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Beschluss

16 B 531/02

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2002:0424.16B531.02.00
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Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin I. wird abgelehnt.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin I. wird abgelehnt. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens. Gründe: Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung hat keinen Erfolg, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Erfolgsaussicht bietet (§§ 166 VwGO, 114 ZPO). Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die auf die dargelegten Gründe beschränkte Überprüfung der angefochtenen Entscheidung (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) führt zu keinem für die Antragstellerin günstigeren Ergebnis. Schon auf der Grundlage der tatsachenbezogenen Darlegungen der Antragstellerin ergibt sich kein hinreichender Anlass, ihr unter faktischer Vorwegnahme der Hauptsache gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zur Abwendung wesentlicher Nachteile vorläufig Sozialhilfeleistungen zuzuerkennen. Dabei geht der Senat davon aus, dass die Antragstellerin lediglich ihren individuellen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt - und nicht zugleich auch den ihrer beiden Kinder - verfolgt und sie keine unterkunftsbezogenen Sozialhilfeleistungen begehrt. Das entspricht der Antragsauslegung durch das Verwaltungsgericht, der die Antragstellerin mit ihrem Beschwerdevorbringen nicht entgegengetreten ist. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung scheitert bereits daran, dass die Antragstellerin ihren im Verfahren nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zu berücksichtigenden regelsatzbemessenen Lebensbedarf durch laufende Einkünfte decken kann. Da wesentliche Nachteile für die erwachsene Antragstellerin schon vermieden werden können, wenn ihr 80% des für sie geltenden Regelsatzes, also ein monatlicher Betrag von 229,46 EUR, zur Verfügung steht, kann sie den unabweisbar notwendigen Lebensunterhalt schon mit dem sozialhilferechtlich ihr zugeordneten Kindergeld von 308 EUR vorläufig bestreiten. Dem lässt sich auch nicht entgegenhalten, dass der Antragsgegner bei der Ermittlung der individuellen Hilfeansprüche das Kindergeld als Einkommen der jeweiligen Kinder berücksichtigt; maßgebend kann vielmehr nur sein, dass nach dem Gesetz Kindergeld grundsätzlich anrechenbares Einkommen des kindergeldberechtigten Elternteils ist. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 29. Mai 2001 - 16 A 455/01 -, ZFSH/SGB 2002, 20. Im Übrigen geht die anwaltlich beratene Antragstellerin offenkundig selbst davon aus, dass der Kindergeldbezug abgesehen von dem in § 76 Abs. 2 Nr. 5 BSHG genannten Schonbetrag ihren im vorliegenden Verfahren durchsetzbaren Hilfeanspruch begrenzt. Darüber hinausgehend ist der Senat indessen der Auffassung, dass der Antragstellerin im Verfahren nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO auch der vorläufige Einsatz des Freibetrages nach § 76 Abs. 2 Nr. 5 BSHG zumutbar ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. Juni 2001 - 16 B 476/01 -. Eine für die Antragstellerin günstige Entscheidung folgt auch nicht daraus, dass ihr dem Grunde nach auch die Mehrbedarfe nach § 23 Abs. 1a und Abs. 2 BSHG von zusammen 60% des maßgeblichen Regelsatzes, also von 172,10 EUR, zustehen und diese Zuschläge nicht vollständig durch das verbleibende Kindergeld abgedeckt werden können. Dabei muss nicht abschließend entschieden werden, ob bzw. in welchem Umfang derartige Zuschläge im Rahmen des Anordnungsgrundes iSv § 123 Abs. 1 VwGO überhaupt zu berücksichtigen sind vgl. dazu auch OVG NRW, Beschluss vom 14. September 2001 - 16 B 795/01 - bzw. ob die Antragstellerin vorläufig auf das ihr überdies zufließende Erziehungsgeld von monatlich 306,78 EUR verwiesen werden kann. Vgl. zum Letzteren einerseits OVG NRW, Beschluss vom 4. April 1991 - 8 B 284/91 -, und VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 18. Januar 1991 - 6 S 3067/90 -, Juris, andererseits OVG Bautzen, Beschluss vom 16. Februar 2000 - 1 BS 17/00 -, Sozialrecht aktuell 2000, Heft 10-11, S. 18; differenzierend OVG Weimar, Beschluss vom 18. Februar 1999 - 2 EO 816/98 -, FEVS 51, 66 = ZFSH/SGB 1999, 415. Es ist jedenfalls einzelfallbezogen