Urteil
8 A 2252/11
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2013:0116.8A2252.11.00
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Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Münster vom 29. August 2011 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Münster vom 29. August 2011 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der Kläger ist Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebs mit Schweinehaltung, den er unter der Anschrift Im X. in C. -H. betreibt. Er hält dort etwa 200 Sauen und 700 Mastschweine und bewirtschaftet etwa 34 ha Land. Er beabsichtigt, die Mastschweinhaltung am bisherigen Standort aufzugeben und dort künftig 400 Sauen zu halten. Die Mastschweinhaltung soll auf einem etwa 1.500 m südlich vom bisherigen Standort, an der Straße E. gelegenen Grundstück (Gemarkung H. , Flur , Flurstück ) in einem neu zu errichtenden Stallgebäude erfolgen. Dieses Grundstück liegt in dem durch die Verordnung zum Schutze von Landschaftsteilen im Kreis Borken vom 5. Juli 1972 (Amtsblatt für den Regierungsbezirk Münster, S. 256; im Folgenden: LSchVO) ausgewiesenen Landschaftsschutzgebiet "J. -U. S. ". Mit Bescheid vom 16. November 2010 lehnte der Beklagte den Genehmigungsantrag ab: Dem Vorhaben stehe das durch § 2 Abs. 1 Nr. 1 LSchVO begründete Bauverbot entgegen, von dem weder eine Ausnahme noch eine Befreiung erteilt werden könne. Eine Ausnahme gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 LSchVO scheide aus, weil zu erwarten sei, dass das Vorhaben die Natur schädige, durch gewerbliche Überprägung einer bäuerlichen Kulturlandschaft die Landschaft verunstalte und aufgrund seiner Auswirkungen den Naturgenuss beeinträchtige. Letzteres ließe sich auch durch die vom Kläger angebotenen Maßnahmen (Umpflanzung des Stallgebäudes mit einer Wallhecke oder Bäumen, architektonische Maßnahmen zur Auflockerung des äußeren Erscheinungsbildes des Stallgebäudes) nicht vermeiden. Die Voraussetzungen für eine Ausnahme gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LSchVO lägen ebenfalls nicht vor. Das Vorhaben diene nicht unmittelbar einem landwirtschaftlichen Betrieb, weil es sich um ein gewerbliches Tierhaltungsvorhaben handele, das der weit außerhalb des Landschaftsschutzgebiets liegenden landwirtschaftlichen Hofstelle des Klägers nicht dienend zugeordnet sei. Schließlich komme auch eine Befreiung gemäß § 67 Abs. 1 BNatSchG nicht in Betracht. Weder sei ersichtlich, dass ein überwiegendes öffentliches Interesse an einer Befreiung bestehe, noch handele es sich bei dem Vorhaben des Klägers um einen atypischen Einzelfall. Zudem sei die mit der Ablehnung des Antrags verbundene Belastung gerade beabsichtigt und entspreche diese Belastung dem Schutzzweck des Landschaftsschutzgebiets. Der Verweis auf andere genehmigte Vorhaben verhelfe dem Antrag des Klägers ebenfalls nicht zum Erfolg. Diese Vorhaben seien nicht mit dem des Klägers vergleichbar, da sich diese Betriebe anders als der des Klägers bereits im Landschaftsschutzgebiet befänden. Seine bereits am 28. September 2010 erhobene (Untätigkeits-)Klage hat der Kläger im Wesentlichen wie folgt begründet: Zugunsten seines Vorhabens lägen die Voraussetzungen einer Ausnahme gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LSchVO vor. Danach seien bauliche Anlagen, die unmittelbar einem landwirtschaftlichen Betrieb dienten, im betroffenen Landschaftsschutzgebiet zulässig. Die vom Beklagten im vorliegenden Verfahren im Gegensatz zu anderen vergleichbaren Genehmigungsverfahren vertretene Ansicht, diese Vorschrift erfasse nur Vorhaben i.S.d. § 35 Abs. 1 Nr. 1, nicht aber auch solche i.S.d. § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB, gehe von einem unzutreffenden Begriffsverständnis aus. Die Haltung von Masttieren gehöre unabhängig von der Herkunft des Viehfutters zum traditionellen Bild der Landwirtschaft. Der Aspekt der Futtererzeugung auf zum landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden Flächen sei erstmals 1987 (damals begrenzt auf die Pensionstierhaltung) bzw. 2004 (für die gesamte Tierhaltung) in die gesetzliche Definition des Begriffs "Landwirtschaft" aufgenommen worden. Die zum Zeitpunkt des Erlasses der Landschaftsschutzverordnung im Jahre 1972 geltende gesetzliche Definition des Begriffs "Landwirtschaft" (§ 146 BBauG) habe eine solche Einschränkung nicht enthalten. Eine Differenzierung zwischen unter § 35 Abs. 1 Nr. 1 und unter § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB fallenden Tierhaltungsbetrieben mache auch in der Sache keinen Sinn. Beide Arten von Betrieben seien im Außenbereich privilegiert zulässig und hätten dasselbe beeinträchtigende Potential und zwar sowohl in Bezug auf die von ihnen ausgehenden Emissionen als auch in Bezug auf die durch sie verursachte Beeinträchtigung