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Urteil

10 A 1678/07

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2008:0904.10A1678.07.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Das angefochtene Urteil wird geändert. Der der Beigeladenen erteilte Bauvorbescheid des Beklagten vom 29. März 2005 und die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 14. Juni 2005, beide in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landrates des Kreises X. vom 27. Dezember 2005, werden aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger wendet sich gegen einen der Beigeladenen erteilten Vorbescheid und eine Baugenehmigung für die Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit rückwärtiger Stellplatzanlage. 3 Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks N. , Gemarkung I. , Flur 4, Flurstück 1474 (T.---straße 42). Das Grundstück ist mit einem Einfamilienhaus bebaut. Weiter ist an der südlichen Grenze eine ca. 9 m langen Garage vorhanden, die über eine ca. 13 m lange Zufahrt erschlossen wird. 4 Die Beigeladene ist Eigentümerin des südlich angrenzenden Flurstücks 1475 (T.- --straße 40) und des sich daran östlich anschließenden Grundstücks E. , Gemarkung I1. , Flur 20, Flurstücke 572 und 573. Auf dem Flurstück 1475 stand ein älteres Wohnhaus (T.---straße 38/40) sowie zwei Nebengebäude. Diese Bebauung wurde zur Verwirklichung des hier streitigen Bauvorhabens abgebrochen. 5 Die Grundstücke liegen nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, aber in einer zusammenhängenden Straßenrandbebauung entlang der T.---straße . Die Grenze zwischen den Städten N. und E. verläuft schräg über die rückwärtigen Grundstücksflächen. 6 Unter dem 22. Dezember 2004 beantragte die Beigeladene bei dem Beklagten die Erteilung eines planungsrechtlichen Vorbescheides für die Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit sechs Wohneinheiten auf ihrem Grundstück. Nach einer Änderung der Anordnung der Stellplätze erteilte der Beklagte am 29. März 2005 den begehrten Vorbescheid. Nach dem genehmigten Lageplan sollen drei Stellplätze im Kellergeschoss und drei weitere Stellplätze in Garagen an der dem Grundstück des Klägers gegenüberliegenden Seite des Baugrundstücks geschaffen werden. Die Zufahrt soll entlang der nördlichen Grenze zum Grundstück des Klägers angelegt werden. 7 Gegen den Vorbescheid legte der Kläger mit Schreiben vom 29. März 2005 Widerspruch ein, zu dessen Begründung er auf eine unzumutbare Geräusch- und Geruchsbelästigung durch die Tiefgaragenzufahrt hinwies. 8 Auf den am 31. März 2005 gestellten Bauantrag erteilte der Beklagte der Beigeladenen am 14. Juni 2005 für ihr Vorhaben eine Baugenehmigung. Nach den genehmigten Bauvorlagen verläuft die Zufahrt zu den rückwärtig gelegenen Stellplätzen entlang der Nordseite des Gebäudes zunächst von der Straße aus mit einer Steigung von 5,6 % bis zu dem etwa in der Mitte der Nordwand gelegenen Hauseingang und dann mit einem Gefälle von 11,5 % bis in den hinter dem Gebäude ca. 1,00 m unter dem früheren Geländeniveau gelegenen Garagenhof. Von hier aus werden die drei nebeneinander und senkrecht zur südlichen Nachbargrenze stehenden Fertiggaragen angefahren sowie auch über eine Rampe mit 19,6 % Neigung die im Kellergeschoss des Wohnhauses angeordneten drei weiteren Einstellplätze. 9 Die Baugenehmigung wurde dem Bevollmächtigten des Klägers am 21. Juni 2005 zugestellt. 10 Am 21. Juli 2005 erhob der Kläger Widerspruch gegen die Baugenehmigung. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, das Vorhaben füge sich nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Bislang seien die hinter den Wohngebäuden gelegenen Grundstücksteile ausschließlich als Gärten genutzt worden, während nunmehr erstmalig ein Garagenhof und eine Tiefgaragenzufahrt im rückwärtigen Grundstücksbereich zugelassen worden seien. Durch das Befahren der neben seinem Grundstück geplanten Zufahrt werde er - der Kläger - einer erheblichen Lärm- und Geruchsbelästigung ausgesetzt. Die Garagen hätten wie auf den Nachbargrundstücken direkt neben dem Gebäude errichtet oder es hätten Stellplätze vor dem Gebäude angelegt werden können. Weiter hielten die Garagen und die vorkragenden Balkone nicht die erforderlichen Abstandflächen ein. 11 Der Landrat des Kreises X. wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 12. Dezember 2005 zurück. Zur Begründung gab er an, der Widerspruch gegen den der Beigeladenen erteilten Vorbescheid habe sich mit der Erteilung der Baugenehmigung erledigt. Der Widerspruch gegen die Baugenehmigung sei erst am 25. Juli 2005 bei dem Beklagten eingegangen und damit verfristet erhoben worden. 12 Mit Widerspruchsbescheid vom 27. Dezember 2005 hob der Landrat des Kreises X. den Widerspruchsbescheid vom 12. Dezember 2005 auf. Zugleich wies er die gegen den Vorbescheid und die Baugenehmigung erhobenen Widersprüche des Klägers zurück. Zur Begründung führte er aus, die Widersprüche seien zwar zulässig, aber nicht begründet. Die Anordnung und Ausführung der Garagen führe zu keiner unzumutbaren Beeinträchtigung des Grundstücks des Klägers. Auf den Nachbargrundstücken seien ebenfalls zurückgesetzte Garagen und ähnlich lange Zufahrten vorhanden. Die Balkone hielten die erforderlichen Abstandflächen ein. 13 Der Kläger hat am 27. Januar 2006 Klage vor dem Verwaltungsgericht E1. erhoben. Zur Begründung hat er im Wesentlichen weiter vorgetragen, das Gebiet werde durch Einfamilienhäuser mit großen rückwärtigen Gartenbereichen geprägt. Das geplante Mehrfamilienhaus überschreite mit seinem Baukörper und dem Garagenhof erstmalig die durch die Umgebung geprägte hinteren Baugrenze. Durch die seinem Grundstück zugewandten Fenster und Balkone würden Einsichtsmöglichkeiten auf seine Terrasse und den Gartenbereich geschaffen. Die Zufahrt zu dem Garagenhof solle unmittelbar an der Grenze zu seinem Grundstück angelegt werden. Es sei damit zu rechnen, dass je Wohnung zwei Pkw gehalten würden und der gesamte Verkehr über den Garagenhof abgewickelt werden. Diese würde zu unzumutbaren Störungen durch Geräusch- und Geruchsimmissionen führen. Der von den startenden Fahrzeugen ausgehende Lärm werde durch die allseitige Begrenzung des Garagenhofes durch bauliche Anlagen noch verstärkt. Das Bauvorhaben halte zu seinem Grundstück die erforderlichen Abstandflächen nicht ein. 14 Der Kläger hat beantragt, 15 den der Beigeladenen erteilten Bauvorbescheid des Beklagten vom 29. März 2005 und die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 14. Juni 2005, beide in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landrates des Kreises X. vom 27. Dezember 2005, aufzuheben. 16 Der Beklagte hat beantragt, 17 die Klage abzuweisen. 18 Er hat ergänzend zur Begründung der angefochtenen Bescheide ausgeführt, die nähere Umgebung entspreche einem allgemeinen Wohngebiet, in das sich das Mehrfamilienhaus ohne weiteres einfüge. Das Vorhaben orientiere sich an einer gedachten hinteren Baugrenze, auch seien in der Umgebung bereits mehrere Mehrfamilienhäuser vorhanden. Es sei nicht zu erkennen, dass unzumutbare Einsichtsmöglichkeiten auf das Grundstück des Klägers eröffnet würden. Das Vorhaben halte zum Grundstück des Klägers die erforderlichen Abstandflächen ein. Die Lage und Benutzung der Garagen und des Garagenhofes führten zu keiner unzumutbaren Beeinträchtigung des Grundstücks des Klägers. Die Garagenanlage decke nur den notwendigen Bedarf. Weitere Parkmöglichkeiten als die sechs Garagenplätze seien nicht vorhanden. Der Garagenhof werde abgesenkt und die Zufahrt werde durch die Grenzgarage des Klägers abgeschirmt. Ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot sei nicht erkennbar. 19 Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt und sich auch nicht zur Sache geäußert. 