abs. B Unterabs. 7 der Beitragssatzung als höhergeschossig eingestuft werden müssen. Die Kläger haben beantragt, den Beitragsbescheid des Beklagten vom 19. Oktober 1995 und den hierzu ergangenen Widerspruchsbescheid vom 25. November 1996 aufzuheben. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat vorgetragen: Zwar sei die Begründung des Bescheides unvollständig, da die Gesamtsumme der Maßstabseinheiten nicht genannt werde, jedoch führe dies nicht zur Aufhebung, weil eine andere Entscheidung in der Sache nicht habe getroffen werden können. Die angegriffenen Satzungsregelungen seien rechtlich unbedenklich. Die abgerechnete Maßnahme sei als Erneuerung beitragsfähig. Trotz laufender Unterhaltung habe der N.-----weg vor dem Ausbau einen desolaten Zustand aufgewiesen. Ein zweiter Ausbau in den 50er-Jahren habe nicht stattgefunden, allenfalls seien Kriegsschäden durch städtische Arbeiter repariert worden. Der Ausbau selbst sei fachgerecht erfolgt, insbesondere habe eine Frostschutzschicht von 80 cm nicht eingebaut werden müssen. Möglicherweise könne sogar ganz auf eine Frostschutzschicht verzichtet werden. Rechtlich unschädlich habe eine sachgemäße Zusammenfassung von Kanal- und Straßenbauarbeiten stattgefunden. Hinsichtlich der Gehwege habe das alte Betonpflaster wiederverwendet werden können, allerdings habe im Bereich der Zufahrten das nur 6 cm starke Pflaster, das für die Belastungen durch Kraftfahrzeuge nicht ausgereicht habe, ausgetauscht und der Unterbau wegen starker Hebungen und Senkungen erneuert werden müssen. Entgegen der Auffassung der Klägerseite würden die Erneuerungsvorteile nicht durch Nachteile kompensiert. Die Frage der Kompensation stelle sich ohnehin nicht bei einer Erneuerung. Die Gehwege wiesen eine ausreichende durchgängige Breite von 1,5 m, die nur stellenweise im Bereich der Baumscheiben auf 1,2 m reduziert sei, auf. Damit entfalle lediglich der früher zwischen den Baumscheiben zum Parken benutzte Raum. Auch die Anlegung der Grünstreifen sei beitragsfähig. Zwar werde das Laubkehren schwieriger, dies sei jedoch beitragsrechtlich unerheblich. Der N.-----weg sei eine Anliegerstraße, da der Durchgangsverkehr nicht überwiege. Hinsichtlich der Verteilung sei für den Friedhof zu Recht eine Eckgrundstücksermäßigung für die gesamte Fläche gewährt worden, da auch die gesamte Fläche beitragsmäßig veranlagt worden sei. Die Flurstücke 418 und 570 der Firma Katjes seien zu Recht als eingeschossig eingestuft worden, da mangels Besonderheiten der Produktionshalle die Anwendung der Vorschrift des § 4 Abs. B Unterabs. 7 der Straßenbaubeitragssatzung nicht in Betracht komme. Mit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht der Klage teilweise stattgegeben. Hinsichtlich der Beleuchtung hat es einen zusätzlichen Aufwand von 7.866,-- DM als bislang nicht berücksichtigten Aufwand für Masten eingestellt. Den beitragsfähigen Aufwand für die Entwässerung hat es um 43.815,60 DM wegen zu Unrecht berücksichtigter Hausanschlüsse gekürzt. Außerdem hat es eine Ersparnis von 10.000,-- DM für den gleichzeitigen Ausbau hinsichtlich Fahrbahn und Kanal angenommen. Die Halle der Firma Katjes hat es unter Anwendung des § 4 Abs. B Unterabs. 7 der Beitragssatzung als viergeschossig eingestuft. Gegen dieses Urteil richten sich die zugelassenen Berufungen der Kläger und des Beklagten, die ihre Rechtsmittel rechtzeitig begründet haben. Die Kläger wiederholen und vertiefen ihr erstinstanzliches Vorbringen hinsichtlich der Gültigkeit der Straßenbaubeitragssatzung, der Erforderlichkeit eines Ausbaus der beitragsrechtlich relevanten, mit dem Ausbau verbundenen Nachteile und der Verteilung hinsichtlich des Friedhofs und des Geländes der Firma Katjes. Die Kläger beantragen schriftsätzlich sinngemäß, das angefochtene Urteil zu ändern und nach dem erstinstanzlichen Klageantrag zu erkennen. Der Beklagte beantragt schriftsätzlich sinngemäß, das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage insgesamt abzuweisen. Er trägt vor: Die Vorteile der Herstellung der Gehwege würden nicht durch Nachteile kompensiert. Schon vorher sei der Gehweg vor der Firma Katjes wegen der dort haltenden Lastkraftwagen und des Verlegens von Schläuchen zur Firma Katjes nur beschränkt benutzbar gewesen. Darüber hinaus sei der Wegfall des Gehweges auf einer Länge von 115 m unter dem Gesichtspunkt des wirtschaftlichen Vorteils unerheblich, da das Wechseln der Straßenseite bei dieser Anwohnerstraße unproblematisch sei. Die Gehwegverschmälerung durch Wegfall des früheren Gehweges zwischen den Bäumen habe ebenfalls nicht zu einem Nachteil geführt, da lediglich das frühere illegale Parken weggefallen und durch einen trennenden Grünstreifen ersetzt worden sei. Die Halle der Firma Katjes enthalte keine Zwischendecken, sodass deren Geschossigkeit feststellbar und die Ausnahmevorschrift des § 4 Abs. B Unterabs. 7 der Straßenbaubeitragssatzung unanwendbar sei. Baurechtlich gebe es für den Begriff Vollgeschoss keine Ober-, sondern nur eine Untergrenze, sodass die außergewöhnliche Höhe des Hallengeschosses den Ansatz einer fiktiven Geschossigkeit nicht erlaube. Am 20. Juli 2001 hat vor dem Berichterstatter ein Ortstermin stattgefunden. Wegen des Ergebnisses wird auf die Niederschrift (Bl. 146 bis 149 der Gerichtsakte) sowie auf die im Termin gefertigten Lichtbilder (Bl. 151 bis 160 der Gerichtsakte) Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakte und der dazu beigezogenen Unterlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Der Senat entscheidet im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO). Die Berufungen sind zulässig. Diejenige der Kläger ist zum Teil begründet. Diejenige des Beklagten ist in vollem Umfange unbegründet. Soweit die Berufung der Kläger unbegründet ist, hat das Verwaltungsgericht die Klage zu Recht abgewiesen. Insoweit ist der angegriffene Beitragsbescheid rechtmäßig und verletzt nicht die Rechte der Kläger (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Beitragsbescheid rechtfertigt sich dem Grunde nach aus § 8 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) in Verbindung mit der Satzung der Stadt F1. über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen in der Stadt F1. vom 27. Juli 1994 (SBS). Der Bescheid ist nicht schon deshalb aufzuheben, weil er nicht ausreichend begründet im Sinne des § 12 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b KAG NRW i.V.m. § 121 der Abgabenordnung (AO) wäre. Denn ein solcher - hier unterstellter - Formmangel rechtfertigt gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 3 Buchst b KAG NRW i.V.m. § 127 AO von vorneherein keine Aufhebung, wenn keine andere Entscheidung in der Sache hätte getroffen werden können. Das ist bei einem nicht in das Ermessen der Verwaltung gestellten Beitragsbescheid der Fall. Nach § 1 SBS erhebt die Stadt F1. zum Ersatz des Aufwandes u.a. für die Herstellung und Verbesserung von Anlagen im Bereich der öffentlichen Straßen und als Gegenleistung für die dadurch den Eigentümern der erschlossenen Grundstücke erwachsenden wirtschaftlichen Vorteile Beiträge. Diese Voraussetzungen liegen, soweit der Beitragsbescheid rechtmäßig ist, vor. Die von den Klägern gegen die Wirksamkeit der Beitragssatzung erhobenen Einwände greifen nicht durch. Für die Gestaltung abgabenrechtlicher Regelungen steht dem Satzungsgeber ein weites Ermessen zu, dass nur auf die Einhaltung der Grenzen des sachlich Vertretbaren überprüft werden kann. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. Februar 2000 - 15 A 3495/96 -, ZMR 2000, 567 (569). Die von den Klägern angegriffenen satzungsrechtlichen Verteilungsregelungen halten sich in dem so beschriebenen vertretbaren Rahmen. Die Regelung in § 4 Abs. B Unterabs. 1 SBS, wonach die über das erste Geschoss hinausgehenden Geschosse mit einem Zuschlagsfaktor von 0,25 je Geschoss in der Verteilung zu berücksichtigen sind, ist rechtlich unbedenklich. Nach § 8 Abs. 6 Satz 1 KAG NRW sind die Beiträge nach den Vorteilen zu bemessen. Danach erhöht sich zwar die durch einen Straßenausbau bewirkte Gebrauchswertsteigerung für ein Anliegergrundstück, wenn es durch Gebäude mit mehreren Geschossen intensiver genutzt wird. Jedoch steigt typischerweise der Gebrauchswert nicht proportional der Geschossigkeit, da insbesondere in Wohngebieten bei Einfamilienhäusern die höhere Geschossigkeit nicht einer proportional intensiveren Grundstücksnutzung entspricht. Daher ist es unbedenklich, wenn die Satzung die Gebrauchswerterhöhung für das Grundstück durch ein zusätzliches Geschoss mit einem Viertel des Faktors für das Erdgeschoss bewertet. Der Umstand, dass die Satzung für Grundstücke, die höher als sechsgeschossig bebaut sind, keine weitere Steigerung des Maßzuschlages vorsieht, ist für den vorliegenden Veranlagungsfall unerheblich. Nach dem Grundsatz regionaler Teilbarkeit von Straßenbaubeitragssatzungen kommt es für die Wirksamkeit einer Verteilungsregelung nicht darauf an, ob die Regelung für das gesamte Gemeindegebiet eine dem Gesetz entsprechende Verteilung vorsieht, sondern allein darauf, ob für den konkret in Rede stehenden Ausbau eine noch vom satzungsgeberischen Ermessen gedeckte Verteilungsregelung vorliegt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. November 1997 - 15 A 529/95 -, Gemhlt. 2000, 46. Da das hier maßgebliche Verteilungsgebiet keine Grundstücke umfasst, die höher als sechsgeschossig bebaut sind, sieht die Satzung jedenfalls für die die Kläger betreffende Verteilung eine wirksame Verteilungsregelung vor. Soweit sich die Kläger dagegen wenden, dass die Beitragssatzung in § 4 Abs. B Unterabs. 5 für Friedhöfe einen Maßfaktor von 0,5 vorsieht, bestehen auch dagegen keine Bedenken. Die Annahme, einem Friedhof komme durch einen Straßenausbau eine Gebrauchswerterhöhung zu, die der Hälfte eines eingeschossig bebauten Grundstücks entspricht, entspricht der typischen Struktur eines Friedhofgrundstücks, das sich in aller Regel über große Flächen erstreckt, aber nur im geringen Umfang baulich genutzt werden kann. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 31. August 1978 - II A 1317/77 -, Seite 8 f. des amtlichen Umdrucks. Schließlich ist auch die Regelung in § 2 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe h SBS, nach dem der Aufwand für die Herstellung, Erweiterung und Verbesserung von unselbstständigen Grünanlagen beitragsfähig sein soll, unter dem Gesichtspunkt rechtsstaatlicher Bestimmtheit einer Norm unbedenklich. Das aus Art. 20 Abs. 3 GG folgende Bestimmtheitsgebot zwingt den Normgeber nicht, einen Tatbestand mit genau erfassbaren Merkmalen zu umschreiben. Normen brauchen nur so bestimmt zu sein, wie dies nach der Eigenart der zu regelnden Sachverhalte mit Rücksicht auf den Normzweck möglich ist. Es genügt, dass die Betroffenen die Rechtslage erkennen und ihr Verhalten danach einrichten können. Die Konkretisierung und Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe ist Aufgabe der Verwaltungsbehörden und der Fachgerichte. Vgl. BVerfG, Urteil vom 17. November 1992 - 1 BvL 8/87 -, BVerfGE 87, 234 (263 f.). Hier knüpft der Begriff unselbstständig an die in § 127 Abs. 2 Nr. 4 des Baugesetzbuches (BauGB) angelegte Unterscheidung zwischen Grünanlagen als Bestandteilen einer Straße (unselbstständig) oder als nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung notwendig (selbstständig) an. Vgl. dazu Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 6. Auflage, § 12 Rdnr. 75, 78, 80. Erfasst werden sollen also Grünanlagen von der Straßenbaubeitragssatzung nur insofern, als sie Bestandteile einer Straße sind. Angesichts dieses Kontexts kann von einer Unbestimmtheit des Merkmales unselbstständig nicht die Rede sein. Der Ausbau von Fahrbahn und Gehweg des N2.