Beschluss
22 L 1585/21.A
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2021:0917.22L1585.21A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt der Antragsteller. 1 G r ü n d e : 2 I. 3 Der Antragsteller ist am 00. O. 0000 in Teheran (Iran) geboren und iranischer Staatsangehöriger. Er reiste nach eigenen Angaben am 24. September 2015 in die Bundesrepublik Deutschland ein stellte am 00. B. 2016 einen Asylantrag. In seiner persönlichen Anhörung beim Bundesamt am 00. O. 2016 gab er im Wesentlichen an, dass er in Iran während seiner Beschäftigung auf einem Schiff über einen anderen Seemann namens N. den ersten Kontakt zum Christentum bekommen habe. Dort habe er auch Filme über das Christentum auf seinem Laptop gehabt. Er habe ferner bei Gesprächen den Islam kritisiert. Da er Probleme mit einem Kollegen gehabt habe, habe er den Vertrag auf dem Schiff nicht verlängert und sei zu seinem Bruder nach Teheran in ein Geschäft gegangen. Dort habe er zwei bis drei andere Menschen kennengerlernt, die in seinem Viertel auch Christen gewesen seien. Mit ihnen habe er sich unterhalten und auch zu sich nach Hause eingeladen. Außerdem habe er im Keller Wein produziert. Sein Nachbar habe das mitbekommen und seiner Mutter gesagt, dass er den Antragsteller anzeige. In Iran sei er noch kein Christ gewesen, sondern habe nur Sympathien für das Christentum gehabt. Später seien zwei christliche Freunde verhaftet worden. Da der Antragsteller einen Reisepass gehabt habe, sei er zum Flughafen gegangen und in die Türkei geflogen. An seinem Glauben sei ihm besonders wichtig, dass er niemanden schlage und wenn er geschlagen werde, dass er sich zurückhalte. In Iran sei er einmal verhaftet worden, weil er Alkohol dabei gehabt habe. Deshalb habe er eine Geldstrafe zahlen müssen, sonst sei ihm nichts passiert. Seiner Mutter sei nach seiner Ausreise nichts passiert, iranische Sicherheitsbehörden hätten nur einige Fragen über den Antragsteller gestellt. Der Kläger wurde ausweislich der Taufkarte am 00. K. 2016 im Christus Centrum O1. H. .e.V. in H1. getauft. Ferner legte er eine Bescheinigung über seine Mitgliedschaft in der Evangelischen Kirchengemeinde I. vom 4. März 2016 vor, wonach er seit dem 18. Februar 2016 Mitglied dieser Kirchengemeinde ist. 4 Mit Bescheid vom 00. B. 2017 wurde dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt und der Antrag auf Asylanerkennung wurde abgelehnt. 5 Ausweislich der Feststellungen im Urteil des Landgerichts C. vom 00. O. 2018 (Az. XX-00 XXx-00 Xx 000/00-00/00) nahm der Antragsteller in Deutschland eine Beziehung zu einer Frau auf (nachfolgend: Geschädigte), welche zunächst harmonisch verlief und in dessen Verlauf der Antragsteller im September 2017 in die Wohnung der Geschädigten zog. Im Verlauf der Beziehung bevormundete der Antragsteller die Geschädigte zunehmend und verlangte von ihr ein Kopftuch zu tragen. Die Geschädigte beendete schließlich im O. 2017 die Beziehung zum Antragsteller. Einen Monat nach der Trennung bemerkte die Geschädigte, dass sie schwanger war und bot dem Antragsteller an die Beziehung wieder aufzunehmen. Dies lehnte der Antragsteller ab, da er kurz vor einer Eheschließung mit einer anderen Frau war. Daraufhin ließ die Geschädigte eine Abtreibung vornehmen, bei der der Antragsteller die Geschädigte unterstütze und auch zugegen war. Nachdem seine Ehefrau nach einem Besuch im N1. /B. 2018 wieder in den Iran zurückkehrte, beteuerte der Antragsteller gegenüber der Geschädigten, dass er seine Ehefrau nicht möge und er wieder mit ihr zusammenkommen wolle. Am 00. K1. 2018 suchte der Antragsteller die Geschädigte gegen 22 Uhr auf und hielt die Geschädigte und ihre Tochter unter Verwendung eines Klappmesser bis ungefähr zum Mittag des darauffolgenden Tages unter seiner Kontrolle. In den Morgenstunden des 00. K1. 