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Beschluss

19 B 1637/07

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2007:1115.19B1637.07.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 EUR festgesetzt. Gründe: Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Aus den mit der Beschwerde dargelegten Gründen, auf deren Prüfung das Oberverwaltungsgericht beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht den Antrag der Antragsteller auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 24. Mai 2007 zu Unrecht abgelehnt hat. Das gilt zunächst für ihre Rüge, die Begründung der unter dem 22. Juni 2007 erfolgten Anordnung der sofortigen Vollziehung des vorgenannten Bescheides genüge entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung genügt aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, den Begründungsanforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Der Antragsgegner hat bei der Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung hinreichend die individuelle Situation von F. -D. in den Blick genommen. Die als maßgeblich angesehenen Gründe für das Überwiegen des öffentlichen Vollzugsinteresses am sofortigen Besuch der Förderschule sind entgegen der Auffassung der Antragsteller nachvollziehbar benannt und hätten nicht, wie vorgebracht, dezidierter dargelegt werden müssen. Es bedurfte im Rahmen des formellen Begründungserfordernisses des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO auch keiner tiefer gehenden Abwägung der widerstreitenden Interessen in Gestalt einer konkreten Auseinandersetzung mit dem Begehren der Antragsteller, F. -D. im Gemeinsamen Unterricht einer Grundschule beschulen lassen zu können. Der Antragsgegner hat in der Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung ausgeführt, F. -D. könne an einer Grundschule nicht angemessen gefördert werden, und seine "direkte" Einschulung an einer entsprechenden Förderschule sei aus den genannten Gründen notwendig. Damit hat er klar zum Ausdruck gebracht, dass aus seiner Sicht die sonderpädagogische Förderung F. -D1. sofort, ohne den Ausgang des Widerspruchsverfahrens abzuwarten, einsetzen muss und eine Beschulung F. -D1. an einer Grundschule bis zum rechtskräftigen Abschluss des Widerspruchsverfahrens nicht verantwortet werden kann. Deshalb trifft der Einwand der Antragsteller, die Begründung der Sofortvollzugsanordnung gebe im Wesentlichen nur die Ausführungen im Bescheid des Antragsgegners vom 24. Mai 2007 wieder, so nicht zu. Abgesehen davon kann sich das besondere Vollzugsinteresse insbesondere auch im Hinblick auf die Feststellung sonderpädagogischen Förderbedarfs und eines dem entsprechenden Förderortes maßgeblich aus denselben Gründen ergeben, die den Erlass des zugrunde liegenden Verwaltungsakts stützen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. August 2004 - 19 B 1516/04 und 19 E 876/04 -, Seite 3 f. des Beschlussabdrucks. Dem Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist in diesem Fall genügt, wenn die Behörde - wie hier - die Dringlichkeit der Maßnahme aus diesen Gründen aufzeigt. Soweit die Antragsteller auch in Bezug auf die in Rede stehenden Begründungsanforderungen geltend machen, die vom Antragsgegner in der Begründung der Sofortvollzugsanordnung angeführten Aspekte seien im Hinblick auf die Interessenabwägung nicht überzeugend, kommt es darauf unter dem Gesichtspunkt des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO nicht an. Dem Begründungserfordernis genügt die Behörde schon dadurch, dass sie die nach ihrem materiell-rechtlichen Rechtsstandpunkt maßgeblichen Gründe für das Überwiegen des öffentlichen Vollzugsinteresses einzelfallbezogen und hinreichend nachvollziehbar benennt. Ob diese Gründe inhaltlich zutreffen, ist keine Frage des formellen Begründungserfordernisses des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, sondern eine Frage der materiellen Rechtmäßigkeit der Vollziehungsanordnung. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. August 2003 - 19 B 898/03 -, Seite 2 des Beschlussabdrucks. Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich nicht, dass die Bestimmung einer Förderschule mit dem Förderschwerpunkt körperliche und motorische Entwicklung als Förderort für F. -D. im Bescheid des Antragsgegners vom 24. Mai 2007 entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts bei summarischer Prüfung materiell rechtswidrig ist, und das private Aufschubinteresse das öffentliche Vollzugsinteresse überwiegt. Die Antragsteller haben den gerügten Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG nicht hinreichend dargelegt, ein solcher liegt auch nicht vor. Ein Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot gemäß Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG liegt vor, wenn die Überweisung des Kindes in eine Sonderschule den Gegebenheiten und Verhältnissen des Einzelfalls ersichtlich nicht gerecht wird. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Oktober 1997 - 1 BvR 9/97 -, NJW 1998, 131 (133). Eine solche gegen Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG verstoßende Entscheidung ist nicht nur dann anzunehmen, wenn ein Kind oder Jugendlicher wegen seiner Behinderung an eine Sonderschule überwiesen wird, obwohl seine Erziehung und Unterrichtung an der allgemeinen Schule seinen Fähigkeiten entspräche und ohne besonderen Aufwand möglich wäre. Eine Benachteiligung im Sinne des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG kommt vielmehr auch dann in Betracht, wenn die Sonderschulüberweisung erfolgt, obgleich der Besuch der allgemeinen Schule durch einen vertretbaren Einsatz von sonderpädagogischer Förderung ermöglicht werden könnte. Dabei ist neben der Frage, ob Erziehung und Unterrichtung an der allgemeinen Schule mit sonderpädagogischer Förderung dem Förderbedarf entsprechend möglich ist, in die erforderliche Gesamtbetrachtung auch einzustellen, ob organisatorische Schwierigkeiten sowie schutzwürdige Belange Dritter, insbesondere anderer Schüler, der integrativen Beschulung nicht entgegenstehen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Oktober 1997 - 1 BvR 9/97 -, a. a. O. (133); OVG NRW, Beschlüsse 16. April 2003 - 19 B 403/03 -, Juris Rn. 31 ff., 13. Mai 2002 - 19 A 3100/01 -, und 28. September 1999 - 19 B 1467/99 - . Ausgehend von diesen Erwägungen bestehen bei summarischer Prüfung keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die im Bescheid des Antragsgegners vom 24. Mai 2007 enthaltene Bestimmung einer Förderschule mit dem Förderschwerpunkt körperliche und motorische Entwicklung dem individuellen Förderbedarf F. -D1. ersichtlich nicht gerecht wird. Vielmehr ist davon auszugehen, dass er allein aus diesem Förderort angemessen schulisch gefördert werden kann. Die Behauptung der Antragsteller, eine "Überweisung" F. -D1. in eine "integrative Grundschule" hätte seinen Fähigkeiten viel mehr entsprochen, und seine Förderung sei dort auch ohne besonderen Aufwand möglich, steht im Widerspruch zu den fachlichen Aussagen im sonderpädagogischen Gutachten vom 16. April 2007. Die Gutachterinnen gelangen mit ausführlicher und nachvollziehbarer Begründung zu dem Ergebnis, dass eine ganzheitliche Förderung F. -D1. in der Förderschule "unbedingt erforderlich" ist. Diese sachverständige Einschätzung wird auch unter Berücksichtigung der sonstigen im vorliegenden Verwaltungsvorgang befindlichen Stellungnahmen durch keine tragfähigen Gründe erschüttert. Dass eine "Basisunterstützung" auch im Rahmen der integrativen Beschulung gewährleistet sei, haben die Antragsteller nicht substantiiert dargelegt. Wie sich aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses ergibt, liegt bei F. -D. ein komplexer und umfassender Förderbedarf vor. Dieser schließt nach dem sonderpädagogischen Gutachten neben einer intensiven durchgängigen sonderpädagogischen Förderung in allen Lernbereichen sowie der Wahrnehmung und Kognition ganzheitlich auch Ergotherapie, Physiotherapie und psychomotorische Übungsbehandlung ein. Ausgehend hiervon sind hinreichende Anhaltspunkte für die Annahme, dass F. -D. seinem Förderbedarf entsprechend im Rahmen des Gemeinsamen Unterrichts hinreichend gefördert werden kann, weder vorgetragen noch bei summarischer Prüfung ersichtlich. Das Vorbringen, auch im Gemeinsamen Unterricht einer Grundschule werde der Unterricht in Kleingruppen vollzogen und auf eine individuelle Förderung Wert gelegt, zeigt nicht auf, dass der vielfältige Förderbedarf F. -D1. dort auch nur ansatzweise abgedeckt werden kann. Der Hinweis der Antragsteller auf eine - nicht vorgelegte - Stellungnahme von Frau Dr. I. -N. , Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin, nach der der Besuch einer Grundschule mit Gemeinsamem Unterricht für F. -D. genau richtig sei, ist unergiebig. Abgesehen von der Frage der Kompetenz der Ärztin, diese Frage zu beurteilen, sind für diese pauschale Einschätzung keine Gründe angeführt worden. Die Beschwerde zeigt auch nicht auf, dass der Besuch der allgemeinen Schule durch den vertretbaren Einsatz von sonderpädagogischer Förderung ermöglicht werden könnte. Vgl. hierzu allgemein OVG NRW, Urteil vom 9. Juni 2004 - 19 A 1757/02 -, Juris Rn. 56. Ohne Erfolg berufen sich die Antragsteller des Weiteren darauf, ihr Sohn habe sich in der bislang besuchten integrativen Kindertagesstätte sehr wohl gefühlt und sei dort ausreichend gefördert worden. Damit ist die Möglichkeit einer sonderpädagogischen Förderung im Gemeinsamen Unterricht nicht aufgezeigt, weil F. -D. entsprechend dem zutreffenden Hinweis des Antragsgegners