OffeneUrteileSuche
Beschluss

18 A 4818/00

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2002:0121.18A4818.00.00
18Zitate
8Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

18 Entscheidungen · 8 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 4.000,- EUR (Wertstufe bis 8000,-- DM) festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens. Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 4.000,- EUR (Wertstufe bis 8000,-- DM) festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Keiner der vom Kläger aufgeführten Gründe rechtfertigt die Zulassung der Berufung. Die Antragsbegründung ist nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zu begründen. Insofern reichen Zweifel lediglich an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente oder Sachverhaltsfeststellungen nicht aus, wenn sie nicht zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Gesamtergebnisses begründen. Letzteres ist nicht der Fall. Insbesondere kann der Kläger nicht aus Art. 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls zum Assoziationsabkommen EWG/Türkei eine ihm günstige Rechtsposition ableiten. In der Rechtsprechung des erkennenden Oberverwaltungsgerichts vgl. den Senatsbeschluss vom 7. August 2001 - 18 A 2065/96 im Anschluss an die Senatsbeschlüsse vom 29. Januar 2001 - 18 B 116/01 -, AuAS 2001, 137 = NVwZ-Beil. I 2001, 101, und vom 2. April 2001 - 18 A 1257/00 -, AuAS 2001, 149 = EZAR 034 Nr. 9; ebenso: OVG NRW, Urteil vom 13. Juni 2001 - 17 A 5552/00 -, InfAuslR 2001, 424 ist nämlich - u. a. auch in Würdigung des im Zulassungsverfahren angeführten Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes vom 11. Juli 2000 - 10 B 99.1889 -, InfAuslR 2000, 425 - bereits grundsätzlich geklärt, dass weder Art. 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls noch die - insoweit grundsätzlich ebenfalls in Betracht kommende - nahezu wortidentische Bestimmung des Art. 13 ARB 1/80 die Anwendung der in § 47 Abs. 1 AuslG enthaltenen Bestimmungen über die Ist- Ausweisung auf türkische Staatsangehörige wie den Antragsteller generell sperren. Erfolglos sind ferner die Ausführungen des Klägers zum Verlust einer Rechtsposition aus Art. 6 ARB 1/80. Das Verwaltungsgericht hat nicht nur einen assoziationsrechtlichen Status des Klägers nach dieser Vorschrift verneint, sondern darüber hinaus ausgeführt, selbst wenn der Kläger einen solchen Status besitzen und deswegen zu seinen Gunsten Art. 14 ARB 1/80 eingreifen würde, änderte sich nichts an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Ausweisungsverfügung, weil diese zulässigerweise auf hinreichende spezialpräventive Erwägungen gestützt und demgemäß mit Art. 14 ARB 1/80 vereinbar sei. Demgemäß kann es auf den Verlust der Rechtsposition aus Art. 6 ARB 1/80 nur ankommen, wenn das Verwaltungsgericht die zur Verfügung einer Ausweisung aus spezialpräventiven Gründen erforderliche Wiederholungsgefahr aus den vom Kläger im Zulassungsantrag aufgeführten Gründen zu Unrecht bejaht hat. Insoweit rügt der Kläger jedoch vergeblich, das Verwaltungsgericht habe die von ihm bereits während des Widerspruchsverfahrens beabsichtigte Drogentherapie fehlerhaft unberücksichtigt gelassen. Die Therapiebereitschaft des Klägers hatte zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides schon deshalb keine entscheidungsrelevante Bedeutung für die Beurteilung der Wiederholungsgefahr, weil der Ausgang der Therapiemaßnahme vollkommen ungewiss war. Hinzu kommt, dass die vom Kläger verübten Straftaten nicht