2018 erklärte der Antragsteller mit der Geschädigten geschlechtlich verkehren zu wollen. Die Geschädigte gab dem Antragsteller ausdrücklich und eindeutig zu verstehen, dass sie das nicht wolle. Der Antragsteller hatte die Ablehnung der Geschädigten verstanden, ignorierte dies jedoch und erklärte, er mache das, was er wolle. Der Antragsteller zwang die Geschädigte gegen ihren erklärten Willen und unter Verwendung des Klappmessers sich auf das Bett zu knien. Dann zog der Antragsteller der Geschädigten den Slip aus, forderte sie auf sich nach vorne zu beugen, entblößte sich, versetzte ihr einige Handschläge auf den Hinterkopf, drückte ihr Gesicht auf das Bett und vollzog anschließend den Analverkehr. Die Geschädigte weinte und schrie während des Tatgeschehens und bat den Antragsteller vergeblich aufzuhören. Nach der Tat entschuldigte sich der Antragsteller bei der Geschädigten, weinte und drohte sich zu töten, wenn die Geschädigte nicht zu ihm zurückkehre. Schließlich schwor die Geschädigte auf Verlangen des Antragstellers auf den Koran, dass sie die Beziehung mit ihm wieder aufnehmen wolle. In der Untersuchungshaft verbarg der Antragsteller seinen christlichen Glauben vor anderen iranischen Häftlingen um Konfrontationen zu vermeiden. Das Landgericht C. verurteilte den Antragsteller zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten. Das Strafende ist für den 00. E. 2021 errechnet. 6 Infolge der Mitteilung der Ausländerbehörde der Stadt N2. vom 00. B. 2020 eröffnete das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge am 16. Februar 2021 ein Verfahren zur Prüfung der Einleitung eines Aufhebungsverfahrens [Bl. 37 des Verwaltungsvorgangs]. Am 00. N1. 2021 hörte das Bundesamt den Antragsteller wegen des beabsichtigten Widerrufs der asylrechtlichen Begünstigung an. Dazu nahm der Antragsteller am 00. B. 2021 ausführlich Stellung. 7 Mit Bescheid vom 00. K1. 2021, zugestellt am 00. K1. 2021, widerrief das Bundesamt die mit Bescheid vom 00. B. 2017 zuerkannte Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1.), erkannte den subsidiären Schutzstatus nicht zu (Ziffer 2.) und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 3.). Für die Einzelheiten wird auf diesen Bescheid verwiesen. 8 Gegen diesen Bescheid wandte sich der Antragssteller mit seiner Klage vom 00. K2. 2021, die unter dem Aktenzeichen 22 K 4961/21.A geführt wird. In dem dortigen Klageverfahren beantragte der Antragsteller „unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 00. K1. 2021, zugestellt am 00. K1. 2021, Gz. 0000000-439, festzustellen, dass Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 5 AufenthG vorliegen“. In der Klagebegründung führte der Antragsteller aus: „Durch die strafgerichtliche Verurteilung liegen bei dem Kläger die Voraussetzungen der Versagung der Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 8 Aufenthaltsrechts vor, sodass die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Asylgesetz zutreffend wiederrufen wurde, in Anbetracht der Konversion des Klägers liegen jedoch hier Abschiebeverbote nach § 60 Abs. 5 Aufenthaltsgesetz vor (…)“. Das Klageverfahren ist noch anhängig. 9 Mit seinem Antrag vom 00. K2. 2021 begehrt der Antragssteller einstweiligen Rechtsschutz gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 00. K1. 2021. Der Antragsteller begründet die Klage und den hiesigen Antrag im Wesentlichen damit, dass dem Antragsteller als zum Christentum konvertierten Muslim in Iran schlimmstenfalls die Todesstrafe drohe. Der Antragsteller sei ernsthaft zum Christentum konvertiert und die Betätigung seines Glaubens sei Teil seiner religiösen Identität. Dafür spreche zunächst die vorgelegte Bescheinigung über seine Taufe [Bl. 35 f. des Verwaltungsvorgangs zum Gz. 0000000-439]. Ferner verwies der Kläger auf die mit seiner Stellungnahme vom 00. B. 2021 eingereichten Bescheinigungen der Evangelischen Kirchengemeinde I. am T. vom 00. N1. 