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Beschluss

22 B 1198/03

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2003:0805.22B1198.03.00
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Tenor

1. Den Antragstellern zu 2. bis 7. wird mit Wirkung vom 25. Juli 2003 Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren im Umfang der Beschwerdestattgabe bewilligt und Rechtsanwältin Q. aus E. beigeordnet. Im Übrigen wird der Prozesskostenhilfeantrag abgelehnt.

2. Auf die Beschwerde der Antragsteller zu 2. bis 7. wird der angefochtene Beschluss teilweise geändert: Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragstellern zu 2. bis 7. für die Zeit vom 11. April 2003 bis zum Ende des Monats der Beschwerdeentscheidung jeweils Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe eines Sechstels von 50 % des Mehrbedarfszuschlages nach § 23 Abs. 2 2. Halbs. BSHG abzüglich eines Betrags in Höhe von 20,50 Euro zu gewähren.

Im Übrigen wird die Beschwerde der Antragsteller zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei. Die Antragstellerin zu 1. trägt 1/7 und die Antragsteller zu 2. bis 7. tragen jeweils 6/49 der außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners in beiden Rechtszügen. Der Antragsgegner trägt in beiden Rechtszügen 6/49 der außergerichtlichen Kosten der Antragsteller zu 2. bis 7. Im Übrigen trägt jeder Beteiligte seine außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge selbst.

Entscheidungsgründe
1. Den Antragstellern zu 2. bis 7. wird mit Wirkung vom 25. Juli 2003 Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren im Umfang der Beschwerdestattgabe bewilligt und Rechtsanwältin Q. aus E. beigeordnet. Im Übrigen wird der Prozesskostenhilfeantrag abgelehnt. 2. Auf die Beschwerde der Antragsteller zu 2. bis 7. wird der angefochtene Beschluss teilweise geändert: Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragstellern zu 2. bis 7. für die Zeit vom 11. April 2003 bis zum Ende des Monats der Beschwerdeentscheidung jeweils Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe eines Sechstels von 50 % des Mehrbedarfszuschlages nach § 23 Abs. 2 2. Halbs. BSHG abzüglich eines Betrags in Höhe von 20,50 Euro zu gewähren. Im Übrigen wird die Beschwerde der Antragsteller zurückgewiesen. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei. Die Antragstellerin zu 1. trägt 1/7 und die Antragsteller zu 2. bis 7. tragen jeweils 6/49 der außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners in beiden Rechtszügen. Der Antragsgegner trägt in beiden Rechtszügen 6/49 der außergerichtlichen Kosten der Antragsteller zu 2. bis 7. Im Übrigen trägt jeder Beteiligte seine außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge selbst. Gründe: 1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung der Rechtsanwältin Q. aus E. bietet hinreichende Aussicht auf Erfolg, soweit die Beschwerde der Antragsteller zu 2. bis 7. gegen die Versagung weiterer Sozialhilfe aus den unter 2. dargestellte Gründen begründet ist. Mit den ergänzenden Angaben im Schreiben vom 24. Juli 2003 zur Höhe des Guthabens auf dem Girokonto, haben die Antragsteller auch hinreichend dargelegt, dass sie auf Grund ihrer Mittellosigkeit die Kosten der Prozessführung nicht - auch nicht in Raten - selbst aufbringen können. 