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Beschluss

10 B 609/01

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2001:0815.10B609.01.00
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Tenor

Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die dem Beigeladenen erteilte Nachtragsbaugenehmigung des Antragsgegners vom 12. Dezember 2000 zur Erweiterung des Wohnhauses durch einen Anbau auf dem Grundstück M. straße 11 in E. wird angeordnet. Dem Antragsgegner wird aufgegeben, dem Beigeladenen die Fortsetzung der Bauarbeiten an dem oben genannten Bauvorhaben sofort vollziehbar zu untersagen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge. Die außergerichtlichen Kosten des Beigela-denen sind nicht erstattungsfähig.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- DM festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die dem Beigeladenen erteilte Nachtragsbaugenehmigung des Antragsgegners vom 12. Dezember 2000 zur Erweiterung des Wohnhauses durch einen Anbau auf dem Grundstück M. straße 11 in E. wird angeordnet. Dem Antragsgegner wird aufgegeben, dem Beigeladenen die Fortsetzung der Bauarbeiten an dem oben genannten Bauvorhaben sofort vollziehbar zu untersagen. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge. Die außergerichtlichen Kosten des Beigela-denen sind nicht erstattungsfähig. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- DM festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig und begründet. 1. Das Rechtsschutzinteresse für den Antrag der Antragstellerin ist nicht dadurch entfallen, dass der streitige Anbau, wie der Beigeladene durch Schriftsatz vom 16. Mai 2001 mitgeteilt hat, weitgehend fertig gestellt worden und nur noch der Innenausbau vorzunehmen ist. Denn die Antragstellerin wehrt sich auch gegen die von der Nutzung des Anbaus ausgehenden Beeinträchtigungen. Dieser verfügt ausweislich der zur angefochtenen Nachtragsgenehmigung gehörigen Bauvorlagen über einen "Dachbalkon", der zusätzliche Einsichtsmöglichkeiten in das Grundstück der Antragstellerin eröffnet. 2. Die im Verfahren nach § 80a, § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gebotene Abwägung zwischen dem Interesse des beigeladenen Bauherrn an einer unverzüglichen Ausnutzung der ihm erteilten Baugenehmigung und dem Interesse der Antragstellerin, die Ausführung des Bauvorhabens vor einer abschließenden Prüfung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Nachtragsgenehmigung zu verhindern, geht zum Nachteil des Beigeladenen aus. a) Für das Ergebnis der Interessenabwägung sind die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels in der Hauptsache dann maßgeblich, wenn sie nach der hier allein gebotenen summarischen Prüfung zumindest mit hinreichender Wahrscheinlichkeit beurteilt werden können. b) Eine summarische Prüfung führt im vorliegenden Fall zu dem Ergebnis, dass die Antragstellerin voraussichtlich im Hauptsacheverfahren obsiegen wird. Die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung dürfte rechtswidrig sein, weil die genehmigten Bauvorlagen hinsichtlich nachbarrechtsrelevanter Merkmale teils unbestimmt bzw. unvollständig, teils in sonstiger Weise fehlerhaft sind und infolge dessen bei der Ausführung des Bauvorhabens eine Verletzung von Nachbarrechten gegeben sein dürfte. Vgl. zu den