2021 (Pfarrer L. I1. ) [Bl. 63 des Verwaltungsvorgangs] sowie auf die Bestätigung der Evangelischen Seelsorge in der JVA E1. (Pfarrer U. T1. ) vom 00. N1. 2021 [Bl. 64 des Verwaltungsvorgangs]. Ausweislich der Bescheinigung der Evangelischen Seelsorge in der JVA E1. besuche der Antragsteller regelmäßig den evangelischen Gottesdienst in der JVA E1. . 10 Der Antragssteller beantragt sinngemäß, 11 die aufschiebende Wirkung der Klage zum Az. 22 K 4961/21.A gegen die Ziffer 3) im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 00. K1. 2021 anzuordnen. 12 Der Antragsgegner beantragt, 13 einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO oder § 123 VwGO abzulehnen. 14 Im Übrigen wird auf die vom Bundesamt übersandten Verwaltungsvorgänge zu den Geschäftszeichen 0000000-439 und 0000000-439, die von der Staatsanwaltschaft C. zum Aktenzeichen 00 Xx 000/18 beigezogene Akte und auf die Gerichtsakte Bezug genommen. 15 II. 16 Die Kammer konnte durch den Einzelrichter entscheiden, weil ihm die Entscheidung nach § 76 Abs. 4 S. 1 AsylG übertragen ist. 17 Der Eilantrag hat keinen Erfolg. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist unzulässig. 18 1. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist nicht statthaft, weil der Antragsteller in der Hauptsache eine Verpflichtungsklage erhoben hat. 19 Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. 20 Im Regelfall bemisst sich die erforderliche Abgrenzung zwischen § 80 Abs. 5 VwGO und § 123 VwGO danach, welche Klage in der Hauptsache zu erheben ist. Während bei Anfechtungsklage in der Hauptsache das Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO statthaft ist, bemisst sich bei allen übrigen Klagen (Verpflichtungs-, allg. Leistungs- und Feststellungsklagen) der einstweilige Rechtsschutz nach § 123 VwGO, 21 vgl. Posser/Wolff , BeckOK VwGO, § 80 Rz. 146 (Stand: 01.07.2021). 22 Der Kläger geht offenkundig davon aus, dass die aufschiebende Wirkung der Klage nach § 75 Abs. 2 Nr. 1 AsylG i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO entfallen ist und deshalb ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO zu stellen war. Mit dem Klageziel begehrt der Antragsteller jedoch die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 AufenthG. Damit hat er in der Hauptsache eine Verpflichtungsklage erhoben, weil im Falle einer erfolgreichen Klage die Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung, dass in der Person des Antragstellers ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG hinsichtlich Iran besteht, zu tenorieren wäre. 23 Vgl. BVerwG, Urteil vom 04. K2. 2019 – 1 C 45/18 –, BVerwGE 166, 113-125; BVerwG, Urteil vom 08. September 2011 – 10 C 14/10 –, BVerwGE 140, 319-332. 24 Die Antragsgegnerin hat indes in der angefochtenen Ziffer 3 des Bescheides erstmals festgestellt, dass keine Abschiebungsverbote vorliegen. Eine gegen diese Feststellung erhobene (Verpflichtungs-)Klage bewirkt jedoch nach § 80 Abs. 1 VwGO keine aufschiebende Wirkung, die nach § 75 Abs. 2 Nr. 1 AsylG i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO entfallen könnte. Die in § 80 Abs. 1 VwGO vorgesehene aufschiebende Wirkung zielt darauf ab, die sofortige Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsakts abzuwehren, um auf diese Weise vorläufig, das heißt bis zur Entscheidung über das Rechtsmittel, den Status quo des Betroffenen zu sichern, 25 vgl. Posser/Wolff , BeckOK VwGO, § 80 Rz. 23 (Stand: 01.07.2021) 26 Der Rechtskreis des Klägers (status quo) würde sich jedoch durch die Annahme einer aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Feststellung, das keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 AufenthG vorliegen, nicht ändern. Für den Kläger würde auch bei Annahme einer aufschiebenden Wirkung kein Abschiebungsverbot gelten. 