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Beschluss

19 A 3100/01

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Zulassungsantrag zur Berufung ist nach § 194 Abs.1 Nr.1 VwGO i.V.m. §§124,124a VwGO a.F. abzulehnen, wenn die Kläger keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils schlüssig darlegen. • Für die Darlegung ernstlicher Zweifel genügt nicht pauschaler Vorwurf; ein einzelner Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung muss mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (§124a Abs.1 Satz4 VwGO a.F.). • Art.3 Abs.3 Satz2 GG verpflichtet zu einer Einzelfall-Gesamtbetrachtung bei Integration, lässt aber keinen uneingeschränkten, vorrangigen Anspruch auf Integration entstehen; auch Belastungen Dritter und finanzielle, personelle sowie organisatorische Grenzen sind zu berücksichtigen. • Aus Art.6 Abs.2 GG und dem Erziehungsanspruch des Schülers (Art.2 Abs.1 GG) lässt sich kein Anspruch der Eltern auf Errichtung einer spezifisch gewünschten Schule ableiten.
Entscheidungsgründe
Zulassungsablehnung: Keine schlüssigen Zweifel an Urteil und kein Anspruch auf Fördergruppe • Der Zulassungsantrag zur Berufung ist nach § 194 Abs.1 Nr.1 VwGO i.V.m. §§124,124a VwGO a.F. abzulehnen, wenn die Kläger keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils schlüssig darlegen. • Für die Darlegung ernstlicher Zweifel genügt nicht pauschaler Vorwurf; ein einzelner Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung muss mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (§124a Abs.1 Satz4 VwGO a.F.). • Art.3 Abs.3 Satz2 GG verpflichtet zu einer Einzelfall-Gesamtbetrachtung bei Integration, lässt aber keinen uneingeschränkten, vorrangigen Anspruch auf Integration entstehen; auch Belastungen Dritter und finanzielle, personelle sowie organisatorische Grenzen sind zu berücksichtigen. • Aus Art.6 Abs.2 GG und dem Erziehungsanspruch des Schülers (Art.2 Abs.1 GG) lässt sich kein Anspruch der Eltern auf Errichtung einer spezifisch gewünschten Schule ableiten. Eltern (Kläger) begehrten die Errichtung einer sonderpädagogischen Fördergruppe als Teil einer allgemeinen weiterführenden Schule in einer Stadt N. Die Verwaltungsbehörde (Beklagte) lehnte dies ab; das Verwaltungsgericht bestätigte die Ablehnung. Die Kläger beantragten Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil und rügten u.a. Verkennung gesetzlicher Ermächtigungen (§4 Abs.6 Satz7 SchVG NRW) und Grundrechtsverletzungen (Art.3 Abs.3 Satz2, Art.6 Abs.2 GG). Zentrale Streitfragen betreffen, ob aus der Schulrechtsnorm und den Grundrechten ein einklagbarer Anspruch auf Errichtung der Fördergruppe folgt und ob die Ablehnung organisatorisch, personell und finanziell zu rechtfertigen ist. Die Kläger behaupteten, die Fördergruppe erfordere nicht zusätzlichen Aufwand gegenüber zieldifferentem Unterricht; das Gericht hielt diesen Vortrag für nicht substantiiert. Ferner bestritten die Kläger Verfahrensmängel bei verwerteten Stellungnahmen. Der Senat prüfte ausschließlich die Zulassungsvoraussetzungen nach §§124,124a VwGO a.F. • Zulassungsrechtlich muss der Antrag die Gründe darlegen, die ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils begründen (§124a Abs.1 Satz4 VwGO a.F.). Das erfordert schlüssige Widerlegung eines konkreten Rechtssatzes oder einer erheblichen Tatsachenfeststellung. • Die Kläger haben keine schlüssigen Gegenargumente vorgetragen: Ihre Behauptung, der Gesetzgeber habe mit §4 Abs.6 Satz7 SchVG NRW bereits zugunsten von Fördergruppen entschieden, geht an der entscheidenden Frage vorbei, ob die Beklagten die gesetzlichen Vorgaben rechtmäßig umgesetzt haben. • Das Verwaltungsgericht hat systematisch ausgelegt, dass §4 Abs.6 Satz7 SchVG NRW keine korrespondierenden individuellen Ansprüche der Eltern und Schüler begründet; Art.3 Abs.3 Satz2 GG wurde dabei berücksichtigt und nicht verkannt. • Zur Pflicht zur Gesamtbetrachtung nach Art.3 Abs.3 Satz2 GG: Ob integrative Beschulung möglich ist, ist eine Einzelfallabwägung, die Art und Schwere der Behinderung, Chancen und Belastungen für alle Beteiligten sowie finanzielle, personelle und organisatorische Grenzen einbezieht. • Die Kläger haben nicht dargelegt, dass bei Errichtung der Fördergruppe kein zusätzlicher organisatorischer, personeller oder finanzieller Aufwand entstünde; insbesondere fehlt eine konkrete Gegenüberstellung der Aufwände und Widerspruch zu Feststellungen (z.B. Doppelbesetzung, Klassenteilung). • Die Rüge der Gehörsverletzung ist unsubstantiiert, weil nicht dargetan wurde, welcher gehaltvolle Vortrag bei Gelegenheit der mündlichen Verhandlung zusätzlich gehalten worden wäre und wie dies zu einer anderen Entscheidung hätte führen können. • Aus Art.6 Abs.2 GG und dem Anspruch auf Erziehung und Bildung (Art.2 Abs.1 GG) folgt kein Anspruch der Eltern auf die Bereitstellung einer bestimmten, an ihren Wünschen orientierten Schulform; die einschlägige Rechtsprechung verneint einen solchen individualisierten Anspruch. • Es liegen keine grundsätzlichen oder rechtlich schwierigen Fragen im Sinne des Zulassungsrechts vor, die eine Berufung zu rechtfertigen vermöchten. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt; die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens. Begründet ist dies damit, dass die Kläger die für die Zulassung erforderlichen, nach §124a Abs.1 Satz4 VwGO a.F. zu erhebenden Darlegungen nicht erbracht haben: Sie haben keine ernstlichen Zweifel an einzelnen Rechts- oder Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts schlüssig aufgezeigt und insbesondere nicht substantiiert dargelegt, dass für die Errichtung der begehrten sonderpädagogischen Fördergruppe kein zusätzlicher personeller, sachlicher oder organisatorischer Aufwand entstünde bzw. dass schutzwürdige Belange Dritter nicht betroffen wären. Zudem lässt weder die einschlägige verfassungs- und verwaltungsrechtliche Rechtsprechung noch die einschlägige Schulrechtsregelung einen unmittelbaren, voraussetzungsfreien Anspruch auf Errichtung einer den Elternwünschen entsprechenden Fördergruppe erkennen. Der Beschluss ist unanfechtbar; der Streitwert des Zulassungsverfahrens wurde festgesetzt.