Bestimmtheitsanforderungen OVG NRW, Urteil vom 13. Mai 1994 - 10 A 1025/90 -, BRS 56 Nr. 139, Beschlüsse vom 29. September 1995 - 11 B 1258/95 -, BRS 57 Nr. 162 vom 22. Juli 1996 - 7 B 1148/96 - und vom 30. Dezember 1999 - 10 B 1342/99 -. aa) Dies gilt zunächst für den Grundrissplan des Erdgeschosses, der die (teilweise) Darstellung der Abstandflächen enthält. Die mit "T 3 = 3,08 m" gekennzeichnete Abstandfläche ist unzutreffend ermittelt. Obwohl die Berechnungsweise in den Bauvorlagen nicht näher erläutert wird, lässt das Ergebnis (3,08 m) darauf schließen, dass die Wandhöhe mit 3,85 m angenommen und mit 0,8 H (vgl. § 6 Abs. 5 Satz 1 BauO NRW) multipliziert worden ist. Die Wandhöhe von 3,85 m ist offenbar aus der in der Seitenansicht wiedergegebenen Entfernung zwischen den Bezugspunkten "mittlere Geländehöhe (vorh. Gelände)" und "Schnittpunkt Wand/Dach" ermittelt worden. Beide Bezugspunkte kommen indessen für die Berechnung der Tiefe der Abstandfläche, die von der hier interessierenden Wand einzuhalten ist, nicht in Betracht. Bei der angegebenen Geländehöhe handelt es sich ersichtlich um diejenige, die der nach Nordosten weisenden, die Abstandfläche "T 2" auslösenden Wand des Anbaus zugeordnet ist. Zugrunde zu legen gewesen wäre aber die (geringere) Höhe des Geländes an der Schnittlinie mit der nach Südosten weisenden Wand. Die beiden Geländehöhen sind nicht identisch, da das Gelände nach Südosten (zur Gartenseite) hin ansteigt (nach der "Seitenansicht" 0,10 m auf ca. 1 m). Auch der in die Abstandflächenberechnung eingestellte obere Bezugspunkt ist falsch gewählt. Der so bezeichnete "Schnittpunkt Wand/Dach" ist offenbar aus der Höhe der Wand abgeleitet, die die hier nicht interessierende Abstandfläche "T 1" auslöst. Für die Berechnung der Abstandfläche "T 3" könnte indessen, selbst wenn es sich um ein Dach handelte, nicht auf diesen Schnittpunkt (genauer: Schnittlinie), sondern allenfalls auf die schräg verlaufende Schnittlinie Wand/Dachhaut abgestellt werden, die durch den Neigungswinkel der "Dach"konstruktion über der zu betrachtenden Wand vorgegeben ist. Unabhängig von dem Vorstehenden dürfte im Übrigen für die Berechnung der Wandhöhe nicht von der Schnittlinie Wand/Dachhaut, sondern von der Höhe des gesamten "Dachs" auszugehen sein. Die Regelung des § 6 Abs. 4 Satz 2 BauO NRW, wonach als Wandhöhe u.a. das Maß von der Geländeoberfläche bis zur Schnittlinie der Wand mit der Dachhaut gilt, dürfte hier nicht anwendbar sein, weil die in den Bauvorlagen ausgewiesene Konstruktion kein "Dach" im Sinne der genannten Vorschrift ist. Unter einem "Dach" versteht man den oberen Abschluss der Gebäudehülle, die das Gebäude gegen Witterungseinflüsse schützen soll. Eine derartige Funktion kommt dem in der Abstandflächenberechnung als "Dach" dargestellten Gebäudeteil ersichtlich nicht zu. Der eingeschossige Anbau verfügt über ein - als "Dachbalkon" bzw. Dachterrasse ausgestaltetes - Flachdach, das bereits für sich allein geeignet ist, den Schutz des Gebäudes gegen Witterungseinflüsse sicher zu stellen. Das aufgesetzte bzw. der Brüstung vorgelagerte "Dach" hat im Wesentlichen gestalterische Funktion (optische Angleichung des Anbaus an das Hauptgebäude), evtl. auch Sichtschutzfunktion. Aus bautechnischer Sicht stellt das "Dach" nichts anderes als eine Verkleidung oder