Urteil
3 A 1570/97
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Erschließungsbeiträge sind auch für verkehrsberuhigende Ausbaumaßnahmen möglich, wenn diese eine erstmalige oder endgültige Herstellung i.S. des BauGB darstellen.
• Das Vorliegen einer "vorhandenen Straße" i.S.v. § 242 Abs. 1 BauGB ist anhand historischer Nachweise zu prüfen; eine Straße gilt nur dann als vorhanden, wenn sie bei Erlass des ersten Ortsstatuts bereits als Ortsstraße bestand.
• Abschnittsbildung zur Ermittlung des beitragsfähigen Erschließungsaufwands ist entbehrlich, wenn die abgerechnete Strecke als eigenständige Erschließungsanlage erscheint; sonst kann konkludente Abschnittsbildung ausreichend sein.
• Kapitalkosten gehören grundsätzlich zum beitragsfähigen Erschließungsaufwand; Zuschüsse Dritter sind nur abzuziehen, wenn sie tatsächlich geleistet wurden.
• Vorausleistungen und Sicherheitsleistungen sind bei der Bemessung des beitragsfähigen Aufwands nicht durch Verzinsung oder anderweitige Aufrechnung zu berücksichtigen, sofern keine gesetzliche Grundlage oder rechtskräftiger Anspruch besteht.
Entscheidungsgründe
Erschließungsbeitragspflicht bei verkehrsberuhigtem Straßenausbau und Voraussetzungen der Abschnittsbildung • Erschließungsbeiträge sind auch für verkehrsberuhigende Ausbaumaßnahmen möglich, wenn diese eine erstmalige oder endgültige Herstellung i.S. des BauGB darstellen. • Das Vorliegen einer "vorhandenen Straße" i.S.v. § 242 Abs. 1 BauGB ist anhand historischer Nachweise zu prüfen; eine Straße gilt nur dann als vorhanden, wenn sie bei Erlass des ersten Ortsstatuts bereits als Ortsstraße bestand. • Abschnittsbildung zur Ermittlung des beitragsfähigen Erschließungsaufwands ist entbehrlich, wenn die abgerechnete Strecke als eigenständige Erschließungsanlage erscheint; sonst kann konkludente Abschnittsbildung ausreichend sein. • Kapitalkosten gehören grundsätzlich zum beitragsfähigen Erschließungsaufwand; Zuschüsse Dritter sind nur abzuziehen, wenn sie tatsächlich geleistet wurden. • Vorausleistungen und Sicherheitsleistungen sind bei der Bemessung des beitragsfähigen Aufwands nicht durch Verzinsung oder anderweitige Aufrechnung zu berücksichtigen, sofern keine gesetzliche Grundlage oder rechtskräftiger Anspruch besteht. Die Klägerin ist Eigentümerin eines Grundstücks an der streitgegenständlichen Straße. Die Stadt ließ einen Teil dieser Straße verkehrsberuhigt ausbauen; der Beklagte setzte daraufhin 1993 einen Erschließungsbeitrag gegen die Klägerin fest. Die Klägerin widersprach mit der Behauptung, die Satzung sei nichtig, es fehle an Abschnittsbildung, die Straße sei bereits als vorhandene Ortsstraße beitragsfrei gewesen und der Aufwand sei um Zuschüsse, Kapitalkosten und Eigentümerleistungen zu mindern; zudem sei Verjährung eingetreten. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab. In der Berufungsinstanz erklärte der Beklagte eine Teilerledigung über 843,75 DM und hielt die restliche Festsetzung (11.161,80 DM) aufrecht. Die Klägerin hielt die Neuberechnung für fehlerhaft und focht die Festsetzung weiter an. • Verfahrensrecht: Der Teil des Rechtsstreits, den die Parteien für erledigt erklärten, ist einzustellen; das Urteil ist in diesem Umfang wirkungslos (§§ 92 Abs.3, 173 VwGO). • Vorhandensein der Straße: Nach Aktenlage und historischen Plänen war die abgerechnete Straßenstrecke nicht bereits bei Inkrafttreten des ersten Ortsstatuts (1889) vorhanden; Hinweise aus Kataster/Adreßbüchern und Plänen sprechen dafür, dass die Strecke erst nach 1909/1910 angelegt wurde. Daher liegt keine beitragsfreie "vorhandene Straße" i.S.v. § 242 Abs.1 BauGB vor. • Art des Ausbaus: Verkehrsberuhigende Maßnahmen schließen eine Beitragspflicht nicht aus; sie können eine erstmalige oder endgültige Herstellung i.S. der einschlägigen Bau- und Kommunalabgabenregelungen darstellen (§§ 128, 132, 133 BauGB; KAG-Recht entsprechend). • Abschnittsbildung/Ermittlungsraum: Nach §130 Abs.2 BauGB ist der Ermittlungsraum nach dem örtlichen Erscheinungsbild zum Zeitpunkt der Beitragspflicht zu bestimmen. Die abgerechnete Strecke stellt aufgrund einheitlichen Ausbaus ein abgegrenztes Element dar; eine Abschnittsbildung war daher nicht zwingend oder wurde im Wege konkludenter Abschnittsbildung vorgenommen. • Einbeziehung weiterer Flächen: Die vom Kläger benannten Flächen (Sportplatz, Tennisplätze, Kleingärten) liegen teils im Außenbereich und sind deshalb nicht als erschlossene Verteilungsflächen i.S.v. §§131,133 BauGB einzubeziehen. • Kapitalkosten und Zuschüsse: Kapitalkosten sind grundsätzlich teil des beitragsfähigen Erschließungsaufwands; abzuziehende Zuschüsse Dritter sind nur zu berücksichtigen, wenn sie tatsächlich gezahlt wurden. Landeszuschüsse wurden für die Abrechnungsstrecke nicht geleistet, sodass kein Abzug geboten ist (vgl. BVerwG-Rechtsprechung). • Vorausleistungen/Eigenleistungen: Die geleistete Barvorausleistung wurde bereits bei der Zahlungsberechnung berücksichtigt; eine Verzinsung oder zusätzliche Aufrechnung Anspruchs der Klägerin besteht nicht mangels gesetzlicher Grundlage oder rechtskräftigem Gegenanspruch (§226 AO i.V.m. KAG/Verwaltungsrechtsprechung). • Beitragsberechnung: Die vom Beklagten vorgelegte Neuberechnung reduzierte die Kapitalkosten und führte zur Teil-Erledigung; die verbliebene Festsetzung ist angesichts der Prüfung der Kapitalkosten und sonstigen Abzüge nicht zu beanstanden. Die Berufung ist im Umfang der erklärten Teilerledigung eingestellt; soweit sie weitergeführt wurde (Festsetzungsbetrag 11.161,80 DM) ist sie zurückgewiesen. Die angefochtenen Bescheide sind im aufrechterhaltenen Umfang rechtmäßig. Der Beklagte trägt 7 % der bis zum 17.01.2001 angefallenen Kosten, die übrigen Kosten trägt die Klägerin; die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Insgesamt hat die Stadt mit rechtmäßiger Satzungsgrundlage und zutreffender Abgrenzung des Ermittlungsraums die Beitragspflicht der Klägerin zu Recht festgestellt; die von der Klägerin vorgebrachten Einwendungen (vorhandene Straße, notwendige Abschnittsbildung, Kürzung um Zuschüsse, Kapitalkosten, Aufrechnungs- oder Verzinsungsansprüche, Eigenleistungen) führen nicht zur Aufhebung der Festsetzung.