in dieser Kindertagesstätte eine umfangreiche therapeutische Förderung erhalten hat, die in einer Grundschule nicht angeboten wird; zudem sind die Anforderungen in einer Kindertagesstätte nicht mit denen in einer Schule vergleichbar. Soweit die Antragsteller vorbringen, der eintägige Besuch der in Rede stehenden Förderschule habe bei F. -D. bereits emotionale Schäden hervorgerufen, spricht dies nicht dagegen, dass sich F. -D. , wie der Antragsgegner vorgetragen hat, schnell an den Besuch der Förderschule gewöhnen wird. Hierbei wird auch die Unterstützung durch seine Eltern eine beachtliche Rolle spielen. Der Vortrag, auch nicht behinderte Kinder seien in der in Rede stehenden Entwicklungsstufe in vielen lebenspraktischen Bereichen auf die Unterstützung von Erwachsenen angewiesen, enthält keine Aussage zu dem bei F. -D. festgestellten sonderpädagogischen Förderbedarf und dem danach für ihn allein geeigneten Förderort. Fehl geht auch die Rüge, das Interesse der Antragsteller als Eltern des sonderpädagogisch förderungspflichtigen Kindes sei bei der Gesamtabwägung und der Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit nicht ausreichend berücksichtigt worden. Aus dem sonderpädagogischen Gutachten ergibt sich, wie bereits ausgeführt, dass eine ganzheitliche Förderung F. -D1. in einer Förderschule mit dem Förderschwerpunkt körperliche und motorische Entwicklung unbedingt erforderlich ist. Darüber hinaus ist F. - D. nach diesem Gutachten den Gefahren und Belastungen in einer allgemeinen Schule derzeit körperlich und psychisch noch nicht gewachsen; deshalb sind unnötige Versagens- und Frustrationserlebnisse und daraus möglicherweise resultierende Veränderungen des Verhaltens und der psychischen Befindlichkeit zu vermeiden. Ausgehend hiervon hat das in einem gegenläufigen Sinn artikulierte private Interesse der Antragsteller am Besuch der allgemeinen Schule kein durchgreifendes Gewicht. Denn die Eltern eines sonderpädagogisch förderungsbedürftigen Kindes sind gemäß Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG verpflichtet, für eine den Anlagen und Fähigkeiten ihres Kindes entsprechende Schulausbildung Sorge zu tragen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. August 2004 - 19 B 1516/04 und 19 E 876/04 -, Seite 4 des Beschlussabdrucks. Entgegen dem Beschwerdevorbringen ist es aus Gründen der Verhältnismäßigkeit nicht geboten, den Versuch zu unternehmen, F. -D. bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens im Gemeinsamen Unterricht zu unterrichten. Vielmehr ist es mit Blick auf den festgestellten Förderbedarf dringlich, ihn an einer Förderschule mit dem Fördeschwerpunkt körperliche und motorische Entwicklung zu fördern. Darin ist das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheides des Antragsgegners vom 24. Mai 2007 begründet, das sich auch gegen den Willen der Antragsteller als Erziehungsberechtigte durchsetzt. Wenn auch unter Berücksichtigung der fachlichen Aussagen im sonderpädagogischen Gutachten derzeit nicht davon ausgegangen werden kann, dass sich die aus dem sonderpädagogischen Förderbedarf F. -D1. folgenden Anforderungen an den Förderort in absehbarer Zeit ändern, wird durch seine Zuweisung zur Förderschule nichts Unabänderliches bewirkt. Dies gilt auch im Hinblick auf die Angabe der Antragsteller, ihr Sohn habe während des Besuchs des integrativen Kindergartens einen enormen Entwicklungsschub gemacht. Denn die Klassenkonferenz überprüft nach § 15 Abs. 1 AO-SF bei Bedarf oder mindestens einmal jährlich, ob der festgestellte sonderpädagogische Förderbedarf und der festgelegte Förderschwerpunkt weiterhin bestehen, und ob der Besuch eines anderen Förderortes angebracht ist. Mit Blick auf den Schriftsatz des Antragsgegners vom 19. Oktober 2007 weist der Senat zur Klarstellung noch auf Folgendes hin: Die Schulaufsichtsbehörde muss mehrere der in § 20 Abs. 1 SchulG NRW genannten Förderorte festlegen, wenn für den Schüler mehrere Förderorte ihrem Typ nach als geeigneter Förderort in Betracht kommen. Die Festlegung muss abstrakt erfolgen, d. h. die Schulaufsichtsbehörde darf nicht von vorneherein einen ebenfalls geeigneten Förderort ausschließen, weil ein solcher Förderort in ihrem Zuständigkeitsbereich nicht vorhanden ist oder aber wegen einer Kapazitätserschöpfung (derzeit) nicht besucht werden kann. Der Ausschluss eines anderen ebenfalls geeigneten Förderortes hätte die Fehlerhaftigkeit der Entscheidung des Schulamtes über den Förderort zur Folge, weil aufgrund der Bindungswirkung (Tatbestandswirkung) der Entscheidung nur der durch die Schulaufsichtsbehörde bestimmte Förderort besucht werden kann. OVG NRW, Beschluss vom 31. August 2007 - 19 B 1313/07 -, Seite 2 f. des Beschlussabdrucks. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).