-----weges ist beitragsfähig, weil es sich um eine (nachmalige) Herstellung dieser Teileinrichtungen im Sinne des § 1 SBS handelte, und zwar in der Form einer Erneuerung. Diese liegt vor, wenn eine Straße, die in Folge bestimmungsgemäßer Nutzung nach Ablauf der üblichen Nutzungszeit trotz ordnungsgemäßer Unterhaltung und Instandsetzung verschlissen ist, erneuert wird. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. Februar 2000 - 15 A 4167/96 -, Seite 8 f. des amtliche Umdrucks; Beschluss vom 8. Oktober 1999 - 15 A 3305/96 -, NWVBl. 2000, 144. Die übliche Nutzungszeit war im Zeitpunkt des Ausbaus 1995 längst abgelaufen. Der Zeitpunkt der letzten Herstellung vor dem hier streitigen Ausbau liegt länger als 60 Jahre zurück. Angesichts dessen bedurfte es für den Nachweis der Verschlissenheit keiner ins Einzelne gehenden Dokumentation. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. Juni 2000 - 15 A 4756/96 -, Seite 7 des amtlichen Umdrucks; Urteil vom 15. Februar 2000 - 15 A 4167/96 -, Seite 9 f. des amtlichen Umdrucks. Unabhängig davon wird die Verschlissenheit des N2.-----weges auch durch die zu den Akten gereichten Lichtbilder dieser Straße vor dem Ausbau belegt. Ebenso als Erneuerung der Straßenentwässerung beitragsfähig ist die Neuverlegung des 1929 verlegten und zwischenzeitlich abgängigen Mischwasserkanals. Unschädlich für die Beitragsfähigkeit ist, dass die Ausbauentscheidung aus Anlass der Sanierung des Kanals getroffen wurde, da das Ausbaumotiv unerheblich ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. Juni 2000 - 15 A 4756/96 -, Seite 7 f. des amtlichen Umdrucks in ständiger Rechtsprechung. Schließlich ist auch die Anlegung des Grünstreifens zwischen Gehweg und Fahrbahn beitragsfähig. Darin liegt eine Verbesserung der Straße als Ganzer, weil die funktionale Aufteilung der Teileinrichtungen untereinander, d.h. die Trennung zwischen Fahrbahn und Gehweg, deutlicher wird, was sich insgesamt positiv auf den Verkehrsablauf auswirkt. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. Dezember 1992 - 2 A 2308/90 -, Seite 13 f. des amtlichen Umdrucks. Dies gilt auch hier, da vor dem Ausbau der Gehweg zum Teil illegal von parkenden Kraftfahrzeugen genutzt wurde, wie sich aus den zu den Akten überreichten Lichtbildern ergibt. Die frühere Abgrenzung des Gehweges durch einen Hochbord hat somit noch nicht die gewünschte Trennung der Verkehrsarten herbeigeführt. Allerdings ist die Anlegung des Grünstreifens nur insoweit beitragsfähig, als er verkehrstechnisch die oben beschriebene Trennfunktion erfüllt. Das trifft nicht zu für den Grünstreifen vor der Firma Katjes, der dort an die Stelle des früher vorhandenen Gehweges getreten ist. Wie die Augenscheinseinnahme ergeben hat, die der Berichterstatter dem Senat vermittelt hat, und wie die im Ortstermin gefertigten Lichtbilder zeigen, handelt es sich dort um eine Begrünung der an die Fahrbahn bzw. die Parkstreifen anschließenden Fläche bis zu den baulichen Anlagen der Firma Katjes. Die Funktion dieser Fläche besteht nicht in einer verkehrstechnisch relevanten Trennung von Teileinrichtungen, sondern allein in der Verschönerung des Straßenbildes durch teilweise Verdeckung der genannten Industriebauten. Der Straßenbaubeitrag rechtfertigt sich jedoch nicht aus der Verschönerung des Straßenbildes, auch wenn sie der Wohnumfeldverbesserung dienen mag. Er rechtfertigt sich vielmehr aus den wirtschaftlichen Vorteilen, die den Grundstückseigentümern durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der ausgebauten Straße geboten werden, nämlich den zusätzlichen Gebrauchsvorteilen an der Straße, die den Gebrauchswert der erschlossenen Grundstücke steigern. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. September 1998 - 15 A 7653/95 -, Gemhlt. 2000, 183 (185). Die durch eine beitragsfähige Verbesserungsmaßnahme bewirkte vorteilhafte Veränderung der Straße ist unter verkehrstechnischen Gesichtspunkten zu beurteilen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. Oktober 1999 - 15 A 3305/96 -, NVwZ-RR 2000, 460. Somit ist die vor dem Gelände der Firma Katjes angelegte Grünanlage nicht beitragsfähig. Der beitragsfähige Aufwand ist um den diese Fläche betreffenden Aufwand zu kürzen. Nicht beitragsfähig ist außerdem die Neuerstellung der Beleuchtungsanlage. Es fragt sich schon, ob die übliche Nutzungszeit der im Ausbauzeitpunkt noch keine 30 Jahre alten Beleuchtungsanlage bereits abgelaufen war. Vgl. zur Anerkennung einer üblichen Nutzungszeit von 30 Jahren OVG NRW, Beschluss vom 9. Juni 2000 - 15 A 4756/96 -, Seite 9 des amtlichen Umdrucks; Annahme einer beitragsfähigen Erneuerung schon für eine 21 Jahre alte Beleuchtungsanlage OVG NRW, Urteil vom 15. November 1991 - 2 A 1232/89 -, Seite 3 f., 15 f. des amtlichen Umdrucks. Jedenfalls war die übliche Nutzungszeit im Ausbauzeitpunkt allenfalls gerade erst abgelaufen, sodass es zur Bejahung des Beitragstatbestandsmerkmals einer Erneuerung des konkreten Nachweises der Verschlissenheit der Beleuchtungsanlage bedarf. Eine solche kann nicht festgestellt werden. Bei den Ausbauakten befindet sich lediglich ein undatierter und nicht unterzeichneter Vermerk, der die Eigenschaften der alten und der neuen Beleuchtungsanlage gegenüber stellt. Danach sollen hinsichtlich der Altanlage die Masten fast durchgerostet sein und die Beleuchtung nicht der DIN-Norm entsprochen haben, während die neue Anlage eine bessere Ausleuchtung der Straße und um 50 % geringere Stromkosten bewirke. Der Vermerk belegt die Verschlissenheit der Anlage nicht in ausreichender Weise. Dies gilt schon deshalb, weil er keinen Aussteller erkennen lässt. Darüber hinaus ergibt sich aus seinem Inhalt, dass jedenfalls ein Ausbaumotiv die Senkung der Unterhaltungskosten war. Nach einem bei den Akten befindlichen Bericht der Neuen Rhein-Zeitung vom 27. November 1993 über eine Informationsveranstaltung zum Ausbau des N2.