davon auszugehen, dass die Antragstellerin vorläufig einen relativ geringen Teil ihres Erziehungsgeldes dafür einsetzen kann, um ihren Mehrbedarf als Schwangere bzw. als Alleinerziehende abzudecken. Dass ihr unzumutbare Nachteile entstehen, wenn sie einstweilen 93,56 EUR, also weniger als ein Drittel ihres Erziehungsgeldes, für ihren erhöhten Lebensbedarf einsetzt, hat sie nicht vorgetragen und ist auch nicht ersichtlich. Soweit die Antragstellerin mit ihrem Hinweis auf den fehlenden Krankenversicherungsschutz nicht nur allgemein ihre Hilfebedürftigkeit unterstreichen, sondern zusätzlich zum Regelsatzbedarf auch die Übernahme von Beitragsleistungen begehren möchte, fehlt es an jeglicher Substanziierung. Die Antragstellerin hat weder angegeben, welche Mittel sie zur Aufrechterhaltung bzw. Neubegründung des Krankenversicherungsschutzes benötigt, noch ist von ihr glaubhaft gemacht worden, seit wann sie ihren Beitragsverpflichtungen nicht mehr nachkommen kann bzw. ob ihr bisheriger Krankenversicherungsschutz wirklich schon weggefallen ist. Unabhängig vom Vorstehenden muss der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auch daran scheitern, dass sich die wirtschaftlichen Verhältnisse der Antragstellerin weiterhin als unklar darstellen und daher kein Anordnungsanspruch festgestellt werden kann. Diese Unklarheit folgt vor allem daraus, dass die Antragstellerin seit der Wiederaufnahme der Hilfe zum Lebensunterhalt im September 2001 fast durchgehend einen Pkw zur Verfügung hatte; die damit verbundenen Kosten lassen sich in aller Regel nicht aus Sozialhilfemitteln bestreiten. Die Antragstellerin kann auch keine Besonderheiten geltend machen, aufgrund derer ihr ausnahmsweise doch trotz der Sozialhilfebedürftigkeit die Anschaffung, Haltung und Nutzung eines Fahrzeuges möglich gewesen sein könnte. Insbesondere der Bezug des nach materiellem Recht nicht auf die Sozialhilfe anzurechnenden Erziehungsgeldes kann nicht als ausreichende Erklärung angesehen werden, weil schon die laufenden Darlehensraten (202,09 EUR) und die monatlichen Haftpflichtversicherungsbeiträge (126,50 EUR) den Erziehungsgeldbetrag überschreiten. Auch die Einlassungen der Antragstellerin zu den rechtlichen und wirtschaftlichen Hintergründen der Pkw-Nutzung vermögen nicht zu überzeugen. Der Umstand, dass die Antragstellerin sowohl im November 2001 als auch im März 2002 unmittelbar nach der Rückgabe bzw. dem Verlust des jeweiligen Fahrzeuges stets ein anderes Auto zur Verfügung hatte, ist für eine Sozialhilfeempfängerin in einem hohen Maße ungewöhnlich und auffällig. Die naheliegende Einschätzung, dass über verdeckte Mittel verfügt werden kann, lässt sich unter solchen Umständen nur mit überzeugenden und widerspruchsfreien Darlegungen aus der Welt schaffen. Die Antragstellerin hat es demgegenüber nicht vermocht, den im angefochtenen Beschluss angesprochenen Zweifelsgründen etwas Überzeugendes entgegenzusetzen. Nach wie vor fehlt es schon an der Glaubhaftmachung, dass sich der Freund der Antragstellerin und Vater ihrer Kinder, Herr B. , zur Zeit der Anschaffung des Renault Scenic wirklich im Ausland befand und deshalb die diesbezüglichen Rechtshandlungen im Namen der Antragstellerin erfolgen mussten. Der im Beschluss des Verwaltungsgerichts aufgezeigte Widerspruch, dass einerseits von der Antragstellerin behauptet wurde, Herr B. sei erst Ende Januar 2002 zurückgekehrt, während er andererseits unter der Angabe "Mülheim, 1.1.02" die "Benutzungserklärung" gegenüber der finanzierenden Bank abgegeben hat, ist nicht aufgelöst worden. Es ist auch nicht verdeutlicht worden, warum für Herrn B. ein Fahrzeug angeschafft werden musste, obwohl dieser stets ein eigenes Fahrzeug besessen hat. Es liegt daher viel näher, dass der Renault Scenic von vornherein für die Antragstellerin gedacht war, zumal sie selbst eingeräumt hat, dass der Anstoß für die Anschaffung von ihr kam und dass ein unmittelbarer zeitlicher Zusammenhang mit der Rückgabe ihres unfallbeschädigten früheren Fahrzeug bestanden hat. Es ist nunmehr Sache der Antragstellerin, in einem neuen Verfahren die behauptete Hilfebedürftigkeit durch eine substantiierte Darlegung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse glaubhaft zu machen. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 und 188 Satz 2 VwGO. Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.