des Landschaftsbildes. Im Übrigen erteile der Beklagte die Genehmigung nur deshalb nicht, weil er aus Gründen der politischen Selbstdarstellung ein anderes Genehmigungsrecht als das geltende installieren wolle und ihm der vorliegende Fall nicht in seine Vorstellungen passe. Der Beklagte wolle unter § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB fallende Tierhaltungsbetriebe künftig nicht mehr nach dem Baugesetzbuch, sondern nur noch auf der Grundlage einer sog. "Branchenvereinbarung" genehmigen. Dies ergebe sich u.a. aus der im Genehmigungsverfahren mehrfach betonten Absicht des Beklagten, seine Genehmigungspraxis neu auszurichten. Der Kläger hat beantragt, den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheids vom 16. November 2010 zu verpflichten, ihm gemäß seinem Antrag vom 15. März 2010 eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Anlage zum Halten von Schweinen (Maststall mit 3.840 Plätzen und einem Güllehochbehälter mit einem Fas-sungsvermögen von 3.078 m3) zu erteilen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen, und dies ergänzend wie folgt begründet: Entgegen der Auffassung des Klägers sei schon zu § 146 BBauG höchstrichterlich geklärt gewesen, dass ein Schweinemastbetrieb ohne eigene Futtergrundlage nicht unter den Begriff der Landwirtschaft falle. Mit Urteil vom 29. August 2011 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Voraussetzungen für eine Ausnahme nach § 3 Abs. 1 Satz 1 LSchVO von dem gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 LSchVO für den vorgesehenen Standort geltenden Bauverbot lägen aus den vom Beklagten in der Begründung des angefochtenen Bescheids dargelegten Gründen nicht vor. Eine Ausnahme gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LSchVO komme ebenfalls nicht in Betracht. Tierhaltungsbetriebe, die - wie das Vorhaben des Klägers - nicht über ausreichende Flächen zur Futtererzeugung verfügten, seien keine landwirtschaftlichen Betriebe i.S.d. § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LSchVO. Diese Regelung knüpfe in Bezug auf den Begriff "Landwirtschaft" an die zum Zeitpunkt ihres Erlasses geltende Regelung in §§ 35 Abs. 1 Nr. 1 und 2, 146 BBauG an. Tierhaltungsbetriebe ohne ausreichende Möglichkeit zur Futtererzeugung hätten auch nach damaligem Begriffsverständnis nicht zu den landwirtschaftlichen Betrieben i.S.d. Bestimmungen gezählt. Die Voraussetzungen für eine Befreiung gemäß § 67 BNatSchG lägen ebenfalls nicht vor. Auf eine in der Vergangenheit abweichende Genehmigungspraxis könne sich der Kläger nicht mit Erfolg berufen. Zur Begründung seiner vom Senat zugelassenen Berufung ergänzt der Kläger sein bisheriges Vorbringen wie folgt: Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts knüpfe § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LSchVO hinsichtlich des Begriffs "Landwirtschaft" mangels einer ausdrücklichen Inbezugnahme dieser Vorschrift nicht an § 146 BBauG an; vielmehr liege der Landschaftsschutzverordnung ein eigenständiges, an den allgemeinen Sprachgebrauch angelehntes Begriffsverständnis zugrunde. Darüber hinaus sei zu beachten, dass knapp 50 % der Fläche des Beklagten unter Landschafts- bzw. Naturschutz stehe, so dass dort ohnehin nur noch wenige Flächen für die Errichtung landwirtschaftlicher Vorhaben zur Verfügung stünden. Die vom Beklagten befürwortete Auslegung des § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LSchVO würde die für landwirtschaftliche Bauvorhaben verfügbaren Flächen weiter verringern und die Entfaltungsmöglichkeiten landwirtschaftlicher Betriebe in nicht hinnehmbarer Weise einschränken. Der Kläger beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Münster vom 29. August 2011 zu ändern und den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheids vom 16. November 2010 zu verpflichten, ihm gemäß seinem Antrag vom 15. März 2010 eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Anlage zur Haltung von Mastschweinen auf dem Grundstück der Gemarkung H. , Flur , Flurstück zu erteilen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Für die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass der Begriff "Landwirtschaft" in § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LSchVO im bauplanungsrechtlichen Sinne auszulegen sei, spreche sowohl die enge Anlehnung dieser Vorschrift an § 35 Abs. 1 BBauG als auch die Nähe des Landschafts- und Naturschutzrechts zum Bauplanungsrecht. Letztere komme insbesondere in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauGB zum Ausdruck, über die diese Rechtsmaterien miteinander verknüpft würden. Die Behauptung des Klägers, er, der Beklagte, weiche im vorliegenden Fall von seiner sonstigen Verwaltungspraxis ab, treffe nicht zu. Allerdings habe er seine frühere großzügigere Verwaltungspraxis zur Zulassung