-----weges war die Einsparung bei den Stromkosten der alleinige Grund für die Neuerstellung. Dieser Umstand lässt es als möglich, wenn nicht gar nahe liegend erscheinen, dass die Annahme der Verschlissenheit der Anlage durch den Beklagten auch von dem Interesse geleitet ist, eine aus Kostensenkungsgründen betriebswirtschaftlich zwar sinnvolle, aber als solche nicht beitragsfähige Auswechselung der Anlage durch Annahme der Verschlissenheit als beitragsfähig einstufen zu können. Wenn jedoch erkennbar ist, dass die Ausbaumaßnahme aus nicht beitragsrelevanten Gründen erfolgt, sind an den Nachweis einer behaupteten Verschlissenheit der Anlage strengere Anforderungen zu stellen, wenn sich nicht aus dem hohen Alter der Anlage deren Verschlissenheit von selbst ergibt. Die vom Altzustand der Straße zu den Akten gereichten Lichtbilder legen zwar in einem Einzelfall die Anrostung eines Mastes nahe, belegen aber insgesamt nicht die Verschlissenheit der Anlage. Soweit die Stadtwerke F1. GmbH mit Schreiben vom 11. Juli 2001 bescheinigen, dass sich die Altanlage in einem Zustand befunden habe, der eine Reparatur nicht zugelassen bzw. einen Aufwand erfordert habe, der zur Anschaffung und Installation von neuen Leuchten in keinem wirtschaftlich vertretbaren Verhältnis gestanden habe, kann dieser Äußerung keine ausschlaggebende Bedeutung zukommen. Sie ist Jahre nach dem Ausbau aus Anlass der vorliegenden Beitragsstreitigkeit gefertigt worden. Darüber hinaus kann ein Eigeninteresse der Stadtwerke an der Annahme einer möglichst frühzeitigen Erneuerungsbedürftigkeit nicht ausgeschlossen werden. Weitere Erkenntnismittel zur Aufklärung des Sachverhaltes stehen dem Gericht nicht zur Verfügung. Im Erörterungstermin konnten auch die Beteiligten dazu keine weiteren Anregungen geben. Kann somit das Tatbestandsmerkmal einer beitragsfähigen Erneuerung nicht zur Überzeugung des Gerichts festgestellt werden, geht dies zu Lasten des Beklagten, der sich für die Rechtmäßigkeit seines Beitragsbescheides auf das Vorliegen dieses Tatbestandsmerkmales beruft. Auch unter dem Gesichtspunkt der Verbesserung ist der Ausbau der Beleuchtungsanlage nicht beitragsfähig. Eine Verbesserung der Beleuchtungsanlage liegt vor, wenn durch die Ausbaumaßnahme eine bessere Ausleuchtung der Straße erreicht wird. Das kann durch eine Vermehrung der Zahl der Leuchten oder eine Erhöhung der Leuchtkraft der einzelnen Leuchten erfolgen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. Dezember 1990 - 2 A 2098/89 -, Seite 8 f. des amtlichen Umdrucks. Der Begriff der Verbesserung ist verkehrstechnisch zu verstehen im Sinne einer positiven Auswirkung auf den Verkehrsablauf. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. Juni 1988 - 2 B 990/88 -, Seite 2 des amtlichen Umdrucks; Beschluss vom 17. Oktober 1984 - 2 B 1832/84 -, Seite 2 des amtlichen Umdrucks, Urteil vom 22. März 1982 - 2 A 1502/80 -, Seite 6 ff. des amtlichen Umdrucks. Eine solche bessere Ausleuchtung kann nicht festgestellt werden. Zwar ist die Zahl der Leuchten geringfügig von 11 auf 12 erhöht worden. Gleichzeitig ist die elektrische Leistung deutlich von 125 auf 50 Watt gesenkt worden, was allerdings möglicherweise durch eine verbesserte Technik wieder ausgeglichen wird. Mangels ausreichender Dokumentation der alten Anlage in lichttechnischer Hinsicht kann jedoch eine beitragsrechtlich relevante bessere Ausleuchtung nicht festgestellt werden. Die pauschalen Ausführungen in dem genannten undatierten und ungezeichneten Vermerk sowie in der Stellungnahme der Stadtwerke F1. GmbH vom 11. Juli 2001 belegen eine solche Tatsache nicht zur Überzeugung des Gerichts. Im Übrigen würde auch nicht jede noch so geringfügige bessere Ausleuchtung zur Beitragsfähigkeit des Ausbaus führen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. Juni 1988 - 2 B 990/88 -, Seite 2 des amtlichen Umdrucks, wo ausgeführt wird, dass bei einer Erhöhung der Leuchtkörper und der Verringerung ihres Abstandes nicht immer eine Verbesserung im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 1 KAG NRW anzunehmen ist. Im Einzelfall kann der verkehrstechnische Vorteil einer besseren Ausleuchtung so geringfügig sein, dass eine Neuerstellung der gesamten Beleuchtungsanlage im Hinblick auf die durch den Ausbau ausgelöste Kostenfolge vom Grundsatz der Erforderlichkeit nicht mehr gedeckt ist, weil es sich nicht mehr im Rahmen des sachlich Vertretbaren bewegt, wegen des verkehrstechnischen Vorteils einer minimal besseren Ausleuchtung eine noch nicht abgenutzte Beleuchtungsanlage neu zu erstellen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. April 2000 - 15 A 1419/00 -, Seite 6 f. des amtlichen Umdrucks zu einer minimalen Verstärkung des Straßenoberbaus. Da somit eine beitragsrechtlich relevante Verbesserung der Beleuchtungsanlage aus den dem Gericht unterbreiteten Unterlagen nicht festgestellt werden kann und sich weitere Aufklärungsmöglichkeiten nicht anbieten, fällt dies zu Lasten des Beklagten aus, weil das Vorliegen einer beitragsfähigen Ausbaumaßnahme Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit des Beitragsbescheides ist. Die Beitragsfähigkeit des Ausbaus des N1.-----wegs (mit Ausnahme der Beleuchtung) entfällt nicht deshalb, weil der durch den Ausbau gewährte wirtschaftliche Vorteil durch Nachteile kompensiert würde. Grundsätzlich können Vorteile, die durch eine Ausbaumaßnahme bewirkt werden, in Folge mit ihr einhergehender Verschlechterungen nur dann aufgehoben (kompensiert) werden, wenn beide die selbe Teileinrichtung betreffen (teileinrichtungsimmanente Kompensation). Eine teileinrichtungsübergreifende Kompensation ist nur möglich, wenn eine räumlicher und funktionaler Zusammenhang zwischen Verbesserung und Verschlechterung besteht, was insbesondere bei der Schaffung einer neuen Teileinrichtung unter Wegfall einer anderen Teileinrichtung der Fall sein kann. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 8. Dezember 1995 - 15 A 2402/93 -, NVWBl. 