Verblendung der Balkonbrüstung dar. Als solche genießt es nicht die abstandflächenrechtliche Privilegierung gemäß § 6 Abs. 4 Satz 2 BauO NRW. Die Bauvorlagen zur Ermittlung der Abstandfläche "T 3" sind - abgesehen von den fehlenden Angaben zur maßgeblichen Geländehöhe und der unzutreffenden Annahme der oberen Begrenzung des abstandflächenauslösenden Bauteils - auch insoweit unvollständig, als sie keine Aussagen zur Entfernung zwischen Wand und Flurstücksgrenze treffen (Verstöße jeweils gegen § 3 Abs. 1 Nr. 12 der Verordnung über bautechnische Prüfungen - BauPrüfVO -). Damit lassen die Bauvorlagen keine abschließende Überprüfung seitens des Senats zu, ob die erforderliche Tiefe der Abstandfläche "T 3" - trotz fehlerhafter Ansätze in der Abstandflächenberechnung - möglicherweise gleichwohl eingehalten ist. Bis zur Beibringung ordnungsgemäßer Bauvorlagen kann der Senat daher eine mögliche Verletzung von Nachbarrechten nicht ausschließen. bb) Die Bauvorlagen sind ferner in nachbarrechtsrelevanter Hinsicht insoweit unvollständig und damit fehlerhaft, als sie weder eine Abstandfläche für die parallel zur Grundstücksgrenze der Antragstellerin (Flurstück 300) verlaufende Brüstung des "Dachbalkons" noch die insoweit maßgeblichen Bezugspunkte ausweisen. Die Brüstung dürfte abstandflächenrechtlich nicht etwa unbeachtlich sein, weil sie durch die vorgesetzte "dachförmige" Verkleidung verdeckt wird. Insoweit kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden. Deren Richtigkeit wird durch die vorliegende Fallgestaltung bestätigt. Eine andere Betrachtungsweise hätte zur Folge, dass die "dachförmige" Brüstungsverkleidung eine geringere Tiefe der Abstandfläche erforderte als eine unverkleidete (massive) Brüstung, obwohl die Verkleidung das Nachbargrundstück hinsichtlich Belichtung und Belüftung zusätzlich beeinträchtigt. In die Abstandflächenberechnung einzustellen sein dürfte daher nicht der "Schnittpunkt Wand/Dach", sondern die nach der Schnittzeichnung um 0,75 m höhere obere Begrenzung der Balkonbrüstung. Diese ist nach der genehmigten Planzeichnung "Aufsicht Dachbalkon" massiv (Wandstärke 0,23 m) und löst daher Abstandflächen aus. Eine Berechnung und Darstellung der Tiefe der Abstandfläche für den obigen Brüstungsabschnitt war auch nicht deshalb entbehrlich, weil die Abstandfläche nach den tatsächlichen Gegebenheiten so offensichtlich eingehalten wäre, dass es von vornherein keiner Ausführungen hierzu bedurft hätte. Insoweit geht der Antragsgegner, wie er im vorliegenden Verfahren schriftsätzlich deutlich gemacht hat, davon aus, dass auf den hier betrachteten Brüstungsabschnitt das Schmalseitenprivileg des § 6 Abs. 6 Satz 1 BauO NRW angewendet werden könne und daher nur der Mindestabstand von 3 m, der hinter der nach den Bauvorlagen tatsächlich bestehenden Entfernung von 3,20 m zurückbleibe, einzuhalten sei. Abgesehen davon, dass auf eine Abstandflächenberechnung in den Bauvorlagen nicht schon dann verzichtet werden kann, wenn der tatsächliche Grenzabstand die erforderliche Tiefe der Abstandfläche nur geringfügig überschreitet, ist auch die Rechtsauffassung des Antragsgegners zur Anwendbarkeit des Schmalseitenprivilegs unzutreffend. Nach der genannten Vorschrift genügt vor zwei Außenwänden eines Gebäudes auf einer Länge von nicht mehr als 16 m als Tiefe der