2. Der nach teilweiser Hauptsachenerledigung noch anhängige sinngemäße Beschwerdeantrag der Antragsteller, den angefochtenen Beschluss zu ändern und den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragstellern für die Zeit vom 1. April 2003 bis zum Ende des Monats der Beschwerdeentscheidung weitere Hilfe zum Lebensunterhalt in Form zusätzlicher Regelsatzleistungen, Krankenversicherungsbeiträgen und Unterkunftskosten zu gewähren, hat lediglich in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO setzt voraus, dass der geltend gemachte Hilfeanspruch (Anordnungsanspruch) und die besonderen Gründe für die Notwendigkeit der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes, wie die Abwendung wesentlicher Nachteile oder die Verhinderung drohender Gewalt, (Anordnungsgrund) von den Antragstellern glaubhaft gemacht werden (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). An einem Anordnungsgrund fehlt es bereits insoweit, als mit dem Antrag Hilfe zum Lebensunterhalt auch für den Zeitraum vom 1. April 2003 bis zum Tag der Antragstellung begehrt wird. Das Anordnungsverfahren dient nach seinem Sinn und Zweck der Abwendung gegenwärtig drohender wesentlicher Nachteile und bietet Regelungsmöglichkeiten deshalb grundsätzlich nur für unaufschiebbare, nicht bereits in der Vergangenheit liegende Notlagen. Dementsprechend ist das Bestehen streitiger Sozialhilfeansprüche, die sich auf einen Zeitraum vor der Stellung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beziehen, vom Gericht regelmäßig erst in einem Klageverfahren zu überprüfen. Soweit die Antragsteller die Übernahme der Unterkunftskosten begehren, fehlt es gleichfalls am Anordnungsgrund. Denn notwendig ist die Übernahme laufender und rückständiger Unterkunftskosten dann nicht mehr, wenn im maßgeblichen Zeitpunkt der (abschließenden) gerichtlichen Entscheidung die von den Hilfe Suchenden bewohnte Unterkunft ohnehin nicht mehr gehalten werden kann. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. September 1999 - 16 B 1109/99 - und vom 20. März 2002 - 16 B 20/02 -. So verhält es sich hier. Die Voraussetzungen dafür, dass die Kündigung der Wohnung von Seiten der E. Wohnungsgesellschaft mbH gemäß § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB von Gesetzes wegen unwirksam werden könnte, liegen nicht mehr vor. Denn die Vorschrift setzt voraus, dass der Vermieter spätestens bis zum Ablauf von zwei Monaten nach Eintritt der Rechtshängigkeit des Räumungsanspruchs befriedigt wird oder sich eine öffentliche Seite zur Befriedigung verpflichtet. Die Räumungsklage wurde mit ihrer Zustellung im Mai 2003 rechtshängig. In den beiden darauffolgenden Monaten wurde die Vermieterin weder befriedigt, noch gab eine öffentliche Stelle eine Verpflichtung zur Befriedigung der Mietrückstände ab. Angesichts dessen könnte die bisherige Unterkunft der Antragsteller durch einen stattgebenden Beschluss im vorliegenden Verfahren nur dann gesichert werden, wenn die Vermieterin trotz der Regelung des § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB im Falle der Begleichung der Mietschulden auch heute noch zu einer Fortsetzung des Mietverhältnisses bereit wäre. Das ist indes nach ihrem ausdrücklichen Bekunden nicht der Fall, weil sich die Mietstreitigkeiten mit den Antragstellern nicht auf einen Zahlungsverzug beschränkt haben, vielmehr die Räumungsklage nunmehr auch auf anderes vertragswidriges Verhalten gestützt wird. Dies soll nach Angaben der Vermieterin darin bestehen, dass Kinder der Antragstellerin zu 1. die Umgebung in Angst und Schrecken versetzen und im Haus Vandalismus betreiben. Der Verlust der Wohnung kann daher