1996, 144 (145). Geht es um eine teileinrichtungsimmanente Kompensation, so sind Verschlechterungen beitragsrelevant, die die Verkehrsfunktion der betroffenen Teileinrichtung nicht unerheblich beeinträchtigen (relative Verschlechterung). Geht es im Rahmen der Erstellung einer neuen Teileinrichtung um eine teileinrichtungsübergreifende Kompensation wegen Verschmälerung einer anderen schon vorhandenen Teileinrichtung, sind nur Verschmälerungen beitragsrelevant, die zum Wegfall oder zur Funktionsunfähigkeit der schon vorhandenen Teileinrichtung führen (absolute Verschlechterung). Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Juli 1999 - 15 A 1784/96 -, Seite 7 f. des amtlichen Umdrucks. Solche absoluten Verschlechterungen liegen hier nicht in der Verschmälerung von Fahrbahn und Gehwegen. Die Fahrbahn ist von durchschnittlich 5,5 m früher auf durchschnittlich 5,34 m verschmälert worden. Die Verschmälerung ist darauf zurückzuführen, dass der neu angelegte Grünstreifen zwar überwiegend auf der ehemaligen Gehwegfläche liegt, aber in der oben ersichtlichen Breite auch in die ehemalige Fahrbahnfläche hineinragt. Daher kommt hinsichtlich des Aufwands für die Grünstreifen nur eine teileinrichtungsübergreifende Kompensation in Betracht, die voraussetzt, dass die durch die erstmalige Anlegung des Trennstreifens bewirkte Verschmälerung der Fahrbahn zu deren Funktionsunfähigkeit führt. Das ist bei der genannten geringfügigen Verschmälerung nicht der Fall. Gleiches gilt für die Verschmälerung der Gehwege von durchschnittlich früher 2,9 m auf nunmehr 1,7 m. Zwar handelt es sich dabei um eine die Verkehrsfunktion für Fußgänger nicht nur unerheblich beeinträchtigende Verschmälerung, wie sich schon daraus ergibt, dass § 3 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe D SBS die anrechenbare Breite für Gehwege auf 2,5 m festlegt und damit annimmt, dass bis zu dieser Breite den Anliegern ein wirtschaftlicher Vorteil gewährt wird. Jedoch ist das für eine Kompensation erforderliche Maß der Funktionsunfähigkeit nicht erreicht. Nach den von der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen erarbeiteten Empfehlungen für die Anlage von Erschließungsstraßen, Ausgabe 1985, ergänzte Fassung 1995 (EAE 85/95), sollen straßenbegleitende Gehwege nach Möglichkeit nicht schmaler als 2 m sein (davon 1,5 m lichte Mindestbreite und 0,5 m Schutzabstand zur Fahrbahn), wobei jedoch eine deutlich größere Breite vielfach zweckmäßig sei. Vgl. Punkt 5.2.1.3 EAE 85/95. Daraus ergibt sich zwar eine relative, aber keine zur Funktionsunfähigkeit führende absolute Verschlechterung, da im N.-----weg die lichte Mindestbreite von 1,5 m eingehalten ist und der Schutzabstand zur Fahrbahn durch den Grünstreifen gewährt wird. Der vollständige Wegfall des Gehwegs vor der Firma Katjes auf einer Länge von knapp 118 m, weil er dort durch den Grünstreifen ersetzt wurde, ist unter dem Gesichtspunkt der Vorteilskompensation unerheblich, denn dieser Teil des Grünstreifens ist, wie oben bereits ausgeführt, von vorneherein nicht beitragsfähig. Die erhebliche Verschmälerung des Gehweges führt auch nicht zum Wegfall der Beitragsfähigkeit des Gehwegausbaus. Allerdings wurde für den Fall, dass neben der beitragsfähigen neuen Erstellung einer Teileinrichtung, die zu einer nicht unerheblichen Verschmälerung bei einer anderen Teileinrichtung führte, auch diese verschmälerte Teileinrichtung erneuert wurde, eine Kompensation hinsichtlich des Aufwands für diese Teileinrichtung anerkannt. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 21. Juni 1990 - 2 A 1376/87 -, NWVBl. 1991, 22 (23). An dieser Rechtsprechung wird nicht mehr festgehalten. Es ist inkonsequent, die alleinige erstmalige Anlegung einer eine erhebliche Verschmälerung bewirkenden Teileinrichtung als voll beitragsfähig einzustufen, aber die Verschmälerung bei einem - möglicherweise nur zufälligen - gleichzeitigen Ausbau der verschmälerten anderen Teileinrichtung zum Anlass für eine Vorteilskompensation hinsichtlich dieses Ausbaus zu nehmen. Die angesprochene Verschlechterung liegt nämlich nicht im Ausbau der verschmälerten Teileinrichtung, sondern in der Anlegung der weiteren anderen Teileinrichtung. In Wirklichkeit liegt deshalb ein Fall teileinrichtungsimmanenter Kompensation, der zur Vorteilskompensation hinsichtlich des Ausbaus der verschmälerten Teileinrichtung berechtigte, nicht vor. Auch führt die genannte Rechtsprechung zu widersprüchlichen Ergebnissen: Der Ausbau der verschmälerten Teileinrichtung bleibt beitragsfähig, wenn dieser zeitlich nach der die Verschmälerung bewirkenden Anlegung der neuen Teileinrichtung erfolgt. Dann wird nämlich ein bereits verschmälerter Gehweg ausgebaut, sodass auch für eine teileinrichtungsimmanente Kompensation kein Raum wäre. Daher ist eine durch Anlegung einer neuen Teileinrichtung bewirkte erhebliche Verschmälerung einer anderen Teileinrichtung allein nach den Grundsätzen der teileinrichtungsübergreifenden Kompensation (keine Beitragsfähigkeit der Anlegung der neuen Teileinrichtung bei Wegfall oder Funktionsunfähigkeit der verschmälerten Teileinrichtung) zu beurteilen, auch wenn die verschmälerte Teileinrichtung ebenfalls ausgebaut wird. Auch die übrigen von den Klägern geltend gemachten nachteiligen Veränderungen durch den Ausbau führen nicht zu einer beitragsrechtlich relevanten Kompensation. Soweit faktisch vor dem Ausbau auf dem Gehweg geparkt wurde handelte es sich mangels straßenverkehrsrechtlicher Zulassung nicht um gesicherte Parkmöglichkeiten, die weggefallen wären. Der Umstand, dass der Grünstreifen nicht betreten werden kann, was nach Ansicht der Kläger das Aussteigen aus Kraftfahrzeugen zur Erreichung des Gehweges erschwert, stellt keine mit der Anlegung des Grünstreifens und den damit verbundenen Vorteilen einhergehende Verschlechterung dar: Der Grünstreifen ist - wie die Augenscheinseinnahme ergeben hat - an so vielen Stellen (Zufahrten und Hauseingänge) unterbrochen, dass ein unmittelbares Heranfahren an den Gehweg problemlos möglich ist. Soweit durch den Grünstreifen Laub anfällt, das - was unterstellt wird - auf dem Gehweg durch die Anlieger zu beseitigen ist, handelt es sich um eine beitragsrechtlich irrelevante gewöhnliche Folge von Bepflanzungen. Im Übrigen ist es nicht Aufgabe des Gerichts, im Rahmen der Beitragserhebung inzident zu prüfen, ob die Gemeinde die sinnvollste und zweckmäßigste Ausbaumaßnahme gewählt hat. Vielmehr steht dem Beklagten ein weites Ausbauermessen zu; erst dessen Überschreitung ist beitragsrechtlich von Bedeutung. Überschritten ist es, wenn sich die getroffene Ausbauentscheidung nicht mehr im Rahmen des sachlich Vertretbaren bewegt. Vgl. zum Ausbauermessen OVG NRW, Beschluss vom 21. Februar 2000 - 15 A 747/00 -, Seite 2 des amtlichen Umdrucks; Urteil vom 22. November 1995 - 15 A 1432/93 -, Gemhlt. 