Abstandfläche die Hälfte der nach Abs. 5 Satz 1 erforderlichen Tiefe, mindestens jedoch 3 m. Wird ein Gebäude mit einer Außenwand an ein anderes Gebäude oder an eine Nachbargrenze gebaut, gilt gemäß § 6 Abs. 6 Satz 2 BauO NRW das Schmalseitenprivileg nur noch für eine Außenwand. § 6 Abs. 6 Satz 3 BauO NRW bestimmt schließlich, dass eine in sich gegliederte Wand als Außenwand im Sinne des Satzes 1 gilt. Da das Gebäude des Beigeladenen an das Nachbargebäude M. straße 13 angebaut ist, kann es das Schmalseitenprivileg nur noch für eine weitere Außenwand in Anspruch nehmen. Hiervon wird Gebrauch gemacht hinsichtlich der Wand des Hauptgebäudes, die parallel zur Grenze des benachbarten Grundstücks M. straße 9 (Flurstück 411) verläuft. Für den hier untersuchten Teil der Brüstung, der parallel zur Grundstücksgrenze der Antragstellerin (Flurstück 300) verläuft, könnte das Schmalseitenprivileg mithin nur dann zur Anwendung kommen, wenn die Brüstung der letztgenannten Gebäudewand zuzurechnen wäre, es sich also um eine so genannte gegliederte Außenwand handelte. Das ist indessen nicht der Fall. Der hier maßgebliche Teil der Brüstung ist nicht Bestandteil der zum Grundstück M. straße 9 (nach Nordosten) ausgerichteten seitlichen, sondern der zur Gartenseite (nach Südosten) ausgerichteten rückwärtigen Wand des Gebäudes. Ob ein Wandbereich einer einheitlichen, lediglich durch Vor- und Rücksprünge gegliederten Wand zuzurechnen oder Bestandteil einer sonstigen, eigenständigen Wand ist, entscheidet sich nach einer natürlichen Betrachtungsweise. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 17. Dezember 1998 - 10 B 2308/98 -, vom 28. Juni 1999 - 7 B 909/99 - und vom 23. November 1999 - 10 B 1504/99 -. Hiernach erscheint der erwähnte Brüstungsabschnitt ausschließlich als Bestandteil der rückwärtigen (gartenseitigen) Gebäudewand. Allerdings wird man einen Wand- oder Brüstungsabschnitt, der - wie hier - in einem Winkel von weniger als 45 Grad zur Außenwand verläuft, dieser im Regelfall noch zurechnen können. Etwas anderes gilt aber dann, wenn auf Grund des Gesamterscheinungsbildes und der architektonischen Grundrissgestaltung eine andere Zugehörigkeit offenbar ist. Das ist hier der Fall. Zum einen weist der Brüstungsabschnitt - neben einem abknickenden Richtungsverlauf - einen Höhenversatz gegenüber der nordöstlichen Wand des Hauptgebäudes von gut 3 m auf. Zum anderen folgt er einem anderen Gestaltungsprinzip. Die einzelnen Brüstungsabschnitte des Anbaus, die insgesamt vor die gartenseitige, rückwärtige Außenwand des Haupthauses treten, haben einen in etwa trapezförmigen Verlauf. Dabei steht der hier zu beurteilende, parallel zum Grundstück der Antragstellerin verlaufende Brüstungsteil nahezu in dem selben Winkel zur gartenseitigen, rückwärtigen Wand des Haupthauses wie der zum Grundstück M. straße 13 weisende Brüstungsteil. Dieser kann aber bei natürlicher Betrachtung keinesfalls als Bestandteil der an das Haus M. straße 13 angebauten südwestlichen Außenwand des Hauses des Beigeladenen angesehen werden. Denn abgesehen davon, dass der fragliche Brüstungsabschnitt gegenüber dieser Außenwand um ca. 2 m verspringt und sich im weiteren Verlauf bis auf etwa 4,60 m von der Fluchtlinie der Außenwand entfernt, belegen auch die in dem Versprung befindlichen Fenster des Erd- und