Beschluss
18 A 2208/13
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2016:0727.18A2208.13.00
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Tenor
Der Antrag des Klägers bzw. seiner Ehefrau auf deren Beiladung für das Berufungszulassungsverfahren wird abgelehnt.
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers bzw. seiner Ehefrau auf deren Beiladung für das Berufungszulassungsverfahren wird abgelehnt. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: I. Der mit Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 4. September 2014 gestellte Antrag des Klägers bzw. seiner Ehefrau auf deren Beiladung im Verfahren auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Im Zulassungsverfahren kommt eine Beiladung eines Dritten gemäß § 65 VwGO nicht in Betracht. Gegenstand des Zulassungsverfahrens ist allein die Frage des Zugangs zur Berufungsinstanz (vgl. §§ 124, 124a Abs. 4 und 5 VwGO). Da das Zulassungsverfahren somit auf die Prüfung beschränkt ist, ob ein im Einzelfall geltend gemachter Zulassungsgrund im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO vorliegt und deswegen der Rechtsmittelzug eröffnet ist oder nicht, kann es den wesentlichen Zweck einer Beiladung, eine einheitliche Sachentscheidung gegenüber allen an dem streitigen Rechtsverhältnis beteiligten Personen zu ermöglichen, nicht erfüllen. Rechtliche Interessen Dritter, die am Verfahren bisher nicht beteiligt waren, vermag die in einem Zulassungsverfahren zu treffende Entscheidung nicht zu berühren. Vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 22. November 1999 - 8 S 2599/99 -, DÖV 2000, 824, OVG NRW, Beschluss vom 9. Mai 2000 - 7 B 371/00 -, JurBüro 2001, 479, Bay. VGH, Beschluss vom 29. März 2006 ‑ 25 ZB 04.2406 -, juris, Nds. OVG, Beschluss vom 31. März 2008 - 10 LA 73/78 ‑, DVBl 2008, 736, OVG Berlin-Bbg., Beschlüsse vom 26. Mai 2008, - 2 N 162.07, 2 N 163.07 und 2 N 164.07 -, jeweils juris, Saarl. OVG, Beschluss vom 24. Januar 2011 - 2 A 82/10 -, juris, Rn. 26; OVG NRW, Beschluss vom 20. Januar 2012 - 18 A 1368/10 -, vgl. zum vergleichbaren Beschwerdeverfahren wegen Nichtzulassung der Revision: BVerwG, Beschluss vom 20. Oktober 2000 ‑ 7 B 58.00 -, NVwZ 2001, 202. II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nrn. 1 und 5 VwGO sind ausgehend von den insoweit maßgeblichen fristgerechten Darlegungen des Klägers innerhalb der mit Ablauf des 16. Oktober 2013 endenden Zulassungsbegründungs- bzw. Darlegungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht gegeben. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen. Zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes bedarf es einer auf schlüssige Gegenargumente gestützten Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts. Dabei ist in substantiierter Weise darzulegen, dass und warum das vom Verwaltungsgericht gefundene Entscheidungsergebnis ernstlich zweifelhaft sein soll. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 20. Januar 2014 ‑ 18 A 2581/12 -, vom 15. März 2012 - 18 A 678/11 - und vom 13. Oktober 2011 - 18 A 831/11 -. Ernstliche Zweifel liegen vor, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Dezember 2009 - 2 BvR 758/07 -, juris. Diese Voraussetzungen werden mit dem Zulassungsvorbringen in der fristgerechten Zulassungsbegründungsschrift vom 15. Oktober 2013 nicht erfüllt. Das Verwaltungsgericht hat die Klage, mit der der Kläger eine Befristung der Wirkungen seiner Ausweisung vom 19. Januar 2006 auf den Tag der mündlichen Verhandlung erstrebt, abgewiesen und ausgeführt, die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 14. Januar 2013 in der Fassung der - in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht vorgenommenen - Ergänzung vom 8. August 2013 sei rechtmäßig. Die Befristung der Wirkungen seiner Ausweisung auf sieben Jahre sei gemessen an den Maßstäben der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts angemessen. Dies hat das Verwaltungsgericht auf Seite 4 bis einschließlich des vorletzten Absatzes auf Seite 8 des angefochtenen Urteils im Einzelnen begründet. Zu diesen