20 Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 14. April 2007 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Vorbescheid und die Baugenehmigung verletzten den Kläger nicht in nachbarschützenden Vorschriften. Das genehmigte Vorhaben halte einschließlich der Balkone die erforderlichen Abstandflächen ein. Die Anordnung und Benutzung der Garagen führten auch zu keinen unzumutbaren Störungen. Die Zufahrt zu den sechs Garagen verlaufe weitgehend parallel zur Garagenzufahrt des Klägers, so dass dieser Bereich entsprechend vorbelastet sei. Gegen eine unzumutbare Beeinträchtigung spreche, dass die zu erwartenden An- und Abfahrtsbewegungen bei lediglich sechs, zudem den Wohnungen zugeordneten Garagen auf ein geringes Maß beschränkt seien. Die Garagen seien wegen ihrer Abschirmwirkung für den Kläger weniger störend als Stellplätze an gleicher Stelle, da die Wände der Garagen die Schallausbreitung abschirmten. Der geräumige Vorplatz mache zudem Rangierbewegungen weitgehend entbehrlich. Das Vorhaben verstoße auch nicht gegen das Rücksichtnahmegebot. Es füge sich auch hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche ein. Auf einem in der Umgebung gelegenen Grundstück sei eine Garage noch tiefer im Hinterland errichtet worden. 21 Der Kläger hat gegen das ihm am 25. April 2007 zugestellte Urteil am 25. Mai 2007 die Zulassung der Berufung beantragt. Mit Beschluss vom 30. Oktober 2007 hat der Senat die Berufung zugelassen. 22 Mit der rechtzeitig bei Gericht eingegangenen Berufungsbegründung trägt der Kläger vor, die von den genehmigten Garagen ausgehenden Belästigungen überstiegen das zumutbare Maß. Die Zufahrt führe nicht nur parallel zu seiner Zufahrt bzw. Garage, sondern auch an seinem Garten vorbei, der als rückwärtige Ruhezone diene. Im Durchschnitt sei täglich mit vier Fahrzeugbewegungen pro Stellplatz zu rechnen, dies entspreche bei sechs Garagen insgesamt 24 Fahrzeugbewegungen. Das Vorhaben füge sich nicht ein und verstoße gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Auf den Nachbargrundstücken liege im rückwärtigen Bereich ausschließlich Gartennutzung vor. Soweit auf einem Grundstück eine Garage im Hinterland vorhanden sei, sei dieser "Ausreißer" nicht geeignet, die nähere Umgebung zu prägen. 23 Der Kläger beantragt, 24 unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts E1. vom 17. April 2007 den der Beigeladenen erteilten Bauvorbescheid des Beklagten vom 29. März 2005 und die der Beigeladene erteilte Baugenehmigung vom 14. Juni 2005, beide in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landrates des Kreises X. vom 27. Dezember 2005, aufzuheben. 25 Der Beklagte beantragt, 26 die Berufung zurückzuweisen. 27 Er vertieft sein bisheriges Vorbringen und führt ergänzend aus, dass von einem ungestörten Blockinnenbereich nicht die Rede sein könne. Auf dem nördlich gelegenen Grundstück T.---straße 46 sei mit Bauschein vom 20. Oktober 1964 die Errichtung von drei Pkw-Garagen im Hintergelände genehmigt worden. Auch würden die Freiflächen des Grundstücks von den Bewohnern des 1960 errichteten Sechsfamilienhauses zum Abstellen ihrer Fahrzeuge genutzt. Auf dem Grundstück T.---straße 54 - 58 seien im rückwärtigen Bereich mit Bauschein vom 23. März 1960 vier Stellplätze genehmigt worden. Östlich des Baugrundstücks sei auf E2. Stadtgebiet auf dem Grundstück I2.-----straße 13 im Jahre 1950 hinter dem Hauptgebäude eine Garage genehmigt worden. Weiter südlich seien auf dem Grundstück F.-----straße 52, das den Blockinnenbereich nach Süden abgrenze, in zweiter Baureihe ein Wohnhaus, ein Doppelcarport und zwei weitere Stellplätze vorhanden. Auch auf dem Nachbargrundstück F.-----straße 48 befinde sich im Hinterland eine Stellplatzanlage. Die Grundstückssituation werde auch durch die auf der gegenüberliegenden Seite der T.---straße im rückwärtigen Bereich der Grundstücke T.