ausschließlich eine zwangshafte, die freie Willensentschließung ausschaltende Folge einer Drogenabhängigkeit waren; denn der Drogenkonsum hatte nach den Ausführungen im Urteil des Landgerichts Detmold vom 5. August 1998 - 4 Kls 5 Js 660/97 - die Fähigkeit des Klägers, das Unrecht seines Handelns einzusehen und sich danach zu richten, nicht nennenswert beeinträchtigt. Die zur Wiederholungsgefahr getroffene Prognose erweist sich auch nicht deshalb als fehlerhaft, weil die Widerspruchsbehörde über den Widerspruch bereits vor dem Abschluss der Therapiemaßnahme entschieden hat und der Kläger nach Abschluss der Therapie eine positive Sozialprognose erhielt. In Fällen der vorliegenden Art besteht nach abgeschlossener Sachverhaltsaufklärung auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit für die Widerspruchsbehörde grundsätzlich kein Anlass, den Erlass des Widerspruchsbescheides vorübergehend auszusetzen, um dem Ausländer (erneut) eine Bewährungschance zu eröffnen. Sollte der Ausweisungszweck durch eine erfolgreiche Drogentherapie nachträglich wieder entfallen, so wird dem Rechtsschutzbedürfnis des ausgewiesenen Ausländers hinreichend dadurch entsprochen, dass ihm ein Anspruch auf Befristung der Wirkungen der Ausweisung nach § 8 Abs. 2 AuslG zusteht. Vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 4. September 2001 - 18 A 1366/00 -. Der Hinweis in der Zulassungsschrift auf eine unterlassene Beiziehung der Strafakten führt ebenfalls nicht auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. Zwar ist bei Ausweisungsverfahren vielfach die Einsicht in die Strafakten unerlässlich. Hierdurch wird jedoch nicht ausgeschlossen, dass in einzelnen Fällen die Kenntnis von der strafgerichtlichen Entscheidung oder auch die bloße Kenntnis vom Straftatbestand und von der Höhe der Strafe genügen können. Ausschlaggebend ist, dass von einem zutreffenden Sachverhalt ausgegangen wird. Fehlerhaft ist eine Entscheidung erst dann, wenn sich aus den Strafakten berücksichtigungsfähige Umstände ergeben, die mangels Beiziehung dieser Akten nicht berücksichtigt worden sind. Vgl. Senatsbeschluss vom 2. Juni 2000 - 18 B 1121/99 -, EildSt NRW 2000, 809 = NWVBl. 2001, 64 = NVwZ-RR 2000, 835 (Ls) = ELKT NW 2000, 544 (Ls). Vorliegend hat der Kläger bereits keine Anhaltspunkte dafür aufgezeigt, dass sich aus den seinen Strafverurteilungen zu Grunde liegenden Strafakten für ihn entscheidungsrelevante günstige, bisher nicht berücksichtigte Umstände ergeben könnten. Solche vermochte der Senat im Übrigen auch nach Beiziehung der Akten nicht festzustellen. Die Hinweise des Klägers auf seine familiären Verhältnisse und die insofern erfolgte Bezugnahme auf Art. 6 GG und Art. 8 EMRK gehen ebenfalls fehl. Berücksichtigungsfähig sind die in diesem Zusammenhang angesprochenen Umstände allein bei der Prüfung eines Ausnahmefalles von der Regel des § 47 Abs. 3 Satz 1 AuslG. Vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 17. Februar 2000 - 18 B 101/00 -, InfAuslR 2000, 383 = NVwZ- RR 2000, 721 = AuAS 2000, 134. Ob eine Ausnahme vom Regelfall des § 47 Abs. 3 Satz 1 AuslG gegeben ist, unterliegt voller gerichtlicher Nachprüfung. Zu berücksichtigen sind dabei alle Umstände der strafgerichtlichen Verurteilung sowie die sonstigen Verhältnisse des Ausländers, namentlich die in § 45 Abs. 2 AuslG näher umschriebenen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. September 1998 - 1 C 8.96 -, NVwZ 1999, 303 = InfAuslR 1999, 54 = Buchholz 402.240 § 45 AuslG 1990 Nr. 16 = AuAS 1999, 27 = EZAR 037 Nr. 1; Senatsbeschluss vom 17. Februar 2000 - 18 B 101/00 -, a.a.O. Dazu gehören ungeachtet des schon im Rahmen des § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AuslG zu beachtenden besonderen Ausweisungsschutzes zwar auch die Folgen der Ausweisung für die Familienangehörigen des Ausländers, die sich rechtmäßig in Deutschland aufhalten und mit ihm in familiärer Lebensgemeinschaft leben. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Juni 1997 - 1 B 123.97 -, Buchholz 402.240 § 47 AuslG 1990 Nr. 15; Senatsbeschluss vom 21. November 2001 - 18 B 800/00 -. Diese Folgen haben jedoch der Kläger und seine Familienangehörigen unter den hier gegebenen Umständen hinzunehmen. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass der Fall des Klägers keine Besonderheiten aufweist, die ein Absehen vom Regelfall des § 47 Abs. 3 Satz 1 AuslG rechtfertigen könnten. Die diesbezüglichen Ausführungen werden nicht in Zweifel gezogen durch die sich aus § 1684 Abs. 1 BGB ergebenden Umgangsrechte bezüglich seiner Kinder. Allerdings weist der Kläger zu Recht darauf hin, dass diese Umgangsrechte hier zu seinen Gunsten zu berücksichtigen sind. Dies erfordert der durch das Kindschaftsreformgesetz vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2942) geänderte § 1684 Abs. 1 BGB, nach dem ein Kind ein Recht auf Umgang mit jedem Elternteil hat und jeder Elternteil zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt ist, und zwar unabhängig vom Besitz des Personensorgerechts. Vgl. Senatsbeschluss vom 26. März 2001 - 18 B 988/00 -. Indessen führt das gegenseitige Umgangsrecht unter den hier gegebenen Umständen auch im Rahmen einer Gesamtschau nicht auf einen Ausnahmefall. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass bei schwer wiegender Straffälligkeit - wie bei der hier gegebenen Verurteilung wegen unerlaubten Kokainhandels - der Schutz der Familie gemäß Art. 6 GG, der in Fällen der vorliegenden Art nicht durch Art. 8 EMRK erweitert wird, der Ausweisung grundsätzlich nicht entgegensteht. In derartigen Fällen ist es den Familienangehörigen zuzumuten, entweder eine Trennung hinzunehmen oder dem ausgewiesenen Ausländer ins Ausland zu folgen. Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 29. September 1998 - 1 C 8.96 -, NVwZ 1999, 303 = InfAuslR 1999, 54 = Buchholz 402.240 § 45 AuslG 1990 Nr. 16 = AuAS 1999, 27 = EZAR 037 Nr. 1; Senatsbeschlüsse vom 17. Februar 2000 - 18 B 101/00 -, AuAS 2000, 134 = NVwZ-RR 2000, 721 = InfAuslR 2000, 383, und vom 4. Dezember 2001 - 18 B 287/01 -. Wenn sich nach allem die vom Kläger aufgezeigten ernstlichen Zweifel als unerheblich erwiesen haben, so folgt daraus zugleich, dass die Rechtssache aus den insoweit vorgetragenen Gründen keine rechtlichen Schwierigkeiten aufweist (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Die schließlich noch geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) - zu den Fragen nach dem Verlust einer Rechtsposition aus Art. 6 ARB 1/80 und der Berücksichtigungsfähigkeit einer bevorstehenden Drogentherapie - sowie der Abweichung von einer Entscheidung des Gerichts zu Art. 6 ARB 1/80 (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) - Beschluss vom 20. Februar 1995 - 17 B 44/93 - sind nach den vorstehenden Ausführungen nicht entscheidungserheblich und führen schon deshalb ebenfalls nicht auf eine Berufungszulassung. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 14 iVm §§ 13 Abs. 1, 73 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.