Beschluss
15 A 6907/95
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Für die Erhebung eines Fremdenverkehrsbeitrags nach § 11 Abs. 5 KAG NRW müssen die jährlichen Fremdübernachtungen in der Gemeinde regelmäßig das Siebenfache der Einwohnerzahl übersteigen.
• Übernachtungen in Kliniken gelten nur dann als Fremdübernachtungen i.S. von § 11 Abs. 5 KAG NRW, wenn der Aufenthalt zur Gesundung oder Heilung derart auf natürliche Heilfaktoren oder besondere erholungseinrichtungen der Gemeinde angewiesen ist, dass der Aufenthalt fremdenverkehrsbezogen ist.
• Alleinige Ortsfremdheit der Übernachtenden genügt nicht; es ist zusätzlich ein Fremdenverkehrszweck (z. B. Erholung, Heilung durch lokale Faktoren) erforderlich.
Entscheidungsgründe
Fremdenverkehrsbeitrag: Klinikübernachtungen nur bei tatsächlich fremdenverkehrsbezogenem Heilzweck anrechenbar • Für die Erhebung eines Fremdenverkehrsbeitrags nach § 11 Abs. 5 KAG NRW müssen die jährlichen Fremdübernachtungen in der Gemeinde regelmäßig das Siebenfache der Einwohnerzahl übersteigen. • Übernachtungen in Kliniken gelten nur dann als Fremdübernachtungen i.S. von § 11 Abs. 5 KAG NRW, wenn der Aufenthalt zur Gesundung oder Heilung derart auf natürliche Heilfaktoren oder besondere erholungseinrichtungen der Gemeinde angewiesen ist, dass der Aufenthalt fremdenverkehrsbezogen ist. • Alleinige Ortsfremdheit der Übernachtenden genügt nicht; es ist zusätzlich ein Fremdenverkehrszweck (z. B. Erholung, Heilung durch lokale Faktoren) erforderlich. Die Klägerin betrieb 1992 eine Pension und Speisewirtschaft in N. und machte Angaben zu Übernachtungszahlen. Die Gemeinde N. wies für 1989–1992 zwischen etwa 25.696 und 27.834 Fremdübernachtungen aus; hinzu kamen 160.270–164.580 Übernachtungen in der E.-Klinik. Der Beklagte setzte auf dieser Grundlage Fremdenverkehrsbeiträge fest; nach Widerspruch wurde ein Teil reduziert. Die Klägerin klagte und hielt die Satzung für unzulässig und insbesondere die Einbeziehung der Klinikübernachtungen für rechtswidrig, weil viele Klinikpatienten nicht aus Fremdenverkehrsgründen in der Gemeinde seien. Das Verwaltungsgericht gab der Klage statt; der Beklagte legte Berufung ein und machte geltend, die Klinikübernachtungen seien fremdenverkehrsbezogen, da die Klinik auf Erholungsfunktion und Heiltourismus abstelle. • Rechtsgrundlage ist § 11 KAG NRW; für die Ermächtigung zur Beitragserhebung war im streitigen Zeitraum die Überschreitung der Mindestzahl von Fremdübernachtungen (Siebenfaches der Einwohnerzahl) erforderlich. • Die Vorschrift ist einschränkend auszulegen: Fremdübernachtungen sind nur solche von Ortsfremden, deren Aufenthalt fremdenverkehrsbezogen ist (Erholung, Besichtigung, Erlebnis oder unter engen Voraussetzungen Heilung/Gesundheitsförderung). • Heilzwecke zählen nur dann als Fremdenverkehrszweck, wenn der Aufenthalt in der Gemeinde für den Heilerfolg erforderlich ist, weil dort natürliche Heilfaktoren oder besondere Erholungseinrichtungen in Anspruch genommen werden. • Die bloße Meldung von Übernachtungen durch eine Klinik und die Ortsfremdheit der Patienten genügen nicht; es kommt auf die konkrete Bindung des Heilerfolgs an örtliche Heilfaktoren oder erholungsspezifische Einrichtungen an. • Auf Beweisaufnahme gestützte Feststellungen zeigen, dass die Mehrheit der E.-Klinikpatienten wegen neurologischer, orthopädischer oder traumatologischer Erkrankungen behandelt wurde und deren Genesung nicht von besonderen örtlichen Heilfaktoren oder erholungsspezifischen Angeboten der Gemeinde abhängig war. • Allenfalls einzelne Herzpatienten könnten in geringem Umfang von klimatischen Vorteilen profitieren; dies reicht jedoch nicht aus, um die Klinikübernachtungen insgesamt als fremdenverkehrsbezogen im Sinne des § 11 Abs. 5 Satz 1 KAG NRW anzuerkennen. • Weil ohne Anrechnung der Klinikübernachtungen die gesetzliche Mindestgrenze nicht erreicht wird, fehlte die rechtliche Ermächtigung zur Erhebung des Beitrags für den streitbefangenen Zeitraum. Die Berufung ist im Übrigen zurückgewiesen; soweit die Hauptsache erledigt ist, wurde das Verfahren eingestellt und das angefochtene Urteil wirkungslos. Der Beklagte trägt die Kosten beider Rechtszüge; die Revision wurde nicht zugelassen. Begründend hat das Gericht entschieden, dass die Übernachtungen in der E.-Klinik nicht als Fremdübernachtungen i.S. von § 11 Abs. 5 KAG NRW anzusehen sind, weil der Aufenthalt der Patienten überwiegend medizinisch-therapeutisch und nicht fremdenverkehrsbezogen war. Wegen des Fehlens der gesetzlichen Mindestzahl an Fremdübernachtungen fehlte die Ermächtigungsgrundlage zur Beitragserhebung; deshalb ist der angegriffene Beitragsbescheid in dem noch streitgegenständlichen Umfang rechtswidrig und die Klägerin in ihren Rechten verletzt.