---straße 41 und 45 vorhandenen Stellplatzanlagen geprägt, so dass das Vertrauen des Klägers, im Hinterland könnten keine Stellplätze errichtet werden, nicht schutzwürdig sei. Die Stellplatzanlage der Beigeladenen sei planungsrechtlich auch im Hinblick auf die überbaubare Grundstücksfläche zulässig und füge sich in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Von ihr gingen auch keine unzumutbaren Belästigungen aus. Die Garagenanlage sei soweit wie möglich an das Wohnhaus herangerückt worden. Die Grundstückssituation sei dadurch geprägt, dass ein Großteil der Häuser an der T.---straße direkt an der Straßenbegrenzungslinie stehe. Dies führe dazu, dass die notwendigen Stellplätze von Mehrfamilienhäusern im Hinterland geschaffen werden müssten. 28 Die Beigeladene stellt keinen Antrag. 29 Der Berichterstatter des Senats hat am 30. Juli 2008 eine Ortsbesichtigung durchgeführt. Hinsichtlich des Ergebnisses wird auf das Terminsprotokoll vom gleichen Tage verwiesen. 30 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und des Landrates des Kreises X. Bezug genommen. 31 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 32 Die zulässige Berufung ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. 33 Die Klage ist zulässig und begründet. Der der Beigeladenen erteilte Bauvorbescheid vom 29. März 2005 und die Baugenehmigung vom 14. Juni 2005 sowie der Widerspruchsbescheid des Landrates des Kreises X. vom 27. Dezember 2005 verstoßen gegen nachbarschützende Vorschriften des öffentlichen Baurechts und verletzen den Kläger damit in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 34 Das von dem Beklagten am 14. Juni 2005 genehmigte Bauvorhaben hält die erforderlichen Abstandflächen nicht ein und die rückwärtige Garageanlage führt zu Beeinträchtigungen für die Nachbarschaft, die über das zumutbare Maß hinausgehen. 35 Das Bauvorhaben ist noch vor der Änderung des § 6 BauO NRW durch das Zweite Gesetz zur Änderung der Landesbauordnung für das Land Nordrhein- Westfalen vom 12. Dezember 2006 (GV. NRW. 2006 S. 614), genehmigt worden. Es nimmt das Schmalseitenprivileg nach § 6 Abs. 6 BauO NRW in der damals geltenden Fassung sowohl gegenüber dem Grundstück des Klägers als auch gegenüber dem gegenüberliegenden Nachbargrundstück T.---straße 32 in Anspruch. In Bezug auf das letztgenannte Grundstück liegen jedoch hierfür die Voraussetzungen nicht vor. 36 Nach § 6 Abs. 6 Satz 1 BauO NRW alter Fassung genügten vor zwei Außenwänden eines Gebäudes auf einer Länge von nicht mehr als 16 m als Tiefe der Abstandfläche die Hälfte der nach Abs. 5 Satz 1 erforderlichen Tiefe, mindestens jedoch 3 m. § 6 Abs. 6 Satz 3 BauO NRW a. F. bestimmte ferner, dass eine in sich gegliederte Wand als eine Außenwand im Sinne des Satzes 1 gilt. Da das Vorhaben für die nördliche und die südliche Außenwand das Schmalseitenprivileg in Anspruch nimmt, ist für die Rechtmäßigkeit des Vorhabens in abstandflächenrechtlicher Hinsicht entscheidend, ob die südliche Außenwand im Erd- und Obergeschoss und die hinter dem Balkon im Dachgeschoss gelegene Wand eine zwar gegliederte, aber dennoch einheitliche Außenwand darstellen oder ob es sich um zwei selbstständige Außenwände handelt. Das Letztere ist der Fall. 37 Ob ein Wandbereich einer einheitlichen, lediglich durch Vor- und Rücksprünge gegliederten Wand zuzurechnen oder Bestandteil einer sonstigen, eigenständigen Wand ist, entscheidet sich nach einer natürlichen Betrachtungsweise. 38 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 17. Dezember 1998 - 10 B 2308/98 -, vom 28. Juni 1999 - 7 B 909/99 -, juris, vom 23. November 1999 - 10 B 1504/99 -, vom 27. März 2000 - 7 B 439/00 -, BRS 63 Nr. 141, und vom 15. August 2001 - 10 B 609/01 -, BRS 64, Nr. 120. 39 Kriterien hierfür können beispielsweise das Maß des horizontalen oder vertikalen Versatzes der Wandflächen, ihre Gemeinsamkeiten und Unterschiedlichkeiten im äußeren Erscheinungsbild und auch ihre gemeinsamen oder unterschiedlichen Funktionalitäten in Bezug auf das gesamte Bauwerk sein. 40 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 08. April 2005 - 10 B 2744/04 -; Urteil vom 17. August 2001 - 7 A 2286/00 -, BRS 64 Nr. 118; Beschluss vom 20. August 2001 - 10 B 733/01 -, BRS 64 Nr. 119; Beschluss vom 27. März 2000 - 7 B 439/00 -, BRS 63 Nr. 141. 