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Urteil

8 A 1850/99

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine bereits begonnene Einebnung und Beseitigung der Vegetationsdecke in einem Landschaftsschutzgebiet kann nach geltender Landschaftsschutzverordnung und nach Inkrafttreten eines Landschaftsplanes untersagt werden. • Alte Abgrabungsgenehmigungen legalisieren laufende oder neuere Geländeveränderungen nicht, wenn die Genehmigung wegen Nichtausnutzung oder fehlender Rechtsnachfolge erloschen bzw. nicht übergegangen ist. • Das Abgrabungsgesetz begründet nur für formell legale Abgrabungen Rekultivierungspflichten; landschaftsrechtliche Veränderungsverbote können vorrangig greifen, wenn kein fortbestehender Abgrabungsbedarf besteht. • Festsetzungen eines Landschaftsplanes, die Sekundärbiotope und die Unveränderlichkeit der Bodengestalt schützen, sind möglich und können überwiegen gegenüber wirtschaftlichen Eigentümerinteressen. • Eine Befreiung vom Verbot des Landschaftsplanes nach Maßgabe des § 69 LG NRW ist nur ausnahmsweise und bei Vorliegen einer nicht beabsichtigten Härte zu gewähren; dies war hier nicht der Fall.
Entscheidungsgründe
Untersagung von Geländeauffüllungen in Landschaftsschutzgebiet trotz früherer Abgrabungsgenehmigungen • Eine bereits begonnene Einebnung und Beseitigung der Vegetationsdecke in einem Landschaftsschutzgebiet kann nach geltender Landschaftsschutzverordnung und nach Inkrafttreten eines Landschaftsplanes untersagt werden. • Alte Abgrabungsgenehmigungen legalisieren laufende oder neuere Geländeveränderungen nicht, wenn die Genehmigung wegen Nichtausnutzung oder fehlender Rechtsnachfolge erloschen bzw. nicht übergegangen ist. • Das Abgrabungsgesetz begründet nur für formell legale Abgrabungen Rekultivierungspflichten; landschaftsrechtliche Veränderungsverbote können vorrangig greifen, wenn kein fortbestehender Abgrabungsbedarf besteht. • Festsetzungen eines Landschaftsplanes, die Sekundärbiotope und die Unveränderlichkeit der Bodengestalt schützen, sind möglich und können überwiegen gegenüber wirtschaftlichen Eigentümerinteressen. • Eine Befreiung vom Verbot des Landschaftsplanes nach Maßgabe des § 69 LG NRW ist nur ausnahmsweise und bei Vorliegen einer nicht beabsichtigten Härte zu gewähren; dies war hier nicht der Fall. Der Kläger ist Eigentümer eines ehemaligen Steinbruchs, auf dem seit Jahrzehnten Abgrabungen stattgefunden hatten und der sich zwischenzeitlich ökologisch als Sekundärbiotop entwickelt hatte. Er nahm ab 1994 Arbeiten vor (Beseitigung der Vegetationsdecke, Einebnung) und plante die Wiederherrichtung zu landwirtschaftlichen Zwecken und die Ablagerung von Bodenmaterialen. Die Behörde untersagte ihm mit Ordnungsverfügung vom 4. Juli 1994 weitere Auffüllungen und Veränderungen der Oberflächengestalt; ein Zwangsgeld wurde angedroht. Der Kläger berief sich auf frühere Abgrabungsgenehmigungen und auf ein Recht zur Rekultivierung bzw. Umgestaltung zur Landwirtschaft. Die Bezirksregierung wies den Widerspruch zurück; das Verwaltungsgericht und sodann das Oberverwaltungsgericht wiesen die Klage bzw. die Berufung ab, weil die Maßnahmen landschaftsrechtlich verboten seien und die früheren Genehmigungen keine Rechte begründeten. • Rechtsgrundlage der Untersagung ist § 14 Abs.1 OBG NRW; Veränderung der Bodengestalt im Landschaftsschutzgebiet stellt eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit dar, weil sie gegen landschaftsrechtliche Verbote verstößt. • Die Landschaftsschutzverordnung von 1972 blieb bis Inkrafttreten des Landschaftsplanes wirksam; die vom Kläger vorgenommenen Einebnungen und Entfernen der Vegetationsdecke waren nach § 2 Abs.1 Nr.7 bzw. § 2 Abs.1 Nr.6 LSchVO verboten. • Frühere Abgrabungsgenehmigungen oder Bauanzeigen legalisierten die vorgenommenen Maßnahmen nicht: Anzeigen waren unvollständig, Nebenbestimmungen (z.B. Bürgschaft) wurden nicht erfüllt, erforderliche Rechtsnachfolge in Genehmigungen trat nicht ein; daher konnten daraus keine Nutzungsrechte oder Rekultivierungsansprüche abgeleitet werden (§§ 7, 10 AbgrG; VwVfG-Grundsätze). • Das Abgrabungsgesetz begründet Rekultivierungspflichten nur für formell legale, genehmigte Abgrabungen; hier sind Rekultivierungspflichten nicht anwendbar, weil die Voraussetzungen nicht vorlagen (§§ 1,2,12 AbgrG NRW). • Nach Inkrafttreten des Landschaftsplanes ist jede Veränderung der Bodengestalt im betroffenen Gebiet verboten; die Unberührtheitsklausel greift nicht, weil die Rückgewinnung zur Landwirtschaft keine rechtmäßig ausgeübte Nutzung darstellt. • Der Landschaftsplan und sein ökologischer Fachbeitrag belegen die Schutzwürdigkeit des Sekundärbiotops; ökologische, geowissenschaftliche und landschaftsästhetische Belange überwiegen die wirtschaftlichen Interessen des Klägers. • Ermessensfehler liegen nicht vor: Die Behörde hat die Eigentümerinteressen ausreichend berücksichtigt; eine Befreiung nach § 69 LG NRW kommt nicht in Betracht, weil keine nicht beabsichtigte Härte vorliegt und die gesetzlichen Voraussetzungen fehlen. Die Berufung des Klägers wurde zurückgewiesen; die Ordnungsverfügung, die weitere Auffüllungen und Veränderungen der Oberflächengestalt untersagt, ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht. Frühere Abgrabungsgenehmigungen oder Bauanzeigen begründen hier keine fortgeltenden Rechte zur Einebnung oder Verfüllung, weil formelle Voraussetzungen, Sicherheitsleistungen und eine wirksame Rechtsnachfolge fehlen. Nach Inkrafttreten des Landschaftsplanes ist jede Veränderung der Bodengestalt im Schutzgebiet verboten; die Festsetzungen des Landschaftsplanes sind wirksam und schützen das entstandene Sekundärbiotop. Eine landschaftsrechtliche Befreiung wurde zu Recht versagt, weil keine nicht beabsichtigte Härte vorliegt und die Schutzinteressen die wirtschaftlichen Belange des Klägers überwiegen; deshalb besteht kein Anspruch auf Erteilung einer Befreiung oder auf Aufhebung der Ordnungsverfügung.