27 Systematisch folgerichtig hat der Gesetzgeber deshalb in § 75 Abs. 2 AsylG angeordnet, dass die Klage gegen Entscheidungen des Bundesamtes, mit denen die Anerkennung als Asylberechtigter oder die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft widerrufen oder zurückgenommen worden ist, in bestimmten Fällen keine aufschiebende Wirkung hat. Insoweit hat der Antragsteller den Bescheid jedoch nicht angefochten. Für Klagen gegen die (erstmalige) Feststellung, dass keine Abschiebungsverbote bestehen, enthält § 75 Abs. 2 AsylG keine Regelung. 28 2. Der anwaltlicherseits ausdrücklich gestellte Aussetzungsantrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann auch nicht in einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO umgedeutet werden. 29 Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 2. August 1995 - 9 B 303.95 -, DVBl. 1996, 105; vom 12. N1. 1998 - 2 B 20.98 -, NVwZ 1999, 641 f. und vom 25. N1. 1998 - 4 B 30.98 -, NVwZ 1998, 1297; OVG NRW, Beschluss vom 19. Februar 2004 - 18 B 522/03 -, juris. 30 Gemäß § 122 Abs. 1, § 88 VwGO darf das Gericht über das Antragsbegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden. Ein – wie hier – von einem Rechtsanwalt als Prozessbevollmächtigtem eindeutig formuliertes Begehren kann nicht in ein anderes umgedeutet werden, wenn die Anträge unterschiedlichen Zwecken dienen. Das ist hier der Fall. Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen kommt die Umdeutung eines allein gestellten Aussetzungsantrags in einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO – mit dem Ziel die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten der zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen, dass keine Abschiebung nach Iran erfolgen darf, solange über die Klage in der Hauptsache (22 K 4961/21.A) noch nicht entschieden ist – wegen der Andersartigkeit der in Rede stehenden Ansprüche nicht in Betracht. 31 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 21. September 2000 - 18 B 1339/00 -; vom 21. Oktober 2002 - 18 B 819/02 -; vom 10. N1. 2003 - 18 B 364/03 - und vom 19. Februar 2004 - 18 B 522/03 -, juris. 32 3. Das Gericht war vorliegend auch nicht gehalten, auf eine Umstellung des Antrags in einen Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO hinzuwirken, da ein solcher Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach Lage der Akten ebenfalls nicht erfolgreich gewesen wäre. 33 Ein zulässiger Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO mit dem Ziel die Antragsgegnerin zu verpflichten der zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen, dass keine Abschiebung nach Iran erfolgen darf, solange über die Klage in der Hauptsache (22 K 4961/21.A ) , mit der begehrt wird die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 5 AufenthG vorliegen, noch nicht entschieden ist, 34 vgl. Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 20. K2. 2017 – 7 B 11085/17 –, juris Rz. 7, 35 hätte keinen Erfolg. 36 Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wäre zulässig. Der Antrag zum Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO wäre statthaft, da die in der Hauptsache erhobene Verpflichtungsklage aus den vorgenannten Gründen keine aufschiebende Wirkung entfaltet und die begehrte Mitteilung eine Abschiebung verhindert. 37 Siehe zur statthaften Antragsart im Fall eines isolierten Antrags zur Feststellung von zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 VwGO: OVG Koblenz, Beschluss vom 22. Februar 2017 - 7 B 11678/16.OVG, beck-online Rz. 9; Beschluss vom 20. K2. 2017 – 7 B 11085/17 –, juris Rz. 7. 