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Beschluss

18 B 1339/00

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein in erster Instanz allein gestellter Antrag auf Aussetzung des Vollzugs kann nicht in einen materiell anderen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (hier: Erteilung einer Duldung) umgedeutet werden. • Die Beschwerde bleibt unzulässig, wenn der Antrag nicht die für die geltend gemachte Rechtsfolge relevanten Anträge enthält und keine Auseinandersetzung mit tragenden erstinstanzlichen Erwägungen erfolgt. • Nach einer vollzogenen Abschiebung besteht regelmäßig kein Raum mehr für den Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Gewährung einer Duldung.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit der Umdeutung eines Aussetzungsantrags in einen Duldungsantrag • Ein in erster Instanz allein gestellter Antrag auf Aussetzung des Vollzugs kann nicht in einen materiell anderen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (hier: Erteilung einer Duldung) umgedeutet werden. • Die Beschwerde bleibt unzulässig, wenn der Antrag nicht die für die geltend gemachte Rechtsfolge relevanten Anträge enthält und keine Auseinandersetzung mit tragenden erstinstanzlichen Erwägungen erfolgt. • Nach einer vollzogenen Abschiebung besteht regelmäßig kein Raum mehr für den Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Gewährung einer Duldung. Die Antragsteller legten vor dem Verwaltungsgericht einen Antrag auf Aussetzung des Vollzugs vor. Das Verwaltungsgericht hielt den Aussetzungsantrag für unzulässig, weil die zuvor gestellten Anträge auf Aufenthaltsbefugnis kein Fiktionsrecht nach § 69 AuslG ausgelöst hätten. In der Sache beanspruchen die Antragsteller faktisch einen Anspruch auf Duldung. Sie haben im Verfahren nicht substantiiert auf die vom Verwaltungsgericht getragenen Erwägungen reagiert. Zwischenzeitlich wurden die Antragsteller abgeschoben. Der Senat prüft die Zulassung des Antrags beim Oberverwaltungsgericht. • Formelle Unzulässigkeit: Ein in erster Instanz gestellter Aussetzungsantrag kann nicht nachträglich in einen materiell anderen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung umgedeutet werden, weil die begehrten Rechtsfolgen unterschiedliche Verwirklichungsvoraussetzungen haben. • Mangels Auseinandersetzung mit der tragenden Erwägung des Verwaltungsgerichts zur fehlenden Auslösung eines Fiktionsrechts nach § 69 AuslG fehlt es an der Darlegung der Zulässigkeit der Beschwerde. • Materiell: Die Antragsteller machen nunmehr einen Duldungsanspruch geltend; hierfür waren jedoch die entsprechenden Anträge und Begründungen bereits in erster Instanz erforderlich. • Praktische Fallgestaltung: Nach erfolgter Abschiebung ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Gewährung einer Duldung in der Regel entbehrlich, so dass auch aus diesem Grund kein Raum für die begehrte Zwischenregelung besteht. • Kosten- und Streitwertentscheidung: Die Antragsteller haben die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen; der Streitwert wurde auf 12.000 DM festgesetzt. Der Zulassungsantrag wird abgelehnt. Die Umdeutung des Aussetzungsantrags in einen Antrag auf einstweilige Anordnung zur Erteilung einer Duldung ist nicht möglich, weil es sich um andersartige Ansprüche handelt und die Antragsteller die tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts nicht substantiiert angegriffen haben. Zudem steht dem Erlass einer einstweiligen Anordnung nach der erfolgten Abschiebung der Antragsteller nichts gegenüber. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens; der Streitwert wurde auf 12.000 DM festgesetzt.