41 In Anwendung dieser Kriterien kann die auf der Südseite im Dachgeschoss hinter dem Balkon liegende Wand nicht mehr als Teil der übrigen südlichen Außenwand des Gebäudes angesehen werden. Die gegenüber der Außenwand um ca. 0,9 m eingezogene Balkonrückwand stellt sich mit einer Breite von ca. 4 m und einer Höhe von in der Mitte über 3 m als selbstständiges Bauteil dar, das auch in Material und Farbe gestalterisch von der übrigen Außenwandfläche abgesetzt ist und zudem mit einem eigenen, tonnenförmig gewölbten Dach deutlich aus der Fläche des Satteldaches heraustritt. Aufgrund dieses Erscheinungsbildes ist sie als eigenständige Wand anzusehen, für die die Abstandfläche gesondert zu bestimmen ist. Da das Schmalseitenprivileg gemäß § 6 Abs. 6 Satz 4 BauO NRW a. F. gegenüber einer Grundstücksgrenze für ein Gebäude nur einmal in Anspruch genommen werden darf, bemisst sich die Abstandfläche für diese Wand nach § 6 Abs. 4 und 5 BauO NRW a.F. mit 0,8 H. Bei einer Wandhöhe bis zum oberen Abschluss durch das Tonnendach von ca. 9,15 m über der Geländeoberfläche beträgt die Tiefe der Abstandfläche 7,32 m. Der tatsächliche Abstand der Wand von der Grenze beträgt jedoch nur 3,90 m mit der Folge, dass die Abstandfläche entgegen § 6 Abs. 2 Satz 1 BauO NRW teilweise auf dem südlichen Nachbargrundstück liegt. 42 Auf diesen Abstandflächenverstoß kann sich nach altem Recht auch der Kläger berufen, obwohl er bezüglich des gegenüberliegenden Nachbargrundstücks besteht. Grundsätzlich hat jeder Nachbar Anspruch darauf, dass gegenüber seinem Grundstück die volle Tiefe der Abstandfläche eingehalten wird. Eine Reduzierung auf die Hälfte muss er nur hinnehmen, wenn die Voraussetzungen des § 6 Abs. 6 BauO NRW a.F. vorliegen. Wird - wie hier - ein Vorhaben zugelassen, das nach dem Inhalt der Baugenehmigung das Schmalseitenprivileg vor mehr Außenwänden als zulässig in Anspruch nimmt bzw. nehmen darf, so steht allen Nachbarn, an deren Grundstücksgrenzen die an sich nach § 6 Abs. 4, 5 BauO NW a. F. vorgeschriebenen Abstandflächen nicht eingehalten werden, ein nachbarliches Abwehrrecht gegen das Vorhaben zu. 43 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. März 1998 - 7 B 328/98 -, BRS 60 Nr. 114; Beschluss vom 5. Juli 1985 - 7 B 876/85 -, BRS 44 Nr. 144; Beschluss vom 28. Juni 1999 - 7 B 909/99 -, juris; Urteil vom 12. November 2003 - 7 A 405/02 -, juris. 44 Allerdings ist die Regelung über das Schmalseitenprivileg und dessen Inanspruchnahme vor nur zwei Außenwänden mit dem bereits oben genannten Zweiten Gesetz zur Änderung der Landesbauordnung vom 12. Dezember 2006 entfallen und durch eine Regelung ersetzt worden, die nicht mehr auf die Zahl der Außenwände abstellt. In der Regel müssen im Rahmen einer Nachbarklage zwischenzeitlich ergangene Rechtsänderungen zugunsten des Bauherrn berücksichtigt werden. Es wäre nämlich nicht sinnvoll und mit der verfassungsmäßigen Garantie des Eigentums nicht vereinbar, eine (bei ihrem Erlass fehlerhafte) Baugenehmigung aufzuheben, obwohl sie sogleich nach der Aufhebung wieder erteilt werden müsste. 45 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Januar 2007 - 10 B 2456/06 -, BauR 2007, 1021, unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 5. Oktober 1965 - 4 C 3.65 -, BVerwGE 22, 129 (133) = BRS 16 Nr. 97 und Beschluss vom 22. April 1996 - 4 B 54.96 -, BRS 58 Nr. 157 = NVwZ-RR 1996, 628. 