von Ausnahmen und Befreiungen von den Verbotstatbeständen der Landschaftsschutzverordnung aufgrund des fortschreitenden Strukturwandels in der Landwirtschaft zwischenzeitlich ausdrücklich aufgegeben. Um ein weiteres Hineindrängen gewerblicher Tierhaltungsanlagen in Landschaftsschutzgebiete zu verhindern, komme eine Ausnahme oder Befreiung für derartige Anlagen nur noch dann in Betracht, wenn ein räumlicher und funktionaler Zusammenhang zu einem bereits im Landschafts-schutzgebiet gelegenen landwirtschaftlichen "Basisbetrieb" bestehe. Diese Voraussetzung erfülle der Kläger nicht. Im Übrigen könne der Kläger aus dem Umstand, dass anderen Personen eine Genehmigung für ein seinem Vorhaben vergleichbares Vorhaben möglicherweise zu Unrecht erteilt worden sei, keinen Anspruch herleiten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten (6 Bände) Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige, insbesondere fristgemäß eingelegte Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung. I. Die Errichtung und der Betrieb der streitgegenständlichen Anlage bedarf einer Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (§ 4 Abs. 1 BImSchG i.V.m. § 1 der 4. BImSchV und Nr. 7.1 g) Spalte 1 des Anhangs zur 4. BImSchV: Anlage zum Halten oder zur getrennten Aufzucht von Schweinen mit 2.000 Mastschweinplätzen). Ein Anspruch auf die Erteilung einer solchen Genehmigung steht dem Kläger für die streitgegenständliche, im Außenbereich der Gemeinde C. gelegene Anlage nicht zu, weil sie gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften verstößt (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG). Zwar ist die geplante Anlage im Außenbereich privilegiert. Es handelt sich bei ihr nicht um einen landwirtschaftlichen Betrieb i.S.d. § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, sondern um einen gewerblichen Tierhaltungsbetrieb, da nach den Angaben des Klägers keine ausreichenden Flächen zur Futtererzeugung (§ 201 BauGB) zur Verfügung stehen. Derartige Anlagen sind dann, wenn sie nicht ausnahmsweise im Innenbereich der betroffenen Gemeinde genehmigt werden können, wegen ihrer nachteiligen Wirkung auf die Umgebung, insbesondere wegen der von ihnen ausgehenden Geruchsbelästigung, im Außenbereich privilegiert zulässig (§ 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB). Vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Juni 1983 - 4 B 206.82 -, NVwZ 1984, 169, juris Rn. 3 ff. m.w.N.; OVG NRW, Beschluss vom 2. Juni 2009 - 8 B 572/09 -, DVBl. 2009, 1040, juris Rn. 23 ff. Jedoch stehen der streitgegenständlichen Anlage Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 Alt. 1 BauGB) entgegen. Die im Landschaftsschutzgebiet "J. -U. S. " geplante Anlage steht in Widerspruch zu der Verordnung zum Schutze von Landschaftsteilen im Kreis C. vom 5. Juli 1972 (Amtsblatt für den Regierungsbezirk Münster, S. 256; im Folgenden: LSchVO); dieser Widerspruch kann weder durch eine Ausnahme noch durch eine Befreiung ausgeräumt werden. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. Februar 2000 - 4 B 104.99 -, BauR 2000, 1311, juris Rn. 2 m.w.N.; OVG NRW, Urteil vom 5. September 2006 - 8 A 1971/04 -, NuR 2007, 215, juris Rn. 55 f. 1. Die streitgegenständliche Anlage verstößt gegen das in § 2 Abs. 1 Nr. 1 LSchVO bestimmte Verbot der Errichtung baulicher Anlagen. Dieses Bauverbot gilt wie die gesamte Verordnung trotz der in § 7 Satz 2 LSchVO bis zum 31. Dezember 1990 ausgesprochenen Befristung fort. Dies folgt aus § 73 Abs. 1 Satz 1 LG NRW, wonach bestimmte, bereits vor Inkrafttreten dieses Gesetzes auf Grundlage des Reichsnaturschutzgesetzes (im Folgenden: RNG) erlassene Verordnungen bis zum Inkrafttreten eines Landschaftsplans oder einer ordnungsbehördlichen Verordnung gemäß § 42a LG NRW - an beidem fehlt es hier - in Kraft bleiben. Diese im Zusammenhang mit der Einführung der Verpflichtung zur Aufstellung von Landschaftsplänen (§§ 16 ff. LG NRW) stehende Vorschrift hat u.a. die Aufrechterhaltung sämtlicher vor Inkrafttreten des Landschaftsgesetzes NRW erlassener Landschaftsschutzverordnungen - und zwar ungeachtet etwaiger zeitlicher Befristungen ihrer Geltungsdauer - zum Ziel, um deren Schutzwirkungen bis zur Anpassung an die durch das Landschaftsgesetz NRW neu geschaffene Rechtslage aufrecht zu erhalten. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. Januar 2001 - 8 A 1850/99 -, Urteilsabdruck S. 12 f. (bei juris insoweit nicht abgedruckt). Die Verordnung ist auch nicht gemäß § 32 Abs. 1 Satz 3 OBG NRW mit Ablauf von 20 Jahren nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft getreten, weil diese Bestimmung auf die nach § 73 Abs. 1 Satz 1 LG NRW aufrecht erhaltenen Verordnungen keine Anwendung findet (§ 73 Abs. 1 Satz 3 LG NRW). Anhaltspunkte dafür, dass die Ausweisung des Landschaftsschutzgebiets "J. -U. S. " ganz oder bezogen auf den Bereich, in dem die streitgegenständliche Anlage errichtet werden soll, funktionslos geworden ist, sind weder vorgetragen noch anderweitig ersichtlich. Dies wäre insbesondere dann der Fall, wenn es mittlerweile an der Schutzwürdigkeit der unter Schutz gestellten Landschaft fehlen würde. Trotz der vom Kläger angeführten "hundertfachen" Bebauung mit insbesondere landwirtschaftlichen Gebäuden ist dies nicht der Fall. Die Karte bzw. Luftbilder des Landschaftsschutzgebiets "J. -U. S. " (http://www.kreis-borken.de/kreisverwaltung/weitere-aufga ben/geodatenatlas-kreis-borken/natur-und-landschaft.html) zeigen, dass weite Teile dieses Landschaftsschutzgebiets, insbesondere aber der Bereich, in dem die streitgegenständliche Anlage errichtet werden soll, lediglich mit einzelnen, weit auseinanderliegenden Gebäuden oder Gehöften bebaut sind. Eine derart aufgelockerte Bebauung lässt die Schutzwürdigkeit der unter Schutz gestellten Landschaft nicht entfallen. 2. Der Verstoß gegen das in § 2 Abs. 1 Nr. 1 LSchVO statuierte Bauverbot kann weder durch eine Ausnahme noch durch eine Befreiung ausgeräumt werden. a) Die Voraussetzungen für eine Ausnahme liegen nicht vor. aa) Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 LSchVO ist eine Ausnahme zuzulassen, wenn die beabsichtigte Maßnahme die in § 2 Abs. 2 LSchVO genannten Wirkungen (Verunstaltung der Landschaft, Schädigung der Natur, Beeinträchtigung des Naturgenusses) weder hervorruft noch erwarten lässt. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor, weil die streitgegenständliche Anlage jedenfalls die Landschaft verunstaltet und die Natur i.S.d. § 2 Abs. 2 LSchVO schädigt. Bei der Auslegung des § 2 Abs. 2 LSchVO ist auf die Rechtsprechung zu den entsprechenden Begriffen in § 19 Abs. 2 RNG zurückzugreifen. § 2 Abs. 2 LSchVO trägt dem Umstand Rechnung, dass § 19 Abs. 2 RNG unter Landschaftsschutz stehende Flächen nur gegen verunstaltende, die Natur schädigende oder den Naturgenuss beeinträchtigende Änderungen schützte, um das Änderungsverbot nicht weiter reichen zu lassen, als es im Interesse des gesetzlichen Schutzguts erforderlich war. Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Juli 1956 - 1 C 91.54 -, BVerwGE 4, 57, juris Rn. 10; OVG NRW, Urteil vom 4. Dezember 1962 - 7 A 277/61 -, OVGE 18, 151, 152. Bauliche Anlagen verunstalten die Landschaft i.S.d. §§ 19 Abs. 2 RNG, 2 Abs. 2 LSchVO, wenn sie selbst hässlich sind oder sie sich wegen ihrer Bauformen nicht in das Landschaftsbild einfügen oder wenn sie - auch in der Landschaft angepasster Form - an der Stelle, an der sie errichtet werden sollen, als ein Fremdkörper im Landschaftsbild empfunden werden. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 4. Dezember 1962 7 A 277/61 -, OVGE 18, 151, 152. Im vorliegenden Fall beabsichtigt der Kläger die Errichtung eines Stallgebäudes mit einer Länge von 91 m, einer Breite von 44 m und einer Firsthöhe (ohne Abluftkamine) von 9,25 m über Grund sowie eines Güllehochbehälters mit einem Durchmesser von fast 29 m und einer Höhe über Grund von 5 m. Der Senat ist mit dem Beklagten der Ansicht, dass eine Anlage mit derartigen Ausmaßen in der Umgebung des geplanten Standorts einen das Landschaftsbild verunstaltenden, gewerblich wirkenden Fremdkörper darstellt, und verweist zur weiteren Begründung auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid (§§ 125 Abs. 1, 117 Abs. 5 VwGO), denen der Kläger nicht entgegengetreten ist und denen sich der Senat anschließt. Die verunstaltende Wirkung der streitgegenständlichen Anlage lässt sich weder durch eine Wallhecke noch durch eine Umpflanzung der Anlage mit Bäumen verhindern. Eine derart hohe Anlage lässt sich nicht vollständig hinter einer Wallhecke verbergen; zudem würde eine Wallhecke des erforderlichen Ausmaßes in der Umgebung des geplanten Standorts selbst als Fremdkörper wirken. Aufgrund der Größe der Anlage lässt sich diese auch nicht vollständig durch eine Umpflanzung mit Bäumen verdecken. Jedenfalls aber würde die verdeckende Wirkung erst nach vielen Jahren eintreten, weil die Bäume entsprechend lange benötigen, um die erforderliche Höhe zu erreichen. Darüber hinaus schädigt die streitgegenständliche Anlage die Natur i.S.d. § 2 Abs. 2 LSchVO. Eine Schädigung i.S.d. Bestimmung liegt u.a. auch dann vor, wenn eine bisher der freien Natur zugehörige Fläche mit der Folge überbaut wird, dass die freie Natur in ihrem Bestand verringert wird. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 3. November 1980 11 A 1686/79 -, BRS 36, Nr. 224, S. 438 f., vom 4. Dezember 1962 - 7 A 277/61 -, OVGE 18, 151, 152, sowie vom 12. Dezember 1961 - 7 A 561/61 -, OVGE 17, 163, 165. Der Kläger beabsichtigt, die streitgegenständliche Anlage auf einer in der freien Natur liegenden, bisher unbebauten Fläche zu errichten. Dies hat zur Folge, dass die freie Natur - auch in Anbetracht der beträchtlichen räumlichen Inanspruchnahme durch die Anlage mit einer Grundfläche von über 4.000 m2 - in einem nicht unerheblichen Umfang in ihrem Bestand verringert wird. bb) Die Voraussetzungen für eine Ausnahme gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 LSchVO sind ebenfalls nicht gegeben. Einschlägig ist insoweit allein § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LSchVO; eine Ausnahme gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 bis 5 LSchVO kommt ersichtlich nicht in Betracht. Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LSchVO ist eine Ausnahme zuzulassen für das Errichten und Ändern von baulichen Anlagen, die unmittelbar dem land- oder forstwirtschaftlichen oder erwerbsgartenbaulichen Betrieb dienen, einschließlich der Land- oder Forstarbeiter- oder Altenteilerstellen, oder für eine sonstige bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig ausgeübte Nutzung erforderlich sind und das Landschaftsbild möglichst schonen. (1) Die streitgegenständliche Anlage dient nicht einem landwirtschaftlichen Betrieb i.S.d. § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Alt. 1 LSchVO. Der Begriff "landwirtschaftlich" ist im bauplanungsrechtlichen Sinne in Anlehnung an die zum Zeitpunkt des Erlasses der Verordnung geltende Regelung des § 146 BBauG auszulegen (a bis c). Nach diesem Begriffsverständnis handelt es sich bei der streitgegenständlichen Anlage nicht um einen landwirtschaftlichen, sondern um einen gewerblichen Betrieb (d). (a) Da weder die Landschaftsschutzverordnung des Beklagten noch das zum Zeitpunkt ihres Erlasses geltende Reichsnaturschutzgesetz ausdrücklich regeln, was unter einem landwirtschaftlichen Betrieb i.S.d. § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Alt. 1 LSchVO zu verstehen ist, ist der Bedeutungsgehalt dieses Begriffs durch Auslegung zu ermitteln. Aufgrund des engen Zusammenhangs, der zwischen dem in § 2 Abs. 1 Nr. 1 LSchVO geregelten Bauverbot und der Ausnahmeregelung des § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Alt. 1 LSchVO einerseits und dem Bauplanungsrecht andererseits besteht, ist dieser Begriff in Anlehnung an die bauplanungsrechtliche Definition des Begriffs "Landwirtschaft" auszulegen. Dieser Zusammenhang ist dadurch geprägt, dass beide Normkomplexe die Zulässigkeit der Errichtung baulicher Anlagen regeln, und kommt insbesondere dadurch zum Ausdruck, dass eine solche Anlage - wie bereits dargelegt - bauplanungsrechtlich unzulässig ist, wenn sie in Widerspruch zu einer gültigen Landschaftsschutzverordnung steht und dieser Widerspruch weder durch eine Ausnahme noch durch eine Befreiung ausgeräumt werden kann. Diese Verzahnung zwischen Bauplanungs- und Landschaftsschutzrecht bestand auch schon zum Zeitpunkt des Erlasses der Landschaftsschutzverordnung des Beklagten. Zwar enthielt die damals geltende Fassung des § 35 Abs. 3 BBauG durch Gesetz vom 23. Juni 1960 (BGBl. I, S. 341) keine § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 Alt. 1 BauGB (Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege) ausdrücklich entsprechende Regelung. Jedoch war bzw. ist die Aufzählung in § 35 Abs. 3 BBauG bzw. BauGB damals wie heute nicht abschließend ("insbesondere"), so dass diese Belange als sog. unbenannte öffentliche Belange zu berücksichtigen waren; zudem verwies § 35 Abs. 3 Satz 1 BBauG bereits auf die natürliche Eigenart der Landschaft. Der Begriff "landwirtschaftlich" in § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Alt. 1 LSchVO ist dementsprechend in Anlehnung an § 146 BBauG in der zum Zeitpunkt des Erlasses der Verordnung geltenden Fassung auszulegen. Hinweise darauf, dass der Ver-ordnungsgeber den Begriff "landwirtschaftlich" in Anlehnung an die jeweilige Fassung der bauplanungsrechtlichen Definition dieses Begriffs verstanden wissen wollte, lassen sich - unabhängig davon, ob ein solches dynamisches Verständnis verfassungsrechtlich überhaupt zulässig wäre - weder dem Text der Verordnung noch den Vorgängen zu ihrer Entstehung entnehmen. Gemäß § 146 BBauG in der Fassung durch Gesetz vom 29. Juni 1960 (BGBl. I, S. 341) zählen insbesondere der Ackerbau, die Wiesen- und Weidewirtschaft, der Erwerbsgartenbau, der Erwerbsobstbau und der Weinbau zur Landwirtschaft. Entgegen der Ansicht des Klägers gehört die Tierhaltung ohne bzw. ohne ausreichende Futtergrundlage nicht dazu. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. November 1969 4 C 20.69 -, Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 86, juris Rn. 20; OVG NRW, Urteil vom 12. Dezember 1968 - 10 A 276/68 -, BRS 20, Nr. 51, S. 87; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20. Dezember 1968 - 2 916/67 -, BRS 20, Nr. 52, S. 88 f.; Schrödter, BBauG, 2. Auflage 1969, § 146 Rn. 4. Unabhängig von Vorstehendem ergäbe sich aus der Anwendung des § 201 BauGB nichts anderes. Anhaltspunkte dafür, dass § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Alt. 1 LSchVO von einem anderen Verständnis des Begriffs "landwirtschaftlich" ausgeht, liegen nicht vor. Zwar erklärt diese Norm neben land- und forstwirtschaftlichen Betrieben auch erwerbsgartenbauliche Betriebe für ausnahmefähig, obwohl diese nach der zum Zeitpunkt des Erlasses der Verordnung geltenden Fassung des § 146 BBauG vom Begriff "Landwirtschaft" erfasst waren. Aus dieser an sich überflüssigen Aufzählung des Verordnungsgebers lässt sich jedoch nicht schließen, dass § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Alt. 1 LSchVO ein von § 146 BBauG abweichendes Verständnis des Begriffs "landwirtschaftlich" zugrunde liegt. Dazu hätte es insbesondere näherer inhaltlicher Festlegungen bedurft, dass und welches andere Begriffsverständnis der Verordnung zugrundeliegen soll. Derartige Festlegungen lassen sich weder dem Text der Verordnung noch den Vorgängen zu ihrer Entstehung, die dem Senat vorgelegen haben, entnehmen. (b) Demgegenüber vertritt der Hessische Verwaltungsgerichtshof die Auffassung, dass dem gesamten Landschaftsschutzrecht ein eigenständiger Begriff der Landwirtschaft zugrunde liege. Dieser Begriff soll sich auf "die großflächige Bodennutzung herkömmlicher Art im Außenbereich" bzw. auf die für "die freie Landschaft typische landwirtschaftliche Betätigung" beschränken. Vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 5. März 1993 4 UE 619/89 -, NuR 1993, 339, juris Rn. 31, sowie Urteile vom 9. März 1989 - 3 UE 801/86 -, BRS 49, Nr. 240, S. 551, und vom 24. September 1980 - 4 OE 95/78 -, BRS 36, Nr. 220, S. 433 f. Dem schließt sich der Senat jedenfalls für § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Alt. 1 LSchVO nicht an. Anhaltspunkte dafür, dass der Verordnungsgeber die Errichtung baulicher Anlagen im Landschaftsschutzgebiet derart weitreichend einschränken wollte, sind - wie bereits dargelegt - nicht ersichtlich. Vielmehr hat er ausdrücklich u.a. auch Altenteilerstellen in den Begriff "Landwirtschaft" i.S.d. § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Alt. 1 LSchVO einbezogen. Im Übrigen bleibt unklar, welche Tätigkeiten nach Ansicht des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs im einzelnen unter den Begriff "Landwirtschaft" fallen sollen. (c) Dass - wie dargelegt - gewerbliche Tierhaltungsanlagen im Regelfall ebenso wie landwirtschaftliche Tierhaltungsanlagen im Außenbereich bauplanungsrechtlich zulässig sind, führt entgegen der Ansicht des Klägers zu keinem anderen Ergebnis. Trotz des vorstehend dargelegten Zusammenhangs zwischen Landschaftsschutzrecht und Bauplanungsrecht bleibt es dem Normgeber unbenommen, unter Landschaftsschutz stehende Flächen aufgrund ihres im Vergleich zu sonstigen im Außenbereich gelegenen Flächen höheren Schutzstatus in einem weiteren Umfang von baulichen Anlagen freizuhalten, als dies in § 35 BauGB vorgesehen ist. Eine diesbezügliche Schlechterstellung gewerblicher im Vergleich zu landwirtschaftlichen Tierhaltungsanlagen ist auch sachlich gerechtfertigt, da mit der Entkopplung gewerblicher Tierhaltungsanlagen von den zum Anbau von Viehfutter erforderlichen Flächen ein quantitatives und zudem an die örtlichen Verhältnisse, nämlich an die Belegenheit der zum landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden Flächen, anknüpfendes Regulativ für die Errichtung dieser Anlagen entfällt. Aus der früheren Verwaltungspraxis des Beklagten lassen sich entgegen der Ansicht des Klägers ebenfalls keine Rückschlüsse auf den Bedeutungsgehalt des Begriffs "landwirtschaftlich" in § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Alt. 1 LSchVO ziehen. Die Verwaltungspraxis spiegelt lediglich die - im vorliegenden Fall irrige - frühere Sicht der Verwaltung wider, der keine Befugnis zur verbindlichen Interpretation von Rechtsnormen zusteht. Die Auslegung der Verordnung durch den Senat wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass - wie der Kläger angibt - auf dem Gebiet des Beklagten kaum noch Flächen für die Errichtung gewerblicher Tierhaltungsanlagen zur Verfügung stehen sollen. Sollte die Behauptung des Klägers zutreffen, so wäre dies auf die umfangreiche Ausweisung von Landschaftsschutzgebieten durch den Beklagten zurückzuführen. Ob es dabei sein Bewenden haben soll oder ob im Interesse der Ausweitung der gewerblichen Tierhaltung Flächen aus dem Landschaftsschutz herausgenommen werden, liegt in der Hand des Beklagten, dem insoweit ein weiter Entscheidungsspielraum zusteht. (d) Ausgehend von dem vorstehend dargelegten Begriffsverständnis handelt es sich bei der streitgegenständlichen Anlage mangels ausreichender