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Beschluss

18 A 1366/00

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei gerichtlicher Überprüfung einer Ausweisungsverfügung ist auf die Sach- und Rechtslage bei Abschluss des Widerspruchsverfahrens (letzte Behördenentscheidung) abzustellen. • Eine Regelausweisung nach § 47 Abs. 3 Satz 1 AuslG ist verfassungsgemäß, wenn die Voraussetzungen des Ausweisungstatbestands (schwere strafrechtliche Verurteilungen) vorliegen. • Von der Regelausweisung kann nur bei atypischen Besonderheiten oder entgegenstehendem höherrangigem Recht abgesehen werden; allgemeine persönliche Härten oder lange Aufenthaltsdauer genügen nicht. • Ein zwingendes Abschiebungshindernis im Sinne von § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG liegt nur vor, wenn bei Rückkehr in den Heimatstaat eine erhebliche, konkret bevorstehende Verschlechterung der Gesundheit bis zur Lebensgefahr droht.
Entscheidungsgründe
Überprüfung von Ausweisungen: maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt und Regelausweisung nach § 47 Abs. 3 AuslG • Bei gerichtlicher Überprüfung einer Ausweisungsverfügung ist auf die Sach- und Rechtslage bei Abschluss des Widerspruchsverfahrens (letzte Behördenentscheidung) abzustellen. • Eine Regelausweisung nach § 47 Abs. 3 Satz 1 AuslG ist verfassungsgemäß, wenn die Voraussetzungen des Ausweisungstatbestands (schwere strafrechtliche Verurteilungen) vorliegen. • Von der Regelausweisung kann nur bei atypischen Besonderheiten oder entgegenstehendem höherrangigem Recht abgesehen werden; allgemeine persönliche Härten oder lange Aufenthaltsdauer genügen nicht. • Ein zwingendes Abschiebungshindernis im Sinne von § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG liegt nur vor, wenn bei Rückkehr in den Heimatstaat eine erhebliche, konkret bevorstehende Verschlechterung der Gesundheit bis zur Lebensgefahr droht. Der Kläger war wegen schwerer Straftaten verurteilt worden; die Ausländerbehörde verfügte seine Ausweisung. Das Verwaltungsgericht wies die Klage auf Aufhebung der Ausweisungsverfügung ab. Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht. Er rügte insbesondere, die gerichtliche Prüfung müsse auf die Sach- und Rechtslage zur Zeit der letzten mündlichen Verhandlung abstellen, und berief sich auf persönliche Härten, langen Aufenthalt sowie seine Erkrankung. Zudem legte er medizinische Atteste und Dokumente vor, die eine ungenügende medizinische Versorgung in der Türkei nahelegen sollten. Das Verwaltungsgericht hatte jedoch die Regelausweisung nach § 47 Abs. 3 AuslG angenommen und die konkrete Gefahr der Wiederholung schwerer Straftaten festgestellt. • Maßgeblicher Zeitpunkt der gerichtlichen Überprüfung ist die letzte Behördenentscheidung im Widerspruchsverfahren; spätere Veränderungen sind im Befristungsverfahren nach § 8 Abs. 2 AuslG geltend zu machen. • Die Regelung des § 47 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 47 Abs. 3 Satz 1 AuslG steht mit Art. 1 und dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht im Widerspruch, weil sie an schwerwiegende strafgerichtliche Verurteilungen anknüpft. • Die Regelausweisung darf nur bei Vorliegen atypischer, vom Regelfall abweichender Umstände oder entgegenstehender höherrangiger Rechte ausnahmsweise unterbleiben; hierfür hat der Kläger keine ausreichenden Umstände dargelegt. • Bei der Abwägung sind die Umstände der Verurteilung und die persönlichen Verhältnisse nach § 45 Abs. 2 AuslG zu berücksichtigen; general- oder spezialpräventive Erwägungen sind im Regelfall nicht maßgeblich. • Die vom Kläger geltend gemachten persönlichen Härten (langer Aufenthalt, familiäre Beziehungen, Behinderung, medizinische Versorgung) sind typische Lebensumstände, die keinen Ausnahmefall begründen; die Nachteile sind dem Kläger durch sein Verhalten zuzuschreiben. • Ein zwingendes Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG liegt nur vor, wenn eine konkrete erhebliche Verschlechterung der Gesundheit bis zur Lebensgefahr bei Rückkehr droht; dies ist hier nicht dargelegt, medizinische Atteste zeigen allenfalls abweichenden Standard, aber keine konkrete Lebensgefahr. • Das Verwaltungsgericht hat die konkrete Gefahr der Wiederholung der den Ausweisungsgrund bildenden Straftat festgestellt; damit ist die Regelausweisung sachgerecht und erforderlich. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wurde abgelehnt; das Oberverwaltungsgericht bestätigt damit die Abweisung der Klage durch das Verwaltungsgericht. Die Regelausweisung nach § 47 Abs. 3 Satz 1 AuslG war wegen schwerer strafrechtlicher Verurteilungen gerechtfertigt, atypische Ausnahmesituationen oder höherrangige Rechte hat der Kläger nicht aufgezeigt. Medizinische und familiäre Härten genügten nicht, um von der gesetzlichen Regel abzuweichen; ein zwingendes Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG liegt nicht vor. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens; der Streitwert wurde auf 8.000 DM festgesetzt.