Leitsatz: 1. Im Falle des § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG erlischt der Aufenthaltstitel mit Ablauf der Frist kraft Gesetzes, wobei es für den Eintritt dieser Rechtsfolge weder auf die Natur des Ausreisegrundes noch auf diejenigen Gründe ankommt, warum ein Ausländer nicht innerhalb der Sechsmonatsfrist wieder in das Bundesgebiet eingereist ist oder eine Fristverlängerung durch die Ausländerbehörde nicht erwirkt hat . 2. Bei der Frist des § 51 Abs.1 Nr. 7 AufenthG handelt es sich um eine gesetzliche Ausschlussfrist, auf die die Vorschriften über eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht anwendbar sind. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert auch für das Beschwerdeverfahren auf 1.250,-- EUR festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde hat keinen Erfolg, weil der Antragsteller trotz entsprechender Aufforderung mit Fristsetzung ohne zureichenden Grund seine Anschrift, unter der er gegenwärtig tatsächlich zu erreichen ist, nicht bekannt gegeben hat und sein Antrag damit nicht den sich aus dem entsprechend anwendbaren § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO ergebenden Anforderungen entspricht. Insbesondere ist nicht davon auszugehen, dass sich der Antragsteller – wie nach der vorgenannten Aufforderung von ihm behauptet – "weiterhin" unter der bereits in der Antragsschrift angegebenen Adresse in O. "wohnhaft und postalisch erreichbar" ist. Diese Angabe genügt nicht angesichts dessen, dass der Antragsgegner glaubhaft unter dem 13. März 2007 angegeben und mit Schreiben vom 19. März 2007 bestätigt hat, dass der Antragsteller sich einer für den 22. Februar 2007 beabsichtigten Abschiebung entzogen hat und seitdem unbekannten Aufenthalts, von Amts wegen abgemeldet und zur Fahndung ausgeschrieben ist. Auf die vom Antragsteller geltend gemachte postalische Erreichbarkeit möglicherweise über dritte Personen unter seiner bisherigen Adresse, an der er sich tatsächlich nicht aufhält, kommt es nicht an. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Oberverwaltungsgerichts - vgl. das Senatsurteil vom 17. März 1998 18 A 4002/96 , InfAuslR 1998, 446 = EZAR 035 Nr. 23 = AuAS 1998, 263 sowie die Senatsbeschlüsse vom 2. Dezember 2002 – 18 B 1176/01 –, vom 9. Mai 2006 – 18 B 557/06 - und vom 26. September 2006 – 18 B 1544/06 – m.w.N.; vgl. ferner OVG NRW, Beschlüsse vom 30. Juli 2003 17 B 1070/03 -, vom 6. März 1999 - 19 E 944/95 -, OVGE 45, 265 = NWVBl 1996, 397 = NVwZ-RR 1997, 390 und vom 22. August 1996 - 25 A 7536/95 , und des Bundesverwaltungsgerichts, - vgl. Urteil vom 13. April 1999 1 C 24.97 m.w.N., DVBl. 1999, 989 = NJW 1999, 2608 -, die aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden ist, vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 31. August 1999 2 BvR 1523/99 -, NVwZ 2000, 59 = InfAuslR 2000, 67 = EZAR 622 Nr. 37 = AuAS 2000, 43, bedarf es aufgrund von § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO für die Zulässigkeit einer Klage oder eines Antrags einer natürlichen Person grundsätzlich der Angabe ihrer "ladungsfähigen Anschrift", unter der die Partei tatsächlich zu erreichen ist. Diese Pflicht entfällt nur, wenn ihre Erfüllung ausnahmsweise etwa wegen Obdachlosigkeit unmöglich oder zur Wahrung schutzwürdiger Geheimhaltungsinteressen unzumutbar ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. April 1999 a.a.O. Dazu ist geklärt, dass solche schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen einer Partei nicht zuzubilligen sind, wenn sie durch die Geheimhaltung ihrer Adresse Nachteilen entgehen will, die zu ihren Lasten gesetzlich vorgesehen sind, wie die Eintreibung und Vollstreckung von Prozesskostenforderungen bis hin zur Durchführung einer Erzwingungshaft (§§ 901, 909 Satz 1 ZPO). Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. April 1999 a.a.O., sowie die Senatsentscheidungen vom 17. März 1998 und vom 26. September 2006, jeweils a.a.O. m.w.N. Dementsprechend hat der Senat - vgl. das Urteil vom 17. März 1998 und die Beschlüsse vom 2. Dezember 2002 – 18 B 1176/01 –, vom 9. Mai 2006 und vom 26. September 2006, jeweils a.a.O. auch bereits grundsätzlich geklärt, dass einem vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer, der sich wie hier der Antragsteller durch die Verweigerung der Angabe seiner tatsächlichen Anschrift vor einer Festnahme und Abschiebung schützen will, grundsätzlich ein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse nicht zuzubilligen ist. Vielmehr erscheint die Inanspruchnahme des Gerichts bei gleichzeitiger Geheimhaltung des Aufenthaltsortes und der Anschrift in der Regel – so auch hier – rechtsmissbräuchlich. Vgl. Senatsurteil vom 17. März 1998 und Senatsbeschluss vom 19. April 2002 und vom 26. September 2006, jeweils a.a.O. Abgesehen davon rechtfertigen die mit der Beschwerde dargelegten Gründe, die vom Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur zu prüfen sind, auch keine Abänderung oder Aufhebung der angefochtenen Entscheidung. Das Verwaltungsgericht ist entgegen der Ansicht des Antragstellers zu Recht davon ausgegangen, dass die dem Antragsteller am 25. September 2000 erteilte unbefristete Aufenthaltserlaubnis, die gemäß § 101 Abs. 1 Satz 1 AufenthG als Niederlassungserlaubnis fortgalt, angesichts seiner Ausreise nach Nigeria am 25. Juli 2004 im Zeitpunkt seiner Wiedereinreise in die Bundesrepublik Deutschland am 28. Juli 2005 gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG erloschen war und dies zur Folge hatte, dass der Antragsteller gemäß § 50 Abs. 1 AufenthG zur Ausreise verpflichtet ist und die Ausreisepflicht gemäß § 58 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG vollziehbar ist, weil der Antragsteller ohne den nach § 4 AufenthG erforderlichen Aufenthaltstitel und damit gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG unerlaubt eingereist ist. Mangels eines Aufenthaltstitels oder eines sonstigen rechtmäßigen Aufenthalts vermochte der möglicherweise in der Widerspruchsbegründung vom 25. Januar 2007 gestellte Antrag auf Erteilung eines neuen Aufenthaltstitels eine Fiktionswirkung nach § 81 Abs. 3 oder Abs. 4 AufenthG nicht auszulösen. Dass dem Antragsteller, wie er geltend macht, die Sechs-Monats-Frist des § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG und die Möglichkeit einer rechtzeitigen Fristverlängerung durch die Ausländerbehörde nicht bekannt waren, ist insoweit ohne Belang. Die Kenntnis dieser Normen kann vorausgesetzt werden. Es ist einem Ausländer zuzumuten, sich entsprechend zu informieren. Vgl. Senatsbeschlüsse vom 16. Januar 2002 – 18 B 732/01 -, AuAS 2002, 86 = NVwZ-RR 2002, 538 = EZAR 019 Nr. 14, vom 17. Oktober 2002 – 18 B 404/02 – und vom 4. August 2004 – 18 B 2264/03 – InfAuslR 2004, 439 = AuAS 2004, 266 = EZAR 019 Nr. 23. In der Rechtsprechung des Senates ist es geklärt, dass es für den Eintritt der Rechtsfolge des § 44 Abs. 1 Nr. 3 AuslG – dasselbe gilt für den wortgleichen § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG - weder auf die Natur des Ausreisegrundes noch auf diejenigen Gründe ankommt, aus denen ein Ausländer nicht innerhalb der Sechsmonatsfrist wieder in das Bundesgebiet eingereist ist oder eine Fristverlängerung (§ 51 Abs. 4 AufenthG) durch die Ausländerbehörde nicht erwirkt hat. Zu § 44 Abs. 1 Nr. 3 AuslG vgl. Senatsbeschlüsse vom 4. September 2001 - 18 B 68/00 -, vom 17. Oktober 2002 18 B 404/02 -, vom 13. Mai 2003 – 18 B 838/03 – und vom 4. August 2004, a.a.O. Deshalb ist es für den Eintritt des gesetzlichen Erlöschenstatbestandes unerheblich, ob eine unterbliebene Fristverlängerung oder die nicht erfolgte Rückkehr innerhalb von sechs Monaten auf einer freiwilligen, selbstbestimmten Entscheidung des Ausländers bzw. auf seinem Verschulden beruhte oder in Gründen, die er nicht zu vertreten hatte (hier: Erkrankung und Verletzung mit anschließender Behandlungsbedürftigkeit), ihre Ursache hatte. Aus alledem folgt, dass es sich bei der Frist des § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG - ebenso wie bei der Frist des § 44 Abs. 1 Nr. 3 AuslG - um eine gesetzliche Ausschlussfrist handelt, auf die die Vorschriften über eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 32 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht anwendbar sind. Vgl. Senatsbeschluss vom 4. August 2004 a.a.O.; so auch Hessischer VGH, Beschluss vom 16. März 1999 – 10 TZ 325/99 -, InfAuslR 1999, 454 (456). Schließlich sei noch darauf hingewiesen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines neuen Aufenthaltstitels – etwa aufgrund des von dem Antragsteller angesprochenen Bleiberechtserlasses des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 11. Dezember 2006 – aus den vom Verwaltungsgericht zutreffend dargelegten Gründen nicht vorliegen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.