Flächen zur Erzeugung des für die Schweinehaltung erforderlichen Futters nicht um einen landwirtschaftlichen Betrieb i.S.d. § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Alt. 1 LSchVO. Eine Auslegung des § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Alt. 1 LSchVO in dem vom Kläger vertretenen Sinne würde im Übrigen zu keinem anderen Ergebnis führen. Mastbetriebe in der vom Kläger geplanten Größe, die weitgehend unabhängig von den für den Anbau des Viehfutters erforderlichen Flächen betrieben werden, stellen auch nach einem an den allgemeinen Sprachgebrauch angelehnten Begriffsverständnis keinen landwirtschaftlichen Betrieb dar. Dem allgemeinen Sprachgebrauch liegt das Bild einer "traditionellen" Landwirtschaft zugrunde, zu der - zumindest in einem gewissen, im vorliegenden Fall unterschrittenen Umfang - auch die Bodennutzung zum Anbau von Pflanzen gehört. Auch nach der vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof vertretenen Auffassung (s.o.) würde es sich bei dem streitgegenständlichen Vorhaben nicht um einen landwirtschaftlichen Betrieb handeln. Danach zählen zur Landwirtschaft nur die für den Außenbereich typische großflächige Bewirtschaftung von Grund und Boden für die Tier- und Pflanzenzucht, nicht aber die intensive Bodennutzung (z.B. Erwerbsgartenbau mit Gewächshäusern, Baumschule) oder eine Pferdezuchtanlage mit Stellplätzen für 60 Pferde. Vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 5. März 1993 4 UE 619/89 -, NuR 1993, 339, juris Rn. 31, sowie Urteile vom 9. März 1989 - 3 UE 801/86 -, BRS 49, Nr. 240, S. 551, und vom 24. September 1980 - 4 OE 95/78 -, BRS 36, Nr. 220, S. 433 f. Gemessen daran handelt es sich bei der streitgegenständlichen Anlage mangels einer außenbereichstypischen großflächigen Nutzung von Grund und Boden für die Tier- und Pflanzenzucht nicht um einen landwirtschaftlichen Betrieb. (2) Die streitgegenständliche Anlage ist auch nicht i.S.d. § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Alt. 2 LSchVO für eine sonstige bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig ausgeübte Nutzung erforderlich. Zwar handelt es sich bei der streitgegenständlichen Anlage um eine sonstige, nämlich nicht von § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Alt. 1 LSchVO erfasste Nutzung. Jedoch ergibt sich aus dem Normzusammenhang, dass § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Alt. 2 LSchVO nur für Nutzungen gilt, die vor Inkrafttreten der Verordnung auf einem Grundstück rechtmäßig ausgeübt wurde, das nach Inkrafttreten der Verordnung im Landschaftsschutzgebiet liegt, da anderenfalls der Regelung in § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Alt. 1 LSchVO kein eigenständiger Anwendungsbereich verbliebe. Danach liegen die Voraussetzungen für eine Ausnahme gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Alt. 2 LSchVO hier schon deshalb nicht vor, weil der Kläger das als Standort für die streitgegenständliche Anlage vorgesehene Grundstück bisher nicht für die Haltung von Schweinen genutzt hat. cc) Schließlich kommt auch eine Ausnahme nach § 3 Abs. 2 Satz 1 LSchVO nicht in Betracht. Danach kann in besonderen Fällen eine Ausnahme von § 2 LSchVO zugelassen werden, wenn dies mit dem Wohl der Allgemeinheit vereinbar ist. Mit dem Wohl der Allgemeinheit vereinbar i.S.d. § 3 Abs. 2 Satz 1 LSchVO sind alle Maßnahmen, die diesem Wohl dienen. Dem Wohl der Allgemeinheit dienen alle Maßnahmen, die im öffentlichen Interesse liegen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 11. September 2012 - 8 A 104/10 -, juris Rn. 43 (zu § 69 Abs. 1 Satz 1 b) LG NRW). Es besteht jedenfalls kein öffentliches Interesse daran, eine Anlage zur Haltung von Schweinen gerade an dem vorgesehenen Standort zu errichten. Es ist schon nicht ersichtlich, dass der Bedarf an Schweinefleisch ohne die streitgegenständliche Anlage nicht gedeckt werden könnte. Zudem stehen für derartige Anlagen zahlreiche andere Standorte außerhalb von Landschaftsschutzgebieten zur Verfügung. Dass der Kläger die Anlage aus nachvollziehbaren wirtschaftlichen Gründen auf einem in seinem Eigentum stehenden Grundstück errichten möchte, liegt nicht im öffentlichen, sondern allein in seinem privaten Interesse. b) Die Erteilung einer Befreiung gemäß § 67 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG scheidet ebenfalls aus. Diese Norm ist hier anwendbar; sie ist mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts des Naturschutzes und der Landschaftspflege (BGBl. I 2009, S. 2542) gemäß Art. 72 Abs. 1 GG an Stelle der weitgehend inhaltsgleichen Regelung in § 69 Abs. 1 Satz 1 LG NRW getreten. Zwar dürfen die Länder gemäß Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GG auf dem Gebiet des Naturschutzes und der Landschaftspflege unter gewissen Einschränkungen von der