Obergeschosses, die unzweifelhaft Bestandteil der gartenseitigen, rückwärtigen Außenwand sind, die Richtigkeit der Annahme, dass auch der genannte Brüstungsteil dieser Außenwand zugeordnet ist, zumal er ihr vorgelagert ist. Ist aber dieser Teil der Brüstung nicht der seitlichen Gebäudeaußenwand zugehörig, sondern der gartenseitigen, rückwärtigen Wand, können auch die anderen Brüstungsabschnitte, die infolge ihres trapezförmigen Verlaufs Ausdruck einheitlicher architektonischer Gestaltung sind, bei natürlicher Betrachtungsweise insgesamt nur derselben, rückwärtigen Gebäudeseite zugerechnet werden. Hierfür steht das Schmalseitenprivileg indes nicht mehr zur Verfügung, da es, wie dargelegt, bereits wegen Anwendung auf zwei weitere Gebäudeseiten verbraucht ist. Da die Bauvorlagen keine Angaben zur Höhe der Schnittlinie der Wand (Brüstung) mit dem Gelände enthalten, kann die Tiefe der von dem maßgeblichen Brüstungsteil gesetzlich einzuhaltenden Abstandfläche vom Senat nicht ermittelt werden. Daraus folgt, dass ein Verstoß der dem Beigeladenen erteilten Baugenehmigung gegen nachbarschützende abstandflächenrechtliche Bestimmungen derzeit zumindest nicht ausgeschlossen werden kann. cc) Ob die in den Bauvorlagen aufgeführte Abstandfläche "T 2" mit 3,0 m (Mindestabstand des § 6 Abs. 5 Satz 5 BauO NRW) zutreffend ermittelt worden ist, insbesondere, ob der zugehörige Wandabschnitt - wofür allerdings einiges spricht - das Schmalseitenprivileg in Anspruch nehmen kann, kann angesichts der obigen Ausführungen offen bleiben. Ergänzend wird allerdings bemerkt, dass die Bauvorlagen auch insoweit unvollständig sind, als sie weder Angaben zur Höhe des für die Abstandflächenberechnung maßgeblichen oberen Bezugspunktes (Verstoß gegen § 4 Abs. 3 Nr. 5 BauPrüfVO) noch zur Entfernung der Wand zur Flurstücksgrenze (Verstoß gegen § 3 Abs. 1 Nr. 12 BauPrüfVO) enthalten. 3. Abschließend weist der Senat vorsorglich darauf hin, dass in Fällen, in denen ein bereits errichtetes Gebäude nachträglich durch Baugenehmigung legalisiert werden soll, zur Beurteilung der Frage, ob das streitige Vorhaben aus nachbarrechtlicher Sicht rechtmäßig ist, nicht allein auf die eingereichten Bauvorlagen, sondern ergänzend auf die tatsächlich bestehenden Verhältnisse (Gebäudeabmessungen, Grenzabstände etc.) abzustellen ist. Es kann daher geboten sein, von dem Bauherrn neben den üblichen, dem Bauantrag beizufügenden Unterlagen das Ergebnis einer Vermessung des Gebäudes durch das Katasteramt oder durch einen öffentlich bestellten Vermessungsingenieur zu verlangen (vgl. § 3 Abs. 3 BauPrüfVO), das sich insbesondere zu den nachbarrechtsrelevanten Maßen des Vorhabens und dessen Entfernung von den Nachbargrenzen verhält. Das Erfordernis einer zuverlässigen Vermessung wird umso eher zu bejahen sein, wenn - wie hier - die ursprünglich zur Genehmigung vorgelegten Bauvorlagen nachbarrechtsrelevante tatsächliche Verhältnisse in erheblichem Maße unzutreffend wiedergegeben haben und mit dem erneuten Bauantrag ein kostenintensiver Rückbau vorhandener Bausubstanz behauptet wird. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO. Der Senat hält es aus Billigkeitsgründen für geboten, dass der Beigeladene seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 20 Abs. 3, § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.