sozialhilferechtlich auf Grund der hier fehlenden Mitwirkungsbereitschaft der Vermieterin nicht mehr abgewendet werden. Für die Übernahme des Krankenversicherungsbeitrages, die die Antragsteller erstmals mit der Beschwerdebegründung ausdrücklich erwähnen, fehlt es ebenfalls an einem Anordnungsgrund. Mangels Bestehens eines Krankenversicherungsschutzes ist die Übernahme der Krankenversicherungsbeiträge für den Antragszeitraum nicht notwendig. Die in § 13 BSHG geregelte Übernahme von Krankenversicherungsleistungen zählt begrifflich zur Hilfe zum Lebensunterhalt und wird daher dem Wortlaut nach auch vom erstinstanzlichen Verfahrensantrag "laufende Sozialhilfe weiter zu gewähren" umfasst. Allerdings endete die Mitgliedschaft bzw. die Familienmitversicherung der Antragsteller bei der AOK bereits am 14. Februar 2003. Von der Möglichkeit, sich innerhalb von drei Monaten nach Ende der Mitgliedschaft freiwillig zu versichern, hat die Antragstellerin zu 1. keinen Gebrauch gemacht. Sie hat erst mehr als einen Monat nach Ablauf der Dreimonatsfrist, nämlich am 17. Juni 2003 den entsprechenden Antrag gestellt, woraufhin die AOK Westfalen-Lippe mit Schreiben vom 18. Juni 2003 eine Aufnahme der Antragstellerin zu 1. in die freiwillige Krankenversicherung und damit eine Mitversicherung der Antragsteller zu 2. bis 7. wegen Fristversäumung abgelehnt hat. Im Übrigen haben die Antragsteller auch keinen Anordnungsanspruch, gerichtet auf Übernahme der Krankenversicherungsbeiträge, glaubhaft gemacht. Nach der allein in Betracht zu ziehenden Anspruchsgrundlage - § 13 Abs. 2 Satz 1 1. Halbs. BSHG - steht es grundsätzlich im Ermessen des Sozialhilfeträgers, ob er Beiträge zu einer freiwilligen Krankenversicherung übernehmen oder im Krankheitsfall Krankenhilfe nach § 37 BSHG leisten will. So auch OVG NRW, Beschluss vom 15. Juli 2003 - 12 B 763/03 - m.w.N. Weder legt die Beschwerde substantiiert dar noch ist sonst ersichtlich, dass das Ermessen des Antragsgegners hier nur durch Übernahme der Beiträge rechtmäßig ausgeübt werden könnte. Dem Begehren der Antragstellerin zu 1. auf Regelsatzleistungen fehlt es an einem Anordnungsgrund. Sie kann nur eigene und nicht auch Ansprüche ihrer Kinder auf (weitere) Regelsatzleistungen im eigenen Namen geltend machen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Januar 1993 - 5 C 3.91 -, BVerwGE 92, 1, 2. Ihre Ansprüche, die im Rahmen des einstweiligen Anordnungsverfahrens nur auf die Vermeidung wesentlicher Nachteile gerichtet sein können, sind durch ihr zufließende Einnahmen gedeckt. Nach der ständigen Rechtssprechung der mit Sozialhilfeangelegenheiten befassten Senate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen erleidet ein Erwachsener keine wesentlichen Nachteile im Sinne von § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO, wenn er einstweilen seinen regelsatzbemessenen Bedarf lediglich in Höhe des unabweisbar Notwendigen, d.h. in Höhe von 80 % des für ihn geltenden Betrages, decken kann. Als Haushaltsvorstand stehen der Antragstellerin zu 1. für die Monate April bis Juni 2003 mithin 234,40 Euro (= 80 % von 293,00 Euro) und in den Monaten Juli und August 236,80 Euro (= 80 % von 296,00 Euro) zu. Ferner hat die Antragstellerin zu 1. grundsätzlich einen Anspruch auf Bewilligung eines Mehrbedarfs gemäß § 23 Abs. 2 2. Halbs. BSHG. Allerdings ist in der Rechtsprechung bisher noch nicht abschließend geklärt, ob bzw. in welchem Umfang ein Anordnungsgrund i.S.v. § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO für die Bewilligung eines Mehrbedarfszuschlages gemäß § 23 Abs. 2 BSHG gegeben sein kann. Nach den Vorstellungen des Gesetzgebers - vgl. den Gesetzentwurf des Bundesrates zum Vierten Gesetz zur Änderung des Bundessozialhilfegesetzes (BT-Drucks. 