Ausführungen verhält sich das fristgerechte Zulassungsvorbringen schon nicht im Ansatz mit der Folge, dass die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, die Befristung der Wirkungen der Ausweisung auf sieben Jahre und nicht - wie vom Kläger erstrebt - auf den Tag der mündlichen Verhandlung sei angemessen, nicht in Zweifel gezogen wird. Das Verwaltungsgericht ist auch zutreffend davon ausgegangen, dass die von der Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung dahingehend vorgenommene Änderung der angefochtenen Ordnungsverfügung, dass die Frist mit der Auseise beginnt, sich als rechtmäßig erweist. Das Verwaltungsgericht weist insoweit zu Recht darauf hin, dass sich dies aus dem Gesetz, namentlich aus § 11 Abs. 1 Satz 6 AufenthG a.F. - jetzt § 11 Abs. 2 Satz 2 AufenthG - ergibt. Mit dem fristgerechten Zulassungsvorbringen wird nicht in substantiierter, nachvollziehbarer Weise dargetan, dass im Falle des Klägers ausnahmsweise etwas anderes gelten könnte. Es erschöpft sich nämlich in Einwänden gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, dem Kläger sei nach heutigem Erkenntnisstand eine Ausreise nicht unmöglich. Der Kläger übersieht mithin, dass nach der vom Verwaltungsgericht auf Seite 9 des angefochtenen Urteils in zutreffender Weise dargestellten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sowie derjenigen des VGH Baden-Württembergs in seinem Urteil vom 5. Dezember 2012 - 11 S 739/12 - eine Befristung der Sperrwirkung ohne vorherige Ausreise nur dann möglich ist, wenn zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung keine Gründe für die Festsetzung einer Sperre mehr vorliegen. Das Bundesverwaltungsgericht hat zudem in seinen Urteilen vom 6. März 2014 - 1 C 5.13 - und 1 C 2.13 - u.a. auf die Revision des dortigen Beklagten gegen das Urteil des VGH Baden-Württembergs vom 5. Dezember 2012 - 11 S 739/12 -, mit dem dieser weiterhin geltend gemacht hatte, dass die Frist für den Lauf der Einreise- und Aufenthaltssperre gemäß § 11 Abs. 1 Satz 6 AufenthG a.F. erst mit der Ausreise des Ausländers zu laufen beginne und das Ausreiseerfordernis auch nicht durch eine Befristung auf Null unterlaufen werden dürfe, nochmals ausdrücklich ausgeführt: "Die zulässige Revision des Beklagten hat keinen Erfolg... Nach ständiger Rechtsprechung des Senats kann in bestimmten Fällen eine vollständige Beseitigung der in § 11 Abs. 1 AufenthG geregelten Wirkungen der Ausweisung geboten sein. Dann entfällt das Erfordernis einer Fristbestimmung wie auch der Ausreise aus Deutschland…. Dies kann zum einen deshalb geboten sein, weil seit Verfügung einer nicht vollzogenen Ausweisung ein so langer Zeitraum verstrichen ist, dass die zum Ausweisungszeitpunkt bestehenden spezial- oder generalpräventiven Gründe entfallen sind. Ein Anspruch auf vollständige Beseitigung der Wirkungen der Ausweisung nach § 11 Abs. 1 AufenthG kann sich aber auch aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ergeben, etwa weil schützenswerte familiäre Belange im Sinne von Art. 6 GG dies erfordern… Entgegen der Rechtsauffassung des Beklagten setzt der Anspruch auf Beseitigung der in § 11 Abs. 1 AufenthG geregelten Wirkungen der Ausweisung nicht die vorherige Ausreise des Ausländers voraus. Zwar sieht § 11 Abs. 1 Satz 6 AufenthG vor, dass der Lauf der Frist mit der Ausreise beginnt. Liegen zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung aber keine Gründe für die Festsetzung einer Sperre im Sinne von § 11 Abs. 1 AufenthG mehr vor, entfällt damit auch das Erfordernis der Ausreise. Eine Frist für die Geltung der Wirkungen der Ausweisung darf dann nicht mehr in Gang gesetzt werden." Die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass gemessen an den Maßstäben der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Befristung der Wirkungen der Ausweisung auf sieben Jahre angemessen sei, hat der Kläger, wie bereits ausgeführt, mit dem Zulassungsvorbringen jedoch nicht im Ansatz angegriffen. Lediglich ergänzend wird darauf hingewiesen, dass es dem Kläger, worauf bereits das Verwaltungsgericht