Beschluss
10 B 1504/99
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs gegen eine Baugenehmigung ist anzuordnen, wenn die vorläufige Prüfung ergibt, dass nachbarrechtliche Abwehransprüche bestehen und die Abstandflächenvorschriften voraussichtlich verletzt sind.
• Bei verwinkelten Fassaden ist nach natürlicher Betrachtungsweise zu entscheiden, welchem Außenwandabschnitt ein Wandteil zuzuordnen ist; architektonische Versprünge können einer einheitlichen Wand zuzurechnen sein.
• Das Schmalseitenprivileg nach § 6 Abs. 6 BauO NW kann nicht unabhängig von der tatsächlichen Zuordnung eines Wandabschnitts in Anspruch genommen werden und ist nur für bis zu zwei Außenwände anwendbar.
Entscheidungsgründe
Aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wegen vermutlicher Abstandflächenüberschreitung • Die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs gegen eine Baugenehmigung ist anzuordnen, wenn die vorläufige Prüfung ergibt, dass nachbarrechtliche Abwehransprüche bestehen und die Abstandflächenvorschriften voraussichtlich verletzt sind. • Bei verwinkelten Fassaden ist nach natürlicher Betrachtungsweise zu entscheiden, welchem Außenwandabschnitt ein Wandteil zuzuordnen ist; architektonische Versprünge können einer einheitlichen Wand zuzurechnen sein. • Das Schmalseitenprivileg nach § 6 Abs. 6 BauO NW kann nicht unabhängig von der tatsächlichen Zuordnung eines Wandabschnitts in Anspruch genommen werden und ist nur für bis zu zwei Außenwände anwendbar. Antragsteller und Beigeladener sind Nachbarn; der Beigeladene erhielt eine Baugenehmigung (17.8.1998) in der Gestalt einer 3. Nachtragsgenehmigung (17.5.1999). Der Antragsteller wandte sich gegen die Vollziehung der Genehmigung und focht per Widerspruch deren aufschiebende Wirkung an. Streitgegenstand war insbesondere, ob eine 73 cm breite Wandzone im Dachgeschoss der westlichen Außenwand oder der nördlichen Außenwand zuzurechnen ist und ob dadurch eine Abstandfläche nach § 6 BauO NW unterschritten wird. Vermessungsingenieure hatten die Abstandfläche als 7,54 m berechnet; das Verwaltungsgericht und der Senat kamen nach eigener summarischer Prüfung zu einer Tiefe von 8,72 m. Der Beigeladene beanspruchte für andere Wandabschnitte das Schmalseitenprivileg; dessen Anwendbarkeit auf den streitigen Wandteil wurde bestritten. • Anordnung vorläufigen Rechtsschutzes ist geboten, weil bei summarischer Prüfung die Erfolgsaussichten des Antragstellers im Hauptsacheverfahren als hinreichend wahrscheinlich anzusehen sind (§ 80a Abs.3, § 80 Abs.5 VwGO). • Die Baugenehmigung ist mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtswidrig, weil gegen die nachbarschützende Regel des § 6 BauO NW verstoßen wird; die maßgebliche Abstandfläche T9 wurde fehlerhaft berechnet und beträgt nach richtiger Berechnung 8,72 m. • Die 73 cm breite Wandzone ist nach natürlicher Betrachtungsweise Teil der westlichen Außenwand, nicht der nördlichen; sie dient als gestalterischer Versprung der Westfassade und gehört zur einheitlichen westlichen Wand. • Das Schmalseitenprivileg des § 6 Abs.6 BauO NW steht dem Beigeladenen für den streitigen Wandabschnitt nicht zu; außerdem ist das Privileg bereits für zwei Außenwände beansprucht und damit verbraucht, so dass für die westliche Wand die Grundregel der §§ 6 Abs.4,5 BauO NW gilt. • Zwar bleibt eine endgültige Klärung dem Hauptsacheverfahren vorbehalten, doch bestehen gravierende Unklarheiten und Hinweise auf eine zu Lasten des Beigeladenen gehende abstandrechtliche Überschreitung, die die Außervollzugsetzung rechtfertigen. • Die Kostenentscheidung stützt sich auf §§ 154,162 VwGO und die Streitwertfestsetzung auf § 20 GKG; der Beschluss ist unanfechtbar. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts wurde aufgehoben und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Baugenehmigung in der Gestalt der 3. Nachtragsbaugenehmigung vom 17.5.1999 angeordnet. Das Gericht stellt fest, dass die vorläufige Prüfung ergibt, dass die Abstandfläche T9 mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht die erforderliche Tiefe aufweist und damit nachbarliche Abwehransprüche des Antragstellers bestehen. Das Schmalseitenprivileg kann für den streitigen 73 cm breiten Wandabschnitt nicht in Anspruch genommen werden, weshalb die Abstandsvorschriften der §§ 6 Abs.4,5 BauO NW anzuwenden sind. Der Antragsgegner und der Beigeladene tragen die Verfahrenskosten je zur Hälfte; die außergerichtlichen Kosten trägt jeder selbst. Die Entscheidung sichert damit vorläufig den Schutz des Antragstellers gegen die Vollziehung der beanstandeten Baugenehmigung.