1997, 63 (64). Ein in diesem Sinne unvertretbarer Ausbau liegt nicht vor. Soweit die Kläger einen nicht fachgerechten Ausbau rügen, weil der Oberbau von Fahrbahn und Gehweg nicht die in den technischen Richtlinien vorgesehenen Stärken aufweise, kann dies nur dann die Beitragsfähigkeit berühren, wenn ein Mangel in der Bauausführung vorläge, der im Zeitpunkt des Entstehens der Beitragspflicht dazu geführt hätte, dass die Ungeeignetheit der Baumaßnahme zur Herbeiführung des Erneuerungsvorteils offensichtlich gewesen wäre. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. Februar 2000 - 15 A 4167/96 -, Seite 10 des amtlichen Umdrucks; Beschluss vom 20. April 1999 - 15 A 1007/99 -, Seite 3 des amtlichen Umdrucks; Urteil vom 8. Dezember 1995 - 15 A 2402/93 -, NWVBl 1996, 144. Davon kann keine Rede sein. Der durch die so beitragsfähigen Ausbaumaßnahmen verursachte beitragsfähige Aufwand ist - ausgehend vom durch das Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil anerkannten beitragsfähigen Aufwand - nach unten zu korrigieren. Wie nämlich dem Widerspruchsbescheid unter V.1. zu entnehmen ist, musste im Bereich der Zufahrten das alte Pflaster, das im Übrigen wieder verwendet wurde, ausgetauscht werden, weil es für diese Belastungen nicht geeignet war. Damit musste nach Auffassung des Beklagten in diesen Bereichen die Straße wegen der Art des Gebrauchs durch die Anlieger aufwändiger ausgebaut werden, als es dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis des Fußgängerverkehrs im Übrigen entspricht. Das erfüllt den Tatbestand der Mehrkostenvergütung nach § 16 Abs. 1 Satz 1 des Straßen- und Wegegesetzes NRW (StrWG NRW), die als lex specialis dem § 8 KAG NRW vorgeht. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 31. Januar 1992 - 2 A 1176/90 -, Seite 14 f. des amtlichen Umdrucks. Entgegen der im Ortstermin geäußerten Auffassung des Beklagten ist die Anwendung des § 16 Abs. 1 StrWG NRW nicht deshalb ausgeschlossen, weil er sich auch ermessensfehlerfrei hätte entschließen können, das alte Pflaster nicht mehr zu verwenden und für den Gehweg insgesamt das tatsächlich nur für die Zufahrtsbereiche angeschaffte stärkere Pflaster zu verwenden. Nur Kosten, die beim Ausbau der von der Mehrkostenregelung erfassten Bereiche ohnehin entstanden wären, werden nicht von § 16 Abs. 1 Satz 1 StrWG NRW erfasst. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. Juli 2000 - 11 A 3897/96 -, Seite 8 des amtlichen Umdrucks. Wie der Ausbauentscheidung des Beklagten ausweislich der Begründung des Widerspruchsbescheides zu entnehmen ist, wäre in den hier in Rede stehenden Bereichen das alte Pflaster wieder verwendet worden, wenn nicht wegen des stärker belastenden Gebrauchs eine stärkere Pflasterung notwendig gewesen wäre. Damit ist insoweit der Tatbestand des § 16 Abs. 1 Satz 1 StrWG NRW erfüllt. Die in einer älteren Entscheidung aus Praktikabilitätsgründen angestellte Erwägung, dass eine Einbeziehung solchen Aufwandes in den Aufwand für Straßenbaumaßnahmen nach § 8 KAG NRW gerechtfertigt sein könne, wenn für alle Pflichtigen praktisch gleiche Mehrkosten für die Schaffung einer Zufahrt entstanden seien und damit im Ergebnis kein Anlieger benachteiligt werde, vgl. OVG NRW, Urteil vom 2. August 1979 - IX A 669/79 -, Seite 12 des amtlichen Umdrucks, rechtfertigt nicht, den hier in Rede stehenden Mehraufwand in den beitragsfähigen Aufwand einzubeziehen. Praktikabilitätserwägungen können nicht die Festsetzung eines Straßenbaubeitrages rechtfertigen, der gesetzwidrig auf nicht beitragsfähigem Aufwand beruht. Allenfalls wäre an eine Umdeutung des Beitragsbescheides in einen Mehrkostenbescheid zu denken. Jedoch scheidet hier eine Umdeutung gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b KAG NRW i.V.m. § 128 Abs. 1 AO aus, weil ein Mehrkostenbescheid nicht auf das gleiche Ziel gerichtet ist wie ein Straßenbaubeitragsbescheid: Während die straßenrechtliche Mehrkostenforderung die Konkretisierung eines Kostenerstattungsanspruches ist, handelt es sich beim Straßenbaubeitrag um eine Vorzugsabgabe. Somit reduziert sich der beitragsfähige Aufwand um die in der Schlussrechnung vom 31. Oktober 1994 enthaltenen Positionen 2.04.002, 2.04.002 A und 0.04.003 (Lieferung und Verlegung von Pflaster), also um 20.015,83 DM. Hinzu kommt der Aufwand, der ohnehin angefallen wäre, nämlich die Verlegung von 491,192 qm vorhandenen Pflasters zum Preis von 21,50 DM je Quadratmeter, mithin 10.560,62 DM, sodass sich die vom beitragsfähigen Aufwand abzuziehenden Mehrkosten auf 9.455,21 DM abzüglich 5 % Skonto zuzüglich 15 % Mehrwertsteuer, also auf 10.329,81 DM belaufen. Auszuscheiden aus dem beitragsfähigen Aufwand ist, wie oben bereits ausgeführt, der für den Grünstreifen vor dem Gelände der Firma Katjes angefallene Aufwand. Dabei handelt es sich ausweislich des Ausbauplans um 273 Quadratmeter von einer 1024 Quadratmeter umfassenden Gesamtgrünfläche (Vermerk über die Gesamtgrünfläche im N.