10/3079, unter 2.1.4, S. 5) - rechtfertigt sich der Mehrbedarfszuschlag vor allem dadurch, dass Alleinerziehende wegen der Kinderbetreuung weniger Zeit haben, preisbewusst einzukaufen, und zugleich höhere Aufwendungen zur Kontaktpflege und zur Unterrichtung in Erziehungsfragen tragen müssen. Darüber hinaus ist auch an die Kosten für Aufmerksamkeiten bei gelegentlichen Hilfeleistungen Dritter zu denken. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 25. August 1998 - 24 A 6169/96 -. Für die Berücksichtigung eines Mehrbedarfsbetrages auch im vorläufigen Rechtsschutzverfahren spricht jedenfalls, dass sich die Mehrausgaben, zu deren Befriedigung er gewährt wird, sich nicht allesamt beliebig verschieben lassen. So entstehen die Kosten für teurere Einkäufe, für die Beaufsichtigung der Kinder bei unaufschiebbarer Abwesenheit des/der Alleinerziehenden und für die Unterrichtung in Erziehungsfragen regelmäßig in dem Zeitpunkt, in dem der Bedarf selbst zu befriedigen ist. Einer grundsätzlichen Klärung dieser Frage bedarf es im vorliegenden Fall jedoch nicht. Der Senat hält es nämlich bereits auf Grund der gegebenen Umstände des Einzelfalls einerseits für nicht gerechtfertigt, der Antragstellerin zu 1. den vollen - sich auf 60 % des Regelsatzes für einen Haushaltsvorstand belaufenden - Mehrbedarf zuzusprechen. Andererseits sieht er hinreichende Gründe, wegen derer die Antragstellerin zu 1. jedenfalls die Hälfte des Mehrbedarfszuschlags benötigen dürfte. Neben der Antragstellerin zu 1. und den Antragstellern zu 3. bis 7. lebt in der Haushaltsgemeinschaft noch die bereits 17-jährige Antragstellerin zu 2. Von ihr kann - entsprechend der Dienstleistungspflicht von dem elterlichen Hausstand angehörenden und von den Eltern erzogenen oder unterhaltenen Kindern gemäß § 1619 BGB - eine nicht ganz unerhebliche Entlastung der Antragstellerin zu 1. sowohl im Hinblick auf die Kinderbetreuung (Beaufsichtigung der Geschwister) als auch auf die Versorgung der Familie (preisgünstiges Einkaufen) erwartet werden, so dass die vom Gesetzgeber angenommenen finanziellen Folgen der alleinigen Kindererziehung die Antragstellerin zu 1. nicht in vollem Umfang treffen. Diese Entlastung der Antragstellerin zu 1. geht allerdings auch nicht soweit, dass ein Anordnungsgrund für die vorläufige Gewährung eines Mehrbedarfsbetrages für Kinderbetreuung und -erziehung entfiele oder dass gar die Annahme gerechtfertigt wäre, die Antragstellerin zu 1. müsse bezüglich der Antragsteller zu 3. bis 7.nicht mehr "allein für deren Pflege und Erziehung" im Sinne des § 23 Abs. 2 2. Halbs. BSHG sorgen. Denn die Anwesenheit eines (weiteren) Kindes, dass je nach Familienkonstellation bis zum 16. Geburtstag auf Grund der gesetzlichen Wertung die Anerkennung eines Mehrbedarfszuschlages mit gerechtfertigt hat, steht als solche der Weiterzahlung des Mehrbedarfszuschlages in Ansehung weiterer Kinder unter 16. Jahren nicht entgegen. Die Entwicklung von Jugendlichen erfolgt nicht in der Weise sprunghaft, dass ein Kind, das eben noch selbst in erhöhtem Maße als betreuungsbedürftig anzusehen gewesen ist, mit Erreichen des 17. Lebensjahres plötzlich zu einer so großen Hilfe für den Erziehenden werden, dass auch ein Mehrbedarfszuschlag für die Geschwisterkinder nicht mehr gerechtfertigt erscheint. Dies gilt auch in Anbetracht der regelmäßig bei Jugendlichen dieses Alters zu beobachtenden Tendenzen, sich neue Freiräume - losgelöst von der Familie - zu verschaffen und Selbstständigkeit zu erlangen, sowie der sich einstellenden Veränderungen bezüglich Schule, Studium oder Berufsausbildung. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 25. August 1998 - 24 A 6169/96 -. Neben diesen allgemeinen Erwägungen kommt hinzu, dass die Antragstellerin zu 2. auf Grund einer Nebentätigkeit (Zeitungen austragen) teilweise selbst für ihren Unterhalt sorgt und in den auf diese Arbeit entfallenden Zeiten der Antragstellerin zu 1. nicht zu Hilfe sein kann. Dem danach der Antragstellerin zu 1. zustehenden Bedarf in Höhe von 322,30 Euro (= 80 % + ½ x 60 % von 293,00 Euro) für die Monate April bis Juni 2003 und von 325,60 Euro (= 80 % + ½ x 60 % von 296,00 Euro) für die Monate Juli und August 2003 stehen ihr anzurechnende monatliche Einnahmen in Höhe von 1.033,38 Euro gegenüber. Die Antragstellerin zu 1 erhält monatliches Kindergeld in Höhe von 1.187,38 Euro. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass das Kindergeld Einkommen des Kindergeldberechtigten im Sinne des § 76 Abs. 1 BSHG ist und dem selben Zweck wie die Hilfe zum Lebensunterhalt (§ 77 Abs. 1 BSHG) dient. Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Juni 2001 - 5 C 7.00 -, FEVS 53, 113; OVG NRW, Urteil vom 29. Mai 2001 - 16 A 455/01 -, FEVS 53, 273 jeweils m.w.N.; OVG NRW, Urteil vom 26. September 2002 - 16 A 4104/00 -. Vom vorgenannten Betrag sind Unterhaltszahlungen in Höhe von 154,00 Euro monatlich an ein nicht in der Haushaltsgemeinschaft lebendes Kind der Antragstellerin zu 1. abzuziehen, da dieser Betrag der Antragstellerin nicht zur Verfügung steht. Anders verhält es sich hingegen mit dem seitens des Antragsgegners vorgenommenen Abzug des Freibetrages nach § 76 Abs. 2 Nr. 5 BSHG in Höhe von 20,50 Euro monatlich. Diesbezüglich ist der Senat der Auffassung, dass der Antragstellerin zu 1. im Verfahren nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO auch der vorläufige Einsatz dieses Freibetrages zumutbar ist, so auch OVG NRW, Beschlüsse vom 7. Jun i 2001 - 16 B 476/01 -, 24. April 2002 - 16 B 531/02 - und 30. April 2002 - 16 B 530/02 -. Das hier zu berücksichtigende Einkommen der Antragstellerin zu 1. übersteigt mithin ihren hier zu berücksichtigenden Bedarf für die Monate April bis Juni 2003 nur um 711,08 Euro bzw. für die Monate Juli und August um nur 707,78 Euro. Aus diesen Ausführungen folgt zugleich, dass den Antragstellern zu 2. bis 7. ein Anordnungsgrund und ein Anordnungsanspruch im Hinblick auf eine vorläufige Bewilligung von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt für die Zeit vom 11. April 2003 bis zum Ende des Monats der Beschwerdeentscheidung insoweit zur Seite stehen, als der Antragsgegner das den Bedarf der Antragstellerin zu 1. übersteigende, verteilungsfähige Einkommen zu Lasten der Antragsteller zu 2. bis 7. unzutreffend berechnet hat. Bei der Verteilung des den Bedarf übersteigenden Einkommens der Antragstellerin zu 1. hat der Antragsgegner die Verteilung nach Kopfteilen, begrenzt durch die Höhe des individuellen Bedarfs eines Kindes vorgenommen. Hiergegen haben die Antragsteller zu 2. bis 7. keine Einwände erhoben. Der Senat sieht daher keine Veranlassung in dem hier anhängigen Beschwerdeverfahren der Frage