38 Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wäre jedoch unbegründet. Dem Antragsteller wäre kein Rechtschutz durch Erlass einer Sicherungsanordnung zu gewähren, da durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines ihm zustehenden Rechts nicht vereitelt würde (§ 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 39 Eine einstweilige Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO setzt sowohl ein Bedürfnis für die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes aufgrund Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) als auch einen Anordnungsanspruch voraus, d.h. die bei summarischer Überprüfung der Sach- und Rechtslage hinreichende Aussicht auf Erfolg oder zumindest auf einen Teilerfolg des geltend gemachten Begehrens in einem (etwaigen) Hauptsacheverfahren. Das Vorliegen eines derartigen Anordnungsgrunds und Anordnungsanspruchs ist vom Antragsteller glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). 40 Der Antragsteller hätte nach Lage der Akten die tatsächlichen Voraussetzungen für die Annahme eines Anordnungsgrundes und eines Anordnungsanspruchs nicht glaubhaft gemacht. 41 Das Gericht ist auf Grundlage des im Eilverfahren anzuwendenden summarischen Prüfungsmaßstabs, der aus verfassungsrechtlichen Gründen wegen der möglichen Abschiebung jedoch nicht hinter den Anforderungen zurückbleiben darf, die von Verfassung wegen an die Abweisung einer asylrechtlichen Klage als offensichtlich unbegründet zu stellen sind, 42 vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 23. K2. 2020 – 2 BvR 939/20 –, juris. 43 nicht davon überzeugt, dass dem Kläger eine Verletzung seiner Rechte aus § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. insbesondere Art. 3 EMRK droht. 44 Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG gewährt nicht nur das formelle Recht, die Gerichte anzurufen, sondern auch die Effektivität des Rechtsschutzes. Den Anforderungen an die Gewährung effektiven Rechtsschutzes müssen die Gerichte auch bei der Auslegung und Anwendung der Vorschriften über den verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutz Rechnung tragen. Dabei begegnet es zwar grundsätzlich keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn sich die Fachgerichte an den Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren orientieren und dann die Sach- und Rechtslage im Rahmen der Prüfung des Anordnungsanspruchs lediglich summarisch prüfen. Eine umfassendere Prüfung des im Hauptsacheverfahren in Rede stehenden materiellen Anspruchs bereits im Eilverfahren kann aber von Verfassung wegen geboten sein, wenn dem Antragsteller im Falle der Versagung einstweiligen Rechtsschutzes bereits eine endgültige Verletzung seiner Rechte droht und insoweit auch Grundrechtspositionen von Gewicht in Rede stehen. 45 Ein Anordnungsanspruch wegen eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 AufenthG dürfte nach Lage der Akten nicht bestehen. Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Dabei kommt insbesondere eine Verletzung des Art. 3 EMRK in Betracht. 46 Der Antragsteller hat nach derzeitiger Lage der Akten nicht dargetan, dass ihm im Falle einer Rückkehr nach Iran eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK verbürgten Rechte droht. Nach Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 47 Das Gericht ist aus den im angegriffenen Bescheid genannten Gründen nicht davon überzeugt, dass der Kläger identitätsprägend zum Christentum konvertiert ist und ihm deswegen eine Verfolgung in Iran droht. Insoweit wird entsprechend § 77 Abs. 2 AsylG auf die ausführliche Begründung im angegriffenen Bescheid verwiesen. 48 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nach § 83b AsylG nicht erhoben. 49 Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.