-----weg vom 5. September 1995). Der vom Beklagten angesetzte beitragsfähige Aufwand von 25.022,80 DM ist somit in diesem Verhältnis, also um 26,66 % = 6.671,07 DM, zu kürzen. Auf der Grundlage dieses beitragsfähigen Aufwandes hat der Beklagte richtig den umlagefähigen Aufwand ermittelt, indem er zu Recht den Anliegeranteil für eine Anliegerstraße zu Grunde gelegt hat (§§ 3 Abs. 3 Nr. 1 SBS). Nach § 3 Abs. 6 Buchstabe a SBS ist eine Anliegerstraße eine Straße, die überwiegend der Erschließung der angrenzenden oder der durch private Zuwegung mit ihnen verbundenen Grundstücke dient, während nach Buchstabe b dieser Vorschrift eine Haupterschließungsstraße eine Straße ist, die der Erschließung von Grundstücken und gleichzeitig dem Verkehr innerhalb von Baugebieten oder innerhalb von im Zusammenhang bebauten Ortsteilen dient, soweit sie nicht Hauptverkehrsstraße ist. Maßstab für die Einstufung ist die objektive Funktion der Straße im gemeindlichen Verkehrsnetz nach der gemeindlichen Verkehrsplanung, dem auf Grund solcher Planung verwirklichten Ausbauzustand, der straßenverkehrsrechtlichen Einordnung und den tatsächlichen Verkehrsverhältnissen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 31. Juli 2000 - 15 A 3790/00 -, Seite 2 des amtlichen Umdrucks; Beschluss vom 9. Juni 2000 - 15 A 4756/96 -, Seite 13 f. des amtlichen Umdrucks; Urteil vom 3. Oktober 1986 - 2 A 1439/83 -, Gemhlt. 1988, 70. Danach ist der N.-----weg eine Anliegerstraße. Er liegt zwischen zwei als Haupterschließungs- oder Hauptverkehrsstraßen einzustufenden Straßen, die südlich des N1.-----wegs aufeinander treffen (Wassenbergstraße im Osten, T. Straße im Westen). In die T. Straße mündet der N.-----weg ohne eine Fortsetzung nach Westen. Entsprechendes gilt für die Einmündung in die X.--------- straße . Zwar setzt sich dort etwas nach Norden versetzt in Richtung Osten die C. Straße fort. Diese bildet aber zusammen mit dem N.-----weg keine in Ost- West-Richtung führende Verkehrsachse, die dem Verkehr innerhalb von Baugebieten oder im Zusammenhang bebauter Ortsteile dient, sodass der N.-----weg als Haupterschließungsstraße anzusehen wäre. Der Ausbauzustand des N1.-----wegs mit seiner Fahrbahnbreite von 5,34 m bei versetztem Parken auf der Fahrbahn spricht nicht für eine Haupterschließungsstraße. Dem N.-----weg kommt keine prägende Funktion der Verteilung des Verkehrs im Ortsteil zu, da lediglich zwei Straßen, davon eine Sackgasse, abzweigen. Die straßenverkehrsrechtliche Gleichordnung durch die rechts-vor-links-Regelung bezüglich dieser einmündenden Straßen, sowie die Vorfahrtregelung zu Gunsten der Wassenberg- und der T. Straße bestätigen den Anliegerstraßencharakter des N2.-----weges . Schließlich erweisen auch die tatsächlichen Verkehrsverhältnisse, von denen der Berichterstatter im Ortstermin einen Eindruck gewonnen und die er dem Senat vermittelt hat, dass der N.-----weg eine ruhige Anliegerstraße ist. Somit berechnet sich der umlagefähige Aufwand - ausgehend von dem vom Beklagten angesetzten beitragsfähigen Aufwand - wie folgt: Fahrbahn (50 % Anliegeranteil): Beitragsfähiger Aufwand 166.069,94 DM; umlagefähiger Aufwand 83.034,97 DM. Gehwege (60 % Anliegeranteil): Beitragsfähiger Aufwand 114.572,64 DM - 10.329,81 DM Mehrkosten = 104.242,83 DM; umlagefähiger Aufwand: 62.545,69 DM. Oberflächenentwässerung und Beleuchtung (50 % Anliegeranteil): Beitragsfähiger Aufwand 171.319,21 DM - 10.000,- DM Ersparnis wegen gleichzeitigen Ausbaus von Fahrbahn und Entwässerungsanlage - 43.815,60 DM wegen nicht beitragsfähiger Hausanschlüsse - 12.497,11 DM Beleuchtungskosten = 105.006,50 DM; umlagefähiger Aufwand: 52.503,25 DM. Grünstreifen (60 % Anliegeranteil): Beitragsfähiger Aufwand 25.022,80 DM - 6.671,07 DM nicht beitragsfähige Grünfläche = 18.351,73 DM; umlagefähiger Aufwand: 11.011,03 DM. Der gesamte umlagefähige Aufwand beträgt somit: 209.094,94 DM. Die vom Beklagten zu Grunde gelegte Gesamtsumme der Verteilungsanteile bedarf ebenfalls der Korrektur. Entgegen der Ansicht der Kläger ist allerdings der Ansatz der Verteilungsanteile für den Friedhof fehlerfrei. Die in § 4 Abs. D SBS vorgesehene differenzierte Eckgrundstücksermäßigung ist für die gesamte veranlagte Friedhofsfläche zu gewähren. Aus der erschließungsbeitragsrechtlichen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Begrenzung der Eckgrundstücksermäßigung bei übergroßen Grundstücken, vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Oktober 1976 - IV C 56.74 -, KStZ 1977, 91 (93); Urteil vom 4. September 1970 - IV C 98.69 -, DVBl 1971, 215 (216), kann nicht abgeleitet werden, es dürfe keine Eckgrundstücksermäßigung für das gesamte Friedhofsgelände gewährt werden. Dabei wird nämlich verkannt, dass sich die in der erschließungsbeitragsrechtlichen Rechtsprechung entwickelte Begrenzung der Ermäßigung aus dem Umstand fehlender Erschließungswirkung hinsichtlich der gesamten Fläche rechtfertigt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Februar 1989 - 8 C 78.88 -, DVBl 1989, 675 (678). Die Besonderheit von Friedhofsgrundstücken besteht jedoch gerade darin, dass sich die vorteilsrelevante Inanspruchnahmemöglichkeit hinsichtlich einer ausgebauten Straße auf das gesamte Friedhofsgelände erstreckt, weshalb eine Tiefenbegrenzung als Ausdruck der räumlichen Beschränkung der Erschließungswirkung unzulässig ist. Vgl. zur Unzulässigkeit einer Tiefenbegrenzung für Friedhofsgrundstücke OVG NRW, Urteil vom 27. April 1992 - 2 A 1826/90 -, Seite 9 ff. des amtlichen Umdrucks; zur Tiefenbegrenzung als Ausdruck der räumlichen Beschränkung der Erschließungswirkung vgl. Beschluss vom 12. Mai 2000 - 15 B 697/00 -, Seite 2 des amtlichen Umdrucks; Beschluss vom 9. Juni 1998 - 15 A 6852/95 -, NWVBl 1999, 25 (26), jeweils zum Kanalanschlussbeitragsrecht. Wird aber die volle Fläche eines Grundstücks von beiden Anlagen, an denen das Grundstück liegt, erschlossen, ist die Eckgrundstücksermäßigung auch für die volle Fläche zu gewähren. Unzutreffend hat allerdings der Beklagte im Rahmen der Verteilung für das Grundstück der Firma Katjes Gemarkung F1. , Flur 8, Flurstücke 570 und 418, lediglich eine Eingeschossigkeit angesetzt. Nach § 4 Abs. B Unterabsatz 6 Buchstabe a SBS kommt es für dieses in einem unbeplanten Gebiet