nachzugehen, wie die Verteilung des Einkommensüberschusses eines Mitgliedes der Bedarfsgemeinschaft auf die übrigen in unterschiedlicher Höhe bedürftigen Mitglieder der Gemeinschaft zu erfolgen hat. Dies gilt umso mehr, als es vorliegend nicht um den im Rahmen eines Anordnungsanspruchs nachzugehenden sozialhilferechtlichen individuellen Bedarf geht, sondern um die Sicherstellung des bis zur Entscheidung in der Hauptsache Unerlässlichen, die sowohl durch bereite Mittel des Einzelnen als auch der Bedarfsgemeinschaft erfolgen kann. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 155 Abs. 1 Satz 1, 161 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO. Angesichts des uneingeschränkten Hauptantrages entfallen auf jedes streitige Rechtsverhältnis des Antragsgegners mit dem jeweiligen Antragsteller ein Siebtel der gesamten außergerichtlichen Kosten. Im Rechtsverhältnis des Antragsgegners zur Antragstellerin zu 1. trägt diese das Siebtel insgesamt, da sie mit ihrem Begehren ungeachtet der übereinstimmenden (teilweisen) Hauptsachenerledigungserklärungen insgesamt erfolglos geblieben wäre. Denn sie konnte zu jeder Zeit ihren Bedarf durch ihr Einkommen decken. Soweit die übereinstimmenden Hauptsacheerledigungserklärungen die Antragsteller zu 2. bis 7 betreffen, ist über die Kosten nach billigem Ermessen zu entscheiden. Dem entspricht es, die Kosten dieses Teils des Verfahrens dem Antragsgegner aufzuerlegen, soweit er für die Zeit vom 11. April 2003 bis zum 31. August 2003 laufende Hilfe zum Lebensunterhalt - in Höhe von 1.972,05 Euro - (nach-)bewilligt und damit das erledigende Ereignis herbeigeführt hat. Ferner trägt der Antragsgegner die Kosten des streitig entschiedenen Teils des Verfahrens, soweit er unterlegen ist. Für die Monate April bis Juni 2003 ist dies in Höhe von je 67,40 Euro und für die Monate Juli und August 2003 in Höhe von je 68,30 Euro der Fall. Insgesamt sind dies 338,80 Euro. In Höhe der von den Antragstellern im Hauptantrag unbeschränkt geforderten und damit mit dem Jahresbetrag anzusetzenden Krankenversicherungsbeiträge (112,72 Euro x 12 = 1.352,64 Euro) und Unterkunftskosten (490,34 Euro x 12 = 5.884,08 Euro) sowie den Regelsatzleistungen und dem Mehrbedarfszuschlag für die Zeit vom 1. April 2003 bis 31.März 2004 abzüglich der für die Zeit vom 11. April bis 31. August 2003 bewilligten oder in diesem Beschluss zugesprochenen Beträge (Regelsatz für die Zeit vom 1. September 2003 bis 31. März 2004: 7 x 516,28 Euro = 3.585,96 Euro; Mehrbedarfszuschlag für die Zeit vom 1. April bis 30. Juni 2003: 3 x 293 Euro x 60 % = 527,40 Euro; Mehrbedarfszuschlag für die Zeit vom 1. Juli 2003 bis 31. März 2003: 9 x 296 Euro x 60 % = 1.598,40 Euro; Regelsatzleistung für die Zeit vom 1. bis 10. April 2003: 116,31 Euro) sind die Antragsteller zu 2. bis 7. unterlegen. Vom Gesamtbetrag der geforderten Leistungen in Höhe von 15.375,64 Euro (= 2.310,85 Euro + 13.064,79 Euro) sind die Antragsteller zu 2. bis 7. mithin zu 6/7 und der Antragsgegner zu 1/7 unterlegen. Da auf jedes streitige Rechtsverhältnis des Antragsgegners mit dem jeweiligen Antragsteller nur ein Siebtel der gesamten außergerichtlichen Kosten entfallen, tragen die Antragsteller zu 2. bis 7. jeweils 6/49 der außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners (= 6/7 von 1/7) und der Antragsgegner 6/49 der außergerichtlichen Kosten der Antragsteller zu 2. bis 7. (= 1/7 von 1/7 x 6 Antragsteller). Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.