46 Einer sofortigen Wiedererteilung steht hier jedoch objektiv rechtlich entgegen, dass die Balkone auf der Südseite den nach neuem Recht erforderlichen Grenzabstand nicht einhalten. Nach § 6 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 BauO NRW n. F. bleiben Balkone bei der Bemessung der Abstandfläche nur dann außer Betracht, wenn sie von den Nachbargrenzen mindesten 3 m entfernt sind. Die Balkone vor der Südseite des Gebäudes haben nach den Bauvorlagen nur einen (nach § 6 Abs. 7 Satz 1 und 2 BauO NRW a. F. ausreichenden) Abstand von 2,01 m von der Nachbargrenze. Sie lösen daher nach neuem Recht eine eigene Abstandfläche aus, die sie im Hinblick auf die Unterschreitung des Mindestabstandes nicht einhalten können. Hierauf kann sich der Kläger allerdings nicht berufen, da sich die Balkone auf der seinem Grundstück abgewandten Gebäudeseite befinden. 47 Der Senat lässt offen, ob möglicherweise die Balkone auf der Rückseite des Gebäudes mit ihrer dem Grundstück des Klägers zugewandten Seite nicht die erforderliche Abstandfläche einhalten. 48 Die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung ist jedenfalls deshalb rechtswidrig, weil sie gegen § 51 Abs. 7 Satz 1 BauO NRW verstößt. Nach dieser Vorschrift müssen Stellplätze und Garagen so angeordnet und ausgeführt werden, dass ihre Benutzung die Gesundheit nicht schädigt und Lärm oder Gerüche das Arbeiten und Wohnen, die Ruhe und die Erholung in der Umgebung nicht über das zumutbare Maß hinaus stören. Dabei ist das Kriterium der Unzumutbarkeit nicht im enteignungsrechtlichen Sinne zu verstehen, sondern meint unterhalb dieser Schwelle liegende Belästigungen durch Lärm oder Gerüche, die der Umgebung, insbesondere der Nachbarschaft billigerweise nicht zugemutet werden können. Die Frage, wann die Benutzung von Garagen oder Stellplätzen die Umgebung unzumutbar stört, lässt sich nicht abstrakt und generell nach festen Merkmalen beurteilen. Vielmehr kommt es entscheidend auf die konkrete Situation an, in der sich die Belästigungen auswirken. Dem entsprechend ist von Bedeutung, an welchem Standort die Garagen oder Stellplätze angeordnet werden sollen und in welcher Lage sich dieser Standort zu dem Grundstück, dem Wohnhaus und gegebenenfalls gegenüber den Wohnräumen des betroffenen Nachbarn befindet. Entscheidend ist weiter der Umstand, wie der Bereich, in dem die Stellplätze oder Garagen errichtet werden sollen bzw. in dem sie sich auswirken werden, zu qualifizieren ist und welche Einwirkungen die Bewohner dort bereits hinzunehmen haben. Dabei ist von dem Grundsatz auszugehen, dass die durch die Nutzung von Stellplätzen oder Garagen verursachten Belästigungen nur selten zu unzumutbaren Beeinträchtigungen der Umgebung führen, wenn die Stellplätze oder Garagen wie üblich und in der Regel durch die Konzeption der Bebauung vorgegeben, nahe der Straße untergebracht werden. Andererseits werden Lärm- und Geruchsbelästigungen von Stellplätzen oder Garagen in rückwärtigen Grundstücksbereichen eher die Grenze des Zumutbaren überschreiten. Die Grenze ist umso niedriger anzusetzen, je empfindlicher und schutzwürdiger der Bereich, in dem die Stellplätze errichtet werden sollen, hinsichtlich der in § 51 Abs. 7 BauO NRW genannten Schutzgüter ist. Technisch- rechnerisch ermittelte Emissionswerte - seien es Einzelwerte, Wirk- oder Beurteilungspegel - sind dabei für die Beurteilung nicht ausschlaggebend. 49 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 20. Juni 2006 - 10 A 80/04 -, BRS 70 Nr. 136; s.a. Beschluss vom 25. September 2000 - 7 B 1118/00 -, BRS 63 Nr. 162; Urteil vom 9. März 1999 - 11 A 4159/96 -; Boeddinghaus/Hahn/Schulte, BauO NRW, Loseblattkommentar, Stand: 1. Juli 2008, § 51 Rn. 205 ff.. 50 In Anwendung dieser Grundsätze erweist sich die der Beigeladenen genehmigte Garagenanlage aufgrund der Besonderheiten des vorliegenden Einzelfalles dem Kläger gegenüber als unzumutbar. Nach dem vorliegenden Bild- und Kartenmaterial und dem Ergebnis der Ortsbesichtigung, das der Berichterstatter dem Senat vermittelt hat, ist mit dem Bauvorhaben der Beigeladenen eine Stellplatzanlage geschaffen worden, die in der Umgebung ohne Vorbild ist. Auf den meisten Nachbargrundstücken sind die Garagen bzw. Stellplätze seitlich neben oder schräg hinter dem Hauptgebäude angeordnet. Der rückwärtige Grundstücksbereich wird fast durchgehend als Garten und Ruhezone genutzt und ist - abgesehen von kleineren Hütten, die der Gartengestaltung dienen - unbebaut. Eine Ausnahme macht lediglich die auf dem Grundstück T.