liegende bebaute Grundstück auf die Zahl der tatsächlich vorhandenen Geschosse an. Entgegen der Annahme des Beklagten ist das mit einer Halle bebaute Grundstück als zweigeschossig anzusehen. Nicht beizupflichten ist allerdings der Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die Vorschrift des § 4 B Unterabsatz 7 SBS anzuwenden sei. Nach dieser Vorschrift ist dann, wenn eine Geschosszahl wegen der Besonderheiten des Bauwerks nicht feststellbar ist, je angefangene 2,8 m Höhe des Bauwerks als ein Vollgeschoss zu rechnen. Diese Vorschrift ist hier nicht anwendbar, weil keine Besonderheiten der Halle vorliegen, die es ausschlössen, deren Geschossigkeit festzustellen. Ein Geschoss wird durch die Räume auf der gleichen Ebene einschließlich der darüber liegenden Decke gebildet. Vgl. Gädtke und andere, Landesbauordnung Nordrhein-Westfalen, Kommentar, 9. Auflage, § 2 Rn. 185. Das Wesen der Mehrgeschossigkeit liegt also darin, dass Räume übereinander errichtet sind, sodass sich die nutzbare Fläche des Gebäudes bei gleicher überbauter Fläche vergrößert. Darin liegt auch der beitragrechtlich relevante Kern, der es rechtfertigt, in der Verteilung einen Maßzuschlag in Abhängigkeit von der Geschossigkeit vorzunehmen. Denn nach § 8 Abs. 6 Satz 1 KAG NRW sind die Beiträge nach den Vorteilen zu bemessen. Der wirtschaftliche Vorteil besteht darin, dass dem Eigentümer eines Grundstücks durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der ausgebauten Anlage Gebrauchsvorteile gewährt werden, die den Gebrauchswert des Grundstücks steigern. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. Februar 2000 - 15 A 3495/96 -, NVwZ-RR 2000, 825 (826). Bei einem durch hohe Geschossigkeit intensiver genutzten Grundstück liegt die durch den Ausbau vermittelte Gebrauchswertsteigerung höher als bei einem weniger intensiv genutzten Grundstück. Allerdings ist eine auf die Geschossigkeit abstellende Verteilungsregelung regelmäßig - und so auch hier - dahingehend zu verstehen, dass Geschosse über Geländeoberfläche gemeint sind (vgl. § 2 Abs. 6 BauO NRW). Im Gegensatz zu diesen Geschossen stellen Kellergeschosse nämlich regelmäßig kein Indiz für eine intensivere Nutzung des Grundstücks dar, das einen Maßzuschlag rechtfertigen würde. Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass die besondere Höhe eines Gebäudes für die Anwendbarkeit des § 4 Abs. B Unterabsatz 7 SBS kein maßgeblicher Umstand ist. Vielmehr kann die Vorschrift nur dann eingreifen, wo eine besondere architektonische Gestaltung eines Gebäudes die Feststellbarkeit seiner Geschossigkeit und damit den beitragsrechtlich relevanten Umstand einer intensiveren Nutzung durch Vergrößerung der Nutzfläche in Folge übereinandergesetzter Räume hindert. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 25. Mai 1992 - 2 A 1645/90 -, KStZ 1992, 1996 (Verneinung der Anwendbarkeit der Ausnahmevorschrift für eine Kirche). Eine Anwendung dieser Vorschrift kommt auch in Betracht, wenn es sich bei dem Bauwerk weniger um ein Gebäude handelt, das in einer Ebene oder mehreren genutzt wird, sondern mehr um ein technisches Gerät, das umhüllt ist. Vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 18. Mai 1992 - 6 B 87.01614 -, KStZ 1992, 197 f. (Trafostation). Schließlich kann die Vorschrift auch nicht deshalb angewandt werden, wie das Verwaltungsgericht meint, weil gewerblich oder industriell genutzte Hallen in Folge der Produktionsvorgänge eine viel stärkere Nutzung von Anbaustraßen auslösten, welche durch eine Beitragsfestsetzung auf der Grundlage einer Eingeschossigkeit auch nicht annähernd erfasst werde. Der Umstand der spezifischen Nutzungsart wird nämlich durch den Gewerbezuschlag berücksichtigt (§ 4 Abs. C SBS). Ausgehend von den vorgenannten Grundsätzen ist somit die tatsächliche Geschossigkeit des mit der Halle bebauten Grundstückes festzustellen. Die Halle als solche weist ein Geschoss im Sinne des Beitragsrechts auf. Das Sockelgeschoss ist - wie sich aus den genehmigten Bauplänen und aus dem Ergebnis des Ortstermins ergibt - kein Geschoss über Geländeoberfläche und damit kein beitragsrechtlich mitzuzählendes Geschoss, da es nicht mehr als 1,6 m über die Geländeoberfläche hinausragt. Allerdings ist innerhalb der Halle ein zweigeschossiger Sozial- und Verwaltungstrakt errichtet worden, der für die Geschossigkeit des Grundstückes zu Grunde zu legen ist. Es ist unerheblich, dass nicht das gesamte Grundstück in dieser Weise zweigeschossig bebaut ist, da es für den Maßzuschlag nach der Satzung nicht auf die Geschossigkeit der Gebäude auf einzelnen Grundstücksteilen, sondern auf die Geschossigkeit auf dem Grundstück ankommt, sodass das Gebäude mit der höchsten Geschossigkeit auf dem Grundstück für den Maßzuschlag hinsichtlich des gesamten Grundstücks entscheidend ist. Das ist rechtlich unbedenklich. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. Februar 2000 - 15 A 3495/96 -, Seite 6 des amtlichen Umdrucks (insoweit nicht veröffentlicht). Somit erhöht sich die Gesamtsumme der Verteilungsanteile um 2.257 Verteilungsanteile auf 84.884 Verteilungsanteile (9.026 qm x 155 % für Zweigeschossigkeit und Gewerbezuschlag = 13.990 Verteilungsanteile statt der berücksichtigten 11.733 Verteilungsanteile). Dies ergibt eine Quote von 2,4633021 DM je Verteilungsanteil. Für das klägerische Grundstück mit seinen 143 Verteilungsanteilen beläuft sich der Beitrag auf 352,25 DM. Soweit der angefochtene Bescheid einen höheren Beitrag festsetzt, ist er über den bereits vom Verwaltungsgericht aufgehobenen Teil hinaus aufzuheben. Demgegenüber erweist sich die Berufung des Beklagten als unbegründet, weil das Verwaltungsgericht den Bescheid zu Recht teilweise aufgehoben hat, denn er ist ab der im Tenor wiedergegebenen Beitragshöhe und damit sogar über die vom Verwaltungsgericht angenommene Höhe hinaus rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich nach § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.