Bundesregelung abweichen. Aus Art. 72 Abs. 3 Satz 3 GG folgt jedoch, dass hierfür ein nach Erlass des Bundesgesetzes ergangenes Landesgesetz erforderlich ist. Daran fehlt es hier. § 67 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG ist gemäß Art. 27 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts des Naturschutzes und der Landschaftspflege am 1. März 2010 in Kraft getreten. Seitdem wurde das Landschaftsgesetz NRW nur noch durch Gesetz vom 16. März 2010 (GVBl. S. 185) geändert; die Regelung in § 69 Abs. 1 Satz 1 LG NRW ist hiervon unberührt geblieben. aa) Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG liegen nicht vor. Nach dieser Norm kann u.a. von den - wie hier - durch Naturschutzrecht der Länder begründeten Ge- oder Verboten auf Antrag Befreiung erteilt werden, wenn dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art, notwendig ist. Es fehlt - wie bereits dargelegt - an einem öffentlichen Interesse daran, die streitgegenständliche Anlage an dem vorgesehenen Standort zu errichten. bb) Gemäß § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG kann von den durch Naturschutzrecht der Länder begründeten Ge- oder Verboten auch dann Befreiung erteilt werden, wenn die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde und die Abweichung mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist. Diese Voraussetzungen liegen ebenfalls nicht vor. Es fehlt schon an einer unzumutbaren Belastung des Klägers. Die durch das landschaftsschutzrechtliche Bauverbot bedingte Einschränkung des Klägers erweist sich bei einer Abwägung der betroffenen Rechtspositionen weder aufgrund der Besonderheit der Situation noch aufgrund ihrer Schwere als unangemessen. Vgl. Heugel, in: Lütkes/Ewer, BNatSchG, 2011, § 67 Rn. 12; Lau, in: Frenz/Müggenborg (Hrsg.), BNatSchG, 2011, § 67 Rn. 4; Sauthoff, in: Schlacke, GK-BNatSchG, § 67 Rn. 20 ff. Insbesondere verbleiben dem Kläger zahlreiche Möglichkeiten, das streitgegenständliche Grundstück anderweitig zu nutzen, z.B. zu Zwecken des Acker- oder des Erwerbsgartenbaus (vgl. § 4 Nr. 1 LSchVO) oder zur Errichtung von baulichen Anlagen, die unmittelbar einem landwirtschaftlichen Betrieb i.S.d. § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LSchVO dienen; ihm verbleibt in Bezug auf sein Eigentum am streitgegenständlichen Grundstück also keine "nutzlose Hülle". Dass der Kläger möglicherweise über kein anderes Grundstück verfügt, auf dem sein Vorhaben genehmigt werden kann, begründet - wie das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt hat - keine unzumutbare Belastung. II. Aus Art. 3 Abs. 1 GG ergibt sich der geltend gemachte Anspruch auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung ebenfalls nicht. Dabei ist die vom Kläger aufgeworfene Frage, ob sowohl die frühere als auch die derzeitige Verwaltungspraxis des Beklagten zur Erteilung von Ausnahmen und Befreiungen für gewerbliche Tierhaltungsbetriebe von dem im Landschaftsschutzgebiet geltenden Bauverbot rechtlich zu beanstanden sind, im vorliegenden Verfahren rechtlich ebenso unerheblich wie seine Behauptung, anderen Antragstellern seien entsprechende Anlagen im Landschaftsschutzgebiet abweichend von dieser Verwaltungspraxis genehmigt worden. Ein Ermessen, dessen Ausübung durch eine Verwaltungspraxis in eine bestimmte Richtung vorgegeben wäre, hatte der Beklagte im vorliegenden Fall nicht auszuüben. Die Voraussetzungen dafür, dass dem Beklagten - wie z.B. gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 LSchVO oder § 67 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG - Ermessen eröffnet wäre, liegen - wie bereits dargelegt - nicht vor. III. Ebenfalls unerheblich sind die Ausführungen des Klägers zur sog. Branchenvereinbarung. Abgesehen davon, dass diese Vereinbarung den Standort für die streitgegenständliche Anlage nicht erfassen dürfte, weil er nicht in einem der in Ziffer I.3 der Vereinbarung näher definierten städtebaulichen Beobachtungsgebiete liegen dürfte, und sich diese Vereinbarung schon selbst keine rechtliche Verbindlichkeit beimisst (vgl. Absätze 7 und 8 der Vorbemerkung), besteht ein Anspruch auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung nur dann, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung einer solchen Genehmigung vorliegen. Dies ist vorliegend - wie unter I. dargelegt - nicht der Fall. IV. Ein Anspruch auf die begehrte Genehmigung ergibt sich auch nicht aus einer dem Kläger erteilten Zusicherung des Beklagten. Etwaige mündliche Zusagen von Mitarbeitern des Beklagten, auf die sich der Kläger stützt, können eine Zusicherung mangels Schriftform (§ 38 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW) nicht wirksam begründen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10 und 711 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.