auf Seite 8 unten des angefochtenen Urteils hingewiesen hat, bei Vorliegen neuer Umstände unbenommen bleibt, einen Antrag auf weitere Befristung der Wirkungen der Ausweisung bzw. auf Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 4 Satz 1 AufenthG in der derzeit geltenden Fassung zu stellen. Ebenfalls ergänzend wird des Weiteren darauf hingewiesen, dass mit dem fristgerechten Zulassungsvorbringen - abgesehen von der nach den obigen Ausführungen bereits fehlenden Entscheidungserheblichkeit desselben - auch keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Annahme des Verwaltungsgerichts begründet werden, eine Ausreise sei dem Kläger nach gegebenem Erkenntnisstand nicht unmöglich. Es werden nämlich schon keine Umstände dafür dargetan, dass dem Kläger für eine erneute, und zwar freiwillige Einreise in den Libanon von der libanesischen Botschaft kein Laissez-Passer bzw. Rückreisedokument ausgestellt werden könnte. Das Zulassungsvorbringen beschränkt sich vielmehr auf Ausführungen zur nicht vorhandenen Möglichkeit des Erhalts eines DDV (Document de Voyage) als Reisedokument, wie der Verweis auf das zum Beweis seines Vorbringens vorlegte Merkblatt der Botschaft des Libanon "Erforderliche Dokumente zur Beantragung oder Verlängerung eines Document de Voyage" zeigt. Soweit der Kläger mit der Zulassungsbegründungsschrift vom 15. Oktober 2013 hilfsweise den Verfahrensfehler der mangelhaften Sachaufklärung geltend macht (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO), rechtfertigt dies ebenfalls nicht die Zulassung der Berufung. Die Aufklärungsrüge (§ 86 Abs. 1 VwGO) erfordert die substantiierte Darlegung, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung der Vorinstanz aufklärungsbedürftig waren, welche Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht kamen, welche tatsächlichen Feststellungen hierbei voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern diese Feststellungen nach der maßgeblichen Rechtsauffassung der Vorinstanz zu einer für den Kläger günstigeren Entscheidung hätten führen können. Zudem muss ein in der Vorinstanz durch eine rechtskundige Person vertretener Kläger grundsätzlich darlegen, dass bereits in der Vorinstanz auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung hingewirkt worden ist. Hierfür ist ein Beweisantrag erforderlich, der förmlich spätestens in der mündlichen Verhandlung gestellt worden ist. Sieht ein rechtskundig vertretener Beteiligter im gerichtlichen Verfahren von der förmlichen Beantragung einer von ihm für geboten erachteten weiteren Beweiserhebung ab, so kann er das Unterbleiben einer entsprechenden Beweisaufnahme im anschließenden Berufungszulassungsverfahren grundsätzlich nicht mit Erfolg unter Hinweis auf das Vorliegen einer Verletzung der gerichtlichen Sachaufklärungspflicht rügen. Die Aufklärungsrüge stellt kein Mittel dar, um Versäumnisse eines Prozessbeteiligten in der Tatsacheninstanz, vor allem das Unterlassen von förmlichen Beweisanträgen, zu kompensieren. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 25. Juni 2012 ‑ 7 BN 6.11 ‑, vom 24. April 2007 ‑ 5 B 120.07 ‑, und vom 19. August 1997 ‑ 7 B 261.97 ‑, jew. juris, sowie OVG NRW, Beschluss vom 25. Oktober 2012 ‑ 18 A 2055/12 ‑. Die Tatsache, dass ein Beweisantrag nicht gestellt worden ist, ist nur dann unerheblich, wenn aufgezeigt wird, aufgrund welcher Anhaltspunkte sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken hätten aufdrängen müssen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Juni 2012 ‑ 7 BN 6.11 ‑, a.a.O. Diesen Anforderungen genügt das fristgerechte Zulassungsvorbringen nicht, das sich im Wesentlichen darin erschöpft geltend zu machen, das erkennende Gericht habe durch das Unterlassen der vom Kläger in der Zulassungsbegründungsschrift vom 15. Oktober 2013 angestellten Erwägungen seine richterliche Aufklärungspflicht gem. § 86 Abs. 1 VwGO verletzt. Die nach Ablauf der Darlegungsfrist eingegangenen Schriftsätze sind im Rahmen des vorliegenden Verfahrens unbeachtlich. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).