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Beschluss

16 B 476/01

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Beschwerde wird zur Fortführung des Verfahrens zugelassen; die Zulassungsentscheidung bedarf keiner näheren Begründung nach § 146 Abs. 6 Satz 2 i.V.m. § 124a Abs. 2 Satz 2 VwGO. • Die Verteilung der Kosten des zulassungsrechtlich gebührenfreien Verfahrens bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten. • Der Beschluss ist unanfechtbar nach § 152 Abs. 1 VwGO.
Entscheidungsgründe
Zulassung der Beschwerde und Fortführung als Beschwerdeverfahren • Die Beschwerde wird zur Fortführung des Verfahrens zugelassen; die Zulassungsentscheidung bedarf keiner näheren Begründung nach § 146 Abs. 6 Satz 2 i.V.m. § 124a Abs. 2 Satz 2 VwGO. • Die Verteilung der Kosten des zulassungsrechtlich gebührenfreien Verfahrens bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten. • Der Beschluss ist unanfechtbar nach § 152 Abs. 1 VwGO. Es liegt ein Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vor. Der Antragsteller begehrte die Zulassung einer Beschwerde, das Verfahren wurde als Beschwerdeverfahren fortgeführt. Das Gericht beschloss die Zulassung der Beschwerde und verzichtete auf eine nähere Begründung der Zulassungsentscheidung unter Berufung auf verfahrensrechtliche Vorschriften. Zur Verteilung der Verfahrenskosten wurde festgehalten, dass diese der Schlussentscheidung vorbehalten bleiben. Es handelt sich um ein nach § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfreies Zulassungsverfahren. Der Beschluss ist unanfechtbar gemäß § 152 Abs. 1 VwGO. • Die formellen Voraussetzungen für die Zulassung der Beschwerde waren erfüllt, sodass das Gericht die Beschwerde zulässt und das Verfahren als Beschwerdeverfahren fortführt. • Nach § 146 Abs. 6 Satz 2 i.V.m. § 124a Abs. 2 Satz 2 VwGO kann das Gericht auf eine ausführliche Begründung der Zulassungsentscheidung verzichten; hiervon machte das Gericht Gebrauch. • Wegen der gebührenrechtlichen Bestimmung des § 188 Satz 2 VwGO ist das Zulassungsverfahren gerichtskostenfrei; die Verteilung der Kosten regelt das Gericht in der Schlussentscheidung. • Die Unanfechtbarkeit des Beschlusses folgt aus § 152 Abs. 1 VwGO, wodurch Rechtsmittel gegen diesen Beschluss ausgeschlossen sind. Die Beschwerde wurde zugelassen und das Verfahren als Beschwerdeverfahren fortgesetzt. Eine ausführliche Begründung der Zulassungsentscheidung wurde unter Berufung auf § 146 Abs. 6 Satz 2 i.V.m. § 124a Abs. 2 Satz 2 VwGO unterlassen. Die Verfahrenskostenregelung wird der späteren Schlussentscheidung vorbehalten; das Zulassungsverfahren ist gemäß § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei. Der ergangene Beschluss ist unanfechtbar nach § 152 Abs. 1 VwGO.