---straße 46 vorhandene Dreifachgarage, die ebenfalls im rückwärtigen Bereich steht. Sie ist jedoch in ihrer störenden Wirkung mit dem Vorhaben der Beigeladenen nicht vergleichbar, da sie ebenso wie die ihr vorgelagerten weiteren Stellplätze des Sechsfamilienhauses T.---straße 46 und auch die auf dem Grundstück T.---straße 54 - 58 vorhandenen vier Stellplätze ebenerdig angefahren werden können. Entsprechendes gilt auch für die Garage auf dem Grundstück I2.-----straße 13. Die Garagenanlage der Beigeladenen wird dagegen durch Rampen mit teilweise erheblichen Längsneigungen erschlossen. Nach den mit Zugehörigkeitsvermerk versehenen Bauvorlagen steigt die unmittelbar am Grundstück des Klägers entlang führende Zufahrt mit einer Gesamtlänge von 24 m von der Straße aus zunächst bis zum Hauseingang auf einer Länge von 9 m mit einer Neigung von 5,6 % auf ein Niveau von 0,5 m über der Bürgersteigoberkante an und fällt hinter dem Hauseingang auf einer Strecke von 13 m mit einer Neigung von 11,5 % zu dem 1,00 m unter dem Bürgersteigniveau liegenden Garagenhof ab. Auf diesem Niveau liegen auch die drei Garagen an der gegenüberliegenden Grenze. Von dem Garagenhof führt eine weitere Rampe mit einer Länge von 6,20 m und einer Neigung von 19,6 % zu den 2,20 m unter dem Bürgersteigniveau liegenden Tiefgaragen. Die Gestaltung der Garagenanlage hat zur Folge, dass die in den Tiefgaragen abgestellten Fahrzeuge bei der Ausfahrt mit entsprechender Geräuschentwicklung die steile Rampe hochfahren müssen. Auch müssen auf dem Garagenhof zwangsläufig Rangiervorgänge stattfinden, weil die Fahrzeuge entweder nicht in einem Zug von der Straße über die Zufahrt in die Garage fahren oder die Garage bis zur Straße verlassen können. Gegen die mit der Nutzung der Garagenanlage typischerweise verbundenen Geräusche (Öffnen und Schließen der Garagentore, Motorengeräusch der ein- und ausfahrenden Fahrzeuge, Türenschlagen, Gespräche vor der Garage etc.) und die von den Fahrzeugen bei der Zu- und Abfahrt erzeugten Abgase ist das Grundstück des Klägers nur unzureichend geschützt. Der Garagenhof erstreckt sich insgesamt etwa 33 m in das Grundstück hinein. Dagegen endet die Grenzgarage auf dem Grundstück des Klägers schon in einer Entfernung von 22 m von der Straßenbegrenzungslinie, mit der Folge, dass die Immissionen ungehindert in den dahinter gelegenen Terrassen- und Gartenbereich gelangen können. Zwar liegt der Garagenhof ca. 1,20 m tiefer als der Garten des Klägers, doch wird die dadurch bewirkte Geräuschdämpfung durch die Schallreflexion an der umgebenden Bebauung mehr als ausgeglichen. Durch die mit der Benutzung der Garagenanlage verbundenen Immissionen wird ein zusätzliches - bisher nicht vorhandenes - Störpotenzial in den rückwärtigen Grundstücksbereich des Klägers hineingetragen, mit dem der Kläger nicht rechnen musste. Dem Schutz der Gebäuderückseiten kommt aufgrund des Ruhebedürfnisses der Bewohner grundsätzlich besondere Bedeutung zu. 51 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 20. Juni 2006, a.a.O.; Urteil vom 8. August 1997 - 7 A 3730/96 -. 52 Die Garageanlage verstößt auch gegen das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot. Dies führt auch zur Aufhebung des Bauvorbescheides. 