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Beschluss

1 B 315/01

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Abbruch eines Bewerbungs- und Auswahlverfahrens durch den Dienstherrn berührt grundsätzlich nicht die Rechtsstellung der Bewerberin. • Eine bloße Mitteilung über die beabsichtigte Einstellung begründet keine bereits entstandene Rechtsstellung, solange weitere Voraussetzungen (z. B. Zustimmung der Personalvertretung) ausstehen. • Die Verweigerung der Zustimmung durch den Personalrat kann beachtlich sein, wenn begründete Zweifel an der Eignungs- und Bestenauslese bestehen; dies rechtfertigt aber nicht automatisch die Zulassung der Beschwerde. • Zulassungsgründe nach § 124 VwGO sind nur dann gegeben, wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung bestehen oder besondere rechtliche/tatsächliche Schwierigkeiten die Erfolgsaussichten offen lassen.
Entscheidungsgründe
Abbruch des Auswahlverfahrens berührt Bewerbung nicht; Zulassung der Beschwerde abgelehnt • Der Abbruch eines Bewerbungs- und Auswahlverfahrens durch den Dienstherrn berührt grundsätzlich nicht die Rechtsstellung der Bewerberin. • Eine bloße Mitteilung über die beabsichtigte Einstellung begründet keine bereits entstandene Rechtsstellung, solange weitere Voraussetzungen (z. B. Zustimmung der Personalvertretung) ausstehen. • Die Verweigerung der Zustimmung durch den Personalrat kann beachtlich sein, wenn begründete Zweifel an der Eignungs- und Bestenauslese bestehen; dies rechtfertigt aber nicht automatisch die Zulassung der Beschwerde. • Zulassungsgründe nach § 124 VwGO sind nur dann gegeben, wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung bestehen oder besondere rechtliche/tatsächliche Schwierigkeiten die Erfolgsaussichten offen lassen. Die Antragstellerin bewarb sich um die Stelle der stellvertretenden Leiterin des Sozialamtes. Die Antragsgegnerin teilte mit, sie beabsichtige nach Zustimmung des Personalrats die Antragstellerin einzustellen. Der Rat der Gemeinde beschloss jedoch anders, die Antragsgegnerin brach daraufhin das Auswahlverfahren ab. Die Antragstellerin begehrte einstweilige Regelung und Zulassung der Beschwerde mit der Behauptung, ihre Rechtsstellung sei durch den Abbruch verletzt. Der Personalrat verweigerte die Zustimmung mit der Begründung, die Grundsätze der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung seien nicht beachtet worden. In der lokalen Presse wurde die Frage parteipolitischer Einflüsse diskutiert. • Die Antragsschrift begründet nicht nachvollziehbar, welches konkrete Recht der Antragstellerin durch die begehrte einstweilige Regelung geschützt werden soll. • Die Mitteilung der Antragsgegnerin vom 27.10.2000 ist lediglich eine Absichtserklärung; sie begründet keine endgültige Rechtsstellung der Antragstellerin, weil noch Voraussetzungen wie die Zustimmung des Personalrats ausstanden. • Dem Dienstherrn steht im Rahmen seines Organisationsrechts ein weiter Ermessensspielraum zu; er kann ein eingeleitetes Bewerbungs- und Auswahlverfahren aus sachlichen Gründen beenden, ohne dadurch grundsätzlich Bewerberrechte zu verletzen. • Eine gesetzliche Grundlage für einen Anspruch auf Einstellung bestand nicht; auch ein möglicher Bewerbungsverfahrensanspruch wäre hier nicht verletzt, weil sachliche Gründe den Abbruch rechtfertigen. • Die Verweigerung der Zustimmung des Personalrats kann beachtlich sein, wenn die Personalvertretung nachvollziehbare Gründe angibt, insbesondere bei Zweifeln an der Transparenz der Bestenauslese; vorliegend spricht einiges dafür, dass die Zustimmung aus Gründen der mangelnden Nachvollziehbarkeit der Auswahlentscheidung verweigert wurde. • Trotz der beachtlichen Einwände des Personalrats bleiben die Erfolgsaussichten einer Beschwerde gering, weil nicht hinreichend dargelegt ist, dass die Zustimmungsverweigerung offensichtlich unbeachtlich oder willkürlich war. • Die Voraussetzungen für die Zulassung der Beschwerde nach § 124 VwGO liegen nicht vor; weder bestehen ernstliche Zweifel an der erstinstanzlichen Entscheidung noch liegen besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten vor, die die Erfolgsaussichten offen erscheinen lassen. Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde wird abgelehnt; die Antragstellerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Es besteht kein Anspruch der Antragstellerin auf Fortsetzung des Auswahlverfahrens oder auf Einstellung, weil die Mitteilung über eine beabsichtigte Einstellung keine bereits entstandene Rechtsstellung begründete und der Dienstherr das Verfahren aus sachlichen Gründen im Rahmen seines Organisationsrechts abbrechen durfte. Soweit der Personalrat die Zustimmung verweigerte, sind dessen Einwände vor dem Hintergrund möglicher Mängel der Transparenz der Auswahlentscheidung von Bedeutung, rechtfertigen hier jedoch nicht die Zulassung der Beschwerde. Das Rechtsmittel hätte nach summarischer Prüfung überwiegend geringe Erfolgsaussichten; daher wird die Zulassung versagt und der Streitwert auf 4.000,00 DM festgesetzt.