53 Der Bereich, in dem die Grundstücke des Klägers und der Beigeladenen liegen, ist nach der Eigenart der in der näheren Umgebung vorhandenen Bebauung gemäß § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 4 BauNVO als allgemeines Wohngebiet anzusehen. In allgemeinen Wohngebieten sind nach § 12 Abs. 1 und 2 BauNVO grundsätzlich Stellplätze für den durch die zugelassene Nutzung verursachten Bedarf zulässig. Allerdings sind nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO die in den §§ 2 bis 14 BauNVO aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind. Die Vorschrift gilt auch für die in § 12 BauNVO genannten Stellplätze und Garagen. Sie sind vor allem dann unzulässig, wenn ihre Nutzung zu unzumutbaren Beeinträchtigungen für die Nachbarschaft führt. Dabei kommt der Zufahrt eine besondere Bedeutung zu, weil - jedenfalls bei Wohnbebauung - der Zu- und Abgangsverkehr die Nachbarschaft regelmäßig am stärksten belastet. Dem gemäß begegnen Garagen und Stellplätze in ruhigen rückwärtigen Gartenbereichen hinter Wohnhäusern oft rechtlichen Bedenken. Ob sie im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO unzumutbar sind, richtet sich gleichwohl nach der Eigenart des Baugebiets. Eine generelle, für alle Standorte von Stellplätzen im rückwärtigen (Wohn-)Bereich geltende Beurteilung ist nicht möglich; sie hängt immer von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab. 54 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. März 2003 - 4 B 59.02, NVwZ 2003, 1516; Urteil vom 7. Dezember 2000 - 4 C 3.00 - NVwZ 2001, 813 = BRS 63 Nr. 160. 55 Daraus folgt, dass die Nachbarn die von den Stellplätzen einer rechtlich zulässigen Wohnbebauung ausgehenden Emissionen im Regelfall hinzunehmen haben, dass aber besondere örtliche Verhältnisse auch zu dem Ergebnis führen können, dass die Errichtung von Stellplätzen auf dem Baugrundstück nicht oder nur mit Einschränkungen genehmigt werden kann. Dabei ist der in § 12 Abs. 2 BauNVO enthaltenen Grundentscheidung Rechnung zu tragen. Dies entbindet jedoch nicht von der Prüfung, ob im Einzelfall unzumutbare Beeinträchtigungen zu erwarten sind. Die besonderen Umstände des Einzelfalls können es erforderlich machen, die Beeinträchtigung der Nachbarschaft auf das ihr entsprechend der Eigenart des Gebiets zumutbare Maß zu mindern. Hierfür kommen beispielsweise die bauliche Gestaltung der Stellplätze und ihrer Zufahrt, eine Anordnung, die eine Massierung vermeidet, der Verzicht auf Stellplätze zugunsten einer Tiefgarage oder Lärmschutzmaßnahmen an der Grundstücksgrenze in Betracht. 56 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. März 2003 a.a.O.; s.a. Boeddinghaus/Hahn/Schulte, BauO NRW, Loseblattkommentar, Stand: 1. Juli 2008, § 51 Rn. 211 ff. m.w.N.. 57 Im vorliegenden Fall ist auch aus städtebaulicher Sicht festzustellen, dass die Garagenanlage mit dem Gebietscharakter nicht vereinbar ist. Das Gebiet östlich der T.---straße ist - wie bereits ausgeführt - durch eine straßennahe Wohnbebauung und eine fast durchgehende rückwärtige Garten- und Ruhezone geprägt. Die Garagen bzw. Stellplätze sind regelmäßig seitlich neben oder schräg hinter dem Hauptgebäude angeordnet. Eine Ausnahme bilden lediglich die auf dem Grundstück T.---straße 46 vorhandene Dreifachgarage und die Garage auf dem Grundstück I2.-- ---straße 13, die jeweils im rückwärtigen Bereich stehen, jedoch weder städtebaulich noch hinsichtlich der von ihr verursachten Beeinträchtigungen mit dem Vorhaben der Beigeladenen vergleichbar sind. Die von dem Beklagten angeführte rückwärtige Bebauung der Grundstücke F.-----straße 52 und 48 prägt die für die Beurteilung des vorliegenden Falles maßgebliche Grundstückssituation nicht, da dort die Bebauung anders strukturiert ist. Auf dem Grundstück Nr. 52 steht das zunächst errichtete Wohnhaus im hinteren Bereich des Grundstücks und die Garagen und Stellplätze sind seitlich von dem Gebäude bzw. zwischen diesem und dem später unmittelbar an der Straße errichteten Wohnhaus angeordnet worden. 58 Die von dem Beklagten weiter benannten Stellplatzanlagen im Hinterland der Grundstücke T.---straße 41 und 45 sind bereits deshalb nicht prägend, weil sie auf der gegenüberliegenden westlichen Seite der T.---straße in einem eigenen Blockinnenbereich liegen, der eine andersartige Struktur hat. 59 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 154 Abs. 3 und 162 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. 60 Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. 61